Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird ab Klageerhebung (insofern unter Abänderung des Beschlusses vom 12.05.2016) auf 61.600 EUR festgesetzt, ab 28.06.2016 auf 36.630 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche geltend wegen des Erwerbs einer Immobilie.

Mit notarieller Urkunde vom 23.4.2007 (Anlage K 1) unterbreitete die Klägerin der ... (fortan: ... ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die in Bl. 7 der Anlage K 1 näher bezeichnete Immobilie zum Kaufpreis von 70.000 EUR. Dieses Angebot hat der Beklagte mit notarieller Urkunde vom 16.5.2007 (Anlage K 4) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärin der ... angenommen. Auf den finanzierten Kaufpreis sowie an Zahlungen an die Hausverwaltung, auf Vermittlungs- und Verwalterentgelte, auf Grundsteuer und auf Jahreskurbeiträge hat die Klägerin insgesamt 59.559,52 EUR geleistet, im Gegenzug hat sie 26.205 EUR an Mieteinnahmen aus der Immobilie erzielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte ihr wegen vorsätzlicher arglistiger Täuschung über den tatsächlichen Wert der Immobilie. Die Immobilie sei nämlich sittenwidrig überteuert verkauft worden, der Verkehrswert habe höchstens 32.000 EUR betragen. Sie sei überdies bei dem Kaufvertragsabschluss überrumpelt worden.

Nach Umstellung der Schadensberechnung (nunmehr: bezahlte Beträge abzüglich erzielter Mieteinnahmen) beantragt die Klägerin zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.300 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen sowie dieser vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.761,08 EUR zu erstatten.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus deren Kaufvertrag mit der ... vom 23.4./16.5.07 und deren Darlehensvertrag mit der ... vom 11.5.07 resultiert und über den Betrag in Ziff. 1 hinausgeht.

3. Die Verpflichtungen des Beklagten erfolgen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung des im Grundbuch des AG Viechtach, Bezirk ... Blatt ... eingetragenen 55,69/1000 Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 a und dem zugeordneten Sondernutzungsrecht an den Kfz-Stellplätzen Nrn. S 22 und S 23.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin bei dem Kaufvertragsabschluss überrumpelt worden sei. Der Verkaufspreis sei nicht überhöht, sondern vielmehr an einem damals erstellten Wertgutachten orientiert gewesen. Der Anspruch der Klägerin sei überdies verjährt. Eine vorwerfbare Handlung des Beklagten sei nicht festzustellen.

Zum sonstigen Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... (Gutachten vom 26.4.15, Bl. 68 ff. d.A.; nebst Ergänzung vom 26.6.15, Bl. 93 ff. d.A.; nebst weiterer Ergänzung vom 15.12.2015, Bl. 114 ff. d.A.), das dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.7.2016 (Bl. 142 ff. d.A.) näher erläutert und vertieft hat.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

1. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass eine Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages nicht etwa schon deshalb in Betracht kommt, weil es nicht zum wirksamen Abschluss des Kaufvertrages der Parteien gekommen wäre. Bedenken bestehen zwar insofern, als in dem Kaufvertragsangebot der Klägerin eine unangemessenen lange Angebotsfrist enthalten ist. Gem. K 1 (Bl. 2) ist nämlich das Angebot der Klägerin „auf die Dauer von 6 Wochen gerechnet ab dem heutigen Beurkundungstag unwiderruflich und kann ab diesem Zeitpunkt schriftlich widerrufen werden. Wird das Angebot widerrufen, erlischt es mit Ablauf von einem Kalendermonat, nachdem der Widerruf dem Angebotsempfänger zugegangen ist. Bis zum Ablauf dieser Frist kann das Angebot jederzeit noch angenommen werden.“ Dies bedeutet, dass die Klägerin an ihr Vertragsangebot für die Dauer von 6 Wochen plus einen Monat gebunden war. Bei – wie hier – finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, selbst wenn deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann aber der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (BGH, Urteil vom 11.6.2010 – V ZR 85/09, RdNr. 8, 12; Urteil vom 27.9.2013 – V ZR 52/12, RdNr. 12; Urteil vom 26.2.2016 – V ZR 208/14, RdNr. 11). Dieser Zeitraum wird hier bei Weitem überschritten. Dies ist indessen unschädlich, weil der Beklagte für die Verkäuferin das Angebot der Klägerin bereits am 16.5.2007, also 24 Tage nach Abgabe des Angebotes, und somit rechtzeitig angenommen hat.

2. Etwaige Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt; der Beklagte hat keinerlei Vortrag dazu gehalten, ab welchem Zeitpunkt bei der Klägerin Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis (§ 1991 Nr. 2 BGB) der anspruchsbegründenden Umstände vorgelegen haben soll.

3. Der Kaufvertrag, der somit zwischen den Parteien zustandegekommen ist, ist weder nach § 138 I noch nach § 138 II BGB nichtig noch kann die Klägerin von dem Beklagten, wie klägerseits geltend gemacht, unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer vorsätzlichen arglistigen Schädigung fordern. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, also hinsichtlich des Kaufpreises der Immobilie, nicht vorliegt.

a) Vorab ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen der Klägerin, der Notar habe die gem. § 17 II a Beurkundungsgesetz geforderte Wartefrist von 2 Wochen nicht eingehalten, unbehelflich ist, weil in keiner Weise dargestellt wurde, inwieweit die Verkäuferin oder den für diese handelnden Beklagten hieran eine Verantwortung treffen sollte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

b) Desweiteren ist unbehelflich, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.07.2016 erörtert wurde, dass, wie die Klägerin behauptet, die Verkäuferin die gesamte Wohnungsanlage zu einem Verkehrswert von 230.000 EUR erworben hat. Es kann dahinstehen, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Denkbar ist nämlich insoweit, dass die hiesige Verkäuferin als damalige Käuferin (vertreten durch den Beklagten) ein besonders „günstiges Geschäft“ gemacht hat in der Form, dass sie dem damaligen Verkäufer einen besonders niedrigen Kaufpreis der Gesamtimmobilie abgerungen hat. Ob dies auf besonderem Verhandlungsgeschick des Beklagten oder aber auf Täuschungshandlungen des Beklagten gegenüber dem damaligen Verkäufer beruht, kann gleichfalls dahinstehen. Selbst im für den Beklagten ungünstigsten Fall würde dies allenfalls bedeuten, dass der damalige Verkäufer gegen den Beklagten und/oder gegen die ... Ersatzansprüche haben könnte. Für die Frage, ob der hiesige Beklagte als für die ... Handelnder gegenüber der Klägerin in zu beanstandender Art und Weise aufgetreten ist, kommt es hingegen allein auf die Frage an, ob sich der der Klägerin abverlangte Kaufpreis in einem hinzunehmenden Rahmen bewegt oder nicht. Auf die Vorgeschichte des Erwerbs der Gesamtimmobilie durch den Beklagten bzw. durch die ... kommt es hingegen nicht an.

c) Eine zu beanstandende Überteuerung der Immobilie, die die Klägerin zum beurkundeten Preis von 70.000 EUR unter Einsatz einer Finanzierung erworben hat, ist aber nicht festzustellen. Insoweit wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen sowie auf dessen mündliche Erläuterung im Termin vom 14.07.2016 verwiesen, wonach der Verkehrswert der Immobilie 40.000 € beträgt:

aa) Der Sachverständige ... ist seit Jahrzehnten als insbesondere mit den hiesigen regionalen Verhältnissen überaus vertrauter und kompetenter Gutachter gerichtsbekannt. Soweit der Klägervertreter gegen die Anknüpfungstatsachen, die der Sachverständige zugrunde gelegt hat, sowie gegen die durch ihn hieraus gezogenen Schlussfolgerungen Einwendungen erhoben hat, hat der Sachverständige diese erschöpfend erledigt. Das Gericht macht sich daher – nach eigener kritischer Prüfung – die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang zu eigen.

bb) Die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zu den Einwendungen der Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.07.2016 bestätigen die Richtigkeit des Gutachtens und der Ergänzungsgutachten.

(1) So hat der Sachverständige etwaige Baumängel bzw. Schäden (Gutachten vom 26.04.2015; S. 8), die er gerade nicht feststellen konnte, mit einem allgemeinen Minderungsvorbehalt berücksichtigt, der nicht auf einer konkreten Berechnung anhand von Schäden und Mängeln, sondern zutreffend darauf beruht, dass der potentielle Käufer stets einen derartigen Vorbehalt anbringen wird. Diesem Vorbehalt kann naturgemäß nur eine Schätzung zugrundeliegen (10.000 € für die gesamte Immobilie, die dann auf den Miteigentumsanteil herunterzurechnen waren, sowie für das Sondereigentum pauschal 1.500 €).

(2) Der Sachverständige hat auch darauf hingewiesen, dass die Wohnung nicht renoviert war, so dass ein potentieller Käufer insoweit erneut einen Minderungsbetrag ansetzen würde, der zutreffend pauschal mit 1.500 € veranschlagt wurde.

(3) Hinsichtlich des geschätzten Mietzinses je Stellplatz in Höhe von 7,00 € pro Monat hat der Sachverständige zutreffend darauf verwiesen, dass in gut frequentierten Lagen ein Preis von 10,00 € für angemessen zu halten wäre. Umgekehrt sei ihm ein Preis von 5,00 € bislang nicht untergekommen. Angesichts der Ortsrandlage der hier streitgegenständlichen Immobilie halte er deshalb die 7,00 € Monatsmiete für angemessen; eine Monatsmiete von 10,00 € halte er dagegen für überhöht.

(4) Die Frage nach der „rückläufigen Marktlage seit 2004“, die mit 5 % veranschlagt wurde (S. 14 d. Ausgangsgutachtens), hat der Sachverständige überzeugend mit einem Verweis auf die insgesamt rückläufige Marktlage im Bereich ... beantwortet. Hierzu gebe es keiner objektivierbaren Feststellungen, etwa Statistiken. Diese Einschätzung beruhe vielmehr auf einer Beobachtung der Marktentwicklung seit den als Vergleichswert zugrunde zu legenden Verkäufen aus den Jahren 2004 und 2005. Zwiesel und auch Bodenmais hätten im damaligen Zeitraum eine Ausnahme gebildet hinsichtlich des Bevölkerungswachstums. Gleichwohl sei damals eine negative Tendenz hinsichtlich der Marktpreise feststellbar gewesen. In der Zwischenzeit habe sich dies aber geändert, der Bedarf sei gestiegen und damit habe sich auch die Marktlage verbessert.

(5) Hinsichtlich der Hausgeldabrechnungen (Anlagen zu Bl. 93 d.A.) hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, er habe die Verwaltungskosten mit 180,00 € übernommen. Die restlichen Aufwendungen (zum Beispiel ..., Bewegungsmelder etc.) habe er nicht zuordnen können, weil solche Beträge üblicherweise aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt würden. Er habe die Instandhaltungskosten auf 8,50 € pro qm Wohnfläche veranschlagt, welcher Betrag sich aus der II. Berechnungsverordnung ergebe, die in der Regel als Erfahrungswert akzeptiert werde. Bei einer dauerhaft signifikanten Abweichung von diesem objektiven Wert sei davon auszugehen, dass der Verwalter nicht ordnungsgemäß gewirtschaftet habe. Als Instandhaltungsrücklage ergebe sich daher aus der Multiplikation der Wohnfläche von 42,90 qm mit den vorgenannten 8,50 € pro qm eine richtige Instandhaltungsrücklage von 364,65 €.

(6) Obwohl im Bundesgebiet Verwalterentgelte bis zu 287,40 € möglich sind, hält der Sachverständige für die hiesige Immobilie, auch angesichts des Marktumfeldes, den tatsächlich bezahlten Betrag in Höhe von 180,00 € für angemessen. Er halte es dagegen nicht für richtig, unter Anwendung des § 19 II ImmoWertVO die Eigenleistung bei der Verwaltung des Eigentümers erhöhend zu berücksichtigen bis zu einem Gesamtbetrag von 280,00 €. So etwas sei ihm in der hiesigen Region noch nicht untergekommen; dies möge vorkommen bei großen Anlagen in Zentrumslage mit einer Vereinbarung, dass dem Verwaltungsbeirat eine Vergütung bezahlt wird.

(7) Hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten von 661,00 € (S. 15 des Gutachtens) hat der Sachverständige überzeugend auf seine Berechnung gemäß S. 4 des Ergänzungsgutachtens (Bl. 117 d.A.) verwiesen.

(8) Zur Frage der Dominanz des Ertragswertes hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass für Vergleichswerte die Datenlage äußerst gering war (nur 3 Wohnungsverkäufe, wobei man „nach den Regeln unseres Handwerks 20 Vergleichspreise braucht, wenn man die Wertermittlung allein auf diese Verfahrensweise stützen will“), anders als beim Ertragswert, weshalb er sich für das Ertragswertverfahren entschieden habe

d) Hiernach ist von einem tatsächlichen Verkehrswert der streitgegenständlichen Immobilie im Zeitpunkt des Erwerbes von 40.000 Euro auszugehen. Dies bedeutet rechnerisch, dass der Verkehrswert der Immobilie 57 % des Kaufpreises betrug, oder anders gewendet: Der Kaufpreis war „lediglich“ um 75 % überhöht. Das Gericht sieht keinerlei Veranlassung, von der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten und beibehaltenen 90 %-Schwelle abzuweichen. Eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises ist daher, wie dargestellt, nicht festzustellen.

e) Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin im Sinne des § 826 BGB oder für ein insgesamt sittenwidriges Verhalten des Beklagten gem. § 138 I BGB nicht zutage getreten. Der Beklagte wendet insoweit schon im Ansatz zutreffend ein, dass klägerseits ein ausreichender Vortrag etwa zu einem mit der Finanzierung verbundenen Geschäft nicht vorliegt. Der Kreditvertrag der Klägerin (K3 letztes Blatt) zeigt vielmehr, dass sich die Klägerin um die Person des Verkäufers keinerlei Gedanken gemacht hat und bis zuletzt nicht wusste, wer überhaupt ihr Verkäufer sein sollte.

Inwiefern die Klägerin, insbesondere durch den Beklagten, „überrumpelt worden sein soll“, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt – wie dargestellt – jeglicher Vortrag dazu, inwieweit der Beklagte an der Nichteinhaltung der dem Notar obliegenden Wartepflicht beteiligt gewesen sein soll. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

4. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen, sodass es auf die Frage der zutreffenden Schadensberechnung nicht ankommt.

II.

Kosten: § 91 I ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich an der jeweiligen Hauptforderung, wobei das Gericht pauschal den jeweils ergänzend gestellten Feststellungsanspruch mit 10 % der Hauptforderung bewertet hat.

...

Vorsitzender Richter am Landgericht

Verkündet am 30.08.2016

...

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede


(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung. (2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Rech

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Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 17. Jan. 2017 - 8 U 3965/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 30.08.2016 (Az.: 31 O 159/13) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Die Kläg

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 85/09
Verkündet am:
11. Juni 2010
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine
Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig
innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB).

b) Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt grundsätzlich
das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages
zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist.

c) Zwar kann die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu einer Haftung nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluss
führen; von dem Schutzzweck der Regelung des § 308 Nr. 1 BGB erfasst
sind jedoch nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung
des Vertragspartners verursacht worden sind.

d) Das Verstreichenlassen einer im selbständigen Beweisverfahren nach
§§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist führt nicht zu einer Umkehr
der Beweislast.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 108.200 € zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. März 2008 auf die Berufung des Klägers abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 108.200 € zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübertragung der Eigentumswohnung Nr. 10, L. straße / T. -Straße in O. eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts O. , Blatt 12867, Gemarkung S. , Flur 24, Flurstück 1301. Im Übrigen bleibt die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6 % und die Beklagte 94 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Wiedereinsetzung , die der Kläger alleine trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Am 4. Mai 2004 gab der Kläger gegenüber der Beklagten ein notariell beurkundetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung ab. Danach sollte der Kauf unter Ausschuss der Haftung für Sachmängel erfolgen und das Angebot bis zum 30. September 2004 bindend sein. Mit notarieller Urkunde vom 22. Juni 2004 erklärte die Beklagte die Annahme des Angebotes. Nach Zahlung des Kaufpreises von 108.200 € und erklärter Auflassung wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages und stützte diese u.a. auf von der Beklagten angeblich arglistig verschwiegene Mängel. Davon abgesehen ist es nach Auffassung des Klägers schon nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Die in dem Angebot enthaltene Annahmefrist sei als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren und als solche wegen zu langer Bindungsfrist unwirksam.
2
Das Landgericht hat die – auf Rückzahlung des Kaufpreises von 108.200 € und auf Erstattung von Erwerbsnebenkosten in Höhe von insgesamt 6.500 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe der Wohnung gerichtete – Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei könne offen bleiben, ob die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam sei und ob der Kläger mit einer Annahme seines Angebots sie- ben Wochen nach dessen Annahme noch unter regelmäßigen Umständen habe rechnen müssen (§ 147 Abs. 2 BGB). Denn jedenfalls sei die Annahmerklärung der Beklagten vom 22. Juni 2004 als neues Angebot anzusehen (§ 150 Abs. 1 BGB), das der Kläger konkludent durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises angenommen habe. Der Mangel der fehlenden Beurkundung dieser Annahmeerklärung sei nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB geheilt. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung greife nicht durch. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung habe der Kläger nicht bewiesen.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Wesentlichen nicht stand.
5
1. Soweit der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von 108.200 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe der Eigentumswohnung verlangt , hat das Berufungsgericht einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu Unrecht verneint. Der Kläger hat den Kaufpreis an die Beklagte ohne Rechtsgrund geleistet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen.
6
a) Zu einer Annahme des notariellen Angebots vom 4. Mai 2004 ist es nicht gekommen. Zwar hat die Beklagte dessen Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Die Klausel über die Bindungsfrist ist jedoch nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Gemessen an den dann nach § 306 Abs. 2 BGB eingreifenden Vorgaben des §147 Abs. 2 BGB ist die Annahme zu spät erklärt worden. Der Antrag war zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen (§ 146 BGB).
7
aa) Der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Vertragsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kläger abgegebenen Angebots gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst § 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsabschlussklauseln , die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalität des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudinger /Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.).
8
Unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände ergibt die Abwägung der Interessen der Verhandlungspartner (dazu etwa BGH, Urt. v. 6. März 1986, III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808; Staudinger /Coester-Waltjen, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 1 Rdn. 10 ff.) vorliegend, dass die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist von vier Monaten und drei Wochen den Käufer unangemessen lang in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und daher nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Geht eine Bindungsfrist – wie hier – wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus – dieser ist bei dem finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung regelmäßig mit vier Wochen zu bemessen (dazu unten cc (1)) –, stellt dies nur dann keine unangemessene Beeinträchtigung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (BGH, Urt. v. 6. März 1986, III ZR 234/84, aaO).
9
Auf dieser Grundlage kann die in dem Angebot enthaltene Bindung von vier Monaten und drei Wochen keinen Bestand haben. Es sollte ein typischer Kaufvertrag über eine bereits fertig gestellte Wohnung geschlossen werden. Dass der Kläger Sonderwünsche geltend gemacht hätte, deren Abklärung einen erheblichen zeitlichen Aufwand erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Zwar war die Beklagte dem Kläger auch bei der Finanzierung behilflich. Dieser Umstand und die damit einhergehende Bonitätsprüfung – so sie überhaupt erst nach der Abgabe des Angebots vorgenommen worden sein sollte – vermag jedoch ebenfalls nicht die hier in Rede stehende Bindungsfrist zu rechtfertigen. Das gilt zumindest grundsätzlich auch für die erforderliche Abklärung der eigenen Erfüllungsfähigkeit des Verkäufers etwa unter dem Blickwinkel einer bei Zustandekommen des Vertrages notwendig werdenden Pfandfreistellung (dazu unten cc (1)). Denn solche Umstände wiegen die über das Maß des § 147 Abs. 2 BGB hinausgehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Käufers in der Regel nicht auf. Solange dieser gebunden ist, kann er von günstigeren Angeboten regelmäßig keinen Gebrauch machen, während der Verkäufer in jeder Hinsicht frei bleibt.
10
bb) Die durch die Unwirksamkeit der Bindungsfrist entstandene Lücke kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden, weil die Bindungsklausel als Vertragsabschlussklausel nicht Gegenstand eines Vertrages war. Eine sinnentsprechende Anwendung dieser Grundsätze scheitert schon daran, dass deren lückenschließende Heranziehung nur in Betracht kommt, wenn das nach § 306 Abs. 2 BGB zugrunde zu legende Gesetzesrecht das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschöbe (vgl. BGHZ 137, 153, 157; Senat, Urt. v. 16. April 2010, V ZR 175/09, Rdn. 23; jeweils m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Mit der Regelung des § 147 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber den Interessenkonflikt auch für Konstellationen der vorliegenden Art angemessen austariert.
11
cc) Nach der genannten Vorschrift kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Annahmefrist (dazu BGH, Urt. v. 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179, 2180; Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rdn. 18) setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH, Urt. v. 2. November 1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 919, 921; Staudinger /Bork, BGB [2003], § 147 Rdn. 10 ff.; Erman/Armbrüster, aaO, m.w.N.). Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (Staudinger/Bork, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 308 Nr. 1 Rdn. 17). Gemessen daran ist die Annahme des Angebots zu spät erklärt worden.
12
(1) Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss regelmäßig eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (vgl. auch v. Westphalen in Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl. 1983, § 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rdn. 171; großzügiger: OLG Dresden BauR 2005, 559, 560; Bamberger /Roth/Becker, BGB, 2. Aufl. 2007, § 308 Nr. 1 Rdn. 9; strenger: Cremer /Wagner NotBZ 2004, 331, 333). Etwas anders gilt nur bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2007, XII ZR 13/06, NJW 2008, 1148, 1149; MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 147 BGB Rdn. 7 m.w.N.), die auch ein verständiger Offerent vor dem Hintergrund des mit der Bindungsfrist einhergehenden „nicht ganz ungefährlichen Schwebezustandes“ (Motive, Bd. 1 S. 170) in Rechnung stellt. Solche Besonderheiten sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist nicht auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen , das eine solche Annahme rechtfertigen würde. Zu diesbezüglichem Vortrag wäre sie jedoch – auch wenn der Kläger für das Vorliegen eines rechtsgrundlosen Erwerbs nach § 812 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist – jedenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten gewesen, nachdem die Berufungsbegründung maßgeblich auch auf die verspätete Annahme des Angebots gestützt worden ist. Besondere absehbare Verzögerungen hat die Beklagte indessen nicht vorgetragen, sondern mit ihrer Berufungserwiderung lediglich geltend gemacht, bis zur Annahme des Angebots seien allenfalls sieben Wochen abgelaufen gewesen, was noch innerhalb der Bindungsfrist des § 147 Abs. 2 BGB liege.
13
Selbst wenn man zugrunde legt, dass die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt waren, zur Durchführung des Kaufvertrages eine Freistellung des Objektes von Grundpfandrechten erfolgen musste und der Kläger bei der Abgabe des Angebots beide Umstände in Rechnung stellte, rechtfertigt dies keine Verlängerung des regelmäßigen Annahmezeitraumes. Denn innerhalb dieses Zeitraumes musste die Beklagte nicht ihre Erfüllungsfähigkeit herstellen, sondern sich nur darüber klar werden, ob sie gewillt und in der Lage sein würde, den Kaufvertrag entsprechend den darin vereinbarten Modalitäten zu erfüllen. Dafür, dass diese Abklärung vorliegend mit besonderen und auch für den Kläger absehbaren Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht zeitnah möglich war, ist nichts ersichtlich. Die Frage, ob eine längere Bindungsfrist bei Bauträgerverträgen anzuerkennen ist (bejahend etwa OLG Nürnberg AGBE I § 10 Nr. 5; LG Frankfurt AGBE II § 10 Nr. 19; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 11; Blank, Bauträgervertrag, Rdn. 1160; Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 333; Walchshöfer WM 1986, 1041, 1044; verneinend: v. Westphalen in Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl., 1983, § 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rdn. 172), erscheint zweifelhaft, stellt sich hier jedoch nicht.
14
(2) Ob die von dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots laufende und aus der Warte eines verständigen Offerenten zu beurteilende (vgl. Motive, Bd. 1 S. 170; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, § 147 Rdn. 6) Bindungsfrist von vier Wochen eingehalten worden ist, hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt folgerichtig – nicht geprüft. Diese Prüfung kann der Senat nachholen, weil weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Sie führt zur Verneinung der Frage. Notariell beurkundet wurde das Angebot am 4. Mai 2004. Wie sich aus § 13 des angebotenen Kaufvertrages ergibt, war die Übersendung Sache des Notars. Damit hatte der Kläger mit der Erklärung des Angebots vor dem Notar alles aus seiner Sicht Erforderliche getan. Da Notare zu einer zügigen Abwicklung ihrer Amtsgeschäfte gehalten sind (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 19 Rdn. 48; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. November 1978, VI ZR 171/77, DNotZ 1979, 311, 312 f.), konnte und durfte der Kläger davon ausgehen, dass das befristete Angebot alsbald übersandt werden würde. Vor diesem Hintergrund war die erst am 22. Juni 2004 erklärte Annahme verspätet. Da es nach § 147 Abs. 2 BGB nur auf die Zeit ankommt, unter der der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, gälte dies selbst dann, wenn das Angebot den Adressaten – wofür hier indessen nichts ersichtlich ist – ungewöhnlich spät erreicht haben sollte (vgl. nur MünchKommBGB /Kramer, aaO; Staudinger/Bork [2003], § 147 BGB Rdn. 11).
15
dd) Soweit vertreten wird, ein Angebot erlösche nicht nach Ablauf der Bindungsfrist , sondern sei lediglich frei widerruflich und könne auch nach Ablauf der Annahmefrist noch angenommen werden (so Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 335), steht diese Auffassung in klarem Widerspruch zu der Regelung des § 146 BGB. In Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte (vgl. Motive Bd. 1, S. 168) und dem unzweideutigen Wortlaut der Vorschrift erlischt ein nicht rechtzeitig nach den §§ 147 bis 149 BGB angenommenes Angebot. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass das Erlöschen des Antrages nicht nur die Bindung des Antragenden nach § 145 BGB beseitigt, sondern dazu führt, dass der Antrag nicht mehr angenommen werden kann; dieser ist nicht mehr existent (BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 227/92, NJWRR 1994, 1163, 1164; ebenso etwa Erman/Armbrüster, aaO, § 146 Rdn. 4; http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=22 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=22&S=267 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=22&S=267&I=274 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=88 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=88&S=366 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=88&S=366&I=375 - 10 - MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 146 Rdn. 3; vgl. auch Thode, ZNotP 2005, 162, 165 mit weiteren Argumenten).
16
b) Eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen (dazu etwa BGH, Urt. v. 6. Januar 1951, II ZR 46/50, NJW 1951, 313; Urt. v. 6. März 1986, III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1809) kommt bei besonders bedeutsamen Rechtsgeschäften , wozu beurkundungsbedürftige Grundstücksgeschäfte gehören, schon nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 227/92, NJW-RR 1994, 1163, 1185 m.w.N.).
17
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den Umständen des Falles auch nicht die Zahlung des Kaufpreises als schlüssige Annahmeerklärung gewertet werden. Die gegenteilige tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist zwar revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar , in diesem Rahmen aber zu beanstanden. Die Revision rügt nämlich zu Recht, dass der Kläger nicht nur mit der Berufungsbegründung die verspätete Annahme des Vertragsangebots geltend gemacht, sondern mit weiterem Schriftsatz vom 19. März 2009 nach Schluss der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, die Wertung der Kaufpreiszahlung als Vertragsannahme scheitere daran, dass die Parteien damals davon ausgegangen seien, der Vertrag sei bereits wirksam geschlossen worden. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300) – das gilt auch für Rechtsausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz –, kann das Berufungsurteil nur so verstanden werden, dass es von dem unzutreffenden Rechtssatz ausgegangen ist, die Würdigung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung komme auch dann in Betracht, wenn die Parteien der Auffassung sind, der Vertrag sei bereits zustande gekommen. http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=109&s=171 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=109&s=171 - 11 -
18
Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; ferner Senat BGHZ 110, 220, 222; 138, 339, 348). Der Erklärende muss zumindest Zweifel an dem Zustandekommen des Vertrages haben (vgl. Senat 138, 339, 348; ferner BGH, Urt. v. 26. März 2003, IV ZR 222/02, NJW 2003, 1594, 1595; Urt. v. 22. Oktober 2003, IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 61; Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1397). Soweit einem tatsächlichen Verhalten auch ohne ein solches Erklärungsbewusstsein oder ohne einen Rechtsbindungswillen die Wirkungen einer Willenserklärung beigelegt werden (vgl. BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177), geschieht dies zum Schutze des redlichen Rechtsverkehrs und setzt einen Zurechnungsgrund voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein sich in missverständlicher Weise Verhaltender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93, aaO, m.w.N.). Danach scheidet eine Würdigung der Zahlung als eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung aus. Beide Parteien gingen bei Zahlung des Kaufpreises von einem Vertragsschluss und damit davon aus, dass der Kläger mit der Zahlung lediglich den vermeintlich zustande gekommen Vertrag erfüllen wollte. Dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sein könnte, ist erstmals im Berufungsrechtszug und nur auf der Grundlage einer neuen rechtlichen Bewertung geltend gemacht worden.
19
2. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage zu Recht bestätigt. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Erwerbsnebenkosten (Grundsteuer nebst Säumniszuschlag , Notar- und Grundbuchkosten sowie sonstige Kosten) zu.
20
a) Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer bereicherungsrechtlichen Haftung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor.
21
aa) Dass Bereicherungsansprüche mit Blick auf Erwerbsnebenkosten nur in Betracht kommen, wenn dadurch nicht die aus der Saldotheorie folgende Risikoverteilung unterlaufen wird, hat der Senat bereits entschieden. Danach können nur solche Aufwendungen kondiziert oder in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einbezogen werden, für die der andere Teil nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden das Entreicherungsrisiko tragen sollte (Senat BGHZ 116, 251, 255 f.). Das ist jedoch bei den Beurkundungs- und Grundbuchkosten nach der Wertung des § 448 Abs. 2 BGB nicht der Fall (Senat, aaO, zu § 449 a.F.). Da auch Grunderwerbssteuern unter die genannte Vorschrift fallen (vgl. nur Erman/Grunewald, aaO, § 448 Rdn. 6; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 448 Rdn. 7; jeweils m.w.N.; im Ergebnis ebenso MünchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., § 448 Rdn. 11; a.A. zu § 449 BGB a.F. Griwotz, NJW 2000, 2646, 2647), gilt insoweit nichts anderes.
22
bb) Soweit der Kläger – entgegen den Verfügungen des Landgerichts vom 26. Juli und 8. August 2007 – Nebenkosten in Höhe von 1.715 € nicht spezifiziert hat, ist der Senat schon nicht zu der Prüfung der bereicherungsrechtlichen Relevanz in der Lage.
23
b) Ansprüche nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB) scheiden ebenfalls aus.
24
aa) Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Haftung nach der genannten Anspruchsgrundlage führen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1984, III ZR 63/83, NJW 1984, 2816, 2817; Urt. v. 12. November 1986, VIII ZR 280/85, NJW 1987, 639, 640 m.w.N.; Urt. v. 27. Mai 2009, VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590; vgl. auch Senat, BGHZ 116, 251, 257). Zu erstatten sind jedoch nur Schäden, die gerade durch die Unwirksamkeit der Klausel verursacht worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1987, VII ZR 358/86, NJW 1988, 197, 198). Ersatzfähig sind nur solche Schäden, deren Realisierung die verletzte Norm verhindern soll. Die Schäden müssen innerhalb des Schutzzwecks der Norm liegen (vgl. nur Palandt/Grüneberg, aaO, vor § 249 Rdn. 29 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier.
25
Mit der Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht in unangemessener Weise in seiner Dispositionsfreiheit beschnitten wird. Dieser soll lediglich vor den Nachteilen bewahrt werden, die sich aus einer zu langen Annahmefrist ergeben (Dammann in Wolf/L./P., aaO, § 308 Nr. 1 Rdn. 1). Von dem Schutzzweck der Regelung erfasst sind daher nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind (etwa Finanzierungskosten, die aus der zu langen Bindungsfrist resultieren). So liegt es bei den hier geltend gemachten Aufwendungen jedoch nicht. Diese sind nicht Ausdruck einer unangemessenen Beschneidung der Dispositionsfreiheit des Klägers, sondern beruhen alleine auf dessen früherer Annahme, infolge der Annahmeerklärung der Beklagten sei ein Kaufvertrag zustande gekommen.
26
bb) Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe Mängel des Kaufobjekts arglistig verschwiegen, scheidet eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss ebenfalls aus. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Kläger insoweit als beweisfällig angesehen hat.
27
(1) Für das Vorliegen von Mängeln, die Gegenstand einer Aufklärungspflicht sein sollen, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast (vgl. nur Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 352, 353 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn die Beklagte eine im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist zur Stellungnahme hat verstreichen lassen (a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 1988, 10 U 98/87, juris, Rdn. 10). Ein solcher Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum RechtspflegeVereinfachungsgesetz , BT-Drucks. 11/3621, S. 41) hat keine materiellrechtlichen Auswirkungen (vgl. auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 282 Rdn. 7). Er bewirkt keine Umkehr der Beweislast, sondern kann lediglich dazu führen, dass die Partei in dem nachfolgenden Rechtsstreit mit Einwänden verfahrensrechtlich ausgeschlossen wird (§ 411 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 296 Abs. 1, 4 ZPO). Von der Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens hat das Berufungsgericht jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat es die erst im Klageverfahren erhobenen Einwände zum Anlass genommen, den Sachverständigen ergänzend anzuhören. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt entschieden, dass die Zulassung verspäteten Vorbringens in den Tatsacheninstanzen nicht mehr durch das Revisionsgericht beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1999, XI ZR 137/98, NJW 1999, 2269, 2270; BGH, Beschl. v. 26. Februar 1991, XI ZR 163/90, NJW 1991, 1896 f.; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989, VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1304; BGH, Urt. v. 21. Januar 1981, VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928 f.).
28
Dass das selbständige Beweisverfahren, in dem die Beklagte gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen hat, bereits abgeschlossen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn nach § 493 Abs. 1 ZPO steht die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Dass diese Gleichstellung auch für präklusionsrelevantes Verhalten gilt, wird durch § 492 Abs. 1 ZPO bestätigt. Die Norm verweist auf die für die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht geltenden Normen und damit auch auf die Regelungen der §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 u. 4 ZPO.
29
(2) Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht erhoben.
30
3. Der zuerkannte Betrag ist nicht zu verzinsen. Der Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen nach §§ 818 Abs. 4, 291 BGB steht das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1971, VII ZR 3/69, NJW 1971, 615, 616 m.w.N.).

III.

31
Da die Sache auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat den Rechtsstreit nach § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entschieden.

IV.

32
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 238 Abs. 4 ZPO.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 O 233/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2009 - I-12 U 56/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 52/12 Verkündet am:
27. September 2013
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen kann der
Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier
Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB; Fortführung von Senat, Urteil vom
11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873).

b) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss
eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden
ist, sind stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar.

c) Die auf der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie beruhende Zug
um Zug-Verurteilung hindert nicht die Zuerkennung von Prozesszinsen.
BGH, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Die Rechtsmittel der Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 1. Zivilsenat - vom 31. Januar 2012 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 91,5% und der Kläger zu 8,5 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit notarieller Erklärung vom 17. August 2004 gab der Kläger gegenüber der Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung in einem noch zu sanierenden Mehrfamilienhaus zum Preis von 103.500 € ab. Darin heißt es u.a.: „Ich biete hiermit der E. … den Abschluss des in der Anlage zu dieser Urkunde beinhalteten Kaufvertrages an, an das ich mich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unwiderruflich gebunden halte. Nach Ablauf der Frist erlischt das Angebot nicht von selbst, kann jedoch von dem Anbietenden schriftlich wi- derrufen werden.“
2
Die Beklagte nahm das Angebot mit notarieller Erklärung vom 18. Oktober 2004 an. Nach Zahlung des Kaufpreises und erklärter Auflassung wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für das zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommene Darlehen zahlte er bis zum 31. Mai 2011 Zinsen in Höhe von 37.094,32 €. An Mieteinnahmen erzielte er insgesamt 10.764 €.
3
Gestützt auf die Ansicht, dass wegen verspäteter Annahme des Angebots kein Vertrag zustande gekommen sei, hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübertragung des lastenfreien Wohnungseigentums und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Rückzahlungsbetrag um die erzielte Nettomiete abzüglich nicht umlagefähiger Nebenkosten auf 94.744,44 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage reduziert und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
4
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Im Wege der Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will er die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts (dessen Entscheidung in MDR 2012, 630 f. veröffentlicht ist) hat der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung des um die Mieteinnahmen reduzierten Kaufpreises nebst Prozesszinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums, weil der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Die in dem Vertragsangebot enthaltene Bindungsfrist für den Kläger sei unangemessen lang. Die Beklagte habe das Angebot nicht rechtzeitig angenommen. Ihre als neues Angebot geltende Annahmeerklärung habe der Kläger nicht angenommen. Der Bereicherungsanspruch sei nicht verjährt und nicht verwirkt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müsse die Beklagte als Schadensersatz erstatten. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB.
6
Die dagegen gerichteten Rechtsmittel sind unbegründet.

II.


7
Revision der Beklagten:
8
1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Zwischen den Parteien ist kein Vertrag zustande gekommen , so dass die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers vom 17. August 2004 nicht rechtzeitig angenom- men. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Aber die Klausel über diese Frist, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 13), ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß § 146 BGB war es in diesem Zeitpunkt bereits erloschen.
9
a) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Bindungsklausel um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Das legen auch die Parteien ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde. Folglich ist der Weg für eine Inhaltskontrolle dieser Vertragsabschlussklausel nach § 308 Nr. 1 BGB frei (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 7).
10
b) Unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände ergibt die Abwägung der Interessen der Verhandlungspartner (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 141 f. mwN) hier, dass die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist von vier Monaten und zwei Wochen den Kläger unangemessen lang in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt hat und deshalb nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Denn die Frist geht wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus. Dass die Beklagte hieran ein schutzwürdiges Interesse hatte, hinter dem das Interesse des Klägers an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen musste mit der Folge, dass er nicht unangemessen benachteiligt wurde (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, aaO, Rn. 8), ist nicht ersichtlich.
11
aa) Ausgangspunkt für die Prüfung der Unangemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB ist § 147 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Bei der Bemessung der danach zu bestimmenden Annahmefrist , welche sich aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammensetzt und die mit der Abgabe des Angebots zu laufen beginnt (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 11), ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
12
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet der Senat bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen über den Erwerb einer fertiggestellten Eigentumswohnung, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, eine Frist für den Eingang der Annahmeerklärung von vier Wochen als angemessen (Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, aaO, Rn. 11 mwN). Die Frage, ob eine längere Bindungsfrist des Antragenden bei Bauträgerverträgen anzuerkennen ist (siehe dazu OLG Nürnberg in Bunte, AGBE Band I Nr. 5 zu § 10 Nr. 1; OLG Dresden, BauR 2005, 559, 560; LG Frankfurt am Main in Bunte, AGBE Band II Nr. 19 zu § 10 Nr. 1; Bamberger/Roth/Becker, BGB, 3. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 9; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rn. 11; Graf von Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl., § 10 Nr. 1 Rn. 13; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 14; Basty, Der Bauträgervertrag, 7. Aufl., Rn. 170 ff.; Blank, Bauträgervertrag, 4. Aufl., Rn. 1215; Cremer/Wagner, NotBZ 2004, 331, 333; Eue, MittBayNot 2007, 390, 391; Walchshöfer, WM 1986, 1041, 1044), hat der Senat bisher offengelassen. Er verneint sie nunmehr. Unter regelmäßigen Umständen kann auch derjenige, der einem Bauträger gegenüber ein Angebot ab- gibt, dessen Entscheidung innerhalb von vier Wochen erwarten. Es kann nämlich nach der Verkehrsanschauung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bauträger typischerweise beabsichtigt, erst dann über die Annahme des Angebots zu entscheiden, wenn ihm auch für einen Großteil der übrigen Einheiten des Bauprojekts bindende Angebot vorliegen. Ob die Realisierung eines Bauprojekts eine solche Platzierungsphase erfordert, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Finanzkraft des Bauträgers und den Vermarktungschancen des Vorhabens, ab. Aber auch bei Vorhaben, denen eine solche Phase vorausgeht, ist das Interesse des Bauträgers an einer längeren Bindung nicht durchgängig und damit typischerweise vorhanden; ist die Finanzierung bei einer Verkaufsquote von beispielsweise 60 % gesichert und diese Quote erreicht, entfällt es bei allen nachfolgenden Angeboten.
13
cc) Ob bei der Bestimmung, welche Frist angemessen im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB ist, im konkreten Fall absehbare Verzögerungen zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, aaO, Rn. 12 mwN), oder ob insoweit allein eine generalisierende und typisierende Betrachtung geboten ist (vgl. H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 308 Nr. 1 BGB Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Vortrag der Parteien ergibt nichts dafür, dass der Kläger wusste oder absehen konnte, dass die Beklagte für die Annahme des Angebots eine längere Zeit benötigte , als er unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in der Berufungserwiderung, den das Berufungsgericht in seiner Entscheidung zusammengefasst wiedergibt, wurde er vor der Angebotsabgabe nicht über den nach Ansicht der Beklagten entscheidenden verzögernden Umstand informiert, dass zunächst Angebote zum Erwerb sämtlicher Einheiten vorliegen müssten, bevor die Beklagte das Angebot annehmen konnte. Allein wegen des Charakters des Projekts als steuerbegünstigte Kapitalanlage musste der Kläger nicht mit Verzögerungen bei der An- gebotsannahme rechnen, weil er keine Kenntnis von dem Vorbereitungsstand der Projektdurchführung hatte. Nach dem in dem Berufungsurteil ebenfalls wiedergegeben Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung wusste der Kläger lediglich, dass nicht nur innerhalb der Angebotsfrist die von ihm benötigte und von der Beklagten beschaffte Finanzierung zu bewerkstelligen war, sondern auch, dass aufgrund der Besonderheiten der steuerlichen Förderung des Erwerbs nach § 7i EStG mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten erst nach dem Verkauf sämtlicher Wohneinheiten in dem Objekt begonnen werden konnte. Unabhängig davon, ob die zu dem frühestmöglichen Beginn der Sanierungsarbeiten vertretene Ansicht der Beklagten zutrifft, spricht auch dieser Vortrag nicht dafür, dass der Kläger die zu der Verzögerung bei der Abgabe der Annahmeerklärung führenden Umstände vorhersehen konnte. Aus seiner Sicht musste die Beklagte innerhalb des regelmäßigen Annahmezeitraums von vier Wochen nicht ihre Erfüllungsfähigkeit herstellen, sondern sich nur darüber klar werden, ob sie gewillt und in der Lage sein würde, den Vertrag entsprechend den in dem Angebot enthaltenen Modalitäten zu erfüllen.
14
dd) Geht die Bindungsfrist - wie hier - wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür einschutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigenWegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, Rn. 8).
15
(1) Auf dieser Grundlage hat die in dem Angebot des Klägers enthaltene Bindungsfrist von vier Monaten und zwei Wochen keinen Bestand. Zwar sollte hier - anders als in dem der bereits mehrfach genannten Senatsentscheidung vom 11. Juni 2010 zugrunde liegenden Fall - kein Kaufvertrag über eine bereits fertiggestellte Wohnung geschlossen werden. Das in einem denkmalgeschütz- ten Gebäude gelegene Kaufobjekt musste - ebenso wie die 13 anderen Einheiten - in einer der Errichtung nahekommenden Art und Weise saniert werden, um es in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Hinblick auf die mit dem Erwerb erstrebten Steuervorteile durften die Arbeiten erst nach dem Vertragsschluss beginnen (§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG). Auch ist der Beklagten zuzugeben , dass die Durchführbarkeit des Gesamtprojekts von der Gesamtfinanzierung abhängt, welche erst gesichert erscheint, wenn eine Mindestanzahl von Wohnungen verkauft ist, und dass sich der für den Verkauf notwendige Zeitraum nicht sicher prognostizieren lässt. Schließlich trifft die weitere Ansicht der Beklagten, dass die Sicherung der Durchführung des Gesamtvorhabens und der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten im wohlverstandenen Interesse sämtlicher Erwerber liege, ebenfalls zu.
16
(2) Selbst wenn dies ein schutzwürdiges Interesse des Bauträgers an der späten Annahme des Angebots begründen sollte, ist es aber nicht gerechtfertigt , den Interessenten formularmäßig einer derart langen Bindungsfrist zu unterwerfen. Denn während dieser Zeit ist er nicht nur in seiner Dispositionsfreiheit bezüglich der Anlageentscheidung beschränkt, sondern er hat diese Freiheit überhaupt nicht. Die Reaktion auf eine bis kurz vor Fristablauf ausbleibende Annahmeerklärung dahingehend, sich nach einem anderen Objekt umzusehen und sich damit die Steuervorteile für das laufende Jahr zu sichern, istihm nicht möglich. Der Verkäufer ist dagegen völlig frei in seiner Entscheidung, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Von letzterer Möglichkeit kann er nicht nur dann Gebrauch machen, wenn die Durchführung des Gesamtvorhabens nicht gesichert ist, sondern auch dann, wenn das Interesse an dem Erwerb der Wohnungen so groß ist, dass später gewonnene Kaufinteressenten einen höheren Preis akzeptieren als diejenigen, die bereits ein Angebot abgegeben haben. Diese einseitige Bevorzugung des Verkäufers wird - anders als die Beklagte meint - nicht dadurch kompensiert, dass für den Kaufinteressenten die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag erst begründet werden, wenn die Realisierung des Gesamtvorhabens und der steuerlichen Vorteile gesichert ist.
17
(3) Auch wenn der Bauträger ein schutzwürdiges Interesse an der über die gesetzliche Annahmefrist (§ 147 Abs. 2 BGB) hinausgehenden Bindung hat, hinter welchem das Interesse des Antragenden an einer kurzen Bindung zurückstehen muss, darf die Bindungsfrist nicht länger als drei Monate sein. Ohne diese zeitliche Begrenzung der Frist ist der notwendige Ausgleich der beiderseitigen Interessen nicht möglich. Hält der Bauträger diese Frist für nicht ausreichend , darf er nicht den Weg der Sukzessivbeurkundung von Angebot und Annahme gehen. Vielmehr muss er sich für einen einaktigen Vertragsschluss entscheiden und versuchen, seine Interessen zum Beispiel durch die Vereinbarung einer Rücktrittsklausel zu wahren.
18
c) Eine geltungserhaltende Reduktion der somit unwirksamen Bindungsklausel auf den mit § 308 Nr. 1 BGB zu vereinbarenden Inhalt ist ausgeschlossen (§ 306 Abs. 2 BGB). Die durch die Unwirksamkeit entstandene Lücke kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden, weil die Bindungsklausel als Vertragsabschlussklausel nicht Gegenstand eines Vertrags ist und eine sinnentsprechende Anwendung der Grundsätze von der ergänzenden Vertragsauslegung wegen des Vorrangs der Regelung in § 147 Abs. 2 BGB nicht möglich ist (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 10). Das hat zur Folge, dass nicht nur die Bindung des Antragenden beseitigt wird, sondern der Antrag nicht mehr angenommen werden kann, weil er nicht mehr existent ist (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, aaO, Rn. 15).
19
d) Die Annahme der gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung der Beklagten durch Schweigen des Klägers scheidet ebenso aus wie die schlüssige Annahme durch Zahlung des Kaufpreises und Durchführung des Vertrags. Denn dem Kläger war nicht bewusst , dass für das Zustandekommen des Vertrags möglicherweise noch eine Willenserklärung seinerseits erforderlich war (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, aaO, Rn. 16 ff. m.umfangr.N.).
20
2. Ebenfalls zu Recht vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass der Bereicherungsanspruch des Klägers nicht verjährt ist. Er unterliegt der besonderen Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824, 825), welche bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufen war. Die Beklagte erhebt im Revisionsverfahren insoweit auch keine Einwände.
21
3. Den Ausschluss des Anspruchs gemäß § 814 BGB verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung, dass der Kläger bei Zahlung des Kaufpreises nicht gewusst habe, dass kein Vertrag zustande gekommen sei. Das nimmt die Beklagte ebenfalls hin.
22
4. Ohne Erfolg bleiben ihre Angriffe gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs durch den Kläger verstoße nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
23
a) Der Kläger hat sein Recht zur Rückabwicklung des nichtigen Vertrags nicht verwirkt.
24
aa) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhal- ten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., siehe nur Senat, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 279/10, NJW 2012, 1796, 1798 f. Rn. 24).
25
bb) An solchen Umständen fehlt es hier. Der Kläger hat nur deshalb den Kaufpreis bezahlt und den Vertrag durchgeführt, weil er bis zu der Kenntnis von der Senatsentscheidung vom 11. Juni 2010 (V ZR 85/09, NJW 2010, 2873) von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen war. Auch die Beklagte hatte und hat immer noch dasselbe rechtliche Verständnis. Die Vertragsabwicklung erschöpfte sich in der Erbringung der beiderseitigen - vermeintlichen - vertraglichen Leistungen. Die Beklagte hat somit keine Dispositionen in einem durch das unterbliebene Rückabwicklungsverlangen des Klägers begründeten Vertrauen getätigt. Das sieht sie nunmehr nicht anders.
26
b) Dem Rückabwicklungsverlangen steht - anders als die Beklagte meint - auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Von einem solchen Verhalten des Klägers kann solange keine Rede sein, wie er von dem Vorliegen eines wirksamen Vertrags ausgegangen ist. Dass der Kläger in diesem Glauben war, ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine unzulässige Unterstellung. Eine bloße Unterstellung ist vielmehr die von dem Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, er habe sich bereits im Jahr 2004 unangemessen lange an sein Angebot gebunden gefühlt. Dafür, dass dies tatsächlich so war, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der Verwendung der unwirksamen Bindungsklausel gegen ihre vorvertraglichen Pflichten verstoßen hat und damit rechnen musste, der Kläger werde die Unwirksamkeit erst später erkennen und sich dann auf die verspätete Annahme des Angebots berufen. Auch dies schließt ein widersprüchliches Verhalten des Klägers aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2008 - XII ZR 147/05, NJW 2008, 2254, 2256).
27
5. Gegen die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten in Bezug auf die Rücknahme der Wohnung und gegen ihre Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erinnert die Beklagte nichts. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht gegeben.
28
6. Schließlich bleibt die Revision insoweit erfolglos, als sich die Beklagte gegen die Zuerkennung von Prozesszinsen auf den von ihr zu erstattenden Kaufpreis wendet. In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar gibt es Prozesszinsen (§ 818 Abs. 4, § 291 BGB) erst ab der Fälligkeit der Schuld (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB), und das in einer Zug um Zug-Verurteilung zum Ausdruck kommende Zurückbehaltungsrecht steht dem Eintritt der Fälligkeit entgegen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2876 Rn. 30; BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 - VII ZR 3/69, BGHZ 55, 198, 200). Aber so verhält es sich hier nicht. Die Zug um Zug-Verurteilung der Beklagten beruht nicht auf einem Zurückbehaltungsrecht des Klägers, sondern ist lediglich die Folge der im Bereicherungsrecht geltenden Saldotheorie. Die wechselseitigen Bereicherungsansprüche können nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern sämtliche Be- und Entreicherungsposten sind von vornherein zu saldieren, so dass nur ein einziger Bereicherungsanspruch in Höhe des Überschusses besteht (siehe nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.). Bei - wie hier - ungleichartigen Leistungen kann die Saldierung nur in der Weise erfolgen, dass dem Zahlungsanspruch des Klägers dessen Herausgabepflicht Zug um Zug gegenübergestellt wird. An der Einheitlichkeit des Anspruchs ändert das nichts. Dieser bleibt fällig, durchsetzbar und ist deshalb nach § 291 BGB zu verzinsen (vgl.
Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825, 826 Rn. 13 zu einem einheitlichen Schadensersatzanspruch).

III.


29
Anschlussrevision des Klägers:
30
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises um die erzielte Nettomiete abzüglich nicht umlagefähiger Nebenkosten zu kürzen ist und die Beklagte die dem Kläger entstandenen Finanzierungskosten nicht erstatten muss.
31
1. Bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines durchgeführten, jedoch nicht zustande gekommenen gegenseitigen Vertrags begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche; vielmehr besteht von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (vgl. nur Senat , Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.). Dabei darf ein Käufer nicht ohne Weiteres sämtliche mit dem Kauf zusammenhängende Aufwendungen in das Abrechnungsverhältnis als entreichernde Posteneinstellen; vielmehr ist zu prüfen, welcher Partei das jeweilige Entreicherungsrisiko zuzuweisen ist (Senat, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256).
32
Nach diesen Grundsätzen muss sich der Kläger auf den von der Beklagten zurück zu gewährenden Kaufpreis die erzielten Mieterträge abzüglich nicht umlagefähiger Nebenkosten anrechnen lassen (§ 818 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB). Das stellt er auch nicht in Abrede. Vielmehr wendet er sich gegen die Anrechnung ohne Berücksichtigung seiner Finanzierungskosten. Damit hat er jedoch keinen Erfolg. Denn die Finanzierungskosten sind nicht als entreichernder Posten in die Saldierung einzubeziehen, weil nach der Interessenlage der Kläger insoweit das Entreicherungsrisiko trägt (Senat, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, aaO, 256 f.; Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 154, 52, 56).
33
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Kläger die Mieterträge nur erzielt hat, weil er die Wohnung gegen Zahlung des finanzierten Kaufpreises erworben hat. Denn der Kausalzusammenhang zwischen Vermögenszuwachs und Vermögensverlust ist nur eine Voraussetzung für die Berücksichtigung einzelner Posten bei der Saldierung. Davon unberührt bleibt der Gesichtspunkt der Risikoverteilung, der sich hier - siehe vorstehend - zu Lasten des Klägers auswirkt.
34
2. Dem Kläger steht auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Finanzierungskosten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 BGB) zu, den er in die Saldierung einbeziehen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, aaO). Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Haftung nach dieser Anspruchsgrundlage führen kann. Aber zu erstatten sind nur solche Schäden, welche gerade durch die Unwirksamkeit der Klausel verursacht worden sind und deren Realisierung die verletzte Norm verhindern soll. Das trifft für die von dem Kläger geltend gemachten Finanzierungskosten nicht zu; denn sie resultieren nicht aus der zu langen Bindungsfrist in dem Angebot , sondern beruhen ausschließlich auf seiner früheren Ansicht, dass mit der Annahmeerklärung der Beklagten ein Vertrag zustande gekommen sei (siehe zu allem Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2875 Rn. 24 f.).

IV.

35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 29.06.2011 - 10 O 9718/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2012 - 1 U 1522/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 208/14 Verkündet am:
26. Februar 2016
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss
eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden
ist, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn dem Antragenden
ein (inhaltlich beschränktes) Lösungsrecht eingeräumt wird.

b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unwirksam, wonach das Angebot
zum Abschluss eines Bauträgervertrags durch die Erklärung des Antragenden
aufschiebend bedingt ist, dass die Finanzierung gesichert ist.

c) Ein Bauträgervertrag, in dem der Verbraucher zur Umsatzsteuer optiert, um eine
Umsatzsteuerrückvergütung zu erlangen, ist kein Verbrauchervertrag gemäß § 310
Abs. 3 BGB, sondern ein Unternehmervertrag gemäß § 310 Abs. 1 BGB. In einer
solchen Fallgestaltung sind hohe Anforderungen an die Erschütterung der Indizwirkung
eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB zu stellen.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 208/14 - OLG München
LG Memmingen
ECLI:DE:BGH:2016:260216UVZR208.14.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 15. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 hinsichtlich des Zahlungsantrags und des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger machten der Beklagten zu 1 (Verkäuferin und Bauträgerin - im Folgenden: die Beklagte) am 29. September 2006 ein notarielles Angebot zum Kauf einer Doppelhaushälfte. Dabei handelte es sich um eine(s) von insgesamt 24 herzustellenden Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften (sog. NATO Wohnungen), welche die Beklagte an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vermietet hatte. Diese stellte die Häuser wiederum den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften als Wohnung für Offiziere und ihre Familien zur Verfügung. Nach dem Kaufvertrag sollte der Käufer (die Kläger) in die Mietverhältnisse des Verkäufers (der Beklagten) mit der BImA eintreten.
Ferner optierten die Kläger darin zur Umsatzsteuer, um eine Umsatzsteuerrückvergütung zu erlangen. Zur Dauer des Angebots hieß es in Abschnitt I: „1. An dieses Angebot hält sich der Käufer unwiderruflich bis zum Ablauf von 3 Monaten, gerechnet ab heute, gebunden. Nach Ablauf der Frist erlöschen sämtliche Rechte aus diesem Angebot, wenn es dem Verkäufer gegenüber widerrufen wird. … 2. Das Angebot kann innerhalb der Annahmefrist und danach bis zum Wirksamwerden des Widerrufs jederzeit angenommen werden. 3. … 4. … 5. Das Angebot kann vom Veräußerer erst angenommen werden, wenn der Käufer dem Verkäufer schriftlich mitteilt, dass die Finanzierung zu für ihn zu akzeptablen Bedingung[en] gesichert ist. Der Käufer verpflichtet sich, sich innerhalb von zwei Monaten ab heute hinsichtlich seiner Finanzierung zu erklären. Dem Grundbuchamt gegenüber ist der Eintritt dieser Bedingung nicht nachzuweisen.“
2
Die Annahme erfolgte am 10. November 2006, sechs Wochen nach Abgabe des Angebots. Das Angebot der Kläger für einen Darlehensvertrag vom 9. November 2006 nahm die finanzierende Bank am 13. November 2006 an. Die Kläger verlangen von der Beklagten, soweit hier noch von Interesse, Zahlung von 342.012,90 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückverschaffung des lastenfreien Eigentums an dem veräußerten Grundbesitz sowie die Feststellung von deren Annahmeverzug.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die genannten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Beklagte habe ein schutzwürdiges Interesse an einer - langen - Bindungsfrist von drei Monaten, das im Rahmen von § 308 Nr. 1 BGB anzuerkennen sei. An der Konstruktion des NATO-Haus-Vertriebs sei eine Vielzahl von Personen beteiligt, u. a. die Kläger, die Beklagte, die mit der Organisation der Finanzierung und der Anlage des Betrags aus der Umsatzsteuerrückerstattung beauftragen Unternehmen und die finanzierende Bank. Auch die Ortsverschiedenheit der Beteiligten und die damit verbundenen Postlaufzeiten spielten im Hinblick auf die Beurkundungserfordernisse eine nicht unbedeutende Rolle. Die Frist von drei Monaten sei eingehalten worden.

II.

5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
6
1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich weder ein Anspruch der Kläger auf Rückabwicklung des Kaufvertrags noch der Annahmeverzug der Beklagten verneinen.
7
a) Ein Bereicherungsanspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Annahmeverzug der Beklagten gemäß § 293 BGB scheiden aus, wenn der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist, wenn also die Beklagte das Angebot der Kläger rechtzeitig angenommen hat. Als Angebot unter Abwesenden konnte das Angebot nach § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. Dieser Zeitraum beträgt bei einem - wie hier - finanzierten und beurkundungsbedürftigen Vertrag, dessen Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, vier Wochen ab Abgabe des Angebots (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 12 f.). Das gilt auch, wenn es sich bei dem Vertrag - wie hier - um einen Bauträgervertrag handelt (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854 Rn. 12). Rechtzeitig wäre die Annahme deshalb nur, wenn das Angebot der Kläger abweichend hiervon bei der Annahme durch die Beklagte noch nicht erloschen gewesen wäre.
8
b) Das Berufungsgericht leitet den Fortbestand des Angebots der Kläger aus der in Abschnitt I Nr. 1 des Angebots vorgesehenen Bindungsfrist von drei Monaten ab. Diese Begründung ist nicht tragfähig, weil die Klausel nach dem festgestellten Sachverhalt unwirksam ist.
9
aa) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte diese Klausel vorformuliert und den Klägern gestellt hat und dass die Klausel deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist. Im Revisionsverfahren ist dies zugunsten der Kläger zu unterstellen.
10
bb) Dem von ihm angelegten Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB hält die Klausel indessen nicht stand.
11
(1) Die Bindungsfrist von drei Monaten ist unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB, weil sie wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB be- stimmten Zeitraum von vier Wochen hinausgeht. So liegt es, wenn die Bindungsfrist des Kunden an sein Angebot mehr als sechs Wochen beträgt (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 10). Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus , stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8, vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013,2315 Rn. 14 f. und vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 11).
12
(2) Die von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen (die Vielzahl der am Vertragsschluss Beteiligten und die durch deren Ortsverschiedenheit bedingte Verlängerung der Postlaufzeiten) ergeben das erforderliche schutzwürdige Interesse der Beklagten nicht. Die Vielzahl von Beteiligten und eine weite Entfernung des Geschäftssitzes des Bauträgers von dem Wohnsitz des Kunden sind angesichts der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation (per Fax und E-Mail) nicht mehr als Gründe anzuerkennen, die ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders an einer Verlängerung der Fristen für die Bindung des Kunden an sein Angebot begründen (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, aaO Rn. 11).
13
(3) Auch die von ihr zusätzlich vorgetragenen Gründe ergeben ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an einer Bindungsfrist von drei Monaten nicht.
14
(a) Sie meint, der Bauträgervertrag habe sich auf eine Bebauung mit insgesamt 24 Einheiten bezogen. Die Durchführbarkeit des Projekts sei erst nach dem Verkauf einer Mindestzahl von Wohnungen gesichert gewesen. Außerdem sei es den Klägern unstreitig darum gegangen, Steuervorteile zu erzielen.
15
(b) Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht zwar nicht getroffen. Der Vortrag der Beklagten ist aber schon nicht schlüssig. Nach dem Inhalt des von ihr angenommenen Vertragsangebots der Kläger bestand die behauptete Ungewissheit über die Durchführbarkeit des Objekts nicht. Danach waren die Verträge mit der BImA über die Vermietung der herzustellenden Wohnungen an Offiziere der ausländischen Streitkräfte bereits abgeschlossen. Der Fertigstellungszeitpunkt war zudem schon auf den 29. Dezember 2006 festgelegt. Es war schließlich nicht erforderlich, den Vertragsschluss im Hinblick auf die von dem Käufer bezweckten Steuervorteile hinauszuschieben. Die Käufer hatten nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert und sich damit für eine Vermietung des Objekts unter Nutzung der Umsatzsteuerrückvergütung entschieden.
16
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
17
a) Das Angebot war bei Abgabe der Annahmeerklärung am 10. Dezember 2006 nicht deshalb noch annahmefähig, weil es nach seinem Abschnitt I Nr. 5 vom Verkäufer erst angenommen werden konnte, wenn der Käufer dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt hatte, dass die Finanzierung „zu für ihn zu akzep- tablen Bedingung(en)“ gesichert ist.
18
aa) Diese Regelung vermag die in Abschnitt I Nr. 1 des Angebots vorgesehene lange Bindungsfrist von drei Monaten im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB nicht zu rechtfertigen.
19
(1) Zwar kann sich aus dieser Klausel eine Verpflichtung der Beklagten ergeben, jedenfalls in den ersten beiden Monaten nach der Abgabe des Ange- bots die Mitteilung der Kläger abzuwarten. Eine solche Wartefrist rechtfertigt eine von der gesetzlichen Annahmefrist abweichende Bindungsfrist aber nicht. Der Senat hat das für eine Klausel entschieden, nach der „der Angebotsemp- fänger das Kaufangebot frühestens annehmen kann, wenn eine verbindliche Finanzierungszusage eines deutschen Kreditinstituts für das Kaufobjekt abgegeben wurde“. Er hat das damit begründet, dass sich durch eine solche Pflicht nichts an der überlangen Bindung des Antragenden und an dessen Ungewissheit ändere, ob und wann der Empfänger das Angebot annehmen werde. Außerdem könne der Antragende nicht verhindern, dass der Empfänger für ihn eine Finanzierungszusage beschaffe und ihn nach Monaten mit einer Annahmeerklärung überrasche (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 108/13, Wohnungseigentümer 2014, 113, 114 = juris Rn. 13 aE). Das ist nicht anders, wenn der Verkäufer - wie hier - statt einer Finanzierungszusage der Bank die Erklärung des Käufers abzuwarten hat, dass die Finanzierung gesichert ist.
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(2) Das nach § 308 Nr. 1 BGB für die Gültigkeit der Klausel erforderliche schutzwürdige Interesse der Beklagten an der vorgesehenen langen Bindungsfrist von drei Monaten bestünde auch dann nicht, wenn die Regelung in Abschnitt I Nr. 5 des Angebots entsprechend der von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht als ein - möglicherweise befristetes - einseitiges Lösungsrecht der Käufer zu verstehen sein sollte. Ein solches - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eher fernliegendes - Lösungsrecht veränderte nämlich weder Geltung, Beginn und Länge der Annahmefrist noch die Bewertung der Bindungsfrist von drei Monaten.
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(a) Auch ein Angebot unter Abwesenden, von dem sich derAntragende - gegebenenfalls auch befristet (dazu Senat, Urteil vom 26. März 2004 - V ZR 90/03, WM 2004, 2180, 2181) - wieder lösen kann, erlischt nach § 146 BGB mit dem Ablauf der in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Frist. Es entfaltet zwar nach § 145 Halbsatz 2 BGB keine Bindungswirkung; es ist aber ein Angebot , das den gesetzlichen Anforderungen entspricht und angenommen werden kann, wenn es nicht zuvor widerrufen worden ist. § 146 BGB gilt auch für ein solches Angebot. Denn nach dieser Vorschrift führt der Ablauf der Annahmefrist nicht nur zum Fortfall der Bindungswirkung nach § 145 Halbsatz 1 BGB, sondern zum Fortfall des Angebots (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 15 und vom 22. November 2013 - V ZR 229/12, juris Rn. 10; Erman/Armbrüster, BGB, 14. Aufl., § 146 Rn. 4). Die Vorschrift sieht das Erlöschen schlechthin für alle Angebote nach § 145 BGB vor. Ihr Zweck rechtfertigt keine Ausnahme für Angebote, die auf unbestimmte oder bestimmte Zeit nach § 145 Halbsatz 2 BGB nicht binden. Andernfalls könnte ein nicht bindendes Angebot bei Fehlen eines Widerrufs auch dann noch angenommen werden, wenn der Antragende eine Annahme nach den Umständen nicht mehr zu erwarten braucht. Das soll § 146 BGB verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZfIR 2013, 766 Rn. 22).
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(b) Ein Lösungsrecht der beschriebenen Art würde weder Beginn noch Länge der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB verändern. Diese Frist setzt sich jedenfalls bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss regelmäßig eine Bonitätsprüfung vorausgeht, aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammen. Sie beginnt mit der Abgabe des Angebots (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 11). An den für die Bemessung der Frist maßgeblichen Gesichtspunkten ändert der Umstand, dass der Käufer sich den Widerruf vorbehalten hat, nichts. Zwar mag ein Empfänger, der mit einem Widerruf des Angebots rechnen muss, bemüht sein, sich schneller zu entscheiden. Für die Länge seiner Bearbeitungs- und Überlegungszeit bleiben aber letztlich der Inhalt des angetragenen Vertrags und die Bonität des Antragenden entscheidend. Die Widerruflichkeit des Angebots führt auch nicht zu einem Hinausschieben des Fristbeginns. Sie ist vielmehr eine Eigenart des dem Empfänger gemachten Angebots. Dieser kann nicht abwarten, ob der Widerruf erfolgt. Er muss vielmehr gleich in die Prüfung des Angebots eintreten und in Kauf nehmen, dass sich seine Befassung mit dem Angebot als nutzlos erweist, wenn der Antragende es widerruft.
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(c) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass sich der Käufer innerhalb von zwei Monaten zu seiner Finanzierung erklären soll. Das mag dazu führen, dass das Angebot jedenfalls solange unter Vorbehalt eines Widerrufs Bestand haben soll. Mit diesem Inhalt wäre die Klausel, die mangels abweichender Feststellungen für das Revisionsverfahren ebenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist, aber ihrerseits mit § 308 Nr. 1 BGB nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam. Sie enthielte dann eine zusätzliche Fortgeltungsklausel, weil das Angebot auch nach Ablauf der Annahmefrist als jederzeit widerruflich bestehen bliebe. Die Klausel wiche, so verstanden, von der gesetzlichen Regelung in § 146 BGB wesentlich ab und wäre nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders gerechtfertigt (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZfIR 2013, 766 Rn. 18).
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bb) Die Klausel führt auch nicht dazu, dass das Angebot nicht vor der Mitteilung der Kläger wirksam geworden und deshalb rechtzeitig angenommen worden wäre. Das Angebot könnte zwar durch die Klausel unter die aufschiebende Bedingung gestellt worden sein, dass die Kläger der Beklagten die Si- cherung der Finanzierung mitteilen. Die Klausel hielte aber auch mit einem solchen Inhalt einer Kontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB nicht stand.
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(1) Diese Vorschrift ist auf die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung eines Angebots anwendbar. Es ist allerdings umstritten, ob die - individualvertraglich mögliche (MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 145 Rn. 7) - aufschiebende Bedingung eines Angebots zu einer Verlängerung der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB um den Zeitraum führt, in welchem der Bedingungseintritt typischerweise erwartet werden kann (so: Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 308 Nr. 1 BGB Rn. 17), oder dazu, dass die Annahmefrist erst mit dem Eintritt der Bedingung beginnt (so: OLG Düsseldorf, NZG 2005, 352, 354). Darauf kommt es indessen nicht an. § 308 Nr. 1 BGB erfasst zwar nach dem Wortlaut nur Bestimmungen, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für dieAnnahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Sie ist aber weit auszulegen und gilt damit für alle vorformulierten Erklärungen, mit denen sich der Verwender über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt hinaus die Annahme vorbehält. Dazu gehören etwa Klauseln, nach denen ein Angebot nach Ablauf der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB nicht erlischt, sondern - wenn auch widerruflich - fortbesteht. Denn auch solche Klauseln führen zu einem unangemessen lange dauernden Schwebezustand, vor dem § 308 Nr. 1 BGB den Vertragspartner des Verwenders schützen soll (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZfIR 2013, 766 Rn. 19 f). Für eine Klausel, durch die das Angebot des Vertragspartners des Verwenders durch seine Mitteilung über die Sicherung der Finanzierung aufschiebend bedingt wäre, gälte auch dann nichts anderes, wenn sie dazu führte, dass die Annahmefrist nicht beginnt. Denn auch dadurch entsteht ein unangemessen langer Schwebezustand. Dass er den Beginn der Frist betrifft, nicht ihren Ablauf, ist dabei ohne Bedeutung.
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(2) Entscheidend ist, dass eine solche Regelung von dem gesetzlichen Leitbild der §§ 145, 146 und § 147 Abs. 2 BGB abweicht. Ein Angebot unter Abwesenden wird nach § 145 BGB ohne weiteres Zutun des Antragenden mit der Abgabe wirksam und setzt die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen in Gang. Wird es innerhalb dieser Frist nicht angenommen , erlischt es nach § 146 BGB ohne Zutun des Antragenden. Der Vertrag kann dann nur noch dadurch zustande kommen, dass der Antragende das nach § 150 Abs. 1 BGB in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot des Empfängers des Angebots seinerseits annimmt. Davon weicht eine vorformulierte aufschiebende Bedingung ab. Das Angebot wird nicht mit der Abgabe, sondern erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam. Daran ändert es nichts, dass das Angebot im Vorgriff auf den Eintritt der Bedingung angenommen werden könnte (dazu: BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 134).
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(3) Die dargestellte Abweichung ist auch wesentlich. Wer einem anderen ein aufschiebend bedingtes Angebot macht, befindet sich bis zum Eintritt der Bedingung nicht in der Lage eines Interessenten, der dem Verkäufer noch gar kein Angebot gemacht hat. Sein Angebot bindet ihn vielmehr schon vor dem Wirksamwerden. Er muss nämlich mit dem Eintritt der Bedingung rechnen und kann von seinem Angebot nicht ohne Weiteres Abstand nehmen. Wenn der Eintritt der Bedingung - wie es hier wäre - von seinem Verhalten abhängt, muss er sich darüber hinaus um ihren Eintritt bemühen. Sein Bemühen würde sich hier auch nicht in einem Schreiben an den Verkäufer erschöpfen; er müsste seine Bank vielmehr um eine förmliche Finanzierungszusage bitten und die Voraussetzungen hierfür schaffen. Er könnte nicht untätig bleiben, weil ein solches Verhalten als treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts zu werten sein und nach § 162 Abs. 1 BGB dazu führen kann, dass die Bedingung als eingetreten gilt, und das unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in dem er es nicht erwartet. Er müsste schließlich selbst dann mit dem Eintritt der Bedingung rechnen, wenn es ihm nicht gelungen ist, eine Finanzierung zu erhalten, und ihm der Verkäufer auf eine entsprechende Mitteilung hin selbst eine Finanzierung verschafft. Im Ergebnis ist der Antragende damit über die Annahmefrist hinaus in einem Zeitraum gebunden, der die Annahmefrist wesentlich überschreiten und den er nur begrenzt beherrschen kann.
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b) Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass die Bindungsfrist als Allgemeine Geschäftsbedingung hier nicht unmittelbar am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB zu messen ist, sondern am Maßstab des § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Der Fehler führt indessen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dazu, dass die Klausel als wirksam anzusehen wäre.
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aa) Die Kläger haben den Kaufvertrag nicht als Verbraucher, sondern als Existenzgründer geschlossen. Er ist deshalb nicht als Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern als Unternehmervertrag im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 in der hier noch maßgeblichen bis zum 27. Juli 2014 geltenden Fassung anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f. und Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6). In dem Kaufvertragsangebot haben die Kläger nämlich nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert, um eine Umsatzsteuerrückerstattung zu erlangen. Das lässt sich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG nur erreichen, wenn das Grundstück unter weiterem Verzicht auch auf die Umsatzsteuerbefreiung der Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG von den Klägern zur gewerblichen Vermietung eingesetzt wird. Die Folge davon ist, dass die Kläger mit dem Kaufvertrag zu Unternehmern nicht nur im Sinne von § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 1 UStG, sondern es auch im Sinne von § 14 BGB wurden.
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bb) An der Beurteilung der Bindungsfrist änderte das nichts. Die Klausel über die Bindungsfrist hielte auch einer Inhaltskontrolle an dem richtigerweise anzulegenden Maßstab der § 310 Abs. 1 Satz 2, § 307 Abs. 2 BGB nicht stand. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle kommt dem im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nicht unmittelbar geltenden Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB Indizwirkung für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 31/12, NJW-RR 2013, 1028 Rn. 53 und BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 13/06, NJW 2008, 1148 Rn. 18; MüKoBGB/Basedow, 7. Aufl., § 310 Rn. 7; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2013], § 308 Nr. 1 Rn. 23; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 308 Nr. 1 BGB Rn. 10 und Ulmer/Schäfer ebda. § 310 BGB Rn. 27, 31). Die Bindungsfrist hält, wie ausgeführt, dem Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB nicht stand. Damit wird indiziert, dass sie auch den Anforderungen des § 307 Abs. 2 BGB nicht genügt. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt.
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c) Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die verspätete Annahmeerklärung der Beklagten, die gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gilt, angenommen haben, bestehen nicht. Eine Annahme durch Schweigen kommt bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht. Die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen wie etwa die Kaufpreiszahlung oder auch die Entgegennahme der Auflassung sind grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen (Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 16-18 und vom 17. Januar 2014 - V ZR 108/13, Wohnungseigentümer 2014, 113, 114 = juris Rn. 14).

III.

32
Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen. Sie ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Es wird zunächst festzustellen sein, ob die Klauseln in Abschnitt I Nr. 1 und 2 des Angebots der Kläger von der Beklagten vorformuliert und den Klägern gestellt worden und deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind.
34
2. Bejahendenfalls wäre festzustellen, ob die Indizwirkung eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB erschüttert ist. Dabei wäre die besondere Lage der Kläger zu berücksichtigen (dazu: MüKoBGB/Basedow, 7. Aufl., § 310 Rn. 8). Diese hatten die Absicht, als Verbraucher durch eine Vermögensanlage Steuern zu sparen. Zu Unternehmern sind sie nur durch die - jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild von der Beklagten vorbereitete - Option zur Umsatzsteuer geworden. In einer solchen Fallgestaltung sind deshalb hohe Anforde- rungen an die Erschütterung der Indizwirkung eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB zu stellen. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 16.01.2014 - 35 O 2013/12 -
OLG München, Entscheidung vom 15.07.2014 - 24 U 760/14 -

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.