Landgericht Ellwangen Urteil, 24. Feb. 2003 - 10 O 87/01

bei uns veröffentlicht am24.02.2003

Tenor

In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2002 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.023.09 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins hieraus seit 20.09.2001 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Duisburg -22 OH 1/01- tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 74.045,18 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Schokolade.
Die in K. / Österreich ansässige Klägerin handelt mit Lebensmittel. Die Beklagte stellt im Inland Schokolade her.
Die Beklagte veräußerte mit ihrer Rechnung vom 27.09.2000 an die Klägerin insgesamt 458.496 200g-Tafeln Schokolade á 0,70 DM zu einem Gesamtpreis von 348.656,50 DM. Die Rechnung ist bezahlt. Die Lieferung erfolgte mittels Lkw-Transport in 23.040 Kartons in der Zeit vom 16. bis 28.10.2000 an das Zentrallager der Klägerin in M..
Mit ihrem Schreiben vom 07.12.2000 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie noch 255.390 Tafeln am Lager in M. habe, welche weiß angelaufen seien und verlangte deshalb eine Gutschrift von 0,35 DM pro Tafel. Mit ihrem Antwortschreiben vom 08.12.2000 wies die Beklagte die Reklamation zurück, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, dass das Auftreten von Fettreif nicht lebensmittelbedenklich sei.
Mit dem Anwaltsschriftsatz vom 08.01.2001 beantragte die Klägerin beim Landgericht Duisburg - 22 OH 1/01 - die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Mit Beschluss vom 29.01.2001 ordnete das Landgericht Duisburg die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Der vom Landgericht Duisburg bestellte Gutachter M. kam aufgrund einer Untersuchung der Ware zu dem Ergebnis, dass sich an den Schokoladetafeln Fettreif gebildet hat, welcher auf Temperaturschwankungen bei der Lagerung über 18 Grad C zurückzuführen sei.
Die Klägerin trägt vor,
dass die ihr gelieferte Schokolade aufgrund des Befalls mit Fettreif mangelhaft gewesen sei. Sie habe diesen Mangel gegenüber der Beklagten auch sofort noch am 28.10.2000 fernmündlich gerügt und mit ihrem Telefax-Schreiben vom 07.12.2000 eine Minderung des Kaufpreises verlangt. Da die Schokolade bei ihr nicht bei Temperaturen über         15 Grad C gelagert worden sei, stehe fest, dass die Ware bei der Beklagten überhöhten Temperaturen ausgesetzt worden sei. Da sich die Beklagte geweigert habe, die Ware zurückzunehmen, habe sie, die Klägerin, diese mit Verlust weiter veräußert und zwar 23.040 Tafeln zu je 0,60 DM und weitere 295.648 Tafeln zu je 0,25 DM. Daraus sei ihr ein Verlust in Höhe von 144.819,79 DM entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.045,18 EUR (144.819,79 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2000 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet,
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dass die Schokolade bei Auslieferung an die Klägerin nicht mit Fettreif überzogen oder sonst mangelhaft gewesen sei. Aufgrund der fernmündlichen Rüge der Klägerin hinsichtlich 2.053 von insgesamt 23.040 gelieferter Kartons habe sie den behaupteten Mangel vor Ort in M. prüfen wollen. Hierbei habe sie jedoch festgestellt, dass sich dort nur noch ein geringer Restbestand befunden habe. Erst am 07.12.2000 habe die Klägerin ihr mitgeteilt, dass sich an ihrem Lager weitere 255.390 Tafeln Schokolade befunden haben, welche ebenfalls weiß angelaufen seien. Eine Konkretisierung, auf welche Teillieferungen oder Kartons sich die Mängelrüge bezogen habe, sei nicht erfolgt. Ebenso wenig sei belegt, in welchem Umfang Fettreif aufgetreten sei. Es sei insoweit nicht ausgeschlossen, dass dieser durch eine unsachgemäße Lagerung bei der Klägerin aufgetreten sei, weil es sich bei deren Lager in M. um ein nicht klimatisiertes Blocklager gehandelt habe, sodass die Schokolade dort über einen längeren Zeitraum Temperaturen von deutlich über 18 Grad C ausgesetzt gewesen sei. Auch beim Weitertransport könne es zu einer Unterbrechung der Kühlkette gekommen sein. Jedenfalls seien Gewährleistungsansprüche der Klägerin ausgeschlossen, da diese den behaupteten Mangel nicht rechtzeitig gerügt habe. Auch die begehrte Minderung des Kaufpreises sei nicht hinreichend begründet. Schließlich werde bestritten, dass die Klägerin einen höheren Verkaufspreis nicht habe erzielen können.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15 
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt.
16 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen W., Z., K und S. sowie durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20.12.2001 (Bl. 32-41 d.A.) und vom 18.07.2002 (Bl. 51-55 d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen M. vom 07.09.2002 (Bl. 75-76 d.A.) verwiesen.
17 
Die Akten des Landgerichts Duisburg - 22 OH 1/01 - wurden beigezogen. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
19 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 68.023,09 EUR.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
19 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 68.023,09 EUR.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen


(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebu

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(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(2) Der Vorsitzende entscheidet

1.
über die Verweisung des Rechtsstreits;
2.
über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
3.
über die Aussetzung des Verfahrens;
4.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
5.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
6.
über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
7.
im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
8.
in Wechsel- und Scheckprozessen;
9.
über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
10.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
11.
über den Wert des Streitgegenstandes;
12.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.