Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 25. Aug. 2016 - 2 HK O 21/16, 2 HKO 21/16

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2016:0825.2HKO21.16.0A
published on 25.08.2016 00:00
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 25. Aug. 2016 - 2 HK O 21/16, 2 HKO 21/16
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Gericht

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1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung der Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung vom 14.April 2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist zu Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten wird, und ihm gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Antragsgegnerin vertreiben, nämlich Wellness- und Gesundheitsprodukte.

2

Die Antragsgegnerin hatte nach Darstellung des Antragstellers im Internet unter ihrem Auftritt unter www.Antragsgegnerin.de und in dem dort abrufbaren Onlinekatalog unter anderem Kinesiologie Tapes angeboten (vgl. dazu Anlage A 4 = Bl. 84 d.A.). Zu dem Angebot gehörten verschiedene Aussagen, welche der Antragsteller teilweise für wettbewerbswidrig hielt, weshalb er die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.März 2016 (Anlage A 5 = Bl. 85 – 89 d.A.) abmahnte. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.März 2016 (Anlage A 6 = Bl. 90 – 94 d.A.) verteidigte die Antragsgegnerin die angegriffene Werbung und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

3

Der Antragsteller erwirkte daraufhin gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung der Vorsitzenden der erkennenden Kammer vom 14.April 2016, wegen deren Einzelheiten auf den Beschluss Bl. 116, 117 d.A.) Bezug genommen wird.

4

Eine Zustellung dieses Beschlusses durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin erfolgte nicht, nachdem deren Prozessbevollmächtigter eine von Anwalt zu Anwalt zwecks Zustellung erfolgte Telefaxsendung nicht mittels Empfangsbekenntnis bestätigte. Nachdem bei dem Antragsteller innerhalb der Vollziehungsfrist Zweifel daran aufkamen, ob die Antragsgegnerin passivlegitimiert sei, unternahm sie keinen weiteren Zustellungsversuch an diese.

5

Mit Schreiben vom 10.Juni 2016 übermittelten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin indes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom gleichen Tage (Anlage A 14 = Bl. 146, 147 d.A.) an den Antragsteller, mit der sich die Antragsgegnerin mit dem Versprechen, im Falle einer Zuwiderhandlung, eine Vertragsstrafe „nach neuem Hamburger Brauch“ an den Antragsteller zu zahlen, verpflichtete, die beanstandeten Werbeaussagen nicht mehr zu verwenden. Der Antragsteller gab daraufhin am 17.Juni 2016 eine Verzichtserklärung bezüglich der Rechte aus der einstweiligen Verfügung, mit Ausnahme der Kostenentscheidung, ab und händigte der Antragsgegnerin die Ausfertigungen des Beschlusses vom 14.April 2016 aus.

6

Mit Schriftsatz vom 6.Juli 2016 beantragte die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 14.April 2016 bezüglich der Kostenentscheidung. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.Juli 2016 legte sie Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein und erklärte, der Antrag vom 6.Juli 2016 werde zum nunmehr erhobenen Widerspruch ins Hilfsverhältnis gesetzt.

7

Der Antragsteller ist im Wesentlichen der Auffassung,
der doppelte Angriff gegen die einstweilige Verfügung sei unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit, aber auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses, unzulässig. Der Vollwiderspruch der Antragsgegnerin sei bereits unzulässig, da er – der Antragsteller – auf die Rechte aus der Unterlassungsverfügung verzichtet und die Vollstreckungstitel an die Antragsgegnerin herausgegeben habe. Im Übrigen sei der Widerspruch mangels Begründung als unbegründet zurückzuweisen. Die in der einstweiligen Verfügung ergangene Kostenentscheidung könne im Aufhebungsverfahren nicht mehr angegriffen werden. Er habe triftige Gründe gehabt, keinen weiteren Zustellungsversuch zu unternehmen.

8

Der Antragsteller begehrt erkennbar,

9

die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Kostenentscheidung aus der einstweiligen Verfügung vom 14 April 2016.

10

Die Antragsgegnerin begehrt offenkundig,

11

die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 14.April 2016 bezüglich der Kostenentscheidung.

12

Sie bringt dazu im Wesentlichen vor,
nachdem die einstweilige Verfügung nicht vollzogen worden sei, müsse über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung zu Ungunsten des Antragstellers entschieden werden. Da dieser lediglich eine beschränkte Verzichtserklärung abgegeben habe, bestehe für sie – die Antragsgegnerin, nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich des eingelegten Widerspruchs, da nur so die Kostengrundentscheidung zu beseitigen sei. Da der Antragsteller die einstweilige Verfügung innerhalb der Vollziehungsfrist willentlich nicht vollzogen habe, da er von mangelnder Passivlegitimation ausgegangen sei, offenbare er selbst die Unrechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung.

13

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Der Antrag der Antragsgegnerin ist, soweit sie diesen mit ihrem Widerspruch verfolgt, unzulässig; im Übrigen ist er unbegründet.

15

Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass der Vollwiderspruch der Antragsgegnerin schon unzulässig ist, weil der Antragsteller auf die Rechte aus der Unterlassungsverfügung verzichtet und die Vollstreckungstitel an die Antragsgegnerin herausgegeben hat und deshalb eine Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht kommt. Im Hinblick darauf fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages zu verlangen.

16

Soweit die Antragsgegnerin die Aufhebung der in der einstweiligen Verfügung getroffenen Kostenentscheidung begehrt, bleibt ihr Antrag ohne Erfolg.

17

Zwar hat im Streitfall der Antragsteller die Vollziehungsfrist des § 929 Abs.2 ZPO versäumt, was nach Auffassung eines Teils der Rechtsprechung generell dazu führt, dass die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens aufzuheben ist (vgl. Nachweise dazu bei Zöller, ZPO, 31.Aufl., Rdnr. 12 zu § 927); das erkennende Gericht folgt indes der Ansicht, wonach die Kostenentscheidung Bestand hat, wenn die fehlende Vollziehung nicht vom Gläubiger zu vertreten ist (OLG München OLGZ 86, 457; OLG Frankfurt OLGZ 94, 94 ; vgl. auch Zöller, a.a.O.).

18

Von einem schuldhaften Versäumnis des Antragstellers in Bezug auf die Vollziehungsfrist ist bei der gegebenen Sachlage nicht auszugehen. Er hatte einen - letztlich nicht erfolgreichen - Zustellungsversuch an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin unternommen, und danach waren ihm Zweifel an deren Passivlegitimation gekommen, weshalb er von der weiteren Vollziehung Abstand genommen hat. Dass die Zweifel des Antragstellers letztlich unbegründet waren, zeigt die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungserklärung. Diese kann, wie der Antragsteller zu Recht ausführt, ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn sie von einem ernsthaften Unterlassungswillen getragen ist. Die Antragsgegnerin hat es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragstellers auch vermocht, das zu unterlassende Verhalten abzustellen und damit gezeigt, dass die gegen sie erwirkte einstweilige Verfügung zu Recht ergangen war.

19

Die Kostenentscheidung aus der einstweiligen Verfügung vom 14.April 2016 hat deshalb Bestand, und der auf ihre Aufhebung gerichtete Antrag war zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Annotations

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.