Landgericht Essen Beschluss, 07. Sept. 2016 - 13 T 49/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 02.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 18.05.2016 betreffend das Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C, Az.: 26 M 951/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Gründe:
2Das vorliegende Beschwerdeverfahren geht auf ein Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C zurück. Mit Beschluss vom 18.05.2016 hat der Richter am Amtsgericht X das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 02.06.2016 hat er nicht abgeholfen. Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schreiben vom 27.04.2016 und 02.06.2016 sowie der Beschlüsse vom 18.05.2016 und 17.08.2016 Bezug genommen.
3Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ZPO statthafte und zulässig innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
5Die vorgebrachten Ablehnungsgründe gegen die als „D“ titulierten Personen – unter anderem den abgelehnten Vizepräsidenten des Amtsgerichts C – erweisen sich als völlig haltlos. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.
6Einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme für den Schuldner bedurfte es nicht, zumal bereits die sofortige Beschwerde ausführlich „begründet“ wurde und sich auch aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.08.2016 keine über die Begründung des Beschlusses vom 18.05.2016 hinausgehenden Gesichtspunkte ergeben.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
8Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er mit Antwort auf gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
9Beschwerdewert: bis zu 600,00 EUR
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Referenzen - Gesetze
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)