Landgericht Duisburg Urteil, 26. Okt. 2015 - 4 O 96/15
Tenor
Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger verlangen die Freigabe einer Grundschuld, mit der zur Sicherung von Darlehensansprüchen der Beklagten zu deren Gunsten ein Grundstück der Kläger in N (Grundbuchblatt ##) belastet ist.
3Im Februar 2011 schlossen die Kläger mit der Beklagten drei Darlehensverträge mit den Darlehensnummern #####/####, #####/####, #####/#### über insgesamt 275.601,21 EUR. Der Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### beläuft sich über ein Darlehen in Höhe von 101.152,16 EUR. Der Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### beläuft sich über ein Darlehen in Höhe von 72.009,90 EUR und der Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### über ein Darlehen in Höhe von 102.439,15 EUR.
4In jedem Darlehensvertrag ist auf der Seite 2 des insgesamt 3 Seiten umfassenden Vertragstextes unter der fettgedruckten und durch einen Kasten eingerahmten Überschrift „Widerrufsinformation“ die Widerrufsbelehrung wie folgt abgedruckt:
5„Widerrufsrecht: Der Kreditnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Kreditnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrg, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
6[…]
7Der Widerruf ist zu richten an:
8[…]
9Widerrufsfolgen: Der Kreditnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, auf das sich der Widerruf bezieht soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.
10[…]“
11Wegen des weiteren Inhalts der Darlehensverträge wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen Bezug genommen.
12In der Folgezeit zahlte die Beklagte die Darlehen an die Kläger aus. Die Kläger leisteten in der Folgezeit die vertraglich vereinbarten Monatsraten an die Beklagte.
13Mit Schreiben vom 29.12.2014 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer #####/####. Am 21. Januar 2015 widerriefen die Kläger mit einem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten auch die anderen beiden Kreditverträge mit den Vertragsnummern #####/#### und #####/####.
14Mit Schreiben vom 26.01.2015 wies die Beklagte die Widerrufe zurück. Die Restschuld der Kläger belief sich zum 27.01.2015 auf 178.570,66 EUR.
15Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten fristgerecht den Widerruf der drei Darlehensverträge erklärt, weil die Widerrufsbelehrungen nicht dem Deutlichkeitsgebots entsprächen und damit insgesamt unwirksam seien, weshalb die Widerrufsfristen nicht in Gang gesetzt worden seien. Dem Deutlichkeitsgebot sei aufgrund der fehlenden Absetzung vom übrigen Vertragstext nicht genüge getan. Die Widerrufsbelehrung sei ebenso wie andere Vertragsteile in gleicher Weise und mit gleicher Wirkung drucktechnisch hervorgehoben. Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen eine Forderung in Höhe von 9.217,31 EUR gegen die Beklagten entstanden sei, und zwar unter der Anwendung der deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode unter Zugrundelegung der in den Darlehen vereinbarten Nominalzinssatz für vier Jahre und einer jährliche Zahlung der Kläger auf die Darlehen in Höhe von 32.464,00 EUR. Mit dieser Forderung erklären die Kläger die Aufrechnung gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten.
16Die Kläger beantragen,
17die Beklagte zu verurteilen,
181. die Freigabe der Grundschuld in Höhe von 350.000,00 EUR lastend auf dem Grundstück G1, eingetragen im Grundbuch von I, Blatt ##, Zug um Zug gegen die Rückzahlung des aktuellen Darlehensbetrages aus den Darlehen mit den Nummern #####/####, #####/####, #####/#### insgesamt in Höhe von 169.353,35 EUR zu erteilen,
192. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.449,36 EUR zu zahlen,
203. festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien wirksam und sie könne sich auf die Schutzwirkung der von ihr verwendeten Musterbelehrung berufen. Maßgeblich für die Widerrufsbelehrungen sei die Rechtslage zwischen dem 29.07.2010 und dem 13.06.2014. Dem Deutlichkeitsgebot sei genüge getan, es sei zulässig die Widerrufsbelehrung in den Vertragstext mit einzubeziehen. Die Widerrufsbelehrung sei durch einen größeren Abstand zum vorherigen Absatz abgesetzt. Der Schriftgrad der Widerrufsbelehrung sei ein Punkt größer als der übrige Text des Darlehensvertrages, die Überschrift sei gerahmt und in Fettdruck hervorgehoben.
24Die Behauptung der Beklagten, dass der Schriftgrad der Widerrufsbelehrung größer sei als im übrigen Vertragstext, bestreiten die Kläger mit Nichtwissen.
25Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Darlehensnehmer grundsätzlich kein Recht auf die Verzinsung der von ihm geleisteten Zinsen und Tilgungsleistungen zustehe. Soweit ein wirksamer Widerruf erfolgt sei, müsse der Darlehensnehmer die volle aktuelle Darlehensvaluta zurückerstatten.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29I.
301.
31Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freigabe der streitgegenständlichen Grundschuld.
32Die Kläger haben die Darlehensverträge mit der Beklagten mit den Nummern #####/####, #####/####, #####/#### über insgesamt 275.601,21 EUR, welche die Rechtsgrundlage für die Bestellung der Grundschuld bilden, nicht wirksam widerrufen.
33Der Widerruf der Kläger mit Schreiben vom 29.12.2014 für den Darlehensvertrag der Nummer #####/#### und die Widerrufe mit Schreiben vom 21.01.2015 für die Darlehensverträge mit den Vertragsnummern #####/####, #####/#### sind nicht wirksam, da sie jeweils nicht innerhalb der Widerrufsfrist von zwei Wochen ab dem Tag nach dem Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen mit der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung erklärt wurden. Die Kläger haben die maßgeblichen Vertragsunterlagen bereits im Jahre 2011 erhalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt begann die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen.
34a)
35Nach §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB, 355 Abs. 3 BGB i.V.m. Art 247 § 6 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2011 maßgeblichen Fassung beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags zu laufen, wenn der Verbraucher die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., die weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. und eine Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags (§§ 355 Abs. 2 S.3, 492 Abs. 1 BGB a.F.) erhalten hat.
36Nach den vorstehenden Maßstäben hat die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß im Jahre 2011 über das ihnen gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht informiert.
37b)
38aa)
39Die Beklagte hat die Informationen zum Widerrufsrecht in die Darlehensverträge jeweils auf S. 2 der dreiseitigen Darlehensurkunden unter der Überschrift „Widerrufsinformationen“ eingestellt. Einer gesonderten Widerrufsbelehrung gemäß § 360 BGB a.F. bedurfte es nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Rechtslage nicht, sondern die Informationen zum Widerufsrecht waren - wie geschehen - gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. in den Darlehensvertrag aufzunehmen.
40bb)
41Die Widerrufsbelehrungen genügen auch inhaltlich den sich aus Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBG a.F. ergebenden Anforderungen. Sie bezeichnen die Frist und die sonstigen Umstände für die Erklärung des Widerrufsrufs und enthalten die erforderlichen Angaben zur Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und vergüten zu müssen, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ebenfalls ausgewiesen ist. Auch die weiteren Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB a.F. sind enthalten.
42c)
43Hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Widerrufsbelehrungen in ausreichend hervorgehobener und deutlicher Form in den Darlehensverträgen ausgestaltet sind, gilt Folgendes:
44aa)
45Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. vom 17.04.2015, I-17 U 127/15, zit. nach Juris; Urt. v. 12.06.2015, I-22 U 17/15, BeckRS 2015, 13607), der sich die Kammer anschließt, kann sich der Darlehensgeber zwar auf die Gesetzlichkeits-/Wirksamkeitsfiktion der Widerrufsbelehrung nur berufen, wenn er in hervorgehobener und deutlicher Form in dem Darlehensvertrag eine Vertragsklausel verwendet, die dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspricht. Unabhängig von der Frage, ob durch die Verwendung des Musters in hervorgehobener und deutlicher Form die Gesetzlichkeitsfiktion ausgelöst wird, muss eine Widerrufsinformation, die die gesetzlichen Pflichtangaben enthält, jedoch nicht in hervorgehobener und deutlicher Form erteilt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.04.2015, I-17 U 127/14, a.a.O.).
46Schon aus diesem Grund ist die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung, die – wie bereits festgestellt – die gesetzlichen Pflichtangaben enthält, wirksam und zwar unabhängig von den (nur) für die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen.
47bb)
48Dessen ungeachtet besteht jedoch gleichwohl die Gesetzlichkeits-/Wirksamkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. zu Gunsten der Beklagten, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation dem Muster entspricht und zudem ausreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet ist.
49(1)
50Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht inhaltlich der Musterbelehrung, da sie keine sachlichen Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung enthält, die dem Adressaten das Verständnis erschweren können und daher die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. aufheben. Zwar entfällt die Schutzwirkung der Musterbelehrung bei einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung durch den Verwender unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten bzw. ab deren überschreiten sie entfallen soll. Umgekehrt bleibt die Schutzwirkung bestehen, wenn keine inhaltlichen, d.h. sachliche Änderungen vorgenommen wurden und die Musterbelehrung im Übrigen entsprechend den Gestaltungshinweisen verwendet worden ist (OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.).
51Gemessen daran kann sich die Beklagte auf die vorstehende Schutzwirkung des hier anzuwendenden Musters für die Widerrufsbelehrung berufen. Die Beklagte hat die Musterbelehrung nämlich inhaltlich unverändert gelassen. Die Änderungen sind rein sprachlicher Art und erschweren nicht das Verständnis des Adressaten. Inhaltliche Änderungen der Musterbelehrung hat die Beklagte bei der Abfassung der Widerrufsbelehrungen nicht vorgenommen. Die Widerrufsbelehrung entspricht in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung und enthält lediglich an wenigen Stellen geringfügige Anpassungen. Eine inhaltliche Änderung liegt hierin nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.12.2014, 23 U 80/14). Vielmehr handelt es sich um ausschließlich redaktionelle, nicht aber inhaltliche bzw. sachliche Änderungen, die bei einem objektiv verständigen Verbraucher als Empfänger dieser Belehrung kein vom Muster abweichendes Verständnis aufkommen lassen können.
52Die Verwendung des Wortes „Kreditnehmer“ statt „Darlehensnehmer“ kann schon aufgrund der identischen Bedeutung beider Wörter kein vom Muster abweichendes Verständnis aufkommen lassen. Dies gilt auch für den von der Beklagten eingefügten Einschub im ersten Satz der Widerrufsfolgen „auf das sich der Widerruf bezieht“. Eine inhaltliche bzw. sachliche Abweichung vom Muster liegt hierin nicht. Die Kläger räumen hierzu selbst ein, dass es sich um einen zutreffenden Zusatz handelt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch diesen Zusatz das Verständnis von den Widerrufsfolgen für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher erschwert werden sollte.
53(2)
54Die Widerrufsinformation ist auch ausreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F..
55Zwar wird eine ausreichende Hervorhebung der Klausel noch nicht dadurch erreicht, dass die Abschnitts-Überschrift „Widerrufsinformation“ fett gedruckt und die gesamte Zeile grau hinterlegt ist, da dies auch für die Überschriften der übrigen Abschnitte der Vertragsurkunde gilt. Auch die Schriftgröße der Abschnitts-Überschrift entspricht dem äußeren Anschein nach derjenigen der übrigen Überschriften. Ob die Schriftgröße des Wortes „Widerrufsinformation“ tatsächlich ein Punkt größer ist als die für die übrigen Überschriften verwendete Schriftgröße ist unerheblich, da dies für einen objektiven Betrachter nicht erkennbar ist.
56Allerdings wird eine ausreichende Hervorhebung dadurch erreicht, dass die Widerrufsinformationen in einem größeren Abstand zum vorhergehenden Abschnitt abgedruckt sind und sich dadurch von den übrigen Vertragsinformationen ausreichend abheben. Hinzu kommt, dass – anders als in den übrigen Abschnitten der Vertragsurkunde – die jeweils relevanten Absätze durch die Wörter „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ im Fettdruck hervorgehoben sind und dass nach der Widerrufsinformation nur noch der Abschnitt „weitere Vereinbarungen“ vor den Unterschriften abgedruckt ist. Hierdurch gehen die Widerrufsinformationen nicht in einer Vielzahl von Vertragsklauseln „unter“, zumal der Kreditvertrag insgesamt nur 3 Seiten mit lediglich 4 Abschnitten umfasst.
572.
58Mangels Hauptforderung steht den Klägern gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
593.
60Der Feststellungsantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet, da die Kläger die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen haben und sich die Beklagte deshalb nicht mit der Freigabe der Grundschuld in Verzug befindet.
61II.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
63Streitwert:
64169.353,50 EUR
65Rechtsbehelfsbelehrung:
66Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
671. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
682. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
69Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
70Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
71Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
72Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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als Einzelrichter |
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Referenzen - Gesetze
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.