Landgericht Hagen Beschluss, 27. Okt. 2015 - 6 T 90/15

ECLI:ECLI:DE:LGHA:2015:1027.6T90.15.00
bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die dem Beteiligten zu 1. zustehende Vergütung wird auf 3.158,74 € festgesetzt.

Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse.

Gründe:

Mit Beschluss vom 11. Juli 2014 wurde der Beteiligte zu 1) im vorgenannten Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt. Gegenstand der Bestellung war die Prüfung der betreuungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Verkaufs von Wohnungseigentum des Betroffenen in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht, insbesondere die Prüfung des notariellen Kaufvertrages.

Nach Abschluss des betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger eine Vergütung in Höhe von 3.158,74 € in Rechnung gestellt. Die Vergütungshöhe hat er nach § 13 RVG nach einem Gegenstandswert von 195.000,- € berechnet und dabei 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 2616,90 €, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- € und eine Dokumentenpauschale für 35 Ablichtungen nach Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 17,50 € in Ansatz gebacht.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 7. Oktober 2014 (Bl. 232 d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 hat das Amtsgericht Schwelm nach Anhörung des Beteiligten zu 2) die Vergütung des Beteiligten zu 1) auf 736,13 € festgesetzt und zur Begründung unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei dem Landgericht Hagen ausgeführt, dass zwar der Beteiligte zu 1) wegen der Ausübung spezifisch anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich berechtigt sei, die Verfahrenspflegervergütung nach dem RVG abzurechnen, die Abrechnung jedoch nach § 49 RVG zu erfolgen habe, da es sich bei dem Beteiligten zu 1) um einen bestellten Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift handele.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) unter dem 24. März 2015 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich von einer Abrechnung der Verfahrenspflegervergütung bei spezifisch anwaltlicher Tätigkeit nach § 13 RVG ausgehe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. April 2015 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige, auf die Höhe der Vergütungsfestsetzung beschränkte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts.

Wenn in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger anwaltstypische Aufgaben wahrgenommen hat, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des RVG. Die Abrechnung erfolgt nach § 13 RVG ohne die für einen bestellten Rechtsanwalt geltenden Einschränkungen gemäß § 49 RVG (vgl. BGH Rpfleger 2015, 473-475). Angesichts der nunmehr eindeutigen obergerichtlichen Rechtsprechung hält die Kammer an der bisher hier vertretenen Rechtsauffassung, wonach der anwaltliche Verfahrenspfleger nach den Bedingungen für einen bestellten Rechtsanwalt zu vergüten ist, nicht länger fest.

Die mit Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 7. Oktober 2014 erfolgte Berechnung der Vergütung nach § 13 RVG ist danach sachlich zutreffend und auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Der Beteiligte geht von einem zutreffenden Geschäftswert aus und legt seiner Berechnung die zutreffenden Gebührentatbestände zugrunde.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss abzuändern und die Vergütung wie mit Schreiben des Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 7. Oktober 2014 beantragt festzusetzen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

U2

U

U


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Referenzen - Gesetze

Landgericht Hagen Beschluss, 27. Okt. 2015 - 6 T 90/15 zitiert 3 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse


Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstands- wert bis ... E

Referenzen

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
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5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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200 00015 00094
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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

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10 00033945 000570
13 00035450 000609
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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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bis ... Euro
für jeden
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Betrag von
weiteren ... Euro
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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

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10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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standswert
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für jeden
angefangenen
Betrag von
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10 0001 00056
25 0003 00052
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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.