Landgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2015 - 12 S 17/14

ECLI:ECLI:DE:LGD:2015:0603.12S17.14.00
bei uns veröffentlicht am03.06.2015

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014 wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.151,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtssteits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Landgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2015 - 12 S 17/14 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil


(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen. (2) Das Urteil ka

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Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2014 - 57 C 3122/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 303,60 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 303,60 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92% und der Beklagte zu 8%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Gegenseite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.