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Die Klägerin, eine Bank, nimmt die Beklagte aufgrund mehrerer Darlehensverträge auf Rückzahlung des noch offenen Betrages in Anspruch.
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Am 01.09.1998 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über eine Nettosumme von DM 10.000,00 (Anlage K 5). Hinzu kam ein „Versicherungsbeitrag“ (Prämie für Restschuldversicherung) in Höhe von DM 259,80, so dass sich eine „Antragssumme (Nennbetrag)“ in Höhe von DM 10.259,80 ergab. Hieraus wurde eine Bearbeitungsgebühr von 3 % (DM 307,79) berechnet sowie Zinsen in Höhe von nominal 8,38 % p. a. Der Kredit sollte in 36 Monatsraten zurückgezahlt werden, nämlich 35 Raten á DM 336,00 und die letzte Rate in Höhe von DM 213,77. Als Effektivzinssatz wurden 11 % p. a. angegeben. Dieser Effektivzinssatz ist dann zutreffend, wenn man die Versicherungsprämie als Teil des gewährten Darlehens behandelt. Rechnet man hingegen die Versicherungsprämie ganz oder teilweise zu den Kosten des Kredits, wäre der Effektivzins höher. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin die Kreditgewährung von dem Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig gemacht hat - so die Behauptung der Beklagten - oder ob der Kredit auch ohne Abschluss dieser Versicherung gewährt worden wäre - so der Vortrag der Klägerin. Im Zeitraum bis Dezember 2000, also in einem Zeitraum von gut 2 Jahren, wurde der Kredit viermal erhöht, nämlich am 20.11.1998 um DM 2.950,00 netto, am 11.04.2000 um DM 5.500,00 netto, am 13.06.2000 um weitere DM 5.000,00 netto und schließlich am 08.12.2000 um DM 5.800,00 netto. Die Bearbeitungsgebühr wurde bei den Kreditaufstockungen aus der vollen neuen Kreditsumme einschließlich des Ablösebetrags des Vorkredits berechnet, ohne dass gleichzeitig bei der Errechnung dieser Ablösesumme die alte Bearbeitungsgebühr ganz oder teilweise erstattet wurde. Somit wurde die Bearbeitungsgebühr hinsichtlich der Ablösesumme doppelt berechnet. Hingegen wurde die Restschuldversicherungsprämie des alten Vertrages teilweise erstattet, der Erstattungsbetrag von der Restschuld des Vorkredits abgezogen. Die Einzelheiten der Kreditverträge ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle.
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323,00 - erst. 218,80 = 104,20 |
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780,50 - erst. 82,90 = 697,60 |
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1.143,60 - erst. 703,80 = 439,80 |
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1.982,70 - erst. 894,30 = 1.088,40 |
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Gesamt-Netto-Kredit
29.250
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Nettosumme der Prämien
2.589,80
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Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin eine Alternativberechnung vorgelegt, bei der die Bearbeitungsgebühr der Folgeverträge nur aus dem zusätzlichen Finanzbedarf berechnet wird (Anl. K 21). Diese führt zu einem um rd. EUR 1.100 niedrigeren Saldo per 23.12.2003 (dem Kündigungszeitpunkt) im Vergleich zu der ursprünglichen Berechnung (Anl. K 20). Allerdings hat die Klägerin bei dieser Alternativberechnung - im Gegensatz zur ursprünglichen Berechnung - die volle neue Restschuldversicherungsprämie eingestellt ohne Berücksichtigung der teilweisen Erstattung der Restschuldversicherungsprämie aus dem vorangegangenem Vertrag. Trotz gerichtlichen Hinweises ist die Klägerin nicht bereit, eine weitere Alternativberechnung zu erstellen, bei der diese teilweise Prämienerstattung aus den vorangegangenen Verträgen berücksichtigt wird. Der Klageantrag basiert noch auf der ursprünglichen Berechnung.
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Restschuldversicherung auf eigenen Wunsch abgeschlossen. Keinesfalls sei ihr von den Angestellten der Klägerin gesagt worden, ohne den Abschluss dieser Versicherung würde sie auch den Kredit nicht erhalten.
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Am 17.05.2004 erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid über EUR 9.451,00 nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszins hieraus seit 31.03.2004. Dieser Vollstreckungsbescheid wurde der Beklagten am 21.05.2004 unter der von der Klägerin angegebenen Anschrift „Haus 44, 9... H.“ zugestellt. Am 14.06.2004 ging beim Mahngericht ein Einspruch der Beklagten ein, bei dem als Absenderanschrift angegeben ist „Q.-Str. 5, 7... F.“. Der Rechtsstreit wurde zunächst an das Landgericht Regensburg abgegeben. Dieses hat in der gerichtlichen Verfügung vom 06.10.2004 (AS 83/85) ausgeführt, seiner Ansicht nach sei die Zustellung des Vollstreckungsbescheides unwirksam, weil die Beklagte in H. zum Zeitpunkt der Zustellung keinen Wohnsitz gehabt habe. Auf Antrag der Klägerin hat es sodann mit Beschluss vom 02.11.2004 (AS 103) den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
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Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte mehrfach Teilzahlungen geleistet, weshalb die Klägerin unter Erklärung der Erledigung der Hauptsache im Übrigen beantragt:
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Der Vollstreckungsbescheid vom 17.05.2004 bleibt nach folgender Maßgabe aufrechterhalten:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.296,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus für den Zeitraum vom 31.03.2004 bis 29.04.2004, aus EUR 9.164,67 vom 30.04.2004 bis 31.05.2004, aus EUR 8.878,33 vom 01.06.2004 bis 01.07.2004, aus EUR 8.591,99 vom 02.07.2004 bis 29.07.2004, aus EUR 8.305,65 vom 30.07.2004 bis 31.08.2004, aus EUR 8.019,31 vom 01.09.2004 bis 30.09.2004, aus EUR 7.732,97 vom 01.10.2004 bis 01.11.2003, aus EUR 7.446,63 vom 02.11.2004 bis 01.12.2004, aus EUR 7.160,29 vom 02.12.2004 bis 04.01.2005, aus EUR 6.873,79 vom 05.01.2005 bis 31.01.2005, aus EUR 6.582,79 vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 und aus EUR 6.296,45 seit dem 01.03.2005 zu bezahlen.
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Die Beklagte stimmt der teilweisen Erledigungserklärung der Gegenseite zu und beantragt im Übrigen
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den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen (der Antrag auf Aufhebung des Vollstreckungsbescheids ergibt sich sinngemäß aus dem formulierten Antrag, die Klage abzuweisen).
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Die Beklagte behauptet, in allen Fällen hätten die Angestellten der Klägerin ihr erklärt, sie erhalte den Kredit nur dann, wenn sie auch die Restschuldversicherung abschließe. Dieses Verfahren sei jedoch unzulässig, weshalb sie nichts mehr schulde.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Terminsprotokolle Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Beklagte die Kredite auch ohne Abschluss einer Rechtsschutzversicherung erhalten hätte, durch Vernehmung der Zeugin A., einer Angestellten der Klägerin (vgl. Protokoll v. 31.05.2005, AS 243 ff.).
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Nicht vernommen wurde der von der Beklagten benannte Zeuge Sch. Dieser war zwar zum Termin geladen worden, hatte jedoch kurz vorher schriftlich mitgeteilt, er sei zu 90 % körperbehindert und könne deshalb nicht die Reise von L. nach Freiburg und zurück antreten (vgl. AS 233/235). Die Beklagte beantragt nunmehr, diesen Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen.
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