Landgericht Deggendorf Endurteil, 05. Feb. 2015 - 33 O 390/13
Gericht
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Teil-Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 15.000,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2013 für die Verletzungen, die der Kläger bei dem Unfall vom 03.02.2011 in D. (D., Bundesstraße 11, Abschnitt 1240-KM 0,500, Lkr. Deggendorf; Schadennummer: ...; StA D. 6 Js 1427/11) erlitten hat, zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 2.499,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 64 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.499,71 € festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Teil-Schmerzensgeld, hilfsweise Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013, mindestens jedoch in Höhe von weiteren € 25.000 (€ 35.000 abzgl. Schmerzensgeldvorschusszahlung von € 10.000) für die Verletzungen, die der Kläger bei dem Unfall vom 03.02.2011 in D.(D., Bundesstraße 11, Abschnitt 1240-KM 0, 500, Lkr. Deggendorf; Schadennummer: ... – 11, StA Deggendorf 6 Js 1427/11) erlitt, zu zahlen.
II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere € 2.499,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger in Höhe von € 2.513,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber dem Klägervertreter – freizustellen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zu dem Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
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Annotations
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß
- 1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist, - 2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.
(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.
(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.
(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.
(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.
(7) (weggefallen)
(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte beauftragte die klagenden Rechtsanwälte mit der Durchführung seines Scheidungsverfahrens. Nach Übersendung des Entwurfs einer Scheidungsklage durch die Kläger drängte die Ehefrau des Beklagten über ihre ebenfalls mit einem Klageauftrag ausgestatteten Rechtsanwälte im Blick auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten insbesondere auf Freistellung von Darlehensverpflichtungen an dem im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Eigenheim. Die Kläger besprachen im Auftrag des Beklagten am 20. Februar 2006 die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung mit den Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten; als Ergebnis kam man überein, eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auszuarbeiten. Die Ehegatten schlossen am 22. März 2007 einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag. Darin übertrug die Ehefrau ihren hälftigen Grundstücksanteil auf den Beklagten, der die Grundpfandrechte übernahm und die Ehefrau von jegli- cher Inanspruchnahme durch die Grundpfandrechtsgläubiger freistellte. Die Ehe wurde durch Urteil vom 10. Mai 2007 geschieden.
- 2
- Wegen der Besprechung der Scheidungsfolgen beanspruchen die Kläger von dem Beklagten Zahlung einer Geschäfts- und einer Terminsgebühr in Höhe von insgesamt 5.150 €. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, die Klage hinsichtlich der Terminsgebühr in Höhe von 2.462,40 € abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger seien von dem Beklagten beauftragt gewesen, für ihn den Besprechungstermin am 20. Februar 2006 wahrzunehmen. Durch die Teilnahme an dieser Besprechung sei eine Terminsgebühr angefallen. Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein unbedingter Klageauftrag, jedoch nicht die Einreichung der Klage. Infolge des ihnen erteilten Klageauftrags könnten die Bevollmächtigten der Ehefrau von dieser die Terminsgebühr beanspruchen. Bei wortlautgetreuer Anwendung der Rechtsprechung könnten hingegen die Kläger die Terminsgebühr nicht verlangen, weil sie nur mit der Abwehr des Anspruchs betraut worden seien. Es könne jedoch nicht darauf abgestellt werden , in welcher zufälligen prozessualen Situation sich die vertretene Partei be- finde. Nach Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes, die Gerichte zu entlasten , entstehe die Terminsgebühr auch zugunsten des Anwalts des Anspruchsgegners , wenn der Anspruchsteller seinem Anwalt einen Klageauftrag erteilt und der Anspruchsgegner seinen Anwalt zur Abwehr des Anspruchs mit der Wahrnehmung eines Besprechungstermins beauftragt habe.
II.
- 5
- Dies hält - jedenfalls im Ergebnis - rechtlicher Prüfung stand.
- 6
- 1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (fortan: VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Variante 3 VV auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der klagenden Rechtsanwälte erfüllt.
- 7
- a) Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971 S. 148; BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstel- lers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8. Februar 2007, aaO Rn. 9).
- 8
- b) Im Streitfall hatte die Ehefrau des Beklagten ihren Bevollmächtigten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Klageauftrag erteilt. Dieser Auftrag hatte die klageweise Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit der Scheidung und nicht - wie die Revision meint - die Scheidung als solche oder den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Gegenstand. Dies erkennt im Grundsatz auch die Revision an, soweit sie ausführt, die von der Ehefrau angekündigte Klage auf Zugewinnausgleich habe einer Rechtsgrundlage entbehrt und sich darum als leere Drohung dargestellt. Danach hatte die Ehefrau ihren Anwälten ersichtlich einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Ohne Bedeutung ist es, ob die hier vergleichsweise getroffene Regelung in einem Klageverfahren durchsetzbar war. Dies folgt schon daraus, dass der Gebührentatbestand lediglich eine Besprechung und gerade nicht eine erfolgreiche gütliche Einigung verlangt (BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286, 287 Rn. 8). Deshalb kann der Inhalt eines tatsächlich erzielten Vergleichs nicht den Anfall der Terminsgebühr hindern. Bei dieser Sachlage hatten die Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten vorliegend die Terminsgebühr verdient.
- 9
- c) Kann der Anwalt des Anspruchstellers die Terminsgebühr im Falle der Erteilung eines Klageauftrags verlangen, soll nach der wohl einhelligen Meinung im Schrifttum, der die Revision folgt, Entsprechendes auch für den anwaltlichen Vertreter des Anspruchsgegners gelten, wenn er über eine korrespondierende verfahrensmäßige Legitimation verfügt. Danach müsste ihm also ebenfalls ein - auf Klageabwehr in einem künftigen gerichtlichen Verfahren gerichtetes - Pro- zessmandat erteilt sein (Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Hansens, RVGreport 2006, 241, 242; Henke AnwBl. 2006, 347; AnwaltK-RVG/Onderka/N. Schneider, 5. Aufl. VV Vorb. 3 Rn. 153; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 19. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 87; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 36; ebenso wohl Bischof in Bischof, RVG 3. Aufl. Vorb. 3 VV Teil 3 Rn. 42 ff).
- 10
- d) Ob dies erforderlich ist, braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden. Denn ein dahin gehender Verfahrensauftrag ist den Klägern von dem Beklagten vor der Besprechung vom 20. Februar 2006 erteilt worden. Das Berufungsgericht hat im Blick auf den den Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten erteilten Klageauftrag angenommen, dass der Beklagte die Kläger mit der Abwehr der dem Klageauftrag zugrunde liegenden Ansprüche betraut hat. Der Auftrag umfasste nach den Gesamtumständen ersichtlich auch die gerichtliche Abwehr der von der Ehefrau vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche. Insoweit ist zu beachten, dass die Kläger von dem Beklagten bereits den Auftrag auf Einreichung der Scheidungsklage erhalten hatten. Als Reaktion auf die in Aussicht gestellte Scheidungsklage hatte die Ehefrau des Beklagten die Erhebung von Ansprüchen angekündigt. Angesichts der absehbaren wechselseitigen Einschaltung der Gerichte erstreckte sich der Auftrag der Kläger auch auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen. Da für die Scheidung ein unbedingter Klageauftrag vorlag, kann nicht angenommen werden, dass sich die mit den Scheidungsfolgen verbundene Rechtsverteidigung auf eine außergerichtliche Streitbeilegung beschränken sollte.
- 11
- 2. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 49 Abs. 5 BRAO abgelehnt hat, erhebt die Revision keine Rügen. Insoweit ist auch ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es an der gebotenen Darlegung fehlt, wie der Beklagte auf den allein geschuldeten Hinweis , dass sich die Gebühren nach dem Streitwert bemessen, reagiert hätte (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2334 Rn. 21).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2008 - 15 O 251/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.10.2009 - 2 U 963/08 -
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
