Landgericht Ellwangen Beschluss, 29. Nov. 2005 - 1 T 317/05

published on 29/11/2005 00:00
Landgericht Ellwangen Beschluss, 29. Nov. 2005 - 1 T 317/05
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Crailsheim vom 06. September 2005 aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin zu bestimmen.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Schuldnerin hat am 09.10.2001 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Am 18.05.2004 hat ein anderer Gläubiger beantragt, die eidesstattliche Versicherung vom 09.10.2001 nur hinsichtlich der Rentenversicherungsnummer, unter welcher die Schuldnerin Witwenrente erhält, zu ergänzen.
Am 09.09.2004 hat der zuständige Gerichtsvollzieher ein Protokoll über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin erstellt. Hierin nahm die Schuldnerin Bezug auf das Vermögensverzeichnis vom 09.10.2001 und machte ergänzend Angaben zu ihrer Witwenrente.
Die Gläubigerin des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens stellte am 27.01.2005 beim Gerichtsvollzieher einen Pfändungsantrag und einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Ein vom Gerichtsvollzieher am 02.06.2005 durchgeführter Pfändungsversuch verlief erfolglos. Mit seinem schriftlichen Vermerk vom 07.06.2005 hat der Gerichtsvollzieher festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht gegeben seien, weil die Schuldnerin bereits am 09.09.2004 eine solche abgegeben habe. Hiergegen legte die Gläubigerin am 27.07.2005 Erinnerung ein. Mit der angegriffenen Entscheidung vom 06.09.2005 hat das Vollstreckungsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschluss vom 06.09.2005 wurde der Gläubigerin am 09.09.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen am 12.09.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit ihrem Schriftsatz vom 12.09.2005, beim Amtsgericht eingegangen am 14.09.2005, begründet. Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und die Akten der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1)
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Zwar hat der Gerichtsvollzieher am 09.09.2004 ein Protokoll über die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin erstellt. Eine am geltenden Recht orientierte Auslegung des Protokollinhalts ergibt jedoch, dass es sich hierbei um keine erneute Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sondern lediglich um die Protokollierung einer Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin vom 09.10.2001 handelt. Die damalige Gläubigerin hatte mit ihrem Antrag vom 17.05.2004 keine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sondern lediglich eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung vom 09.10.2001 wegen eines einzigen Punktes, nämlich der Rentenversicherungsnummer, beantragt. Hinzu kommt, dass eine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 09.09.2004 gem. § 903 ZPO unzulässig gewesen wäre, weil die dort normierte Frist von drei Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gläubigerin (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rz. 3 zu § 903) noch nicht abgelaufen war. Schließlich enthält das Protokoll vom 09.09.2004 eine unzulässige, weil pauschale Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung vom 09.10.2001. Bei einer erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist eine Bezugnahme auf ein früheres Vermögensverzeichnis nur dann zulässig, wenn sich aus dem Protokoll klar ergibt, dass das frühere Vermögensverzeichnis mit dem Schuldner im Einzelnen durchgesprochen und festgestellt wird, dass es richtig und vollständig ausgefüllt ist (Zöller a.a.O. Rz. 13). Eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 09.09.2004 wäre nach alledem nicht rechtmäßig erfolgt, weshalb sich der Vorgang rechtlich nur als eine Ergänzung der früheren eidesstattlichen Versicherung vom 09.10.2001 aufrechterhalten lässt. Die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses stellt sich lediglich als Fortsetzung des früheren Verfahrens dar und steht deshalb dem Antrag der Gläubigerin vom 27.01.2005 auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen (Zöller a.a.O., Rz. 15). Die Beschwerde der Gläubigerin hatte deshalb Erfolg.
2)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
3)
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das na

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(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.