Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 04. Sept. 2013 - 1 T 317/12

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2013:0904.1T317.12.0A
bei uns veröffentlicht am04.09.2013

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 15.10.2012 – 15 II 954/12 – abgeändert. Für das Beratungshilfeverfahren 15 II 954/12 wird eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 99,96 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 15.10.2012 hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV, der Pauschale nach Nr. 7002 VV sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV, insgesamt 99,96 €.

2

Im Einzelnen:

3

Abweichend von der Bewertung des Amtsgerichts handelt es sich bei dem Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in der vorliegenden Beratungshilfesache 15 II 954/12 nicht um dieselbe vergütungsrechtliche Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG wie in dem Beratungshilfeverfahren 15 II 1629/11 (= 1 T 314/12, LG Dessau-Roßlau). Die Beratungshilfesache 15 II 1629/11 hatte zum Gegenstand

4

- einen Widerspruch der Antragstellerin vom 31.08.2011,

5

- gegen einen Bescheid des Jobcenters des Landkreises W. vom 25.08.2011,

6

- mit dem die Höhe der Kosten der Unterkunft für den Monat September 2011 von Amts wegen überprüft und für diesen Monat Nebenkosten in Höhe von 65,68 € und Darlehenszinsen in Höhe von 186,63 € berücksichtigt worden waren. Heizkosten hingegen waren mit diesem Bescheid vorerst nicht gewährt worden. In der Folge war für den Monat September 2011 ein Gesamtbetrag in Höhe von 384,24 € festgesetzt worden.

7

Demgegenüber verhält sich das hier gegenständliche Beratungshilfeverfahren 15 II 954/12 zu einem Widerspruch der Antragstellerin vom 06.09.2011 gegen den Änderungsbescheid vom 31.08.2011. Mit diesem Bescheid waren – wegen einer veränderten Höhe des Rentenbetrages des Bedarfsgemeinschaftsmitglieds D. und aufgrund von Änderungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung – für den Monat Juli 2011 insgesamt Leistungen in Höhe von 440,47 €, für den Monat August 2011 in Höhe von 376,17 € sowie – insoweit abändernd gegenüber dem Bescheid vom 25.08.2111 – für den Monat September 2011 in Höhe von 440,47 € festgesetzt worden.

8

Danach lässt sich festhalten, dass mit den Widersprüchen vom 31.08.2011 (Beratungshilfesache 15 II 1629/11) und vom 06.09.2011 (Beratungshilfesache 15 II 954/12) verschiedene Bescheide angefochten wurden, die sich auf teilverschiedene Zeiträume bezogen (einerseits September 2011 in der Beratungshilfesache 15 II 1629/11 und andererseits Juli bis einschließlich September 2011 in der hiesigen Beratungshilfesache 15 II 954/12). Soweit die angefochtenen Bescheide (nur) in Bezug auf den Monat September 2011 teilweise Deckung aufweisen, rechtfertigt dieser Umstand nicht die Annahme, hier habe es sich bei den Widersprüchen um dieselbe Angelegenheit gehandelt. Mit dem Bescheid vom 31.08.2011 wird – abändernd gegenüber dem Bescheid vom 25.08.2011 – für den Monat September 2011 eine Neuberechnung vorgenommen, die Veränderungen im Rentenbezug des Partners der Antragstellerin sowie bei den Heizkosten berücksichtigt. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, bei der Anfechtung von Neuberechnungen aufweisenden ALG II-Bescheiden die jeweiligen Widersprüche respektive Widerspruchsverfahren mit der formalen Begründung, es gehe um denselben Zeitraum, als dieselbe Angelegenheit anzusehen. Vielmehr ist es sachgerecht, von Fall zu Fall zu prüfen, ob und inwieweit die Neuberechnung mit einer inhaltlich veränderten Begründung einhergegangen ist, die jeweils gesondert Gegenstand von Widerspruchsangriffen wurde. So liegt es hier für den Monat September 2011: Hintergrund der Anfechtung des Bescheides vom 25.08.2011 war die (vorläufige) Nichtberücksichtigung von Heizkosten sowie die Bewertung der Kosten der Unterkunft als unangemessen hoch. Demgegenüber waren in dem mit Widerspruch vom 06.09.2011 angefochtenen Bescheid vom 31.08.2011 zwar die Kosten der Unterkunft berücksichtigt, indes war – was den wesentlichen Angriffspunkt bildete – eine Anrechnung einer Heizkostennachzahlung zu Lasten der Antragstellerin erfolgt. Mit der vom Bundesverfassungsgericht (AGS 2002, 273) angemahnten Großzügigkeit, die bei der Beantwortung der Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, hätte eine Bewertung der beiden Widersprüche in Bezug auf den Monat September 2011 als ein- und dieselbe Angelegenheit nichts zu tun. Im Übrigen wäre eine isolierte Betrachtung nur des Monats September 2011 in Bezug auf den Widerspruch vom 06.09.2011 ohnehin sachfremd; zu berücksichtigen ist, dass sich der Bescheid vom 31.08.2011 auf einen Gesamtzeitraum vom 01.07. bis zum 30.09.2011 erstreckt. Allemal hinsichtlich der Monate Juli und August 2011 lässt sich nicht von derselben Angelegenheit ausgehen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 04. Sept. 2013 - 1 T 317/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 04. Sept. 2013 - 1 T 317/12

Referenzen - Gesetze

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 04. Sept. 2013 - 1 T 317/12 zitiert 3 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 04. Sept. 2013 - 1 T 317/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 04. Sept. 2013 - 1 T 317/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 04. Sept. 2013 - 1 T 314/12

bei uns veröffentlicht am 04.09.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 15.10.2012 – 15 II 1629/11 – teilweise abgeändert. Für das Beratungshilfeverfahren 15 II 1629/11 wird eine aus der Landeskasse zu zahle

Referenzen

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 15.10.2012 – 15 II 1629/11 – teilweise abgeändert. Für das Beratungshilfeverfahren 15 II 1629/11 wird eine aus der Landeskasse zu zahlende weitere Vergütung in Höhe von 35,46 € (= Dokumentenpauschale in Höhe von 29,80 € netto zzgl. 19 % USt.) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 15.10.2012 hat teilweise Erfolg und führt zur zusätzlichen Festsetzung einer Pauschale nach Nr. 7000, Ziff. 1. lit. a VV (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

2

Die Beschwerde ist zulässig. Das Amtsgericht hat sie nach §§ 55 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG in der für das Beschwerdegericht bindenden und hinzunehmenden Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, so dass das Rechtsmittel trotz Unterschreitung der Wertgrenze aus § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere i. S. v. §§ 55 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG fristgemäß eingelegt worden.

3

In der Sache hat sie nur beschränkt Erfolg, nämlich insoweit, als sie zur zusätzlichen Festsetzung einer Dokumentenpauschale in Höhe von netto 29,80 €/brutto 35,46 € führt, so dass sich für die Beratungshilfesache 15 II 1629/11 insgesamt folgende Berechnung ergibt:

4

Nr. 2503 VV

70,00 €

Nr. 7002 VV

14,00 €

Nr. 7000 VV

  29,80 €

        

113,80 €

zzgl. 19 % USt      

  21.62 €

        

135,42 €

abzgl.

  99,96 €

        

35,46 €

5

Die Dokumentenpauschale errechnet sich aus 82 Ablichtungen, aufgegliedert in 50 Ablichtungen x 0,50 € zzgl. 32 Ablichtungen x 0,15 € = insgesamt 29,80 €.

6

Die Antragstellerin hat – zuletzt mit Schriftsatz vom 04.10.2012, mit dem sie Ablichtungen der angefertigten Kopien zur Akte gereicht hat – hinreichend dargelegt, dass die Herstellung der Ablichtungen aus den Verwaltungsakten des Jobcenters des Landkreises Wittenberg zur sachgemäßen Bearbeitung der Widerspruchssache geboten war. Sie hat dargetan, dass die Akteneinsicht am 20.10.2011 (richtigerweise lautet der Eingangsstempel bei ihrer Bevollmächtigten auf den 21.10.2011) gewährt worden sei, und zwar bis zum 03.11.2011, und ihre Bevollmächtigte – nicht zuletzt wegen der Kürze des Zeitraums der Akteneinsicht und des Umfangs der Akten – die für die weitere Bearbeitung notwendigen Aktenbestandteile abgelichtet habe, um in der Folge die Überprüfung des angefochtenen Bescheides vom 25.08.2011 fortsetzen zu können. Darüber hinausgehend Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit der Kopieanfertigung zu stellen, wäre unangemessen.

7

Hingegen hat das Amtsgericht zutreffend keine Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV festgesetzt. Anmerkung I zu Nr. 2508 VV verweist (u. a.) auf die Anmerkung zu Nr. 1002 VV. Für die dortige Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV sind folgende Grundsätze anerkannt:

8

Mit dem Merkmal „durch die anwaltliche Mitwirkung“, infolge derer sich die Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt haben muss, verlangt der Gebührentatbestand deutlich mehr als die bloße Anwesenheit, Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Notwendig ist ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über eine reine Widerspruchseinlegung und Widerspruchsbegründung hinausgeht (BSG, Rpfleger 2007, 346 - für den strukturgleichen Gebührentatbestand in Nr. 2508 VV - ; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Nr. 1002 VV, Rdnrn. 9, 15; Schneider/Wolf/Fölsch, 6. Aufl., Nr. 2508 VV, Rdn. 16).

9

Nicht nur das Wortlautverständnis von S. 1 der Nr. 1002 VV spricht für ein Erfordernis einer qualifizierten, erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwaltes. Auch die Regelungssystematik des VV RVG streitet hierfür. Die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV befindet sich als dritter geregelter Fall der „allgemeinen Gebühren“, die neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren stehen, in einem engen Regelungszusammenhang mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und der Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV. Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes beim Abschluss eines (streitbeendenden) Vergleichsvertrages (vgl. hierzu etwa: BAG, NJW 2006, 1997). Die Aussöhnungsgebühr entsteht dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit dazu führt, dass sich scheidungswillige Eheleute aussöhnen und die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder wieder aufnehmen. Auch in diesen anderen Fällen ist der Rechtsanwalt in einer Weise tätig geworden, die über die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw. rechtlicher Interessen für seinen Mandanten hinausgeht und damit eine Entstehung neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren rechtfertigt. Für die Auslegung der Nr. 1002 VV und damit auch der Nr. 2508 VV hat dann Gleiches zu gelten.

10

Auch entspricht es dem Sinn und Zweck von Nr. 1002 VV, vom Rechtsanwalt eine besondere Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache zu verlangen. Die Gebührentatbestände der Nrn. 1000 ff. VV sollen nämlich durch die erfolgende zusätzliche Honorierung die streitvermeidende Tätigkeit des Rechtsanwaltes fördern und damit eine gerichtsentlastende Wirkung herbeiführen (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 204 zu Nr. 1002 VV; sh. auch BAG, NJW 2006, 1997, 1998). Nr. 1002 VV zielt vor diesem Hintergrund nicht schon darauf, Behörden durch das bloße Einschalten und Tätigwerden eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren zu einer (Teil-) Abhilfeentscheidung zu bewegen. Dem Ziel der kostenmäßigen Begünstigung eines anwaltlichen Bemühens um die gütliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Bürger wird regelmäßig nicht bereits dadurch genügt, dass der Widerspruch eingelegt und (was hier im Übrigen nicht einmal geschehen ist) begründet wird. Eine Ausrichtung dieser anwaltlichen Tätigkeit auf Streitvermeidung und Gerichtsentlastung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich bei der Einlegung und der (hier nicht erfolgten) Begründung des Widerspruchs in der Regel noch gar nicht hinreichend überschauen lässt, ob und in welcher Weise die Behörde vorgetragene Argumente aufnehmen und darauf reagieren wird.

11

Eine nach alledem erforderliche besondere Mitwirkung der Bevollmächtigten der Antragstellerin bei der Erledigung der Rechtssache ist nicht dargetan. Hier erschöpft sich die dargelegte Tätigkeit der Bevollmächtigten in der Widerspruchseinlegung, der Akteneinsichtnahme, der Überprüfung des angefochtenen Bescheides und der Prüfung der im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens ergangenen abgeänderten Bescheide. Eine besondere, qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung der Bevollmächtigten ist hierin nicht zu erblicken.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.