Landgericht Duisburg Urteil, 24. Aug. 2015 - 4 O 147/15
Gericht
Tenor
Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld, mit der zur Sicherung von Darlehensansprüchen der Beklagten zu deren Gunsten zwei Grundstücke der Kläger in N (Grundbuch G1) belastet sind.
3Im Mai 2007 schlossen die Kläger mit der Beklagten zwei Darlehensverträge mit den Darlehensnummern #####/#### über 100.000,00 EUR und #####/#### über 170.000,00 EUR. Eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld in Höhe von 270.000,- EUR traten die Kläger an die Beklagte ab.
4Im schriftlichen Darlehensvertrag, der bei der Beklagten unter der Vorgangsnummer #####/#### (00) geführt wird, sind beide Einzeldarlehen in einer Vertragsurkunde aufgeführt. Auf der letzten Seite des Vertragsangebots, auf der sich auch die Unterschriftszeilen befinden, ist unter der fett gedruckten Überschrift „Widerrufsbelehrung“ in einem umrahmten Abschnitt folgende Widerrufsbelehrung abgedruckt:
5„Widerrufsrecht
6Ich kann/Wir können meine/unsere Vertragserklärung/en innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
7[…]
8Widerrufsfolgen
9Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich/Können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, muss ich/müssen wir der J AG insoweit ggfs. Schadensersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.“
10Wegen des weiteren Inhalts der Vertragsurkunde wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen.
11In der Folgezeit zahlte die Beklagte beide Darlehen aus und die Kläger leisteten die vertraglich vereinbarten Monatsraten an die Beklagte. Die Restschuld der Kläger belief sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf 159.637,50 EUR.
12Mit Schreiben vom 16.11.2014 (Bl. 34 GA) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit der Begründung, die Widerrufsbelehrungen genügten nicht den gesetzlichen Vorgaben. Mit Schreiben vom 20.11.2014 (Bl. 35 GA) wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
13Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten fristgerecht den Widerruf erklärt, weil die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns und damit insgesamt nicht wirksam sei, weshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
14Die Kläger beantragen,
15die Beklagte zu verurteilen,
161. den Klägern eine Löschungsbewilligung bezüglich der für die Beklagte in den Grundbüchern beim Amtsgericht N2 im Grundbuch von G1 eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 270.000,00 EUR mit 15 % Jahreszinsen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 159.637,50 EUR zu erteilen,
172. an die Kläger für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten 5.106,77 EUR zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte hält die Widerrufsbelehrung für wirksam und meint, sie könne sich auf die Schutzwirkung der von ihr verwendeten Musterbelehrung berufen. Die von ihr vorgenommenen Änderungen seien ausschließlich sprachliche Anpassungen und stellten keine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung dar. Auch sei es unschädlich, dass beide Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst worden seien. Im Übrigen hält die Beklagte die Ausübung des Widerrufsrechts auch für rechtsmissbräuchlich, da sie ausschließlich dahingehend motiviert sei, günstigere Darlehenskonditionen zu erhalten bzw. die bei einer Umschuldung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Dessen ungeachtet sei Verwirkung eingetreten.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und statt Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23I.
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
251.
26Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die streitgegenständliche Grundschuld zu. Die Kläger haben die Darlehensverträge mit der Beklagten mit den Darlehensnummern #####/#### und #####/#### über einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 270.000 €, die die Rechtsgrundlage für die Bestellung der Grundschuld bilden, nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf der Kläger mit Schreiben vom 16. November 2014 ist nicht wirksam, da er nicht innerhalb der Widerrufsfrist von zwei Wochen ab dem Tag nach dem Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen mit der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung erklärt wurde. Die Kläger haben die maßgeblichen Vertragsunterlagen bereits im Jahre 2007 erhalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt begann die Widerrufsfrist zu laufen.
27a)
28Die Widerrufsfrist beginnt nach § 344 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu belehren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen erhalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. BGH v. 15.02.2011, XI ZR 148/10).
29Zwar ist die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns unzutreffend, da die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts informiert, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er kann er lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (vgl. BGH v. 15.08.2012, VIII ZR 378/11).
30b)
31Die Widerrufsbelehrung ist aber aufgrund der Fiktion nach § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung als wirksam anzusehen, weil die Belehrungen dem damals gültigen Muster der BGB-InfoV entsprachen.
32Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2012, 3298) ist die Gesetzlichkeitsfiktion von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und wirksam. Der Gesetzgeber habe mit dieser Ermächtigung vorrangig den Zweck verfolgt, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könne. Dieser Rechtsauffassung hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. etwa Urt. v. 12.06.2015, I-22 U 17/15, BeckRS 2015, 13607) angeschlossen und die Kammer ebenso.
33Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV allerdings nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, dass dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.).
34So liegt der Fall hier. Die Widerrufsbelehrung enthält nämlich keine sachlichen Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung, die dem Adressaten das Verständnis erschweren können und daher die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aufheben. Zwar entfällt die Schutzwirkung der Musterbelehrung bei einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung durch den Verwender unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten bzw. ab deren Überschreiten sie entfallen soll. Umgekehrt bleibt die Schutzwirkung bestehen, wenn keine inhaltlichen, d.h. sachlichen Änderungen vorgenommen wurden und die Musterbelehrung im Übrigen entsprechend den Gestaltungshinweisen verwendet worden ist (OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.).
35Gemessen daran kann sich die Beklagte auf die vorstehende Schutzwirkung des hier anzuwendenden Musters für die Widerrufsbelehrung berufen.
36Die Beklagte hat die Musterbelehrung nämlich inhaltlich unverändert gelassen. Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen sind rein sprachlicher Art und erschweren nicht das Verständnis des Adressaten. Inhaltliche Änderungen der Musterbelehrung hat die Beklagte bei der Abfassung der Widerrufsbelehrungen nicht vorgenommen. Die Widerrufsbelehrung entspricht in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung und enthält lediglich an wenigen Stellen Änderungen der persönlichen Anrede mit geringfügigen grammatikalischen Anpassungen. Eine inhaltliche Änderung liegt hierin nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.12.2014, 23 U 80/14). Vielmehr handelt es sich um ausschließlich redaktionelle, nicht aber inhaltliche bzw. sachliche Änderungen, die bei einem objektiv verständigen Verbraucher als Empfänger dieser Belehrung kein vom Muster abweichendes Verständnis aufkommen lassen können. Die gegenüber der Musterbelehrung veränderte Anredeform begründet lediglich einen sprachlichen „Perspektivwechsel“, den die Musterbelehrung selbst an anderen Stellen ebenfalls zulässt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.). Dass die Beklagte abweichend von der Musterbelehrung das Zahlwort „zwei“ durch die Ziffer „2“ ersetzt hat, ist ebenfalls keine inhaltliche bzw. sachliche Änderung. Gleiches gilt, soweit die Beklagte in der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung die Abkürzung „ggf.“ durch das ausgeschriebene Wort „gegebenenfalls“ ersetzt hat.
37Auch der Umstand, dass die Widerrufsbelehrung zwei Darlehensverträge betrifft, führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Vielmehr war für die Kläger nach dem maßgeblichen Maßstab eines durchschnittlich aufmerksamen Darlehensnehmers eindeutig erkennbar, dass sich die Widerrufsbelehrung auf die Vertragserklärungen für beide Darlehensverträge, die Gegenstand des in einer Urkunde zusammengefassten Vertrags-Angebots der Beklagten vom 02.05.2007 sind, erstreckt und auch an beide Kläger gerichtet war. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der Formulierung „Ich kann/wir können meine/unsere Vertragserklärung/en […] widerrufen“.
38Im Übrigen entspricht die Widerrufsbelehrung dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Muster und ist durch die Einrahmung und die fettgedruckte Überschrift „Widerrufsbelehrung“ auf der letzten Seite des Vertragstextes auch hinreichend deutlich hervorgehoben.
392.
40Ob der verfristeten Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand der Verwirkung oder sonstige Gründe entgegenstehen, kann aus den vorstehenden Erwägungen dahinstehen.
413.
42Mangels Hauptforderung steht den Klägern gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
43II.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
45Streitwert:
46159.637,50 EUR (Höhe der Valuta der streitgegenständlichen Grundschuld zum Zeitpunkt der Klageerhebung)
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Annotations
Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
