Landgericht Dortmund Beschluss, 14. Okt. 2014 - 1 S 380/14

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:1014.1S380.14.00
published on 14.10.2014 00:00
Landgericht Dortmund Beschluss, 14. Okt. 2014 - 1 S 380/14
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Tenor

wird der Antrag des Beklagten vom 02.09.2014, beim Landgericht Dortmund eingegangen am 24.09.2014, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 02.09.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.08.2014 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.