Landgericht Duisburg Beschluss, 25. Feb. 2015 - 1 O 240/14
Tenor
Die Verhandlung wird von Amts wegen vertagt.
Der Antrag der Klägerin vom 05.02.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.
Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den
11.06.2015, 09.45 Uhr, Saal 173.
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1 O 240/14 |
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Landgericht Duisburg Beschluss |
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In dem Rechtsstreit
3Klägerin,
4Prozessbevollmächtigte:
5g e g e n
6Beklagten,
7Prozessbevollmächtigte:
8hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 25.02.2015durch den Richter am Landgericht
9beschlossen :
10Die Verhandlung wird von Amts wegen vertagt.
11Der Antrag der Klägerin vom 05.02.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.
12Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den
1311.06.2015, 09.45 Uhr, Saal 173.
14Gründe:
15Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist zwar zum Termin vom 05.02.2015 erschienen, ohne zu verhandeln, so dass der Beklagte gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen zu behandeln ist, jedoch ist das Fernbleiben als unverschuldet zu betrachten.
16Das Gericht hat erst am Vortag der mündlichen Verhandlung eine Nichtabhilfeentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten getroffen und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt und dabei erstmals die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verteidigung des Beklagten in Abrede gestellt. In dieser Situation muss dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen und die Möglichkeiten der bereits erhobenen sofortigen Beschwerde auszuschöpfen, bevor die Entscheidung seitens des Beklagten getroffen werden kann, ob beklagtenseits streitig verhandelt werden soll.
17Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen des § 337 ZPO gegeben, in denen von Amts wegen vertagt werden muss.
18als Einzelrichter |
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Referenzen - Gesetze
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.