Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 02. Okt. 2015 - 4 OH 16/11

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2015:1002.4OH16.11.0A
published on 02.10.2015 00:00
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 02. Okt. 2015 - 4 OH 16/11
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Tenor

Nach dem Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.07.2014 werden von den Antragstellern als Gesamtschuldner an den Antragsgegner zu 2

die zu erstattenden Kosten auf

954,86 €

(in Worten: neunhundertvierundfünfzig 86/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 14.10.2014 festgesetzt.

Der zugrunde liegende Titel ist rechtswirksam.

Gründe

1

Nach dem Beschluss des Landgerichts Frankenthal Pfalz vom 24.07.2014 haben die Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens als Gesamtschuldner die dem Antragsgegner zu 2), entstandenen Kosten zu tragen.

2

Die Antragsgegner zu 1) und 2) wurden vorliegend durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten und gelten daher als Streitgenossen in diesem Verfahren.

3

Für die Kostenerstattung gilt daher der Grundsatz, dass bei Obsiegen nur eines Streitgenossen dieser die auf seinen Kopfteil entfallenden Kosten fordern kann, d.h. für den vorliegenden Fall die Hälfte der insgesamt entstandenen und erstattungsfähigen Kosten. Diese belaufen sich einschließlich der Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG auf 1.909,72 €, sodass für den Antragsgegner zu 2) ein Betrag von 954,86 € festzusetzen war.

4

Die in Ansatz gebrachten Reisekosten sind nicht erstattungsfähig, da die Ortstermine in Ort und somit am Wohnort der Antragsgegner stattfanden.

5

Darüber hinaus waren die in dem Kostenfestsetzungsantrag weiter in Ansatz gebrachten Gerichtskosten bei der vorliegenden Festsetzung zugunsten des Antragsgegners zu 2) nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der Gerichtskostenrechnungen vom 23.06.2015 wurden die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von insgesamt 12.338,93 € entsprechend der Kostenentscheidung in dem im Hauptsacheverfahren 6 O 199/14 vor dem Landgericht Frankenthal geschlossenen Vergleich zwischen Antragsteller zu 1 und Antragsgegner zu 1 hälftig aufgeteilt, sodass jede der beiden einen hälftigen Anteil von 6.169,46 zu tragen hat. Der im selbständigen Beweisverfahren eingezahlte Vorschuss der Antragsgegner in Höhe von zusammen 7.315,30 € wurde zunächst auf die Kostenschuld von Frau Antragsgegner zu 1 verrechnet. Danach ergab sich ein Überschuss von 1.145, 83 € welcher auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet wurde. Diesbezüglich kann Gerichtskostenausgleichung mit den Kosten des Hauptsacheverfahrens beantragt werden und Festsetzung zugunsten Frau Antragsgegner zu 1 erfolgen. Entsprechend der in der Begründung des Beschlusses vom 30.07.2014 genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2009 (VII ZB 3/07) ist davon auszugehen, dass sich die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 24.07.2014 auf die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) und nicht auch auf die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens bezieht. Gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.07. 2004 (VII ZB 9/03) sowie Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.05.2014 (15 W 33/14) betrifft die bei Einbeziehung mehrerer Antragsgegner in das selbständige Beweisverfahren und Klageerhebung nur gegen einer dieser Antragsgegner ergangene Kostenentscheidung ausschließlich die außergerichtlichen Kosten des am Hauptsacheverfahren nicht beteiligten Antragsgegner. Die im Hauptsacheverfahren in die Kosten verurteilte Partei hat bei Identität des Gegenstands von selbständigem Beweisverfahren und Klageverfahren die gesamten Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22.07. 2004, VII ZB 9/03) führt die Beteiligung weiterer Antragsgegner an einem selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht zu einer nur anteiligen Erstattung der Gerichtskosten. Vielmehr hat die obsiegende Partei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2004 Anspruch auf Erstattung der gesamten Gerichtskosten, so auch des Beweisverfahrens, wenn der in der in Anspruch genommene Gegner in der Hauptsache wegen des gesamten Gegenstands des Beweisverfahrens unterliegt. Denn auch wenn am Beweisverfahren ein weiterer Antragsgegner beteiligt war, bleibt es doch im Hauptsacheverfahren im allein maßgeblichen Verhältnis des Antragstellers (Klägers) zum hier verklagten Antragsgegner bei der erforderlichen Parteiidentität; die dieses Prozessrechtsverhältnis betreffenden Gerichtskosten einschließlich derjenigen des Beweisverfahrens wären nicht geringer, wenn der weitere Antragsgegner hinweggedacht würde.

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published on 22.07.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 9/03 vom 22. Juli 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 91 Leitet ein Auftraggeber zur Feststellung eines Mangels ein selbständiges Beweisverfahren gegen zwei Antrag
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.