Landgericht Dortmund Beschluss, 14. Okt. 2014 - 1 S 380/14

Gericht
Tenor
wird der Antrag des Beklagten vom 02.09.2014, beim Landgericht Dortmund eingegangen am 24.09.2014, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 02.09.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.08.2014 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Prozesskostenhilfe war dem Beklagten für die Durchführung der Berufung bereits deshalb nicht zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigte Berufung unzulässig ist. Denn der notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 € nicht und das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Berufung auch nicht zugelassen (vgl. § 511 Abs. 2 ZPO). Eine unzulässige Berufung hat jedoch keinerlei Erfolgsaussichten. Für eine erkennbar unzulässige Berufung darf aber Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

Annotations
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.