Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 09. Juni 2016 - 1 T 91/15

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2016:0609.1T91.15.0A
published on 09/06/2016 00:00
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 09. Juni 2016 - 1 T 91/15
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Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Die weitere Beschwerde zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der A. vom 25.11.2014 ordnete das Amtsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 12.12.2014 zur Prüfung der Insolvenzlage die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an; wegen der konkreten Fragestellungen wird auf den Beschluss (Bl. 39 f) verwiesen. Mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte das Gericht den Beschwerdeführer. Dieser legte unter dem 26.2.2015 sein Gutachten vom 23.2.2015 vor und beantragte zugleich bzw. nachfolgend am 27.2.2015 die Zahlung und gerichtliche Festsetzung einer Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 942,60 €, wobei er 8 Stunden zu einem Stundensatz von 95 € - gem. § 9 Abs. 2 JVEG - in Ansatz brachte (Bl. 69 f, 107).

2

Das Amtsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 26.2.2015 zum einen das parallel laufende Insolvenzeröffnungsverfahren 3 f IN 442/14 zu dem hiesigen Verfahren hinzu verbunden, des weiteren – dem Ergebnis des Gutachtens folgend (Bl. 53 ff: Aktivvermögen 0 €, Schulden ca. 136.000 €, voraussichtliche Verfahrenskosten ca. 3050 €) – die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt und schließlich die Insolvenzanträge mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Insolvenzmasse abgewiesen (Bl. 103 ff).

3

Mit weiterem Beschluss vom 4.3.2015 hat das Amtsgericht die Sachverständigenvergütung auf 752,20 € festgesetzt (Bl. 108 f) und dabei unter Anwendung des § 9 Abs. 1 JVEG einen Stundensatz von 75 € zugrunde gelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die Gründe für die Gesetzesänderungen im 2. KostRMoG verwiesen und im Übrigen, nachdem eine Einordnung in ein bestimmtes Sachgebiet der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG nicht möglich sei, eine Ermessensentscheidung in der Spannbreite der Honorargruppen 3 (Sachgebiet 6.3.) bis 13 (Sachgebiet 6.2) getroffen und bei der Festlegung des Stundensatzes von 75 € maßgeblich darauf abgestellt, dass angesichts der vollständig eingestellten selbständigen Tätigkeit des Schuldners und fehlender Geschäftsausstattung ein sehr einfach gelagerter Fall bzgl. der Beurteilung der Insolvenzlage vorliege. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage für eine Vielzahl von Einzelfällen zugelassen.

4

Gegen den Beschluss hat der Sachverständige mit Schreiben vom 30.3.2015 Beschwerde eingelegt und weiterhin die Festsetzung der Vergütung mit einem Stundensatz von 95 € begehrt. Eine Reduzierung auf 75 € stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen dar, der nach § 9 Abs. 2 JVEG – neben der Insolvenzverwaltervergütung für die Gutachtertätigkeit als Sachverständiger 80 € pro Stunde erhalte. Für die gleiche Tätigkeit müsse der isolierte Sachverständige mehr als den in § 9 Abs. 2 JVEG ausgewiesenen Betrag erhalten. Ein Stundensatz von nur 75 € benachteilige ihn unangemessen und werde im Vergleich mit den Sachgebieten der Honorargruppe 3 seiner beruflichen und juristischen Qualifikation nicht gerecht. Selbst in einfach gelagerten Fällen müsse der Stundensatz des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren 15 € über dem des § 9 Abs. 2 JVEG liegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Beschwerdeschreiben und nachfolgende schriftsätzliche Ergänzungen Bezug genommen.

5

Der Amtsrichter hat im Beschluss vom 7.4.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen, die ergangene Ermessensentscheidung nochmals einzelfallbezogen bekräftigt, und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen (Bl. 126 ff).

6

Die zu 4. beteiligte Bezirksrevisorin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen, auf ihr Schreiben vom 30.4.2015, in dem sie sich unter Darlegung einschlägiger Rechtsprechung für einen regulären Stundensatz des „isolierten“ Sachverständigen in Höhe von 80 € ausgesprochen hat, wird Bezug genommen (Bl. 131 ff). Die innerhalb der Beschwerdekammer zuständige Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 23.9.2015 (Bl. 156) gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen.

II.

7

Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG nach insoweit bindender Zulassung durch das Amtsgericht zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG in ordnungsgemäßer Ermessensausübung mit einem Stundensatz von 75 € honoriert.

8

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der gerichtlich beauftragte Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich aus § 9 JVEG. Im hier vorliegenden Fall des sog. isolierten Sachverständigen – des also nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen – findet nach wohl überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung nicht § 9 Abs. 2 JVEG – unmittelbar oder analog – Anwendung. Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 9 JVEG sprechen dagegen, denn dem Gesetzgeber war die Problematik des isolierten Sachverständigen im Eröffnungsverfahren bewusst, so dass von einer Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann (vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 260). Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

9

Ist somit nicht § 9 Abs. 2 JVEG anzuwenden, so bestimmt sich die Vergütung des Sachverständigen ausschließlich nach Abs. 1 der Vorschrift. Zutreffend weist insoweit das Amtsgericht darauf hin, dass die Art der Sachverständigentätigkeit im Insolvenzprüfungsverfahren keiner der in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Sachgebiete bzw. einer bestimmten Honorargruppe unmittelbar zugeordnet werden kann, so dass nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG eine Zuordnung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Dieses Ermessen hat vorliegend der Amtsrichter sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in seiner diese ergänzenden Nichtabhilfeentscheidung ordnungsgemäß und insbesondere einzelfallbezogen ausgeübt; fehlerhafte oder sachfremde Erwägungen sind nicht festzustellen.

10

Die Kammer teilt insoweit die amtsgerichtliche Auffassung, dass im Gleichlauf mit den zitierten gesetzgeberischen Erwägungen, wonach regelmäßig eine Zuordnung der beauftragten gutachterlichen Tätigkeit zum Sachgebiet „Betriebswirtschaft“ bzw. den dortigen Untersachbereichen zu erfolgen hat. Auch diesbezüglich kann aber vorliegend keine direkte Zuordnung der beauftragten Untersuchungen zu einer der beschriebenen Sparte erfolgen, da der zu bewertende Betrieb des früher selbständig tätigen Schuldners aus der Sicht des beauftragenden Gerichts bereits lange eingestellt und keinerlei Geschäftsausstattung mehr vorhanden war. Es gab keine zu bewertenden Kapitalanlagen oder Finanzplanungen, und auch steuerrechtliche Fragestellungen waren nicht Gegenstand der Beauftragung des Beschwerdeführers. Ein regelrechter außergerichtlicher Markt für die hier abgerufenen Tätigkeiten des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren mit „üblichen“ Stundensätzen existiert ebenfalls nicht. Daher ist nach Auffassung der Kammer die Annahme des Amtsgerichts, für die einzelfallbezogene Bemessung des Stundensatzes auf die dem Sachgebiet 6 immanente Spannbreite des Honorars von 75 € (Honorargruppe 3) bis maximal 125 € (Honorargruppe 13) zuzugreifen, ohne einen allgemeinen gemittelten Stundensatz für alle denkbaren Fälle festzulegen, durchaus gerechtfertigt. Nur auf diese Weise kann nämlich den Umständen des jeweiligen Einzelfalles entsprechend eine angemessene Vergütung ausgegeben werden.

11

Das Amtsgericht war auch nicht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten oder zur Vermeidung eines unangemessenen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers gehalten, einen dem Stundensatz des § 9 Abs. 2 JVEG entsprechende oder gar zwingend höheren Stundensatz festzusetzen. Denn die bei der Beschlussfassung vom 12.12.2014 bekannten Tatsache, dass vorliegend ein eingestellter Geschäftsbetrieb eines auf Soziallleistungen angewiesenen Insolvenzschuldners Gegenstand der sachverständigen Begutachtung hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Insolvenzlage, der Existenz von Massegegenständen und eines etwaigen Sicherungsbedürfnisses etc. war, stellt einen sachlich die Ungleichbehandlung zu einem Sachverständigen, der zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, rechtfertigenden Grund dar. Der Arbeitsaufwand mit derartigen Kleinstverfahren ist auch für einen in diesem Bereich langjährig und versiert agierenden Sachverständigen überschaubar, so dass eine Vergütung auf dem untersten Niveau des Sachgebietes 6 „Betriebswirtschaft“ (Anlage 1 zu § 9 JVEG) nicht unangemessen und damit auch nicht rechtswidrig erscheint.

12

Im Ergebnis ist eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung vorliegend nicht veranlasst, gegen die Ermessensausübung des Amtsrichters gibt es nichts zu erinnern, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

14

Die weitere Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zugelassen. Die Frage, wie der isolierte Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren zu vergüten ist, hat grundsätzliche Bedeutung und wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und
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published on 11/08/2016 00:00

1. Auf die weitere Beschwerde des Sachverständigen Dr. R. wird der Beschluss des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2016 (Az. 1 T 91/15) aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen vom 04.03.2015 wird auf die
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Annotations

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.