Landgericht Dortmund Urteil, 28. Dez. 2018 - 4 O 151/18
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung „D“.
3Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „D“ bzw. „D .... ............ ......“ eine Bestell-App für die Vermittlung von Fahraufträgen an professionelle und lokal ansässige konzessionierte Mietwagen- und Taxiunternehmen. Über diese App können Kunden sich ein gewöhnliches Taxi bestellen oder eine schwarze Limousine (sog. D black) aus dem Fuhrpark der Beklagten.
4Die Klägerin behauptet, sie betreibe in E eine Taxifahrtenvermittlungszentrale, der derzeit 431 von insgesamt 574 in E zugelassenen Taxis angeschlossen seien. Sie sei zudem Lizenznehmerin der Taxi-Bestell-App „Taxi E2“, mit der Fahrgäste Taxis bei ihr bestellen könnten, ohne dass ein direkter Sprachkontakt mit der Vermittlungszentrale notwendig sei. Zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehöre auch die Wahrnehmung allgemeiner gewerblicher oder beruflicher Interessen der Mitglieder im Deutschen Taxi- und Mietwagenverband; sie unterhalte zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb.
5Sie meint, die Werbung der Beklagten mit der Bezeichnung „D“ für den Mietwagenverkehr verstoße gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, weil sie geeignet sei, zur Verwechslung mit dem Taxiverkehr zu führen. Sie behauptet, die Bezeichnung „Cab“ bezeichne im englisch-amerikanischen Sprachraum ein Taxi und führe damit vor allem bei englischsprachigen Verkehrskreisen zur Irreführung; diese Verwechslungsgefahr sei auch gewollt, weil die Beklagte mit dieser Bezeichnung sowohl für den von ihr betriebenen Taxiverkehr wie auch für den Mietwagenverkehr werbe.
6Sie beantragt,
7der Beklagten zu untersagen – bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten – für jeden Fall der Zuwiderhandlung, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Personenbeförderungen mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) mit der Bezeichnung „D“ zu werben und/oder die Vermittlung oder Beförderung von Personen mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) unter der Bezeichnung „D“ anzubieten oder durchzuführen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie beruft sich auf Verjährung und Verwirkung.
11Sie meint, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, da – was unstreitig ist – der eigene Fuhrpark schwarz und ansonsten vollkommen „nackt“ sei, den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale wie Farbe, Bezeichnung als Taxi und Taxischilder nicht verwendet würden.
12Die verwendete Bezeichung „D dein persönlicher Fahrer“ sei eine bloße Wortschöpfung und weise nicht einmal auf Personenbeförderung hin.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14I.
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus §§ 3a UWG, 49 Abs. 4 S. 5 PBefG kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung „D“ bzw. „D .... ............ ......“ (im Folgenden: D) zu. Es kann daher dahinstehen, inwieweit die Klägerin klagebefugt ist, ebenso, inwieweit Ansprüche verjährt bzw. verwirkt sind.
16Die Werbung mit dieser Bezeichnung verstößt nicht gegen. § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG.
17Gem. § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG dürfen Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.
18Eine solche Verwechslungsgefahr besteht unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise im Ergebnis vorliegend nicht.
19Zwar trifft es zu, dass in der Bezeichnung „D“ das englische Wort „Cab“ enthalten ist, das übersetzt „Taxi“ bedeutet. Auch ist es durchaus so, dass viele Menschen in E englisch sprechen und diesen Begriff verstehen werden. Dies ist jedoch die einzige Verbindung, die überhaupt zum Taxiverkehr gegeben ist. Die von der Beklagten bereitgehaltenen Mietwagen ähneln Taxen überhaupt nicht. Soweit das LG Stuttgart in einer Entscheidung ausgeführt hat, schwarz sei eine „typische Taxifarbe“ (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2016, 11 O 91/16, zitiert nach juris Rn. 28), folgt das erkennende Gericht dem nicht: Die typische Taxifarbe in Deutschland ist elfenbeinfarben; schwarz mag eine typische Autofarbe sein, ist aber nicht typisch gerade für Taxen.
20Diese Beziehung zum Taxiverkehr wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass das Wort in Verbindung mit den weiteren Buchstaben „EP“ gebraucht wird, daher nicht ohne Weiteres als eigenständiges Wort und damit das englische Wort für Taxi zu erkennen ist, zudem dadurch, dass auch im englischsprachigen Raum nunmehr verstärkt das Wort „taxi“ und nicht „cab“ benutzt wird. Dies führt auch für die durchschnittlichen Verkehrskreise nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxiverkehr. Dies gilt umso mehr, wenn man sich die Beschreibung der App selbst durchliest – dort wird deutlich zwischen der Vermittlung von Taxen und von Mietwagen unterschieden.
21II.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.