Landgericht Essen Urteil, 04. Nov. 2013 - 4 O 407/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger war Eigentümer eines W.Er hatte das Fahrzeug über die W1 GmbH finanziert und dieser zur Sicherheit Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einem Unfall abgetreten.
3Aufgrund eines in Gänze streitigen Ereignisses wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt.Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 9.700,00 EUR brutto.Zu Begutachtung der Schäden zahlte der Kläger an den Sachverständigen 745,24 EUR. Der Kläger ließ das Fahrzeug nach – von ihm behaupteter – Reparatur nochmals besichtigen und zahlte hierfür 89,25 EUR an den Sachverständigen.
4Der Kläger zahlte an die ihn vorprozessual vertretende Rechtsanwältin für deren vorprozessuale Tätigkeit 661,16 EUR, ausgehend von einem Streitwert von 7.046,91 EUR.Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 26.05.2011 die Regulierung des Schadensereignisses.
5Die W1 GmbH schrieb an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und teilte mit: „mit der Auszahlung des Schadensbetrages auf Basis Gutachten/Kostenvoranschlag sind wir einverstanden, vorausgesetzt, dass kein Totalschaden vorliegt.“
6Der Kläger behauptet,er habe sein Fahrzeug am 02.12.2010 in der B-Straße in F gegenüber der Einfahrt der – in Richtung B-Straße abschüssigen – N-Straße geparkt. Es habe geschneit und die Straßen seien glatt gewesen.Gegen 22:00 Uhr sei der Zeuge O mit einem bei dem B1 angemieteten Pkw die N-Straße heruntergefahren, sei dabei ins Rutschen und Schleudern gekommen und dann gegen den geparkten Pkw des Klägers gestoßen.Der Kläger habe von diesem Unfallhergang erst am Folgetag durch einen Benachrichtigungszettel der Polizei an seinem Fahrzeug erfahren.
7Der Sachschaden an sein Fahrzeug belaufe sich unter Berücksichtigung der Abzüge neu für alt auf 6.286,11 EUR netto.
8Der Kläger beantragt:
91.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.286,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 27.05.2011 zu zahlen.
102.Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Kosten des Sachverständigen L, S-Str. …, … H in Höhe von € 834,49 freizustellen.
113.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 661,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.05.2011 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte behauptet,der Kläger habe in die Beschädigung seines Fahrzeuges vorab eingewilligt, es liege ein gestellter Unfall vor. Hinsichtlich der hierfür aus Sicht der Beklagten sprechenden Indizien wird auf die Seiten 12-15 der Klageerwiderung Bezug genommen.Der Unfall habe sich auch seinem äußeren Erscheinungsbild nach nicht so abgespielt, wie vom Kläger behauptet.
15Die Reparaturkosten des Fahrzeugs beliefen sich auf 14.094,10 EUR brutto.
16Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung Genehmigung des Zeugen O. Hinsichtlich der Einzelheiten der zwischen Anhörung und der Beweislage das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22.05.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte aus den §§ 7 I, 17 I, II StVG, 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, noch aus einem anderen Rechtsgrund.
19I.
20Der Kläger ist aktivlegitimiert.Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Schreiben der W1 GmbH vom 13.11.2012, dass diese mit einer Auszahlung des Schadensbetrages an den Kläger einverstanden ist und diesen berechtigt, dieses Schadens im eigenen Namen im Zivilprozess einzuklagen. Das Schreiben ist an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet.Das Gericht kann keinen Grund erkennen, warum die W1 GmbH dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilen sollte, dass sie mit einer Auszahlung des Schadensbetrages an sie einverstanden sei, ebenso wenig kann das Gericht einen Sinn daran erkennen, dass die W1 GmbH zwar mit einer Auszahlung des Schadensbetrages an den Kläger einverstanden sei, ohne diesen gleichzeitig zur prozessualen Geltendmachung des Schadens zu ermächtigen.Soweit die W1 GmbH ihr Einverständnis unter die Bedingung gestellt hat, dass kein Totalschaden vorliege, so ist dies ausgehend vom klägerischen Vortrag auch nicht der Fall.
21II.
22Das Gericht ist schon nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers durch einen Unfallhergang, wie ihn der Kläger behauptet, beschädigt worden ist.
23An objektivierbaren Indizien spricht für den Unfallhergang lediglich, dass das Fahrzeug des Klägers unstreitig beschädigt worden ist. Allerdings ist der Umfang der Beschädigung streitig, so behauptet der Kläger einen Reparaturaufwands von etwas über 6.000,00 EUR netto, während die Beklagte (wenn auch wenig substantiiert unter Bezugnahme auf eine einseitige Reparaturkalkulation) einen Reparaturaufwand in Höhe von fast 12.000,00 EUR netto behauptet.
24Weiter sprechen dann nur die Einlassung des Klägers selbst – der bei dem Unfall aber nicht zugegen war und lediglich erklären konnte, dass er sein Fahrzeug am nämlichen Ort beschädigt vorgefunden hat – und die Aussage des Zeugen O dafür, dass der Unfall sich tatsächlich so ereignet hat, wie der Kläger ihn behauptet.
25Die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs konnte problemlos auch zu einer anderen Zeit, an einem anderen Ort durch ein anderes Fahrmanöver erzielt werden.
26Die Einlassung des Klägers selbst ist nicht geeignet, das Gericht frei von Zweifeln davon zu überzeugen, dass dieser sein Pkw tatsächlich am 02.12.2010 auf der B-Straße abgestellt und anschließend beschädigt vorgefunden hat. Der Grund, warum der Kläger sein Fahrzeug an dieser Stelle abgestellt haben will, nämlich die Anmietung einer Partywohnung für den Winter gemeinsam mit mehreren Freunden, ist zwar ungewöhnlich, jedoch – auch gerade wegen seiner Ungewöhnlichkeit – nicht unbedingt unglaubhaft. Zweifel kommen bei dem Gericht aber auf, weil der Kläger sich dann im alkoholisierten Zustand nach dem Treffen mit seinen Freunden auf dem Heimweg gemacht haben will, statt – gerade das wäre ja ein Vorteil einer extra zu „Unterhaltungszwecken“ angemieteten Wohnung – in der Wohnung zu nächtigen. Der Kläger legt auch keine Unterlagen vor, die eine Unfallaufnahme durch die Polizei belegen könnten, was aber eigentlich zu erwarten wäre.
27Ganz erhebliche Zweifel hat das Gericht schließlich daran, dass der Zeuge O wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Dies nicht allein deswegen, weil er nach eigenen Angaben in eine Anzahl von Unfällen verwickelt ist, die mit normalem Fahrverhalten nicht mehr erklärlich ist (bei sieben Jahren Fahrpraxis dermaßen viele Unfälle, dass er sich an einzelne davon nicht mehr erinnern kann), und dabei zumindest einmal in den Versuch eines Prozessbetruges mithilfe eines fingierten Unfalls verwickelt war. Vielmehr war auch die Schilderung des Hergangs des streitgegenständlichen Unfalls, sowie dessen Nebenumständen, unglaubhaft. Der Zeuge konnte schon keine besonders plausible Erklärung dafür gegeben, warum er sich zur fraglichen Zeit an der fraglichen Stelle befand. Er sei unterwegs gewesen mit einem Herrn S1, einem im späteren Prozessverlauf nicht greifbaren Zeugen. Er habe eine Freundin dieses Herrn abholen wollen, wobei er weder deren vollen Namen noch deren Anschrift mitteilen konnte. Den Unfallhergang könne er nicht genauer schildern, als dass er mit 20-30 km/h im zweiten Gang gefahren und dann beim Bremsen ins Schleudern geraten sei. Zur Begründung dieser oberflächlichen Schilderung gab er an, dass er seinem Bruder der Verkehrsunfall verloren habe und ihn daher schwere Unfälle mitnehmen würden, er habe so etwas wie ein Black-out gehabt. Gleichzeitig gab der Zeuge an, lassen kleinere Unfälle wie der hier in Rede stehende nicht so beeindrucken würden, daran könne er sich nicht mehr erinnern.Auch die Begründung, warum der Zeuge zum Unfallzeitpunkt einen Mietwagen fuhr, erzeugt das Gericht nicht. Der Zeuge erklärte, dass an seinem eigenen Fahrzeug ein Reifen beschädigt gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Vernehmung erklärte er dann, dass er einfach keine Lust hatte, seinen eigenen Wagen zu fahren, da es sich um eine „Schrott…“ (…karre) handele. Es mag zwar sein, dass sich jemand einen Mietwagen leistet, weil ihm sein eigener Wagen nicht gefällt, überzeugt davon, dass der Zeuge genau dies getan hat, ist das Gericht jedoch keineswegs.
28Auch angesichts dessen, dass an den Beweis des behaupteten Unfallhergangs nur geringe Anforderungen zu stellen sind, ist dem Kläger dieser Beweis also nicht gelungen.
29III.
30Überdies:Selbst wenn sich der Unfall so zugetragen haben sollte, wie der Kläger ihn behauptete, so ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt, der Kläger also in die Verletzung seines Rechtsgutes eingewilligt hat.Hierfür spricht, dass sich um einen Unfall zur Nachtzeit handelt; mit eindeutiger Schuldzuweisung bei stehendem klägerischen Pkw; dass das Schädigerfahrzeug einen Mietwagen war; Zweifel an der Plausibilität der Gründe bestehen, aus denen sich die am Unfall beteiligten Fahrzeuge zum fraglichen Zeit am Unfallort befanden; die detailarme Schilderung des Zeugen O sowie der Umstand, dass der Zeuge O im dringenden Verdacht steht, mehrfach an gestellten Unfällen beteiligt gewesen zu sein.
31IV.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
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