Landgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2016 - 37 O 72/16

Gericht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel mit der Produktbezeichnung Aaaaa ohne Hinweis auf die nicht sichtbar auf dessen Verpackung angebrachten Angaben zu Verwendungsbedingungen und Aufwandmenge sowie eine nicht sichtbare Gebrauchsanweisung und ohne den Standardsatz SP1 auf der Verpackung anzubieten und in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
B i l d/G r a f i k
nur im Originaltext
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
6Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln ohne ausreichende Kennzeichnung zum Schutz von Gesundheit und Umwelt in Anspruch.
7Die Antragstellerin ist Zulassungsinhaberin zahlreicher Pflanzenschutzmittel, u.a. ist sie Inhaberin einer Zulassung nach Art. 41 der Verordnung (EG) 1107/2009 für das Pflanzenschutzmittel mit der Produktbezeichnung Cccc.
8Die Beklagte hat ihren Sitz in xxxx, Niederlande und betreibt Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland. Das Mittel Cccc wird von ihr unter der im Urteilstenor genannten Produktbezeichnung in Deutschland den Verkehr gebracht. Hierüber informierte sie die Antragstellerin mit E-Mail vom 28. Juli 2016 (vgl. Anlage ASt 4).
9Unter dem 2. August 2016 übermittelte die Antragsgegnerin den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ein Gebinde des parallel gehandelten Produkts, das als Anlage Ast 6 zur Akte gereicht wurde und auf das wegen der Einzelheiten der äußeren Aufmachung Bezug genommen wird.
10Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. August 2016 wegen vermeintlicher Verstöße gegen Lauterkeitsrecht ab und rügte dabei u.a. die Abwesenheit der antragsgegenständlichen Angaben auf den Gebinden des von der Antragsgegnerin in den Verkehr gebrachten Produkts.
11Die Antragstellerin meint, das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Pflanzenschutzmittels unter Abwesenheit der erforderlichen Kennzeichnung sei eine unlautere geschäftliche Handlung Rechtsbruch nach §§ 3a UWG, 31 II PflSchG i.V.m. Art. 1 der Verordnung (EU) 547/2011 und deren Anhang I und III.
12Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,
13der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel mit der Produktbezeichnung Aaaaa ohne deutlich und leicht lesbare Gebrauchsanweisung, Angaben zu Verwendungsbedingungen und Aufwandmenge und den Standardsatz SP1 auf der Verpackung anzubieten und in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
14– Von der Wiedergabe der an dieser Stelle in den ursprünglichen Antrag eingeblendeten Abbildungen, die den im Urteilstenor wiedergegebenen entsprechen, wird abgesehen. –
15Nach Inaugenscheinnahme der Anlage Ast 6 in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2016 beantragt die Antragtsellerin:
16der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel mit der Produktbezeichnung Aaaaa ohne Hinweis auf die nicht sichtbar auf dessen Verpackung angebrachten Angaben zu Verwendungsbedingungen und Aufwandmenge sowie eine nicht sichtbare Gebrauchsanweisung und ohne den Standardsatz SP1 auf der Verpackung anzubieten und in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
17– Von der Wiedergabe der an dieser Stelle in den ursprünglichen Antrag eingeblendeten Abbildungen, die den im Urteilstenor wiedergegebenen entsprechen, wird abgesehen. –
18Die Antragsgegnerin beantragt,
19den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26. August 2016 zurück zu weisen.
20Die Antragsgegnerin behauptet, die Gebinde sämtlicher von ihr in den Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel enthielten in brachenüblicher Weise unterhalb des Frontetiketts fest mit der Verpackung verbunden ein zusammengefaltetes Booklet. Dieses Booklet enthalte eine Gebrauchsanweisung mit Verwendungsbedingungen sowie Aufwandmenge und sämtlichen erforderlichen, und nicht bereits auf dem Etikett angebrachten Aufklärungshinweisen. Das unterhalb des Etiketts angebrachte Booklet sei durch eine über dem Etikett angebrachte Folie gesichert, die abgezogen (und wieder angebracht) werden könne, um an das Booklet zu gelangen. Dies entspreche der gängigen Praxis bei Pflanzenschutzmitteln. Auch das Fehlen des Standardsatzes SP1 außen auf der Verpackung sei nicht zu beanstanden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Antragserwiderung, dort S. 8 ff. unter Gliederungspunkt II. 4. (=GA 26 ff. verwiesen.).
21Wegen des Ergebnisses der informatorischen Inaugenscheinnahme des in Rede stehenden Gebindes in der von der Antragsgegnerin in den Verkehr gebrachten Form wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2016 verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gerechtfertigt.
24I.
25Soweit der Urteilstenor von dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin abweicht, beruht das auf der Korrektur eines offensichtlichen Schreibversehens des Antrags („…zu untersagen, es … zu unterlassen … “).
26II.
27Der sicherbare Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 3a UWG, 31 II PflSchG i.V.m. Art. 1 der Verordnung (EU) 547/2011 (nachfolgend auch VO) und deren Anhang I und III.
28Danach sind deutlich und leicht lesbar sowie dauerhaft und deutlich sichtbar auf der Verpackung von Pflanzenschutzmitteln u.a. folgende Angaben zwingend erforderlich:
29- 30
Angaben über die erste Hilfe (VO Anhang I lit. g)
- 31
Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (VO Anhang I lit. i)
- 32
Gebrauchsanweisung und Verwendungsbedingungen sowie Aufwandmenge (VO Anhang I lit. m).
In der mündlichen Verhandlung wurde zwar festgestellt, dass das in Rede stehende Gebinde, wie es von der Antragsgegnerin in den Verkehr gebracht wird, mit dem von dieser beschriebenen Booklet versehen ist. Diese Form der Anbringung genügt indes nicht den Vorgaben des § 31 Abs. 2 PflSchG der das Anbringen in deutlich sichtbarer und leicht lesbare Schrift auf den Behältnissen vorschreibt. Dies erfordert zumindest, dass das Vorhandensein eines Booklets in der von der Antragsgegnerin genutzten Form auf den ersten Blick unschwer erkennbar ist. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall und lässt sich auch durch die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Branchenüblichkeit nicht rechtfertigen. Das Gesetz bestimmt, welchen Anforderungen die Branche bei der Kennzeichnung der Produkte im Interesse der Gesundheit der Anwender und Dritter sowie der Umwelt zu genügen hat, nicht umgekehrt. Das gilt auch soweit die erforderlichen Angaben auf einem produktbegleitenden Merkblatt enthalten sein können, „wenn die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreicht“. Denn auch das erfordert die leichte Auffindbarkeit der entsprechenden Kennzeichnung.
34Nach § 31 Abs. 2 S. 2 PflSchG sind die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe h, i, l, m und der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 vorgeschriebenen Angaben unter der Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen“ deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen. Anhang I Nummer 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 sind Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt in Form geeigneter Standardsätze, die die zuständige Behörde Anhang III entnimmt auf der Verpackung anzubringen, sie dürfen, da die Regelung zu i in Abs. 2 des Art. 1 der Verordnung nicht genannt ist, nicht auf einem gesonderten Merkblatt genannt werden.
35Anhang III der Verordnung (EU) 547/2011, lautet – auszugsweise zitiert – wie folgt:
36„...
37STANDARDSÄTZE MIT SICHERHEITSHINWEISEN ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCH ODER TIER ODER DER UMWELT GEMÄSS ARTIKEL 1
38EINLEITUNG
39Folgende zusätzliche Standardsätze werden definiert, um die in der Richtlinie 1999/45/EG aufgeführten Standardsätze zu ergänzen, die sich auf Pflanzenschutzmittel beziehen. ...
40Die Standardsätze bei besonderen Gefahren gelten unbeschadet des Anhangs I.
411. Allgemeine Bestimmungen
42Alle Pflanzenschutzmittel sind mit dem folgenden Sicherheitshinweis zu kennzeichnen, der je nach Bedarf durch den Text in Klammern zu ergänzen ist:
43...
44„Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässer reinigen/indirekt Erträge über Hof- und Straßenabläufe verhindert.)
45...“
46Daraus folgt, dass der Standardsatz SP1 unbeschadet weiterer behördlicher Festlegung („unbeschadet des Anhangs I.“) stets außen dauerhaft und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen ist. Dem genügt die Aufmachung des Gebindes der Antragsgegnerin nicht. Dabei kann dahin stehen, ob die von der Antragsgegnerin in dem angebracht Booklet verwendete Formulierung dem Standardsatz SP1b gleichzusetzen ist.
47Die Wiederholungsgefahr als Tatbestandsvoraussetzung des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 8 I UWG wird durch die begangene
48Hinsichtlich des Verfügungsgrundes wird auf § 12 Abs. 2 UWG verwiesen.
49II.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine mit Kostennachteilen für die Antragstellerin verbundene teilweise Antragsrücknahme ist in der Umstellung des Verfügungsantrags im Hinblick auf die nach Inaugenscheinnahme des Gebindes zur Konkretisierung des Unterlassungsantrags im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform nicht zu sehen.
51Eines besonderen Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprochen wird. Einstweilige Verfügungen sind unabhängig davon, ob sie als Beschluss oder Urteil ergehen, ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar (Kindl, Meller-Hannich, Wolf–Giers, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 704 ZPO Rdnr. 11).

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Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung sind
- 1.
auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3 Nummer 1 oder 4 des Chemikaliengesetzes sind, - 2.
auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln auch durch Vertriebsunternehmer
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder innergemeinschaftlich verbracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar die nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176) geforderten Angaben angebracht sind. Dabei sind die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe h, i, l, m und u der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 vorgeschriebenen Angaben unter der Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen“ deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens eines Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder Vertriebsunternehmer.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung befinden.
(5) Es ist verboten, Pflanzenschutzmittel herzustellen, innergemeinschaftlich zu verbringen oder in Verkehr zu bringen, die
- 1.
hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind oder - 2.
in anderer Weise mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1.
den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu bestimmen, - 2.
vorzuschreiben, dass zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Behältnissen und abgabefertigen Packungen bestimmte weitere Angaben anzubringen sind und ihren Inhalt festzulegen, - 3.
Art und Form der Kennzeichnung näher zu regeln, - 4.
die Verwendung bestimmter Behältnisse, Packungen oder Verpackungsmaterialien vorzuschreiben sowie die Schließung der Behältnisse oder Packungen einschließlich der Verschlusssicherung zu regeln oder - 5.
für das Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, eine bestimmte Kennzeichnung vorzuschreiben.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.