Landgericht Duisburg Urteil, 03. Juni 2014 - 8 O 253/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Vollkaskoversicherungsverhältnis in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung der Beklagten (im Folgenden AKB) zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die AKB (Anlage B1, Bl. 44 ff. d. A.) verwiesen.
3Im August 2012 erlitt die Klägerin in Österreich einen Brandschaden an ihrem Pkw C. Der Wagen war zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre und eine Woche alt und wies eine Laufleistung von 17.574 km auf. Auf Empfehlung der Beklagten holte die Klägerin in Österreich bei dem Sachverständigen H ein Schadensgutachten ein. Dieser bezifferte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 58.952,00 € brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen H (Anlage K1, Bl. 11 ff. d. A.) Bezug genommen.
4Auf Veranlassung der Beklagten wurde in Deutschland ein weiteres Gutachten der Firma IFM eingeholt. In diesem wurde die Reparaturwürdigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bejaht und die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 12.847,63 € netto veranschlagt. Die Beklagte zahlte diesen Reparaturkostenvorschuss an die Klägerin.
5Die Klägerin begab sich sodann in anwaltliche Beratung. Der Bevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte auf, ein Brandgutachten einzuholen und dabei die Reparaturwürdigkeit begutachten zu lassen.
6Die Begutachtung wurde vom Sachverständigen L durchgeführt, der das Fahrzeug über einen mehrwöchigen Zeitraum untersuchte. Währenddessen wurde der Klägerin die Veräußerung des Fahrzeugs von der Beklagten untersagt. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten unter dem 15.11.2012. Ausführungen zur Reparaturwürdigkeit und zum Reparaturumfang wurden nicht gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen L (Anlage B5, Bl. 85 f. d. A.) verwiesen.
7Im Dezember 2012 ließ die Klägerin ihren Wagen in einem C2-Autohaus für 21.156,18 € brutto reparieren. Der noch ausstehende Differenzbetrag zur ersten Anweisung wurde von der Beklagten gezahlt. Im Februar 2013 verkaufte die Klägerin den Wagen für 38.500,00 €.
8Die Klägerin begehrt den vom Sachverständigen H ermittelten Wiederbeschaffungswert abzüglich des erzielten Verkaufspreises.
9Sie behauptet, infolge des Brandschadens sei ein wirtschaftlicher bzw. technischer Totalschaden eingetreten. Sie ist der Ansicht, durch die Art und Weise der Regulierung habe die Beklagte eine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Da das Gutachten des Sachverständigen L keine Angaben zur Reparaturwürdigkeit enthalte und der Klägerin untersagt worden sei, das Fahrzeug während der Begutachtung zu veräußern, habe der Wagen bis zur Veräußerung zunehmend an Wert verloren.
10Die Klägerin beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.452,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2013 zu zahlen,
122. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.023,16 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Ihrer Ansicht nach hat sie keine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Insbesondere habe sie entsprechend den Vertragsbedingungen einen Reparaturschaden ausgeglichen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Duisburg nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG örtlich zuständig. Danach ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Da die Klägerin in Oberhausen wohnt, ist das Landgericht Duisburg zuständig.
19Die Klage ist jedoch unbegründet.
20Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem vom Sachverständigen H ermittelten Wiederbschaffungswert und dem erzielten Kaufpreises zu.
21Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag i. V. m. den AKB der Beklagten. Nach Klausel A.2.6.1 Satz 1 der AKB zahlt die Beklagte den Wiederbschaffungswert abzüglich eines vorhandenen Restwertes bei einem Totalschaden. Diese Rechtsfolge begehrt die Klägerin, die den zunächst ermittelten Wiederbeschaffungswert abzüglich des in Form des Kaufpreises realisierten Restwertes begehrt.
22Dieser Anspruch besteht nicht. Dabei kann offenbleiben, ob an dem Fahrzeug der Klägerin durch den Brand ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden eingetreten ist. Denn nach Klausel A.2.6.1 Satz 2 der AKB gilt die Vorschrift des A.2.7.1, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug reparieren lässt. In diesem Fall werden lediglich die angefallenen Reparaturkosten ersetzt. So liegt es hier, da die Klägerin ihr Fahrzeug in der C2-Werkstatt hat reparieren lassen. Mit Vornahme der Reparatur wäre ein ursprünglich bestehender Anspruch auf Ersatz des Wiederbschaffungswertes abzüglich Restwertes jedenfalls erloschen.
23Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der AKB. Diese sehen vor, dass im Falle der Reparatur die Klausel A.2.7.1 gilt. Ein Recht des Versicherungsnehmers, nach erfolgter Reparatur wieder zur Regelung des A.2.6.1 zurückzukehren, ist darin nicht vorgesehen. Dies lässt sich auch damit begründen, dass der Versicherungsnehmer, der sein Fahrzeug trotz des Verdachts auf einen Totalschaden reparieren lässt, durch die Reparatur in der Regel zum Ausdruck bringt, dass er selbst nicht vom Vorliegen eines Totalschadens ausgeht. Schließlich sollen umfangreiche und kostenintensive Prüfungen, ob ein Totalschaden vorlag, nach der erfolgten Reparatur im Interesse beider Vertragspartner vermieden werden.
24Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Danach hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schädiger schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt.
25Eine Pflichtverletzung ist nicht darin zu sehen, dass der von der Beklagten beauftragte Sachverständige L entgegen dem Aufforderungsschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin keine Ausführungen zur Reparaturwürdigkeit gemacht hat und während der Begutachtung ein Veräußerungsverbot bestand. Es bestand schon kein Anspruch der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens, welches entsprechende Ausführungen enthält und dementsprechend keine Pflicht der Beklagten, ein solches einzuholen. Dies ergibt sich aus der Wertung der Klausel A.2.9.1 der AKB der Beklagten. Danach werden die Kosten für einen Sachverständigen nur ersetzt, wenn die Beklagte dessen Beauftragung zugestimmt hat. Aus dieser Klausel lässt sich entnehmen, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Einholung bestimmter Gutachten hat, sondern sich die Beklagte die Entscheidung hierüber vorbehalten möchte. Einer Begutachtung speziell zur Reparaturwürdigkeit hat die Beklagte vorliegend nicht zugestimmt. Dementsprechend wäre es eine Obliegenheit der Klägerin gewesen, selbst ein Gutachten - gegebenenfalls in einem selbstständigen Beweisverfahren - einzuholen und ermitteln zu lassen, ob die Reparaturwürdigkeit gegeben ist. Dieses Gutachten hätte sie der Beklagten vorlegen und im Falle der Ablehnung der Regulierung Klage gegen die Beklagte erheben können. Diese Vorgehensweise war dem Bevollmächtigten der Klägerin auch bewusst. Denn er hat der Beklagten die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens angedroht. Dass die Klägerin diesen Weg nicht gewählt hat, ist angesichts des Kostenrisikos nachvollziehbar, kann jedoch nicht zulasten der Beklagten gehen, die sich von diesem Risiko durch ihre AKB befreit hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte mit den Kosten für ein entsprechendes Gutachten belastet werden sollte, die Klägerin hingegen nicht. Hinzu kommt noch, dass es sinnvoll und notwendig war, die Brandursache festzustellen. Hierfür wurde der Sachverständige L hinzugezogen. Dass dieser überhaupt in der Lage war, die Reparaturwürdigkeit zu beurteilen, ist nicht vorgetragen und auch nicht wahrscheinlich.
26Dieses Ergebnis wird auch durch teleologische Erwägungen gestützt. In der Vollkaskoversicherung ist der merkantile Minderwert nicht versichert. Die Veräußerung des Fahrzeugs durch die Klägerin zu einem unerwartet niedrigen Verkaufspreis, ohne selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben zu haben, geht daher zu ihren Lasten. Der Klägerin hätte es freigestanden, die Begutachtung abzulehnen und dadurch das mit ihr zusammenhängende Veräußerungsverbot zu Fall zu bringen.
27Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass es infolge der Begutachtung und dem ausgesprochenen Veräußerungsverbot zu dem geltend gemachten Schaden gekommen ist. Der Wertverlust von 20.452,00 € in fünf Monaten wird von der Klägerin lediglich pauschal behauptet, ohne dass er näher begründet wird. Ein derartiger Wertverlust erscheint auch nicht plausibel.
28Da die Hauptforderung nicht besteht, ist der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten ebenfalls unbegründet.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 711 S. 1, 2 ZPO.
30Der Streitwert wird auf 20.452,00 EUR festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Duisburg Urteil, 03. Juni 2014 - 8 O 253/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Duisburg Urteil, 03. Juni 2014 - 8 O 253/13
Referenzen - Gesetze
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.