1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:
1. für „Abnehmhosen“, insbesondere „Abnehm-Pantys“ oder „Abnehm-Radlerhosen“ oder „Abnehm-Leggins“ mit folgenden Aussagen:
1.1. „Im Gewebe verkapselte Wirkstoffe Coffein, Grüntee-Extrakt und Rotweinblätter ... helfen, den Umfang zu reduzieren.“
oder
1.2. „Die schlankmachende Wirkung wurde klinisch geprüft“,
oder
1.3. „Nach 28 Tagen wurde eine Umfangreduzierung um die Hüften von bis zu 1,8 cm gemessen.“,
oder
1.4. „Exklusive ... mit den anregenden microverkapselten Anticellulite-Extrakten: Coffein, grüner Tee und Rotweinblätter“
oder
1.5. „Die schlankmachende Wirkung wurde klinisch geprüft!“
oder
„Die schlankmachende Wirkung von Coffein und grünem Tee-Extrakt wurde klinisch geprüft“,
jeweils sofern dies geschieht, wie nachfolgend (nach 1.2.) wiedergegeben.
2. für "Celluliteprodukte“, insbesondere die Cellulitecremes "Thermo-CelIulitecreme ultra-strong-cool“ oder „Thermo-Cellulitecreme power-plus“ oder „Thermo-Cellulitecreme power-zimt“ oder „Cellulite-Pflaster“ oder „Celluliteöl-Komplex“ oder ein „Anticellulite-Massageset“ oder „Cellulitewickel“ mit folgenden Aussagen:
2.1. mit ... dem neuen Fettlöse-Wirkstoff Myriceline“,
oder
2.2. „Das Wirkstoffträger-System von pflanzlichen Liposomen kann die effektiven Biostoffe Coffein, Myriceline und Algen durch die Hautbarriere zu den Fettzellen transportieren, wo sie ihre Wirkung entfalten.“
oder
2.3. "Der Fettlöse-Wirkstoff Myriceline regt den Fettabbau an und kann den Einbau von Fett hemmen.“
oder
2.4. „... pflanzlicher Wirkstoff Myriceline mit einer Dreifach-Wirkung gegen Fettzellen“
oder
2.5. „Zur Anwendung für dunklere Hauttypen und gegen stärkere Cellulite!“
oder
„Zur Anwendung für normale Hauttypen und gegen mittlere Cellulite“,
jeweils sofern dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2013 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50 000 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, weil sie irreführend für Abnehmhosen und Zellulitisprodukte werbe.
2
Der Kläger stellt die Anträge: Wie erkannt, wobei anstatt "und/oder" inhaltsgleich nur mit "oder" tenoriert wurde.
3
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
4
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert es werde bestritten, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben würden.
5
Tatsächlich würden die Abnehmhosen Inhaltsstoffe beinhalten, die beim Tragen von der Hose auf die Haut übergingen und sodann in die Haut einzögen. Hierdurch würden die beschriebenen Effekte und Wirkungen erzielt.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
7
Das Gericht hat Hinweise erteilt mit Verfügungen vom 24. Februar, 21. März, 17. Juli 2014 und 8. Juni 2016 (As 97,131,187, 517). Auch hierauf wird Bezug genommen.
8
Beweis wurde erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. (As. 309 ff), welches der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2017 erläutert hat. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten sowie die Protokollniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
9
Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist an der (Fort-)Existenz des Klägers nicht zu zweifeln.
10
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (nF), weil ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und auch die übrigen Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorliegend erfüllt sind.
11
Die Voraussetzungen der Aktivlegitimation sind im Freibeweisverfahren zu klären. Der Kläger hat eine Mitgliederliste vorgelegt (in doppelter Bezeichnung zu den ursprünglich vorgelegten Anlagen gleichfalls als Anl. K1 bezeichnet) und sich insbesondere darauf bezogen dass ausweislich der Zusammenstellung 24 Hersteller von Kosmetika, 13 Hersteller von Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln, eine Kurklinik, 3 Kliniken, 2 Ärztekammern, der Bundesverband deutscher Versandapotheken Mitglied seien. Die Zugehörigkeit der konkretisierten Unternehmen zum Kläger ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin des Klägers, deren Richtigkeit nicht zu bezweifeln ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Unternehmen sich bei der Eintrittserklärung unrichtig kategorisiert hätten, bei einer Ärztekammer ist derartiges ohnehin auszuschließen. Derartiges wird auch von der Beklagten nicht eingewandt. Soweit die Beklagte die Möglichkeit späterer Änderungen des Geschäftszweckes anspricht, gibt es hierfür keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Es handelt sich deshalb um nur theoretische Zweifel, die nicht von Belang sind.
12
Damit gehören dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Beklagte, die ihre Waren ausschließlich im Internet vertreibt, konkurriert mit den im Bundesgebiet niedergelassenen Kliniken und Ärzten der 2 Ärztekammern, deren mittelbare Zugehörigkeit zum Kläger für die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausreicht. Zur ärztlichen Tätigkeit gehört auch das Gebiet der Schönheitschirurgie, womit die von der Beklagten beworbenen Produkte im Zusammenhang mit Zellulitis konkurrieren. Die Schönheitschirurgie befasst sich auch mit dem Vorgang des chirurgisch vermittelten Abnehmens und der Reduzierung des Umfangs des menschlichen Körpers. Darüber hinaus sind Hersteller von Kosmetika auf dem Gebiet gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte tätig, indem sie den Wunsch der Abnehmer und Abnehmerinnen nach körperlicher Verschönerung zu erfüllen suchen.
13
Soweit die Beklagte die vom Kläger konkretisiert vorgelegte Mitgliederliste angreift, verkennt sie, dass ein Wettbewerbsverhältnis keineswegs den Wettbewerb auf gleicher Stufe noch auf demselben Vertriebsweg (Internet) voraussetzt, auch ist, wie soeben dargelegt, die Begrenzung auf den Vertrieb von Antizellulitisprodukten viel zu eng gezogen.
14
2. Die Klage ist auch nicht missbräuchlich erhoben (§ 8 Abs. 4 UWG): Allerdings kann es missbräuchlich sein, wenn ein Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet. Denn die Klagebefugnis der Verbände liegt nicht nur im Interesse der betroffenen Mitglieder, sondern auch im öffentlichen Interesse. Andererseits gibt es keine Obliegenheit eines Verbandes, auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich der außenstehende Dritte berufen könnte. Daher ist entscheidend, ob der Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Hierbei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen (Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 8 RdNr. 4.21).
15
Für ein derartiges missbräuchliches Verhalten des Klägers sind nicht ausreichend Umstände vorgetragen. Die Beklagte legt zwar eine Vielzahl von Werbemaßnahmen von Mitgliedern des Klägers vor, die in vergleichbarer Weise wie die Beklagte für die Zellulitis bekämpfende Mittel werben. Ein systematisches Vorgehen ist damit jedoch nicht belegt. Die Beklagte legt keinerlei Indizien dar, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass es dem Kläger nicht um die Wahrung eines lauteren Wettbewerbs geht, sondern wesentlich um die Gewinnung von Neumitgliedern bei korrespondierender Verschonung bereits geworbener Mitglieder. Der Umstand, dass zahlreiche Mitglieder des Klägers - unterstellt - wettbewerbswidrig in ähnlicher Weise wie die Beklagte werben, belegt ein solches missbräuchliches Verhalten nicht. Missbrauch liegt nicht schon dann vor, wenn nicht sämtliche anderen unlauter handelnden Unternehmen lauterkeitsrechtlich in Anspruch genommen werden. Für die Verschonung kann es ganz unterschiedliche Gründe geben.
16
3. Die Klage ist begründet, da der Beklagten eine Irreführung der von der Werbung angesprochenen Verbraucher und Verbraucherinnen vorzuhalten ist (§ 5 Abs. 1 UWG (nF)).
17
4. Zu den Klageanträgen I.1.2. ,1.3,1.5:
18
a. Diese Anträge können deshalb zusammengefasst werden, weil die Beklagte die schlankmachende Wirkung jeweils mit der Behauptung einer klinischen Prüfung verbunden hat. Dies gilt auch für den Klagantrag I.1.3, der sich zwar nicht dem Wortlaut nach auf eine klinische Prüfung bezieht, jedoch auf einen - hier gleichwertigen - Vorgang einer gemessenen Reduzierung des Umfangs im Bereich der Hüften.
19
b. Grundsätzlich hat der Kläger die den Unterlassungsanspruch wegen Irreführung begründenden Tatsachen darzutun und zu beweisen (vergleiche nur Pieper/Ohly/Sosnitza UWG 5. Auflage § 5 RdNr. 112). Wer jedoch für sich in Anspruch nimmt, ein bestimmter Vorgang sei erfolgt mit einem von ihm in Anspruch genommenen Ergebnis, übernimmt insoweit die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung, er hat insoweit die Vortrags- und gegebenenfalls auch die Beweislast hierfür (vergleiche BGH WRP 2010, 522 - Vorbeugen mit Coffein! Rdnr.17).
20
c. Der Beklagten ist es schon nicht gelungen, eine Prüfung des Sachverhalts, wie von ihr in der Werbung behauptet (klinische Prüfung) vorzutragen. Der Vortrag des Klägers, eine solche klinische Prüfung gebe es nicht, ist unter diesen Umständen als unstreitig zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO).
21
d. Die Beklagte beruft sich für ihren gegenteiligen Vortrag, soweit sie sich überhaupt mit der behaupteten Umfangreduzierung schriftsätzlich konkret befasst, auf die Anl. B1-B3.
22
e. Die Anl. B1 ist ein Schreiben einer französischen Firma, wonach eine Umfangreduzierung von bis zu 1,8 cm erreicht werden kann. Der Kläger rügt insoweit mit Recht, dass es sich hierbei nur um eine Zusammenfassung von Wirkungsbehauptungen handele. Es wird dabei ohne Konkretisierung von einer Studie durch ein unabhängiges Labor berichtet. Mit der Anl. B1 ist eine durchgeführte klinischen Studie nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen.
23
f. Hinsichtlich der Anl. B2 rügt der Kläger mit Recht, es sei noch nicht einmal ersichtlich, ob es sich bei der dort zitierten Studie um das streitgegenständliche Modell handele. Eine konkrete Darlegung zu dieser Frage seitens der Beklagten fehlt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
24
g. Bezüglich der Anl. B3 wendet der Kläger ein, dem Schreiben komme keine Aussagekraft zu. Ersichtlich bezieht sich die Anl. B3 auf die Studie wie Anl. B2. Deshalb kann auf die Bemerkungen zur Anl. B2 verwiesen werden.
25
5. Zu Klagantrag I 1.1.:
26
a. Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass die Abnehmhosen zusammen mit den darin verarbeiteten Wirkstoffen eine schlankmachende Wirkung haben: Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass Methylxantine wie Coffein, aber auch Substanzen wie Grüner Tee Extrakt und Extrakt von Rotweinblättern zum Teil in die Haut aufgenommen würden und wenn auch nur zu einem geringen Prozentsatz im Fettgewebe wirksam seien und dabei wissenschaftlich nachgewiesene Effekte erzielten. Nach Anwendung über 2 Monate sei ein signifikant positiver Effekt auf die Fettzellen nachzuweisen.
27
Allerdings ist die Wirkung nicht, wie von der Beklagten behauptet, im Sinne einer Umfangreduzierung nachgewiesen, sondern im Sinne einer möglicherweise auch geringfügigen Verbesserung der Unterhautfettgewebestruktur. Letzteres ist nach dem Gesamtzusammenhang des Gutachtens ersichtlich bezogen auf die in der hier zu beurteilenden Werbeaussage nicht angesprochene Zellulitis.
28
Soweit der Sachverständige in seiner zusammenfassenden Bewertung ausgeführt hat, die Wirkstoffe hätten Effekte auf den Fettstoffwechsel und könnten diese Umfangreduzierung unterstützen, hat er sich auf die beschriebene mechanische Wirkung der Abnehmhosen bezogen, die den Effekt einer Umfangreduzierung bewirken würden. Die Beklagte bewirbt jedoch nicht eine Unterstützung einer anderweitig bewirkten Umfangsreduzierung durch die genannten Wirkstoffe, sondern, wie in der hier streitigen Aussagen formuliert ist, deren den Umfang reduzierende Wirkung. Diese ist nicht bewiesen.
29
b. Soweit der Sachverständige einen Einfluss mechanischer Maßnahmen auf den Wassergehalt und die Speicherung von Wasser und wasserbindungsfähigen Substanzen im Fettgewebe behandelt hat, muss den damit angesprochenen Zusammenhänge nicht weiter nachgegangen werden, weil die vom Kläger angegriffenen Aussagen sich sämtlich nicht mit dieser Kompressionsfunktion befassen, sondern mit den in den Anträgen im Einzelnen benannten Wirkstoffen.
30
6. Zu den Klaganträgen I 1.4 und 2.1 bis 5: Zusammengefasst hat der Sachverständige dargelegt, dass der Eintrag der dort genannten Stoffe möglicherweise eine geringfügige Verbesserung der Unterhautfettgewebestruktur bewirke, die Dauerhaftigkeit könnte nicht bewertet werden und sei möglicherweise erst künftig zu ermitteln. Ergänzend hat sich der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung auf verschiedene medizinische Studien laborchemischer Ausrichtung bezogen. Danach seien Effekte festgestellt worden, der Fettstoffwechsel werde beispielsweise durch Coffein beeinflusst. Der Umfang des Einflusses sei jedoch nicht beurteilbar. Damit ist die gegen Zellulitis gerichtete Wirkung der beworbenen Produkte ("Celluliteprodukte") nicht nachgewiesen, was aus den dargelegten Gründen zulasten der Beklagten geht.
31
Die Beklagte meint, die angegriffene Werbung befasse sich nicht mit der Dauerhaftigkeit der von den beworbenen Mitteln ausgehenden Wirkung auf Zellulitis. Darum geht es vorliegend jedoch nicht, nachdem der Sachverständige dargelegt hat, dass letztlich das Ausmaß der Wirkung gerade nicht beurteilt werden könne. Hiergegen verstößt die Beklagte dadurch, dass sie derartige Wirkungen mehr als nur minimaler Art in Anspruch nimmt. Auf die zeitliche Dauer kommt es dabei nicht an.
32
7. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen, nicht bestrittenen Abmahnkosten beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
33
8. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf den §§ 288 BGB, 91, 709 ZPO.
Gründe
9
Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist an der (Fort-)Existenz des Klägers nicht zu zweifeln.
10
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (nF), weil ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und auch die übrigen Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorliegend erfüllt sind.
11
Die Voraussetzungen der Aktivlegitimation sind im Freibeweisverfahren zu klären. Der Kläger hat eine Mitgliederliste vorgelegt (in doppelter Bezeichnung zu den ursprünglich vorgelegten Anlagen gleichfalls als Anl. K1 bezeichnet) und sich insbesondere darauf bezogen dass ausweislich der Zusammenstellung 24 Hersteller von Kosmetika, 13 Hersteller von Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln, eine Kurklinik, 3 Kliniken, 2 Ärztekammern, der Bundesverband deutscher Versandapotheken Mitglied seien. Die Zugehörigkeit der konkretisierten Unternehmen zum Kläger ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin des Klägers, deren Richtigkeit nicht zu bezweifeln ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Unternehmen sich bei der Eintrittserklärung unrichtig kategorisiert hätten, bei einer Ärztekammer ist derartiges ohnehin auszuschließen. Derartiges wird auch von der Beklagten nicht eingewandt. Soweit die Beklagte die Möglichkeit späterer Änderungen des Geschäftszweckes anspricht, gibt es hierfür keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Es handelt sich deshalb um nur theoretische Zweifel, die nicht von Belang sind.
12
Damit gehören dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Beklagte, die ihre Waren ausschließlich im Internet vertreibt, konkurriert mit den im Bundesgebiet niedergelassenen Kliniken und Ärzten der 2 Ärztekammern, deren mittelbare Zugehörigkeit zum Kläger für die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausreicht. Zur ärztlichen Tätigkeit gehört auch das Gebiet der Schönheitschirurgie, womit die von der Beklagten beworbenen Produkte im Zusammenhang mit Zellulitis konkurrieren. Die Schönheitschirurgie befasst sich auch mit dem Vorgang des chirurgisch vermittelten Abnehmens und der Reduzierung des Umfangs des menschlichen Körpers. Darüber hinaus sind Hersteller von Kosmetika auf dem Gebiet gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte tätig, indem sie den Wunsch der Abnehmer und Abnehmerinnen nach körperlicher Verschönerung zu erfüllen suchen.
13
Soweit die Beklagte die vom Kläger konkretisiert vorgelegte Mitgliederliste angreift, verkennt sie, dass ein Wettbewerbsverhältnis keineswegs den Wettbewerb auf gleicher Stufe noch auf demselben Vertriebsweg (Internet) voraussetzt, auch ist, wie soeben dargelegt, die Begrenzung auf den Vertrieb von Antizellulitisprodukten viel zu eng gezogen.
14
2. Die Klage ist auch nicht missbräuchlich erhoben (§ 8 Abs. 4 UWG): Allerdings kann es missbräuchlich sein, wenn ein Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet. Denn die Klagebefugnis der Verbände liegt nicht nur im Interesse der betroffenen Mitglieder, sondern auch im öffentlichen Interesse. Andererseits gibt es keine Obliegenheit eines Verbandes, auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich der außenstehende Dritte berufen könnte. Daher ist entscheidend, ob der Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Hierbei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen (Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 8 RdNr. 4.21).
15
Für ein derartiges missbräuchliches Verhalten des Klägers sind nicht ausreichend Umstände vorgetragen. Die Beklagte legt zwar eine Vielzahl von Werbemaßnahmen von Mitgliedern des Klägers vor, die in vergleichbarer Weise wie die Beklagte für die Zellulitis bekämpfende Mittel werben. Ein systematisches Vorgehen ist damit jedoch nicht belegt. Die Beklagte legt keinerlei Indizien dar, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass es dem Kläger nicht um die Wahrung eines lauteren Wettbewerbs geht, sondern wesentlich um die Gewinnung von Neumitgliedern bei korrespondierender Verschonung bereits geworbener Mitglieder. Der Umstand, dass zahlreiche Mitglieder des Klägers - unterstellt - wettbewerbswidrig in ähnlicher Weise wie die Beklagte werben, belegt ein solches missbräuchliches Verhalten nicht. Missbrauch liegt nicht schon dann vor, wenn nicht sämtliche anderen unlauter handelnden Unternehmen lauterkeitsrechtlich in Anspruch genommen werden. Für die Verschonung kann es ganz unterschiedliche Gründe geben.
16
3. Die Klage ist begründet, da der Beklagten eine Irreführung der von der Werbung angesprochenen Verbraucher und Verbraucherinnen vorzuhalten ist (§ 5 Abs. 1 UWG (nF)).
17
4. Zu den Klageanträgen I.1.2. ,1.3,1.5:
18
a. Diese Anträge können deshalb zusammengefasst werden, weil die Beklagte die schlankmachende Wirkung jeweils mit der Behauptung einer klinischen Prüfung verbunden hat. Dies gilt auch für den Klagantrag I.1.3, der sich zwar nicht dem Wortlaut nach auf eine klinische Prüfung bezieht, jedoch auf einen - hier gleichwertigen - Vorgang einer gemessenen Reduzierung des Umfangs im Bereich der Hüften.
19
b. Grundsätzlich hat der Kläger die den Unterlassungsanspruch wegen Irreführung begründenden Tatsachen darzutun und zu beweisen (vergleiche nur Pieper/Ohly/Sosnitza UWG 5. Auflage § 5 RdNr. 112). Wer jedoch für sich in Anspruch nimmt, ein bestimmter Vorgang sei erfolgt mit einem von ihm in Anspruch genommenen Ergebnis, übernimmt insoweit die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung, er hat insoweit die Vortrags- und gegebenenfalls auch die Beweislast hierfür (vergleiche BGH WRP 2010, 522 - Vorbeugen mit Coffein! Rdnr.17).
20
c. Der Beklagten ist es schon nicht gelungen, eine Prüfung des Sachverhalts, wie von ihr in der Werbung behauptet (klinische Prüfung) vorzutragen. Der Vortrag des Klägers, eine solche klinische Prüfung gebe es nicht, ist unter diesen Umständen als unstreitig zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO).
21
d. Die Beklagte beruft sich für ihren gegenteiligen Vortrag, soweit sie sich überhaupt mit der behaupteten Umfangreduzierung schriftsätzlich konkret befasst, auf die Anl. B1-B3.
22
e. Die Anl. B1 ist ein Schreiben einer französischen Firma, wonach eine Umfangreduzierung von bis zu 1,8 cm erreicht werden kann. Der Kläger rügt insoweit mit Recht, dass es sich hierbei nur um eine Zusammenfassung von Wirkungsbehauptungen handele. Es wird dabei ohne Konkretisierung von einer Studie durch ein unabhängiges Labor berichtet. Mit der Anl. B1 ist eine durchgeführte klinischen Studie nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen.
23
f. Hinsichtlich der Anl. B2 rügt der Kläger mit Recht, es sei noch nicht einmal ersichtlich, ob es sich bei der dort zitierten Studie um das streitgegenständliche Modell handele. Eine konkrete Darlegung zu dieser Frage seitens der Beklagten fehlt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
24
g. Bezüglich der Anl. B3 wendet der Kläger ein, dem Schreiben komme keine Aussagekraft zu. Ersichtlich bezieht sich die Anl. B3 auf die Studie wie Anl. B2. Deshalb kann auf die Bemerkungen zur Anl. B2 verwiesen werden.
25
5. Zu Klagantrag I 1.1.:
26
a. Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass die Abnehmhosen zusammen mit den darin verarbeiteten Wirkstoffen eine schlankmachende Wirkung haben: Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass Methylxantine wie Coffein, aber auch Substanzen wie Grüner Tee Extrakt und Extrakt von Rotweinblättern zum Teil in die Haut aufgenommen würden und wenn auch nur zu einem geringen Prozentsatz im Fettgewebe wirksam seien und dabei wissenschaftlich nachgewiesene Effekte erzielten. Nach Anwendung über 2 Monate sei ein signifikant positiver Effekt auf die Fettzellen nachzuweisen.
27
Allerdings ist die Wirkung nicht, wie von der Beklagten behauptet, im Sinne einer Umfangreduzierung nachgewiesen, sondern im Sinne einer möglicherweise auch geringfügigen Verbesserung der Unterhautfettgewebestruktur. Letzteres ist nach dem Gesamtzusammenhang des Gutachtens ersichtlich bezogen auf die in der hier zu beurteilenden Werbeaussage nicht angesprochene Zellulitis.
28
Soweit der Sachverständige in seiner zusammenfassenden Bewertung ausgeführt hat, die Wirkstoffe hätten Effekte auf den Fettstoffwechsel und könnten diese Umfangreduzierung unterstützen, hat er sich auf die beschriebene mechanische Wirkung der Abnehmhosen bezogen, die den Effekt einer Umfangreduzierung bewirken würden. Die Beklagte bewirbt jedoch nicht eine Unterstützung einer anderweitig bewirkten Umfangsreduzierung durch die genannten Wirkstoffe, sondern, wie in der hier streitigen Aussagen formuliert ist, deren den Umfang reduzierende Wirkung. Diese ist nicht bewiesen.
29
b. Soweit der Sachverständige einen Einfluss mechanischer Maßnahmen auf den Wassergehalt und die Speicherung von Wasser und wasserbindungsfähigen Substanzen im Fettgewebe behandelt hat, muss den damit angesprochenen Zusammenhänge nicht weiter nachgegangen werden, weil die vom Kläger angegriffenen Aussagen sich sämtlich nicht mit dieser Kompressionsfunktion befassen, sondern mit den in den Anträgen im Einzelnen benannten Wirkstoffen.
30
6. Zu den Klaganträgen I 1.4 und 2.1 bis 5: Zusammengefasst hat der Sachverständige dargelegt, dass der Eintrag der dort genannten Stoffe möglicherweise eine geringfügige Verbesserung der Unterhautfettgewebestruktur bewirke, die Dauerhaftigkeit könnte nicht bewertet werden und sei möglicherweise erst künftig zu ermitteln. Ergänzend hat sich der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung auf verschiedene medizinische Studien laborchemischer Ausrichtung bezogen. Danach seien Effekte festgestellt worden, der Fettstoffwechsel werde beispielsweise durch Coffein beeinflusst. Der Umfang des Einflusses sei jedoch nicht beurteilbar. Damit ist die gegen Zellulitis gerichtete Wirkung der beworbenen Produkte ("Celluliteprodukte") nicht nachgewiesen, was aus den dargelegten Gründen zulasten der Beklagten geht.
31
Die Beklagte meint, die angegriffene Werbung befasse sich nicht mit der Dauerhaftigkeit der von den beworbenen Mitteln ausgehenden Wirkung auf Zellulitis. Darum geht es vorliegend jedoch nicht, nachdem der Sachverständige dargelegt hat, dass letztlich das Ausmaß der Wirkung gerade nicht beurteilt werden könne. Hiergegen verstößt die Beklagte dadurch, dass sie derartige Wirkungen mehr als nur minimaler Art in Anspruch nimmt. Auf die zeitliche Dauer kommt es dabei nicht an.
32
7. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen, nicht bestrittenen Abmahnkosten beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
33
8. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf den §§ 288 BGB, 91, 709 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.