Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 25. Okt. 2017 - 6 OH 10/05

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2017:1025.6OH10.05.00
bei uns veröffentlicht am25.10.2017

Tenor

1. Der Beschwerde der Antragstellerin vom gegen den Beschluss vom 06.06.2017 (Bl. 1908 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

2. Der Beschwerde der Antragsgegnervertreter gegen den Beschluss vom 06.06.2017 wird dahingehend abgeholfen, dass der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens auf 2.084.887,50 € festgesetzt wird. Der weitergehenden Beschwerde wird nicht abgeholfen.

3. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

4. Die Akten werden dem für die Entscheidung über die Beschwerden zuständigen Oberlandesgericht Zweibrücken vorgelegt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom Antrag v. 26.07.05, Bl. 1 d.A. die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Nach Durchführung zweier Beschwerdeverfahren zu dem PfOLG Zweibrücken ist der zunächst gefasste, dann wieder aufgehobene Beweisbeschluss am 20.02.2006 abgeändert und völlig neu gefasst worden, Bl. 571-648 d.A. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge ist zurückgewiesen worden, Bl. 664 d.A.. Am 06.06.2006 ist ein ergänzender Beschluss gefasst worden, Bl. 740 d.A.

2

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist mit Beschluss des PfOLG Zweibrücken vom 04.08.2006, Bl. 766 d.A. zurückgewiesen worden. Mit abänderndem Beschluss vom 28.03.2007, Bl. 832 d.A., sind verschiedene Sachverständige bestellt worden, nämlich der D (Schwimmbad), der E (Fancoils), der F (Notstromaggregat) und der G (Aufzüge). Mit Beschluss vom 14.05.2007 ist die Auswechslung des F gegen H, erfolgt, Bl. 852 d.A.. Mit Beschluss vom 11.07.2007, Bl. 886 d.A. ist der Austausch des G (Aufzug) durch I erfolgt.

3

Mit Beschluss vom 01.10.2007 ist der Austausch des I (Aufzug) durch J erfolgt, Bl. 906 d.A.

4

Das 1. Gutachten des D datiert vom 20.06.2008, Bl. 1094-1141 d.A.

5

Am 26.09.2008 ist hinsichtlich des D ein Ergänzungsbeschluss ergangen, Bl. 1187 d.A..

6

Das 1. Gutachten des E datiert vom 20.10.2008, Bl. 1110- 1145 d.A. (fehlerhaft paginiert).

7

Am 29.01.2009, ist hinsichtlich des E ein Ergänzungsbeschluss ergangen, Bl. 1212 d.A..

8

Das 1. Ergänzungsgutachten des D datiert vom 14.07.2009, Bl. 1225- 1241 d.A..

9

Das 1. Ergänzungsgutachten des E datiert vom 20.10.2008, Bl. 1253 d.A..

10

Hinsichtlich des E ist ein Ergänzungsbeschluss vom 30.11.2009, Bl. 1330 d.A. ergangen.

11

Das 2. Ergänzungsgutachten des E datiert vom 08.02.2010, Bl. 1335 d.A..

12

Ein 2. Ergänzungsbeschluss hinsichtlich des E datiert vom 05.05.2010, Bl. 1403 d.A..

13

Das Gutachten K datiert vom 23.07.2010, mit Anlage, Bl. 1452- 1503 d.A.

14

Mit Beschluss vom 02.08.2010 ist die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 05.05.2010 zurückgewiesen worden, Bl. 1510 d.A..

15

Der 1. Ergänzungsbeschluss hinsichtlich des J datiert vom 06.10.2010, Bl. 1524 d.A..

16

Mit Beschluss vom 21.12.2011 ist die Zurückweisung des Ablehnungsantrages der Antragstellerin hinsichtlich des L erfolgt, Bl. 1755 d.A..

17

Das 3. Ergänzungsgutachten des E datiert vom 20.10.2008, Bl. 1766ff d.A.

18

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss vom 21.12.2011 ist mit Beschluss des PfOLG Zweibrücken vom 10.02.2012 zurückgewiesen worden, Bl. 1819 d.A..

19

Der 3. Ergänzungsbeschluss hinsichtlich des E datiert vom 02.04.2013, Bl. 1869 d.A.

20

Mit Urteil des PfOLG Zweibrücken vom 30.03.2017 ist in einem der zahlreichen zwischen den Parteien geführten Verfahren die Berufung zurückgewiesen worden. Die ausscheidbaren Kosten des Beweissicherungsverfahrens LG FT, Az.: 6 OH 10/05, soweit sie das Schwimmbad betreffen, sind der dortigen Klägerin = hiesige Antragstellerin auferlegt worden, Bl. 1896ff d.A..

21

Mit Antrag vom 06.04.2017 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Streitwert für den Komplex Mängel Schwimmbad festzusetzen.

22

Mit Beschluss vom 06.06.2017 hat das Landgericht die Beendigung des Verfahrens deklaratorisch festgestellt und den Gegenstandswert in die Gebührenstufe bis 1.600.000 € festgesetzt, Bl. 1908 d.A..

23

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der beiden Verfahrensbeteiligten.

24

Die Antragstellerin trägt vor,

25

das selbständige Beweisverfahren sei nicht beendet, da der Beschluss vom 02.04.2013 hinsichtlich eines weiteren Ergänzungsgutachtens noch nicht ausgeführt sei. Der Sachverständige benötige bestimmte Witterungsverhältnisse, die es in den letzten zwei Jahren in Ludwigshafen nicht gegeben habe. Der Gegenstandswert des Beweisverfahrens betrage im Übrigen höchsten 500.000 €.

26

Die Antragstellerin beantragt,

27

das selbständige Beweisverfahren fortzuführen und den letzten Beschluss der Kammer durchzuführen sowie den Streitwert auf höchstens 500.000 € festzusetzen.

28

Die Antragsgegnerin beantragt,

29

festzustellen, wann das selbständige Beweisverfahren pro unterschiedlichem Mängelbereich jeweils beendet sei und den Gegenstandswert des selbstständigen Beweisverfahrens auf 3.500.00 € festzusetzen.

30

Die Antragsgegnerin trägt vor,

31

es sei festzustellen, wann das selbständige Beweisverfahren pro unterschiedlichem Mängelbereich jeweils beendet sei, da dies für die Verjährungsfrage wichtig sei. Der Gegenstandswert des selbstständigen Beweisverfahrens sei auf 3.500.00 € festzusetzen entsprechend den Angaben in der Antragsschrift.

32

Die Kammer hat einen Termin anberaumt und die Parteivertreter angehört. Auf das Protokoll vom 20.09.2017 wird Bezug genommen.

II.

33

1. Der Beschwerde/ Gegenvorstellung der Antragstellerin war nicht abzuhelfen. Das Verfahren ist beendet. Der Ergänzungsbeschluss vom 02.04.2013 ist nicht mehr auszuführen. Ein Rechtschutzinteresse an der weiteren Durchführung ist nicht dargelegt. Die Beweisfrage zu den Fancoils ist erschöpfend beantwortet. Ein Rechtschutzinteresse an den Zusatzfragen konnte auch im Termin nicht plausibel gemacht werden, zumal der Beschluss auch seit nunmehr viereinhalb Jahren nicht mehr beendet wurde.

34

§ 485 Abs.2 ZPO setzt ein rechtliches Interesse an der Zustandsbegutachtung von Sachen voraus. Dieses Interesse kann auch der in der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Die Kammer verkennt nicht, dass dieses Interesse weit auszulegen ist. Nachdem die Parteien hier über Jahre etliche Rechtsstreitigkeiten geführt haben sind lediglich noch die Fancoils offen, über die bereits seit 10 Jahren Beweis erhoben wird. Der Antragsgegnervertreter hat insoweit im Termin eine gütliche Einigung ausgeschlossen, zumal hierüber in einem parallel gelagerten Fall zwischen den Parteien ein Urteil eines anderen Oberlandesgerichts ergangen ist, Bl. 1978ff d.A..

35

Die Fragen sind im Übrigen bereits beantwortet oder stellen juristische Fragen dar, die um die Auslegung des Pachtvertrages kreisen. Dies ist im Beweisverfahren nicht zu klären.

36

Der Sachverständige W hat die Fancolis mehrmals mit Gutachten und Ergänzungsfragen begutachtet.

37

Er hat sich zu Hygiene, Gehäuse, Schalldruck und Heiz/Kühlleistung, Alter, Abnutzung und rechnerischem Wert/ Abschreibung geäußert. Er hat ausgeführt, dass die Gehäuse nach ihrer rechnerischen Nutzungsdauer abgewirtschaftet sind und einen Anachronismus darstellen. Er hat die Kosten des Austausches der Gehäuse mit 37.800 € festgesetzt für die Anpassung an den seit den 90-er Jahren üblichen Komfort hat er 922.200 € angesetzt, Bl. 33 des Erstgutachtens. Zur Geräuschentwicklung hat er ebenfalls Feststellungen getroffen.

38

Im 1. Ergänzungsgutachten hat er weitere Fragen beantwortet, jedoch wiederum darauf hingewiesen, dass es sich größtenteils um juristische Fragestellungen handelt.

39

Im 2. Ergänzungsgutachten stellt der Sachverständige fest, dass die Fancoils zum Zeitpunkt der Errichtung des Hotels einen unzulässig hohen Schalldruckpegel aufgewiesen haben. Er verweist wiederum mehrmals darauf, dass es sich bei dem Streit der Parteien letztlich um ein juristisches Problem handelt.

40

Im 3. Ergänzungsgutachten stellt er fest, dass eine unzureichende Beheizbarkeit der Hotelzimmer mit den Fancolis gegeben ist.

41

Er hat mehrmals ausgeführt, dass die Frage der Sanierung und Instandhaltung der Fancoils eine juristische Frage ist, die mit der Auslegung des Pachtvertrages zusammenhängt. Auf die Ausführungen Bl. 33 des Erstgutachtens, der Ergänzungsgutachten und zuletzt Bl. 10 und 14 seines 3. Ergänzungsgutachtens wird Bezug genommen.

42

Der Beschluss vom 02.04.2013 muss daher nicht mehr durchgeführt werden. Die Fragen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.03.2012 sind bereits beantwortet bzw. zielen auf eine juristische Wertung ab, was von dem Sachverständigen nicht gefordert werden kann. Da der Sachverständige eine Beheizbarkeit der Hotelzimmer mit den Fancoils aufgrund Heizleistung und unzulässigem Schall bereits eindeutig verneint hat, ist auch keine Untersuchung zu bestimmten Witterungsverhältnissen, die im Übrigen seit mehreren Jahren nicht mehr aufgetreten sind, mehr erforderlich. Der Antragstellervertreter konnte im Termin auch nicht darlegen, weshalb er noch weitere Feststellungen begehrt.

43

2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Gegenstandswert des Beweisverfahrens zu erhöhen auf 2.084.887,50 €. Die hierzu gehörte Antragsgegnerin hat der Erhöhung nicht widersprochen.

44

Eine Feststellung im Beweisverfahren, zu welchem Zeitpunkt das Beweisverfahren zu welchem Komplex abgeschlossen ist, ist nicht zu treffen. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Verjährung, also um eine materiell-rechtliche Einwendung, die inzident im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist.

45

Der Streitwert ist wie folgt festzusetzen:

46

Feststellungen Schwimmbad 613.504,50 €

47

Feststellungen Fancoils 1.142.400 €

48

Feststellungen sonstige 328.982,55 €.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 485 Zulässigkeit


(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen is

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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.