Landgericht Essen Urteil, 04. Jan. 2016 - 18 O 228/13
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Tatbestand:
2Zwischen den Parteien bestand zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ein Vertrag über eine Kfz-Kaskoversicherung (Vollkasko mit eingeschlossener Teilkasko) zur Versicherungsnummer …. Der Kläger ist Versicherungsnehmer, die Beklagte ist Versicherer. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Beklagten zu Grunde.
3Der Kläger ist Eigentümer eines PKW N (Fahrzeug-Ident-Nr. …, Amtl. Kennzeichen: …). Er hat diesen am 07.11.2011 erworben. Zu diesem Zeitpunkt wies der PKW Schäden an beiden Seiten auf. Diese Schäden ließ der Kläger im Karosserie- und Lackierfachbetrieb B sach- und fachgerecht reparieren.
4Am 14.02.2013 befuhr der Kläger gegen 23:04 Uhr mit seinem PKW die Autobahn … in Fahrtrichtung E. Die Fahrbahn war zu diesem Zeitpunkt mit Schnee bedeckt. An der Ausfahrt H fuhr der Kläger von der Autobahn ab. Die Ausfahrt verläuft in Fahrtrichtung in einer Rechtskurve. In der Ausfahrt kollidierte der Kläger mit der linken Seite seines PKW mit der Leitplanke.
5Der Kläger meldete am PKW vorhandene Schäden der Beklagten. Der PKW des Klägers wurde am 25.02.2013 durch die E1 GmbH begutachtet. In dem Gutachten werden die erforderlichen Reparaturkosten mit 14.433,65 € beziffert und die vorhandenen Schäden am PKW dargestellt. Auf das Gutachten der E1 vom 26.02.2013 (Bl. 6 ff. d.A) wird insoweit Bezug genommen.
6Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien im streitgegenständlichen Zeitpunkt bestehenden Versicherungsvertrages auf. Mit Schreiben vom 22.05.2013 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab.
7Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung von 13.433,65 € (14.433,65 € Netto-Reparaturkosten laut E1-Gutachten abzüglich vereinbarter Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 €) sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
8Der Kläger behauptet, der PKW sei in der Ausfahrt vorne ausgebrochen und vorne links mit dem Kotflügel mit der Leitplanke kollidiert. Er habe dann gegengelenkt. Da es sich um eine abgerundete Ausfahrt handelte, sei er dann auch mit dem hinteren Teil des Wagens gegen die Leitplanke geraten. Es sei zu einem Anstoß mit dem vorderen und zu einem Anstoß mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs gegen die Leitplanke gekommen. Hiernach sei er schließlich wieder auf die normale Ausfahrt gelangt. An die genaue Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision erinnere er sich nicht.
9Er behauptet, dass sämtliche im Gutachten der E1 vom 26.02.2013 aufgeführten Schäden auf das Schadensereignis vom 14.02.2013 zurück zu führen seien. Der PKW habe zum Zeitpunkt des Ereignisses keine Schäden aufgewiesen.
10Den Unfallort habe er mit dem Sachverständigen der Beklagten nicht erneut aufsuchen wollen, da er Angst gehabt habe, sich ohne Auto auf der Autobahn zu bewegen.
11Der Kläger beantragt,
121) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.433,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu zahlen.
132) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte N1 in Höhe von 899,40 EUR freizustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte bestreitet, dass sich der vom Kläger behauptete Verkehrsunfall überhaupt und in der geschilderten Art und Weise ereignet habe.
17Sie behauptet, dass es sich bei dem vom Kläger vorgetragenen Geschehen um ein manipuliertes Unfallereignis handele. Hierfür spreche, dass es sich bei dem PKW des Klägers um ein hochwertiges Fahrzeug handele, welches in erheblichem Umfang beschädigt worden sei und der Kläger die Schäden auf fiktiver Basis abrechne. Hinsichtlich des behaupteten Unfallablaufs bestünden aus technischer Sicht erhebliche Bedenken. Insbesondere könnten die streitgegenständlichen Schäden nicht in einer geschlossenen Lösung durch einen Unfall, wie ihn der Kläger schildert, verursacht worden sein. Diese ließen vielmehr darauf schließen, dass der PKW des Klägers mehrfach gezielt gegen die Leitplanke gesteuert worden sei.
18Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keine näheren Angaben zum Unfallhergang gemacht habe. Er habe insbesondere eine Besichtigung des Schadensortes gemeinsam mit dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen T abgelehnt und sei nicht in der Lage gewesen, den Anstoßort bei der Leitplank zu bezeichnen. Der Kläger habe relevante Vorschäden an dem PKW verschwiegen.
19Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie darüber hinaus wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sei. Der Kläger habe es – so die Behauptung der Beklagten – gezielt verweigert, mit dem Sachverständigen T gemeinsam den Unfallort aufzusuchen. Auch habe er keine näheren Angaben zu den detaillierten Fragen zum Unfallhergang gemacht. Darüber hinaus könne jedenfalls die Kratzspur im Bereich der hinteren Rückleuchte nicht dem behaupteten Unfallereignis zugeordnet werden und stelle damit einen unreparierten, vom Kläger verschwiegenen, Altschaden dar.
20Darüber hinaus sei es nicht ausreichend, wenn sich lediglich ein Teil der vorhandenen Schäden auf den behaupteten Ablauf zurückführen ließe.
21Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
22Aufgrund Beweisbeschlusses vom 10.04.2014 ist zu der Behauptung des Klägers, dass alle im Gutachten der E1 vom 26.02.2013 genannten Schäden am klägerischen Fahrzeug auf das Unfallereignis vom 14.02.2013 in der vom Kläger geschilderten Form zurückzuführen seien, Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2016 zu seinem Gutachten ergänzend Stellung genommen.
23Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 07.04.2015 nebst Anlagen (Bl. 218 bis 253 d.A.) sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.01.2016 (Bl. 308 bis 311 d.A.) Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 13.433,65 € zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. Ziffer A. 2. AKB.
27Zwar bestand zwischen den Parteien unstreitig am 14.02.2013 eine Kfz-Kaskoversicherung (Vollkasko mit eingeschlossener Teilkasko).
28Allerdings ist dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger bereits der Nachweis nicht gelungen, dass die im E1-Gutachten vom 25.02.2013 aufgeführten Schäden oder abgrenzbare Teile davon auf das vom Kläger beschriebene Unfallereignis zurück zu führen sind.
29Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer nämlich fest, dass die im Verfahren streitgegenständlichen Schäden weder in ihrer Gesamtheit, noch in abgrenzbaren Teilen auf das vom Kläger dargelegte Schadensereignis zurück geführt werden können.
30Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.04.2015, dessen Inhalt der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2016 noch weiter erläutert hat.
31Der Sachverständige kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.04.2015 zu dem Ergebnis, dass die meisten der vorhandenen Schäden an der linken Seite des PKW des Klägers zwar grundsätzlich durch einen Zusammenstoß mit einer Leitplanke verursacht werden können. Allerdings könne die Gesamtheit der Schäden nicht durch einen Unfall, wie ihn der Kläger selbst schilderte, zurück geführt werden.
32Der Kläger hat hinsichtlich des Unfallgeschehens vorgetragen, dass jeweils lediglich ein einziger Anstoß an die Leitplanke mit dem vorderen sowie mit dem hinteren Bereich des PKW erfolgt sei.
33Nach dem Gutachten des Sachverständigen L finden sich im vorderen Bereich des PKW jedoch Spuren, welche nicht auf eine einzige Kollision mit der Leitplanke zurück geführt werden könnten. So seien am klägerischen PKW einerseits solche Spuren, die auf eine Abwehrbremsung schließen ließen, zu finden. Diese seien jedoch durch solche Spuren überlagert, welche auf einen ungebremsten Aufprall auf die Leitplanke schließen ließen. Im selben Anstoßbereich seien einerseits diagonale Spuren abfallend und aufsteigend vorhanden gewesen, andererseits aber auch solche, die deutlich gradliniger – im Wesentlichen annähernd horizontal – verliefen. Um die am vorderen Teil des Fahrzeugs festgestellten Schäden zu verursachen, seien mindestens zwei Anstöße in diesem Bereich, jeweils in einem ähnlichen Winkel, nötig gewesen.
34Darüber hinaus sei es – gerade mit Blick auf die vom Kläger selbst beschriebenen Wetterverhältnisse im Unfallzeitpunkt – auch technisch nicht nachvollziehbar, wie es in einem einzigen Kollisionsvorgang zu einer Kollision des oberen Radlaufrandes des linken Hinterrades mit der Leitplanke hätte kommen können. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass sich der PKW aufgrund einer Lenkbewegung vollständig von der Leitplanke gelöst hätte und sodann mit dem Heck erneut mit der Leitplanke kollidiert wäre. Der PKW des Klägers hätte sich hierfür nach der Kollision im vorderen Bereich in der Hochachse drehen müssen. Mit Blick auf die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt geschilderte Schneeglätte sei es aber gerade nicht nachvollziehbar, dass die Reifen bei einer Lenkbewegung so viel Fassung bekommen hätten, dass eine solche Drehung in der Hochachse möglich gewesen wäre.
35Die Schäden hätten auch nicht dadurch herbeigeführt werden können, dass der PKW des Klägers an der Leitplanke entlang gerutscht sei, ohne sich zeitweise von dieser zu lösen. Mögliche Veränderungen im Untergrund könnten die zur Verursachung der Schäden erforderliche Bewegung des Fahrzeugs ebenfalls nicht erklären.
36Dem vom Kläger beschriebenen Unfallhergang ließen sich im Ergebnis keine der vorhandenen Schäden eindeutig zuordnen. Es sei nicht möglich, dass alle Schäden in einem Vorgang entstanden seien.
37Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Sachprüfung an. Die Sachverständige hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der eigenen Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs plausibel dargestellt, dass die am Fahrzeug vorhandenen Schäden nicht bei dem vom Kläger beschriebenen Unfallhergang verursacht werden können. Hiernach ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die diversen Spuren nicht auf einen einzigen Anstoß an die Leitplanke zurück geführt werden können. Der Sachverständige hat die bereits im schriftlichen Gutachten gefundenen Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2016 anschaulich erläutert und insbesondere nochmals die konkreten Schäden am PKW dargestellt, welche auf das von ihm gefundene Ergebnis schließen lassen.
38Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers damit bereits mangels eines nachgewiesenen konkreten Schadens ausgeschlossen.
39Auch wenn es hierauf im Ergebnis nicht mehr ankommt, ergibt sich über die bereits genannten Erwägungen hinaus die Leistungsfreiheit der Beklagten auch aufgrund des Vorliegens einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers, § 28 Abs. 2 VVG, Ziffer E 1.3. AKB. Nach Ziffer E 1.3. AKB war der Kläger als Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Hierzu waren insbesondere die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
40Der Kläger hat seine Pflicht aus Ziffer E 1.3. der AKB verletzt indem er unrichtige Angaben zum Unfallhergang sowie zu bereits vorhandenen Vorschäden machte. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen L können die vorhandenen Schäden am PKW dem Unfall, wie ihn der Kläger schildert, nicht zugeordnet werden. Dazu kommt, dass der vom Kläger vorgetragene Schaden an der hinteren linken Rückleuchte der vom Kläger dargelegten Kollision nicht gar nicht zugeordnet werden kann.
41Für die Annahme von Arglist ist über das Wollen der Obliegenheitsverletzung hinaus erforderlich, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen. Dass der Kläger selbst die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt, ist für die Annahme von Arglist nicht zwingend erforderlich. Auch Angaben „ins Blaue hinein“ können den Vorwurf von Arglist rechtfertigen. Für die Annahme von Arglist ist eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers nicht erforderlich (Prölls/Martin/Armbrüster, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 28 VVG Rn 197-199).
42Die im Verfahren und auch vorgerichtlich gegenüber der Beklagten gemachten Angaben zum Unfallgeschehen und der Vorschadensfreiheit waren objektiv falsch. Dies spricht für sich genommen zunächst als Indiz für ein arglistiges Verhalten des Klägers. Insbesondere sind die gemachten Angaben geeignet, Beweisschwierigkeiten zu überwinden und die Beklagte zu einer Regulierung zu veranlassen.
43Der Kläger persönlich war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, nachvollziehbare Gründe für die von ihm gemachten Angaben zum Unfallgeschehen zu nennen. Er hat lediglich vorgetragen, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie sich der Unfall zugetragen habe und dass der PKW jedenfalls vor dem streitgegenständlichen Unfall keinerlei Schäden gehabt habe. Damit stellen die vom Kläger gemachten Angaben jedenfalls solche „ins Blaue hinein“ dar, welche zumindest auf ein bedingt vorsätzliches Handeln bezüglich eines Nachteils der Beklagten schließen lassen.
44Ob darüber hinaus die seitens der Beklagten vorgebrachten Anhaltspunkte ausreichen, um insgesamt von einem manipulierten Unfallereignis auszugehen, kann nach den getroffenen Erwägungen dahinstehen.
45Weitere Anspruchsgrundlagen für das klageweise geltend gemachte Begehren in der Hauptsache sind nicht ersichtlich.
46Mangels Begründetheit der Hauptforderung steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.
47Dasselbe gilt hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da bereits der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch nicht besteht, kann der Freistellungsanspruch auch nicht auf den Verzug insoweit gestützt werden.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.