Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2014 - 34 O 54/13
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.522,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2013 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 205,74 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2013 zu zahlen.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert:
4.728,50,-- €
1
Tatbestand
3Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen ist.
4Der Beklagte betreibt in Düsseldorf ein Autohaus als Vertragshändler für Neufahrzeuge unter anderem des Fabrikats D.
5Am 08.08.2008 gab der Beklagte gegenüber dem Kläger die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Unterlassungserklärung ab, in der der Beklagte sich bei Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu 5.001,-- € verpflichtete,
6es zu unterlassen, in seiner Internetpräsenz nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen gemäß § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden, wenn in der Werbung Angaben zur Motorisierung des Fahrzeugs gemacht werden.
7Der Kläger mahnte den Beklagten wegen zweier Verstöße vom 07.12.2011 und vom 02.02.2012 erfolgreich ab.
8Am 04.02.2013 bewarb der Beklagte auf der Internetseite E den „D d 1.4 TSI“ wie in Anlage K 5 dargestellt. Auf der ersten Seite dieser Werbung wird erklärt: „Zwei Redaktuere haben den D d 1.4 TSI (…) ausgiebig getestet. (…)“. Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen gemäß § 5 Pkw-EnVKV finden sich dort nicht. Diese Angaben finden sich erst auf der nächsten Seite, auf der zusätzlich weitere technische Daten aufgelistet sind.
9Mit Schreiben vom 28.02.2013 mahnte der Kläger den Beklagten wegen dieser Werbung ab, forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und verlangte eine Abmahnpauschale in Höhe von 227,50 € und die verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,-- €, zahlbar bis zum 21.03.2013.
10Der Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2013, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei er bereit, “auf die vermeintliche Vertragsstrafe sowie die vermeintlichen Ansprüche auf Kostenerstattung im Zusammenhang mit Ihrem Schreiben vom 28.02.2013 einen Betrag von insgesamt pauschal € 500,00 an Sie zu zahlen.“ Der Beklagte zahlte am 27.02.2013 500,-- €.
11Der Kläger ist der Ansicht, dass auch auf der ersten Seite des streitgegenständlichen Facebook-Auftritts die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen des beworbenen neuen Pkw hätten erfolgen müssen. Denn die Angaben müssten dem Leser in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, „in dem er erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung auf der Internetseite angezeigt werden“, wie sich aus Anlage 4, Abschnitt II Ziffer 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV ergebe.
12Die Höhe der Vertragsstrafe von 5.001,-- € sei angemessen, weil es sich um den vierten Verstoß handele, Facebook werde von 25 Mio in Deutschland genutzt und der Beklagte ein expandierendes Unternehmen mit Autohäusern an sieben Standorten führe.
13Der Kläger beantragt,
14wie tenoriert.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hält das Landgericht Düsseldorf für örtlich nicht zuständig, weil nicht Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, sondern aus einem Vertragsstrafeversprechen geltend gemacht werden.
18Ansprüche auf die Abmahnkosten seien durch Zahlung von 500,-- € erloschen, weil Zahlungen nach § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Kosten zu verrechnen seien.
19Die Veröffentlichung verstoße nicht gegen die Pkw-EnVKV, weil die erste Seite auf Facebook keine Angaben zur Motorleistung enthalte. Jedenfalls sei nicht die Obergrenze der vereinbarten Vertragsstrafe angemessen, weil er die streitgegenständliche Internetseite nur von seinem Vertriebspartner, der Seat Deutschland GmbH, übernommen habe und davon ausgegangen sei, die Werbung könne veröffentlicht werden.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte nebst Anlagen verwiesen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage hat in der Sache umfassend Erfolg.
23I.
24Das Landgericht Düsseldorf ist zuständig gemäß § 13 UWG.
25II.
26Der nach § 4 UKlaG klagebefugte Kläger kann von dem Beklagten Zahlung einer restlichen Vertragsstrafe in Höhe von 4.522,76 € und von restlichen Abmahnkosten in Höhe von 205,74 € aus dem Vertragsstrafeversprechen vom 08.08.2008 in Verbindung mit §§ 339 S. 2, 366 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV verlangen.
271.
28Die Vertragsstrafe ist verwirkt, weil der Beklagte auf Seite 1 der in Anlage K 5 vorgelegten Facebook-Seite, einer Werbeschrift, keine Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen des dort im Einleitungssatz spezifizierten Modells „D d 1.4 TSI“ gemacht hat. In der Unterlassungserklärung vom 08.08.2008 verpflichtet sich der Beklagte, auf seiner Internetpräsenz die Angaben gemäß § 5 der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu machen.
29Nach §§ 1 Abs.1, 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV müssen die Händler sicherzustellen, dass bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen „automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.“
30Da die Angabe in der Werbung auf der Internetpräsenz des Beklagten „D d 1.4 TSI“ den Hubraum es Fahrzeugs angibt, war der Beklagte nach dem Vertragsstrafeversprechen iVm Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV verpflichtet, in disem Zusammenhang auch schon Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO-2-Emissionen zu machen. Die Angaben auf der nächsten Seite des Internetauftritts reichen nicht aus, weil sie dem angesprochenen Verkehrskreis nicht „automatisch in dem Augenblick zu Kenntnis gelangen“, in dem er die Angabe zum Hubraum 1.4 zur Kenntnis nimmt, sondern erst beim Weiterscrollen bzw. Umblättern auf die nächste Seite.
312.
32Der Höhe nach war die – ursprüngliche - Vertragsstrafe von 5.001,-- € angemessen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Verstoß zum dritten Mal gegen sein Vertragsstrafeversprechen verstoßen hat. Auch wenn bei weitem nicht 25 Mio Facebook-Nutzer die streitgegenständliche Seite zur Kenntnis genommen haben, ist zu berücksichtigen, dass die Facebook-Seite des Beklagten, dem größten D-Händler Deutschlands, von einer großen Anzahl interessierter Verbraucher zur Kenntnis genommen werden konnte. Der Beklagte selbst verstößt gegen sein Vertragsstrafeversprechen, auch wenn er die Anzeige von der Presseabteilung der D Deutschland GmbH übernommen hat. Ziel einer Vertragsstrafe ist es, den Verpflichteten von weiteren Verstößen abzuhalten, was vorliegend bei der Größe des Unternehmens des Beklagten und der Vielzahl der Verstöße nur durch die Höchststrafe, die mit 5.001,-- € nach den Erfahrungen der Kammer moderat ist, erreicht werden kann.
333.
34Der Kläger konnte von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung vom 28.02.2013 – ursprünglich in Höhe von 227,50 € - gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV verlangen.
35Der streitgegenständliche Internetauftritt verstößt gegen § 5 Abs. 1 iVm Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV, wie oben unter Ziffer 1 dargelegt.
364.
37Nach verhältnismäßiger Verrechnung der Zahlung von 500,-- € sowohl auf die Vertragsstrafe als auch auf die Abmahnpauschale verbleibt ein Vertragsstrafenanspruch von 4.522,76 €.
38Der Kläger durfte die von dem Beklagten gezahlten 500,-- € gemäß §§ 366, 367 BGB in Verbindung mit dem Schreiben des Beklagten vom 18.03.2013 im Sinne von § 366 Abs. 2 aE BGB verhältnismäßig sowohl auf die Vertragsstrafe als auch auf die Kosten der Abmahnung verrechnen, so dass auf die Gesamtsumme von 5.228,50 € (5001 + 227,50) bei Zahlung von 500,-- € 9,56297 % auf die Vertragsstrafe, also 478,24 € zu verrechnen waren.
395.
40Der Anspruch auf die Abmahnpauschale besteht nach verhältnismäßiger Anrechnung der Zahlung von 500,-- € weiterhin in Höhe von 205,74 € (227,50 – 21,76).
416.
42Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
43III.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
- 1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, - 2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, - 3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, - 4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, - 5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder - 2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.