Landgericht Bonn Urteil, 16. Juni 2015 - 7 O 12/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 12.292,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen;
2. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 9.044,80 Euro, mithin in Höhe von 887,03 Euro, freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Restwerklohn geltend.
3Die Klägerin erbrachte im Auftrag der Beklagten Malerarbeiten. Die Beklagte war für ihren Auftraggeber in dem Objekt „U IV“ in der G-Straße. ##-## in C2 tätig. Die Beklagte beauftragte im Rahmen dieser Tätigkeit die Klägerin als Subunternehmerin mit der Durchführung von Malerarbeiten im I., II. und III. OG. Die entsprechende Auftragsbestätigung der Klägerin datierte auf den 10.6.2014, siehe Bl. # der Akten. Es wurde eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart.
4Die Klägerin führte die Malerarbeiten aus. Ob die Arbeiten von der Klägerin fachgerecht und mangelfrei ausgeführt wurden, ist zwischen den Parteien streitig.
5Unter dem 10.10.2014 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Abnahme des Gewerkes. Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Nach dem Abschluss der Malerarbeiten fand eine gemeinsame Begehung der Räumlichkeiten durch die Parteien statt. Was anlässlich dieses Termins von den Parteien erklärt wurde, ist ebenfalls streitig.
6Unter dem 3.11.2014 erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung, siehe Bl. ##. Nach der Berücksichtigung der von der Beklagten bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen ergab sich rechnerisch eine Restwerklohnforderung der Klägerin i.H.v. 12.292,06 EUR. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 5.11.2014 auf, den noch offenen Restbetrag bis zum 13.11.2014 auszugleichen, siehe Bl. # der Akten. Die Beklagte leistete hierauf keine Zahlung.
7Die Beklagte berief sich auf angebliche Mängel des Gewerkes. Nach dem Abschluss der Arbeiten durch die Klägerin ließ die Beklagte die aus ihrer Sicht damals vorhanden gewesenen Mängel durch Drittfirmen beseitigen.
8Die Klägerin ist der Ansicht, die Restwerklohnforderung sei zur Zahlung fällig. Ein Grund, die Werklohnforderung nicht zu zahlen, bestehe nicht. Insbesondere habe sie – die Klägerin – die Malerarbeiten mangelfrei erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet. Hierzu behauptet die Klägerin, das von ihr am 3.11.2014 erstellte Aufmaß (Bl. ## ff. der Akten) sei korrekt. Für die von ihr erbrachten Leistungen seien 52 Facharbeiterstunden angefallen. Die Arbeiten habe sie wie geschuldet ausgeführt, indem nach einer Tiefengrundierung ein deckender Anstrich aufgebracht worden sei. Das Vorliegen von Mängeln sei zu keinem Zeitpunkt eingeräumt worden.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen,
111. an sie – die Klägerin – 12.292,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dem 14.11.2014, zu zahlen;
122. sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert i.H.v. 9044,80 EUR, mithin i.H.v. 887,03 EUR, freizustellen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie meint, der Klägerin stehe die geltend gemachte Forderung nicht zu. Die Leistungen der Klägerin seien mangelhaft erbracht worden. Eine Abnahme habe nicht stattgefunden. Die Beklagte habe die Klägerin durch die Leistung der Akontozahlungen für den Werkzustand, den sie erhalten habe, bereits überzahlt. Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit des von der Klägerin erstellten Aufmaßes. Aus der Aufmaßliste, Bl. ## ff. der Akten, erschließe sich nicht, wie und wo die Klägerin zu den Maßangaben komme und welche Räume und dortigen Flächen überhaupt betroffen sein. Ein Plan, eine Zuordnung zu den Räumen des Gebäudes, insbesondere in nachvollziehbarer Form, liege nicht vor. Die Beklagte behauptet, das von der Klägerin erstellte Gewerk sei mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen. Diesbezüglich bezieht sich die Beklagte auf eine von ihr erstellte Mängelliste, Blatt sind ## ff. der Akten. Diese Mängelliste sei der Klägerin bereits unter dem 18.9.2014 übergeben worden. Der von der Klägerin auf den Decken- und Wandflächen angebrachte Anstrich habe insgesamt zu einem völlig unbrauchbaren, fleckigen Ergebnis geführt. Farbunterschiede seien auf den ersten Blick erkennbar gewesen. An nahezu allen Wänden hätten sich durchschnittlich 6-7 nachgebesserte Stellen, jeweils in der Größe etwa von einem DIN A4 Blatt, befunden. Auch an den Türen, Türzargen, Stützen sei kein deckender Anstrich geleistet worden. Durchschnittlich seien pro Element fünf Fehlstellen in der Größe eines Zwei-Euro-Stückes oder aber Lack-Nasen oder Lack-Laufspuren zu sehen gewesen. Bei der gemeinsamen Begehung der Räume nach dem Abschluss der Arbeiten habe die Klägerin die Mängel eingeräumt und angekündigt, bald mit der Mängelbeseitigung beginnen zu wollen. Später habe die Klägerin die angekündigte Mängelbeseitigung dann aber abgelehnt. Die Klägerin habe die Arbeiten nicht wie geschuldet ausgeführt. Der Klägerin seien – durch den Auftraggeber der Beklagten – die Materialien zur Verfügung gestellt worden. Für den Voranstrich sei das gestellte Material „C3 Decolin“ zu verwenden gewesen. Für den erforderlichen Finish-Anstrich sei dann das Material „C3 Top“ zu verwenden gewesen. Die Klägerin habe aber nur das Material „Decolin“ verwendet und nur einen Anstrich angebracht bzw. dieses Material als Finish-Anstrich verwendet, siehe Bl. ## der Akten. Die Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin abgerechneten 52 Facharbeiterstunden angefallen sind. Aus dem Rapport-Bericht der Klägerin ergebe sich, dass insgesamt nur 7 Stunden gearbeitet worden sei, vergleiche Bl. ## der Akten. Die Beklagte behauptet, sie habe die von der Klägerin hinterlassenen Mängel durch das Fachunternehmen C beseitigen müssen. Hierfür seien Mängelbeseitigungsarbeiten im Umfang von 221 Stunden erforderlich gewesen, siehe Bl. ## der Akten. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu. Hilfsweise hat die Beklagte gegen die Klageforderung die Aufrechnung mit ihr angeblich zustehenden Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 9896,50 EUR erklärt, Bl. ## ff. der Akten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 7996 EUR für angeblich notwendige Schadensbeseitigungsarbeiten der Firma C, aus 1450,50 EUR für die Neubeschaffung von dem Material einschließlich des angeblich notwendigen Abdeckmaterials sowie aus weiteren 450 EUR für 12,5 Arbeitsstunden, die erforderlich gewesen sein, um die angeblich unqualifizierten Mitarbeiter der Klägerin jeweils in die Gegebenheiten der Baustelle einzuweisen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
19Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn i.H.v. 12.292,06 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB zu.
20Der Werklohnanspruch der Klägerin ist entstanden und zur Zahlung fällig. Die etwaige Nichtabnahme der von der Klägerin ausgeführten Malerarbeiten durch die Beklagte steht der Fälligkeit des Anspruchs nicht entgegen. Denn gemäß § 640 Abs. 1 S. 3 BGB steht die Nichtabnahme des Gewerkes durch die Beklagte innerhalb der von der Klägerin unter dem 10.10.2014 gesetzten Abnahmefrist der Abnahme gleich. Zudem hat die Beklagte das von der Klägerin abgelieferte Gewerk in der Folgezeit in Gebrauch genommen. Die Klägerin hat die von ihr erbrachten Leistungen in ihrer Schlussrechnung unter dem 3.11.2014 (Bl. ## ff. der Akten) ordnungsgemäß abgerechnet. Die Klägerin hat ihrer Abrechnung zu Recht das von ihr erstellte Aufmaß, Bl. ## ff. der Akten, zugrundegelegt. Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte die Richtigkeit dieses Aufmaßes. Denn das Bestreiten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang unsubstantiiert und aus diesem Grunde unbeachtlich. Denn die Klägerin hat ein detailliertes, nach den einzelnen Räumen der jeweiligen Geschosse aufgeschlüsseltes Aufmaß vorgelegt, in welchem die einzelnen Deckenflächen und Wandflächen zunächst aufgelistet und sodann addiert wurden. Die Beklagten hat sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der Aufmaßliste pauschal zu bestreiten. In diesem Zusammenhang hat sie nicht dargetan, wo ein etwaiger Fehler in der Berechnung liegen soll. Angesichts des von der Klägerin dezidiert dargelegten Aufmaßes kann sich die Beklagte nicht auf eine derartige, pauschale Behauptung zurückziehen. Nach der Überzeugung der Kammer ist auch davon auszugehen, dass die von der Klägerin abgerechneten 52 Facharbeiterstunden tatsächlich angefallen sind. Auch insoweit schlägt das Bestreiten der Beklagten fehl. Denn der Sachvortrag der Beklagten zu der Anzahl der angeblich angefallenen Zeitstunden ist lebensfremd und widersprüchlich. Denn einerseits bestreitet die Beklagte, dass die von der Klägerin abgerechneten 52 Facharbeiterstunden für die Malerarbeiten angefallen seien. Unter Bezugnahme auf den von der Klägerin vorgelegten Rapport-Zettel behauptet die Beklagte, dass die Klägerin insgesamt nur 7 Stunden gearbeitet habe, siehe Bl. ## der Akten. Andererseits behauptet die Beklagte dann, dass für die angeblich notwendigen Mängelbeseitigungsarbeiten, welche die Drittfirma C ausgeführt haben soll, ein Arbeitsaufwand von 221 Stunden angefallen sein soll, vergleiche Bl. ## der Akten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum auf Seiten der Klägerin weniger als 52 Arbeitsstunden angefallen sein sollen, wenn doch die angeblichen Nachbesserungsarbeiten mehr als den vierfachen, zeitlichen Aufwand gefordert haben sollen.
21Die Höhe der Restwerklohnforderung von 12.292,06 EUR ergibt sich rechnerisch unstreitig aus der Schlussrechnung der Klägerin vom 3.11.2014 unter Berücksichtigung der von der Beklagten auf die Werklohnforderung geleisteten Abschlagszahlungen, vergleiche Bl. ## der Akten.
22Der Beklagten stehen gegen die Restwerklohnforderung keine rechtserheblichen Einwendungen zu. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf die von ihr behaupteten Mängel der Werkleistung der Klägerin berufen. Denn die Beklagte hat die angeblichen Mängel der Malerarbeiten nicht schlüssig dargetan. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten steht teilweise im Widerspruch zu dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und ist insgesamt unsubstantiiert. Die Beklagte hat die einzelnen, vermeintlichen Mängel bereits nicht hinreichend dargelegt. Zunächst hat sich die Beklagte darauf beschränkt, lediglich pauschal zu behaupten, dass der von der Klägerin angebrachte Decken- und Wandanstrich insgesamt zu einem völlig unbrauchbaren, fleckigen Ergebnis mit offensichtlichen Farbunterschieden geführt habe, siehe Bl. ## der Akten. Dann hat die Beklagte für „nahezu alle Wände“ bzw. „pro Element“ eine Anzahl von „durchschnittlichen“ Mengen angegeben, so auf Bl. ## und Bl. ## der Akten. Diesem unzureichenden Sachvortrag der Beklagten lässt sich weder die Anzahl der behaupteten Mängel entnehmen, noch wo sich diese Mängel im Einzelnen befunden haben sollen. Die Behauptung einer „durchschnittlichen“ Anzahl von Mängeln ist so unkonkret, dass sie dem Aufstellen einer bloßen Vermutung nahekommt. Unzulänglich und nicht aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang auch der Inhalt der von der Beklagten hier vorgelegten Mängelliste (Bl. ## ff. der Akte). In dieser Liste, deren Inhalt von der Beklagten gar nicht im Einzelnen erläutert und dargelegt wird, werden angebliche Mängel wiederum nur pauschal und stichpunktartig behauptet. Offenbar betrifft diese Liste auch andere, nicht von der Klägerin hergestellte Gewerke von anderen Unternehmern. In Bezug auf die Mängelliste hat die Beklagte ihren Vortrag auch in dem letzten Schriftsatz vom 26.05.2015 nicht wesentlich ergänzt, sondern lediglich dieselbe Mängelliste erneut vorgelegt (Bl. ## d. A.), wodurch sich ihre Situation nicht verbessert hat. Der unzureichende Sachvortrag der Beklagten zu den Mängeln mag darauf beruhen, dass die Beklagte unstreitig die vermeintlichen Mängel nach dem Abschluss der Arbeiten der Klägerin durch Drittfirmen hat beseitigen lassen. Wegen dieser, von der Beklagten eingeleiteten Maßnahmen ist das von der Klägerin damals hergestellte Gewerk heute nicht mehr vorhanden. Dies berechtigt die Beklagte aber nicht, sich heute in einer derart pauschalen Weise auf eine angeblich mangelhafte Arbeitsweise der Klägerin zu berufen.
23Unabhängig davon lassen sich die Behauptungen der Beklagten zu den angeblichen Fehlern der Klägerin teilweise nicht mit dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in Einklang bringen. Denn die Beklagte behauptet, die Klägerin habe in fehlerhafter Weise nicht das für den erforderlichen „Finish-Anstrich“ zu verwendende Material „C3 Top“ benutzt, sondern nur mit dem für den „Voranstrich“ vorgesehenen Material „C3 Decolin“ gearbeitet, vergleiche Bl. ## der Akten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen solchen, zweifachen Anstrich überhaupt anzubringen hatte. Denn nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung vom 10.6.2014 schuldete die Klägerin für die Decken- und Wandflächen ausdrücklich nur eine lösemittelfreie Tiefengrundierung und im Anschluss daran eine einmalige Applikation mit Dispersionsfarbe, vergleiche dazu Bl. # der Akten. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Anbringung eines „Voranstrich“ und eines „Finish-Anstrich“, wie sie die Beklagte in der Klageerwiderung offensichtlich zugrundelegt, ergibt sich daraus gerade nicht, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat.
24Der Beklagten steht gegen die Restwerklohnforderung der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht zu. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte die vermeintlichen Mängel des Gewerkes der Klägerin unstreitig jedenfalls bereits beseitigt hat. Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) vermag die Klageforderung ebenfalls nicht zu Fall zu bringen. Die vermeintlichen Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 9896,50 EUR sind unbegründet. Denn aus den vorstehenden Gründen hat die Beklagte die angeblichen Mängel der Malerarbeiten nicht schlüssig dargetan und kann daraus keine Gegenansprüche herleiten.
25Der Zinsanspruch der Klägerin folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Denn die Beklagte ist durch die erfolglose Fristsetzung in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 5.11.2014 mit Ablauf des 13.11.2014 schuldhaft in Zahlungsverzug geraten.
26Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 887,03 EUR folgt ebenfalls aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Auch insoweit befand sich die Beklagte schuldhaft in Zahlungsverzug. Denn die Klägerin hatte die noch offene Abschlagszahlung i.H.v. 9044,80 EUR bereits zuvor vergeblich bei der Beklagten angemahnt, vergleiche Bl. # der Akten.
27Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 26.05.2015 lag bei der Entscheidung vor und vermochte keine andere Entscheidung und keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
29Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
30Der Streitwert wird auf 22.188,56 EUR festgesetzt.
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(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.