Landgericht Halle Beschluss, 09. Jan. 2013 - 4 O 604/12

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2013:0109.4O604.12.0A
bei uns veröffentlicht am09.01.2013

Tenor

1) Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist für die Klage unzulässig.

2) Der Rechtsstreit wird an das Familiengericht Zeitz verwiesen.

Gründe

1

Die Parteien streiten nach der Scheidung um Ausgleichsansprüche.

2

Die Parteien lebten seit Anfang der 1990er Jahre zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 1994 erwarben sie gemeinsam ein Drei-Familienhaus nebst Grundstück zu je hälftigem Eigentum. Die Klägerin behauptet, insoweit wesentlich mehr der Erwerbs- und Renovierungskosten getragen zu haben als der Beklagte. Die Gelder wurden teilweise durch Darlehen aufgebracht. Das größte Darlehen wurde nach ca. 10 Jahren durch einen weiteren Kredit abgelöst, auf den auch während der Ehe durch die Klägerin Zahlungen geleistet wurden. Die im Jahr 2005 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2011 geschieden. Die Klägerin reichte die vorliegende Zahlungsklage beim Familiengericht Z ein unter ausdrücklichem Verweis auf den Zusammenhang der Sache mit der Scheidung. Das Familiengericht teilte der Klägerin mit, dass es beabsichtigte die Sache an die Zivilabteilung abzugeben. Dem widersprach die Klägerin unter ausdrücklichem Verweis auf § 266 FamFG. Das Familiengericht Z gab die Sache formlos zunächst an die Zivilabteilung des Gerichts und nach Rückgabe derselben formlos an das Landgericht H ab.

3

Das Landgericht H ist unzuständig. Denn der Rechtsweg zum Zivilgericht ist für die Klage nicht eröffnet. Vielmehr ist gemäß § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG das Familiengericht zuständig, an welches die Klage deshalb nach Anhörung der Parteien gemäß § 17 a Abs.2 GVG verwiesen wurde.

4

Es handelt sich um eine Familiensache. Denn es werden Ansprüche zwischen ehemals miteinander verheirateten Parteien verfolgt, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Diese Bestimmung beschränkt die verfolgten Ansprüche ausdrücklich nicht auf solche aus der Ehezeit. Erforderlich ist nur der Zusammenhang mit der Scheidung. Dies ergibt sich nicht nur aus der Fassung des Gesetzes, sondern auch aus seinem Zweck möglichst alle Streitigkeiten zwischen den Eheleuten im Zusammenhang mit der Ehebeendigung bei dem Familiengericht zu konzentrieren.

5

Unzweifelhaft beruht der vorliegende Streit auf der Notwendigkeit der Trennung der Vermögensmassen, die mit der Scheidung einhergeht. Bei Fortbestand der Ehe würden die Parteien ersichtlich nicht danach trachten zu klären, wer wie viel zum gemeinsamen Haus beigetragen hat. Insoweit unterliegen selbst ausschließlich vor der Ehe im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte Vermögensverschiebungen der Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG (vgl. Burger, in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG § 266 Rn.6). Dies muss erst Recht gelten, wenn die Zahlungen sogar noch während der Ehezeit fortgesetzt werden. Insoweit ist auch bereits deshalb die Konzentration beim Familiengericht angezeigt, da die Vermögenszuordnung unmittelbaren Einfluss auf den erzielten Zugewinn hat.

6

Eine bindende Verweisung an das Landgericht liegt nicht vor. Die Sache wurde formlos abgegeben und dies unter Missachtung des § 17 a Abs.2 GVG sowie der Vorenthaltung des Beschwerderechts der Klägerin.


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 266 Sonstige Familiensachen


(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die1.Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwisch

Referenzen

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.