Landgericht Hagen Beschluss, 13. Feb. 2014 - 6 T 43/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden die Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 07.01.2014 und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Stundungsantrag der Schuldnerin vom 09.12.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Insolvenzgericht – Rechtspfleger – zurückverwiesen.
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In dem Restschuldbefreiungsverfahren
2hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24.01.2014 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 07.01.2014
3durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht U, die Richterin am Landgericht T und die Richterin am Landgericht L
4am 13. Februar 2014 b e s c h l o s s e n :
5Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden die Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 07.01.2014 und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2014 aufgehoben.
6Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Stundungsantrag der Schuldnerin vom 09.12.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Insolvenzgericht – Rechtspfleger – zurückverwiesen.
7Gründe
8I.
9In dem im Beschlusseingang genannten Verfahren hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin mit Beschluss vom 20.09.2013, rechtskräftig seit dem 18.10.2013, die Restschuldbefreiung erteilt.
10Mit Schreiben vom 24.10.2013 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die bisher bewilligte Verfahrenskostenstundung mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung entfallen und nunmehr Gerichtskosten in Höhe von 2634,57 € von der Schuldnerin zu zahlen seien. Zugleich hat das Amtsgericht die Schuldnerin auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach § 4b InsO hingewiesen und ihr eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Antragstellung gesetzt. Das vorgenannte Schreiben wurde der Schuldnerin am 28.10 2013 zugestellt.
11Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2013 und 30.12.2013 hat die Schuldnerin gemäß § 4b InsO die Verlängerung der Verfahrenskostenstundung beantragt. Mit Schreiben vom 07.01.2014 hat das Amtsgericht der Schuldnerin mitgeteilt, dass eine Verfahrenskostenstundung nach Ablauf der gesetzten Frist nicht mehr möglich sei, da die Kosten zum Soll gestellt seien.
12Gegen die in diesem Schreiben enthaltene Ablehnung der Anträge vom 09.12.2013 und 30.12.2013 hat die Schuldnerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.10.2014 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, der Antrag nach § 4b InsO sei nicht fristgebunden.
13Mit Beschluss vom 31.01.2014 hat das Amtsgericht die Stundungsanträge der Schuldnerin nochmals zurückgewiesen und zugleich der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des vorgenannten Beschlusses (Bl. 29, 29r des Stundungsheftes) Bezug genommen.
14II.
15Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 4d InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
16Dabei ist unschädlich, dass sich die sofortige Beschwerde nicht gegen einen förmlichen Beschluss, sondern gegen die mit formlosen Schreiben vom 07.01.2014 mitgeteilte Entscheidung der Rechtspflegerin richtete. Mit dem vorgenannten Schreiben hat das Amtsgericht seinen auf die Ablehnung des Antrages der Schuldnerin nach außen kundgetan. Es war für die Schuldnerin nicht erkennbar, ob darüber hinaus noch eine förmliche Entscheidung beabsichtigt war, zumal das Amtsgericht bereits mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten worden war.
17Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
18Das Amtsgericht konnte den Antrag der Schuldnerin nicht mit der Begründung zurückweisen, dieser sei nicht innerhalb der mit Schreiben vom 24.10.2013 gesetzten Frist gestellt worden.
19Der Antrag auf Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach § 4b InsO ist nicht fristgebunden. Die mit Schreiben vom 24.10.2013 durch das Amtsgericht erfolgte Fristsetzung hat keine gesetzliche Grundlage und ist auch mit dem Normzweck des § 4b InsO, wonach eine übermäßige wirtschaftliche Belastung des Schuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung verhindert werden soll, nicht zu vereinbaren (vgl. LG Trier, ZVI 2010, 381).
20Da das Amtsgericht bisher keine Sachentscheidung über den Stundungsantrag getroffen hat, waren die angefochtene Entscheidung und der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners nach § 4b InsO an das Amtsgericht zurück zu verweisen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.