Landgericht Bielefeld Urteil, 02. Juli 2014 - 8 O 128/14
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bielefeld vom 11.06.2014 wird aufgehoben.Die Anträge der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 13.05.2014, 19.05.2014 und 04.06.2014 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Verfügungsbeklagte ist ein professioneller Nachwuchsrennfahrer dänischer Staatsangehörigkeit im Motorsport.
3Die Verfügungsklägerin unterhält ein professionelles Rennsportteam, das – wie schon in den Jahren zuvor – im Wettbewerb Porsche Carrera Cup Deutschland 2014 teilnimmt.
4Für das Jahr 2014 sind vom Veranstalter neun Rennwochenenden geplant. Das erste Rennen fand am 3. Mai 2014 statt.
5Die Verfügungsklägerin investiert erhebliche Beträge, um ein wettbewerbsfähiges Rennsportteam zu stellen. Diese Beträge finanzieren sich insbesondere durch Werbeverträge der Verfügungsklägerin mit Partnern aus der Wirtschaft. Deren Bereitschaft wiederum zur finanziellen Unterstützung der Verfügungsklägerin hängt stark vom sportlichen Erfolg des Teams der Verfügungsklägerin ab.
6Am 21.03.2011 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sich der Verfügungsbeklagte verpflichtet, für die Verfügungsklägerin an den Rennen des Porsche Carrera Cups teilzunehmen. Die Verfügungsklägerin verpflichtet sich ihrerseits, dem Verfügungsbeklagten ein entsprechendes Rennfahrzeug und ein ihn unterstützendes Team zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag, der sich als Anlage 2 zur Antragsschrift auf Blatt 15 bis 19 befindet und auf den insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird, hatte nach Ziffer 3 Buchstabe d eine Laufzeit von drei Jahren und endete, ohne dass es eine ausdrücklichen Kündigung bedurfte, am 15.04.2014.
7In Ziffer 3 Buchstabe h des Vertrages vereinbarten die Parteien, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind und alle Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.
8In Ziffer 3 Buchstabe i des Vertrages trafen die Parteien folgende Regelung: „Beide Seiten behalten sich vor diese Vereinbarung um eine weitere Saison ab 2014 zu verlängern. Diese Option ist in Absprache neu zu definieren.“
9Am 02.11.2013 vereinbarten die Parteien in Abu Dhabi anlässlich eines dort stattfindenden Rennens, dass, sollte der Verfügungsbeklagte ein Preisgeld oder einen Sachpreis gewinnen, dieser Preis in das Eigentum der Verfügungsklägerin übergeht. Ob die Parteien anlässlich dieses Gesprächs am 02.11.2013 noch eine darüber hinausgehende Vereinbarung getroffen haben, ist zwischen den Parteien streitig. Der handschriftliche Nachtrag zur Vereinbarung, datiert auf den 15.10.2013, tatsächlich aber geschlossen am 02.11.2013 in Abu Dhabi, befindet sich auf Blatt 233 der Akte. Auf diesen handschriftlichen Nachtrag wird vollumfänglich Bezug genommen.
10Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob dieser handschriftliche Nachtrag bereits vor Unterschriftsleistung durch die Parteien folgenden Satz enthielt: „Beide Parteien sind sich darüber einig, daß der Vertrag vom 21.03.2011, sich um drei Jahre verlängert, zu gleichen Konditionen.“
11Unter dem 25.11.2013 schrieb der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin per E-Mail an den Verfügungsbeklagten: „Gerne erteile ich dir die Freigabe für Daytona und Dubai 2014“.
12In der Zeit vom 2. Januar 2014 bis zum 6. März 2014 kommunizierten der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagte miteinander über ihre Mobiltelefone per WhatsApp. Diese WhatsApp-Kommunikation befindet sich als Anlage AG 10 zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 30.06.2014, Blatt 181 ff. der Akten. Auf diese WhatsApp Kommunikation wird vollumfänglich Bezug genommen.
13Beispielsweise schreibt dort der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin am 16.01.2014 die Kurznachricht: „Hast du Zeit zum Fahren oder füll Time bei Audi“.
14Hierauf antwortete der Verfügungsbeklagte mit der Gegenfrage: „Weiß du wer S. F. ist?“ Weiter ging der Verfügungsbeklagte auf die Frage des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin nicht ein.
15Unter dem 06.02.1014 schrieb der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten über WhatsApp: „Was machst du nächste Saison“, „Hast du jetzt den Werkvertrag“.
16Der Verfügungsbeklagte erwiderte: „Noch nicht unterschrieben aber wird bald passieren. Plan ist GT Masters + 24 h nurburgring/spa mit Audi. Und habe von Audi die Freigabe bei aston le mans zu fahren“.
17Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin antwortete seinerseits: „sehr geil“ „freue mich“ „kannst du super Cup fahren oder darfst du nicht“.
18Der Verfügungsbeklagte schrieb, immer noch über WhatsApp, zurück: „Danke dir und danke DIR das ich dahin gekommen bin! Ohne dich wäre ich nix“, „Zu viele Termine fallen mit masters zusammen. Habe schon gecheckt.“
19Hierauf fragte der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten per WhatsApp: „Ok hast du zeit das erste Rennen kn Hockenheim Carrera Cup zu fahren“, „brauche dich da“, „vielleicht auch Sachsenring“.Der Verfügungsbeklagte antwortete: „Sachsenring ist masters. Ich schaue mal mit hock“.
20Unter dem 21.02.2014 schrieb der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten per WhatsApp: „Hast du den vertag unterschrieben“.
21Der Verfügungsbeklagte erwiderte: „Noch nicht.“
22Hierauf entgegnete der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin: „Oder fährst du wieder bei mir“.
23Der Verfügungsbeklagte schrieb zurück: „Alles ist fix baby. Muss nächste woche oder der da drauf runter zum unterschreiben“.
24Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin fragte: „was verdienst“.
25Der Verfügungsbeklagte schrieb zurück: „Mit audi und aston 150-170.“
26Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin schrieb zurück: „Perfekt“, „Wie lange ist der Vertrag“.
27Der Verfügungsbeklagte erwiderte: „Bin so froh das WIR es so weit Geschafft haben!“.
28Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin schrieb hierauf: „Du hast es alleine Geschäft“.
29Daraufhin schrieb der Verfügungsbeklagte zurück: „Hoffe das wir in der Zukunft was zusammen machen kann“.
30Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin antwortete per WhatsApp: „Wir sind freunde fürs leben“, „Ich verarsch dich nicht“, „Aber die Nr mit rosteck finde ich nicht so gut“.
31Der Verfügungsbeklagte schrieb zurück: „Wir müssen was in Zukunft machen! Das wäre cool und würde mich freue. Wie lange willst du noch motorsport machen?“.
32Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin schrieb als Antwort hierauf „Alles klar kein Problem“, „Bin wirklich stolz auf dich“, „Du und L. wart echt super geil“.
33Am 25.02.2014 schrieb der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten: „Redest du mit M. wegen super Cup“.
34Der Verfügungsbeklagte schrieb zurück: „Supercup ist nicht möglich für mich baby“. Weiter schrieb der Verfügungsbeklagte: „Warum ???“.
35Hierauf entgegnete der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin „Carrera Cup“, „??“. Der Verfügungsbeklagte antwortete: „Er hat es mir nur angeboten“ „Aber glaube nicht das es passt baby“.
36Daraufhin fragte der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin: „Willst du bei mir fahren“.
37Der Verfügungsbeklagte schrieb zurück: „Es passt nicht in mein Programm mit audi im Moment baby“.
38Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin antwortete: „Na toll“.
39Ende Februar 2014 übersandte der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin an die Porsche AG zu Händen von Frau B. I. als Leiterin des Porsche Carrera Cups Deutschland die oben genannte handschriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien, datiert vom 15.10.2013, tatsächlich getroffen am 02.11.2013 in Abu Dhabi. Die von ihm übersandte Ablichtung der handschriftlichen Vereinbarung befindet sich als Anlage AG 12 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 30.06.2014, Blatt 181 ff. der Akten, in der Akte. Auf diese Ablichtung wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Ablichtung enthält nicht den Satz: „Beide Parteien sind sich darüber einig, dass der Vertrag vom 21.03.2011, sich um drei Jahre verlängert, zu gleichen Konditionen.“ Ferner lautet die Überschrift auf dieser Ablichtung lediglich „Nachtrag zur Vereinbarung“, wohingegen das von der Verfügungsklägerin zur Akte gereichte Exemplar dieser handschriftlichen Vereinbarung als Überschrift „Nachtrag zur Vereinbarung vom 21.03.2011“ enthält. Auf der seitens der Verfügungsklägerin an die Porsche AG übersandten Ablichtung ist zudem die Überschrift dieser handschriftlichen Vereinbarung lediglich einfach unterstrichen, während sie auf der seitens der Verfügungsklägerin zur Gerichtsakte gereichten Ablichtung doppelt unterstrichen ist. Die von der Verfügungsklägerin als Anlage 3 zur Antragsschrift überreichte Ablichtung stimmt überein mit dem ebenfalls von der Verfügungsklägerin überreichten Original dieser handschriftlichen Vereinbarung, dass sich auf Blatt 233 der Akte befindet und auf das ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen wird.
40Die Verfügungsklägerin behauptet, dass sie mit dem Verfügungsbeklagten am 02.11.2013 in Abu Dhabi vereinbart habe, dass sich der ursprüngliche Vertrag vom 21.03.2011 um drei Jahre verlängere. Entsprechend hätten sie eine handschriftliche Vereinbarung aufgesetzt, die vom 15.10.2013 datiere, tatsächlich aber am 02.11.2013 in Abu Dhabi geschlossen worden sei. Da es sich bei dem Verfügungsbeklagten um den Spitzenfahrer des Teams der Verfügungsklägerin handele, könne und wolle sie, die Verfügungsklägerin, nicht auf die vertraglich vereinbarten Dienste des Verfügungsbeklagten verzichten. Der Verfügungsbeklagte sei nämlich als Spitzenfahrer für das Team der Verfügungsklägerin und deren sportlichen Erfolg und damit auch deren wirtschaftlichen Erfolg – in Gestalt von Sponsoren- und Werbeverträgen – besonders wichtig.
41Gleichzeitig wolle sie, die Verfügungsklägerin verhindern, dass der Verfügungsbeklagte im Porsche Carrera Cup Deutschland für einen direkten Wettbewerber der Verfügungsklägerin fahre. Sie vermute, dass den Verfügungsbeklagten finanzielle Gründe veranlasst hätten, seinen Dienstvertrag mit der Verfügungsklägerin zu brechen. Der Verfügungsbeklagte sei nämlich im Frühjahr 2014 bei Rennen der ADAC GT Masters Serie mit einem Konkurrenzfahrzeugs des Typs Audi R8 gestartet. Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass davon auszugehen sei, dass der Verfügungsbeklagte auch an den nächsten Rennen als Fahrer eines Konkurrenzteams teilnehmen werde. Diese Tätigkeit des Verfügungsbeklagten für einen Wettbewerber der Verfügungsklägerin im gleichen Wettbewerb sei durch sie, die Verfügungsklägerin, nicht genehmigt und habe ohne ihr Wissen stattgefunden. Sie habe durch ihren Geschäftsführer mehrfach versucht, Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten aufzunehmen. Dieser habe jedoch sowohl auf telefonische als auch auf schriftliche Anfragen und Kontaktversuche nicht reagiert.
42Die Verfügungsklägerin meint, dass der Verfügungsbeklagte gegen seine Loyalitätspflicht aus Ziffer 3 Buchstabe f des Vertrages verstoße. Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Ziffer 2.1, Ziffer 3 Buchstabe f und Ziffer 3 Buchstabe j des Vertrages.
43Der Verfügungsgrund sei deswegen gegeben, weil die Unterlassung notwendig sei, um weitere Vertragsbrüche durch den Verfügungsbeklagten zu verhindern.
44Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass diese Vertragsbrüche durch den Verfügungsbeklagten bei ihr zu kaum wiedergutzumachenden Schäden führen würden, nämlich zu einem signifikanten Imageverlust der Verfügungsklägerin und dem daraus folgenden Absprung von Sponsoren mit unvorhersehbaren wirtschaftlichen Folgen. Der unmittelbar drohende finanzielle Schaden für die Verfügungsklägerin bestehe darin, dass bereits mehrere große Sponsoren abgesprungen seien, weil deren Sponsoring-Engagement davon abhängig sei, dass der Verfügungsbeklagte für die Verfügungsklägerin fahre und nicht für ein Konkurrenzteam. Insbesondere sei der Hauptsponsor, Herr V. C. aus E., abgesprungen. Herr V. C. habe die Verfügungsklägerin seit zwei Jahren gesponsert und pro Renneinsatz gezahlt. Im Jahre 2013 habe er insgesamt circa 120.000,00 € gezahlt. Aufgrund der Vertragsbrüche des Verfügungsbeklagten habe Herr V. C. seinen Sponsoringvertrag außerordentlich fristlos gekündigt. Ebenfalls außerordentlich fristlos gekündigt hätten zwei weitere Sponsoren ihre Verträge mit der Verfügungsklägerin, nämlich Herr B. M. aus M. und Herr C. L. aus H.. Dies führe auf Seiten der Verfügungsklägerin zu weiteren Einnahmeverlusten in Höhe von 100.000,00 € und weiteren 30.000,00 €. Zudem habe die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten auch für die Rennsaison 2014 ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, für das laufend fixe Unterhaltskosten anfallen, die sich für Rennsaison 2014 auf circa 90.000,00 € belaufen. Der ihr entstandene und drohende Schaden belaufe sich damit auf insgesamt ca. 340.000,- €.
45Die Einnahmenausfälle bei weiter laufenden Kosten würden sie, die Verfügungsklägerin, in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.
46Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2014 trägt die Verfügungsklägerin vor, dass sie die Verlängerungsoption aus Ziffer 3 Buchstabe i des Vertrages selbstverständlich gezogen habe.
47Ursprünglich hat die Verfügungsklägerin beantragt,
48dem Antragsgegner zu untersagen, ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin als Fahrer an der Rennserie „ADAC GT Masters 2014“ im Team „Q. C. B. Racing“ teilzunehmen und/oder Testfahrten für dieses Team durchzuführen;
49dem Antragsgegner zu untersagen, ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin als Fahrer in der Rennserie „Porsche Carrera Cup Deutschland 2014“ für ein anderes Team als das Team der Antragstellerin zu starten; insbesondere es dem Antragsgegner zu untersagen, für das Team M. aus Österreich, M. Motorsport GmbH, ….., am Porsche Carrera Cup Deutschland 2014 als Fahrer teilzunehmen und/oder Testfahrten für das Team M. im Jahre 2014 durchzuführen;
50dem Antragsgegner zu untersagen, ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin als Fahrer in der Rennserie „FIA-Langstrecken-Weltmeisterschaft 2014 (FIA World ENDURANCE Championship 2014“) zu starten, insbesondere für das Team „B. N. Racing“ als Fahrer und/oder Testfahrer;
51dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, anzudrohen.
52Nachdem das Landgericht Bielefeld den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 22.05.2014 zurückgewiesen hat, hat es auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 04.06.2014 sodann mit Beschluss vom 11.06.2014 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin stattgegeben und antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen.
53Nunmehr beantragt die Verfügungsklägerin,
54die einstweilige Verfügung vom 11.06.2014 aufrechtzuerhalten.
55Der Verfügungsbeklagte beantragt,
56die einstweilige Verfügung vom 11.06.2014 aufzuheben und die Anträge der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
57Der Verfügungsbeklagte behauptet, dass er mit der Verfügungsklägerin am 02.11.2013 keine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, dass sich der bestehende Vertrag um weitere drei Jahre verlängert. Am 02.11.2013 hätte er, der Verfügungsbeklagte, mit der Verfügungsklägerin lediglich vereinbart, dass ein eventuell von ihm gewonnenes Preisgeld oder gewonnener Sachpreis in das Eigentum der Verfügungsklägerin übergeht. Entsprechend habe die handschriftliche Vereinbarung, datiert vom 15.10.2013, tatsächlich jedoch geschlossen am 02.11.2013, den letzten Satz, dass nämlich „beide Parteien sich darüber einig [sind], dass der Vertrag vom 21.03.2011, sich um drei Jahre verlängert, zu gleichen Konditionen.“ nicht enthalten, als er diese handschriftliche Vereinbarung unterschrieben habe. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, Herr B. B., diesen Satz erst nachträglich hinzugefügt. Er, der Verfügungsbeklagte, habe gegenüber der Verfügungsklägerin auch zu keinem anderen Zeitpunkt zugesagt, auch in der Rennsaison 2014 für die Verfügungsklägerin zu fahren.
58Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
59Die Verfügungsklägerin bezieht sich zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags auf die eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers B. B. vom 09.05.2014 sowie vom 18.05.2014 und 04.06.2014, die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom 19.05.2014, die eidesstattliche Versicherung von Herrn B. M. vom 04.06.2014, die eidesstattliche Versicherung von Herrn C. L. vom 03.06.2014 sowie die eidesstattliche Versicherung von Frau O. L. vom 01.07.2014 und auf die handschriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien, datiert auf den 15.10.2013, im Original.
60Der Verfügungsbeklagte bezieht sich zur Glaubhaftmachung seines Vortrags auf die eidesstattlichen Versicherungen des Verfügungsbeklagten vom 22.04.2014 und vom 01.07.2014 sowie die eidesstattliche Versicherung von Frau E. H. vom 30.06.2014.
61Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von Herrn B. M., Herrn E. K. sowie Herrn N. S. als präsente Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014, Blatt 214 der Akten.
62Entscheidungsgründe
63Die einstweilige Verfügung vom 11.06.2014 war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
64Dies führte zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung der Anträge der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
65Die Verfügungsklägerin hat nämlich einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft machen können.
66Ein Verfügungsanspruch käme allenfalls aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien in Frage, in der sich der Verfügungsbeklagte verpflichtet, in der Saison 2014 für das Motorsportteam der Verfügungsklägerin zu fahren.
67Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Parteien am 02.11.2013 in Abu Dhabi nicht vereinbart haben, dass sich der zwischen ihnen bestehende Vertrag über den 15. April 2014 hinaus um drei weitere Jahre verlängert.
68Zwar hat der Zeuge M. angegeben, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen und dies auch handschriftlich fixiert wurde.
69Diese Angabe des Zeugen M. ist jedoch nicht glaubhaft.
70Die Bekundungen des Zeugen M. war nicht detailliert. Der Zeuge konnte sich an die Randumstände des Geschehens im Einzelnen nicht erinnern. Er kam bei seiner Vernehmung ungefragt direkt auf das wesentliche Kerngeschehen zu sprechen und bestätigte sofort zu Beginn seiner Aussage, dass eine Vertragsverlängerung vereinbart worden sei. Nur an diesen entscheidungserheblichen Punkt konnte sich der Zeuge M. präzise erinnern. Im Übrigen war seine Erinnerung eher vage und inkonkret.
71Aufgrund dessen hält das Gericht die Angaben des Zeugen M. für nicht glaubhaft.
72Hinzu kommt, dass der Zeuge M. als Sponsor der Verfügungsklägerin ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, da die von ihm gewünschte Wirkung seines Sponsoring-Engagements nur im Rahmen seines Vertrages mit der Verfügungsklägerin erzielt werden kann. Diese Wirkung kann jedoch nur dann erzielt werden, wenn der Verfügungsbeklagte weiterhin für das Team der Verfügungsklägerin fährt.
73Demgegenüber hält das Gericht die Angaben des Zeugen K. für glaubhaft. Dieser hat im Rahmen seiner Aussage bestätigt, dass sich die Parteien am 02.11.2013 in Abu Dhabi lediglich über einen eventuell zu erzielenden Sach- oder Geldpreis unterhalten haben und dass ein derartiger Preis in das Eigentum der Verfügungsklägerin übergehen soll.
74Die Angaben des Zeugen K. hält das Gericht deswegen für glaubhaft, weil seine Erinnerungen präziser waren als diejenigen des Zeugen M.. Hinzu kommt, dass der Zeuge K. kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Ein derartiges Interesse ist weder ersichtlich noch wurde es von einer der Parteien vorgetragen. Zwar fuhr der Zeuge K. in der Vergangenheit für das Team der Verfügungsklägerin, ist jedoch aus diesem Team zum Ende des Jahres 2013 ausgeschieden, ohne dass es zwischen ihm und der Verfügungsklägerin zu Streitigkeiten kam. Einen näheren Umgang oder eine engere Beziehung zu dem Verfügungsbeklagten andererseits ist ebenso wenig ersichtlich.
75Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen K. bestätigt werden durch weitere Umstände:
76Zum Einen ist auffällig, dass die handschriftliche Vereinbarung, die am 02.11.2013 in Abu Dhabi geschlossen und unterschrieben wurde, ein unterschiedliches Schriftbild und unterschiedliche Zeilenabstände zwischen den beiden wesentlichen inhaltlich Abschnitten dieser Vereinbarungen aufweist. Der letzte handschriftliche Satz dieser Vereinbarung, der sich über die Vertragsverlängerung um drei weitere Jahre verhält, weist im Unterschied zu dem vorhergehenden Text der handschriftlichen Vereinbarung ein deutlich anderes Schriftbild und einen deutlich geringeren Zeilenabstand auf. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass dieser Satz erst nach Unterschreiben der handschriftlichen Vereinbarung durch die Vertragsparteien im Nachhinein hinzugefügt worden ist. Nur dann lässt sich sinnvoll erklären, aus welchen Gründen der letzte Satz mit einem geringeren Buchstaben- und Zeilenabstand geschrieben worden ist, nämlich, damit er noch oberhalb der bereits vorhandenen Unterschriften in diese handschriftliche Vereinbarung hineinpasst.
77Als weiterer Umstand, der die Angaben des Zeugen K. bestätigt, ergibt sich die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin Ende Februar 2014 unstreitig eine Ablichtung der handschriftlichen Vereinbarung an die Porsche AG übersendet hat, die hinsichtlich des Wortlauts und des äußeren Erscheinungsbildes von dem von der Verfügungsklägerin überreichten Original, das sich auf Blatt 233 d.A. befindet und auf das insoweit Bezug genommen wird, abweicht. In dieser an die Porsche AG übersendeten Ablichtung fehlt der – letzte – Satz „Beide Parteien sind sich darüber einig, dass der Vertrag vom 21.03.2011, sich um drei Jahre verlängert, zu gleichen Konditionen.“. Dies spricht dafür, dass der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin diesen Satz erst nach Übersendung einer Ablichtung an die Porsche AG handschriftlich hinzugefügt hat.
78Zwar behauptet die Verfügungsklägerin, dass bei der Übersendung dieser Ablichtung an die Porsche AG den letzten Satz abgedeckt worden sei, damit die Porsche AG keine Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerin erfahre.
79Diesen Vortrag hält das Gericht jedoch für unglaubhaft und unzutreffend, da die der Porsche AG übersendete Ablichtung sich von dem von der Verfügungsklägerin überreichten Original nicht nur darin unterscheidet, dass der letzte vorgenannte Satz fehlt, sondern auch darin, dass die Unterstreichungen der Überschriften voneinander abweichen und ein der Überschrift angefügtes Datum fehlt. Diese Abweichungen lassen sich nicht damit erklären, dass der Porsche AG insoweit seitens der Verfügungsklägerin keine Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt werden sollten, da weder die Unterstreichungen der Überschrift noch das in der Überschrift enthaltene Datum ein Geschäftsgeheimnis darstellen noch mit einem Geschäftsgeheimnis in relevantem Zusammenhang stehen. Diese Abweichungen lassen sich nur dadurch erklären, dass sie seitens des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin nach Übersendung einer Ablichtung an die Porsche AG auf dem Original der Vereinbarung vom 02.11.2013 handschriftlich nachträglich hinzugefügt worden sind.
80Dafür, dass eine Vertragsverlängerung zwischen den Parteien am 02.11.2013 in Abu Dhabi gerade nicht vereinbart worden ist, spricht auch die Kommunikation zwischen dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin und dem Verfügungsbeklagten über WhatsApp in dem Zeitraum zwischen Januar und März 2014. Aus dieser Kommunikation lässt sich eindeutig entnehmen, dass zwischen den Parteien gerade nicht vereinbart worden ist, dass der Verfügungsbeklagte weiterhin für das Team der Verfügungsklägerin fährt, da der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin sich in dieser Kommunikation bei dem Verfügungsbeklagten mehrfach dahingehend erkundigt hat, was er in der nächsten Saison mache und ob er Zeit habe, für das Team der Verfügungsklägerin zu fahren. Eine derartige Kommunikation ergibt nur dann Sinn, wenn es zwischen den Parteien noch keine eindeutige Absprache oder Vereinbarung gab.
81Insoweit der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 erklärt hat, dass diese Kommunikation über WhatsApp von seiner Seite aus als Scheinkommunikation geführt worden ist, um, da er den Verfügungsbeklagten anders nicht habe erreichen können und Gerüchte über dessen anderweitige Tätigkeit im Umlauf gewesen seien, ihn zu Äußerungen herbeizuführen, aus denen er dann die wahren Absichten des Verfügungsbeklagten herauslesen könne.
82Diesen Vortrag der Verfügungsklägerin hält das Gericht für nicht glaubhaft, da der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten im Rahmen dieser WhatsApp-Kommunikation nicht nur fragt, was er in der nächsten Saison mache oder welche Rennen er fahre, sondern ihm auch gratuliert, wenn der Verfügungsbeklagte ihm im Rahmen dieser Kommunikation mitteilt, dass er für andere Teams fahre und in der Saison 2014 nicht für das Team der Verfügungsklägerin fahren könne. Auch äußert der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Rahmen dieser Kommunikation keinerlei Widerspruch oder Überraschung, was zu erwarten wäre, wenn die Parteien zuvor Anfang November 2013 eine eindeutige Vereinbarung geschlossen hätten.
83Insoweit eindeutig ist die im Folgenden noch einmal dargestellte Kommunikation zwischen dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin und dem Verfügungsbeklagten zwischen dem 06.02.2014 und dem 25.02.2014:
84Unter dem 06.02.1014 schrieb der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten über WhatsApp: „Was machst du nächste Saison“, „Hast du jetzt den Werkvertrag“.
85Der Verfügungsbeklagte erwiderte: „Noch nicht unterschrieben aber wird bald passieren. Plan ist GT Masters + 24 h nurburgring/spa mit Audi. Und habe von Audi die Freigabe bei aston le mans zu fahren“.
86Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin antwortete seinerseits: „sehr geil“ „freue mich“ „kannst du super Cup fahren oder darfst du nicht“.
87Der Verfügungsbeklagte schrieb, immer noch über WhatsApp, zurück: „Zu viele Termine fallen mit masters zusammen. Habe schon gecheckt.“
88Hierauf fragte der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten per WhatsApp: „Ok hast du zeit das erste Rennen kn Hockenheim Carrera Cup zu fahren“, „brauche dich da“, „vielleicht auch Sachsenring“.Der Verfügungsbeklagte antwortete: „Sachsenring ist masters. Ich schaue mal mit hock“.
89Unter dem 21.02.2014 schrieb der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten per WhatsApp: „Hast du den vertag unterschrieben“.
90Der Verfügungsbeklagte erwiderte: „Noch nicht.“
91Hierauf entgegnete der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin: „Oder fährst du wieder bei mir“.
92Der Verfügungsbeklagte schrieb zurück: „Alles ist fix baby. Muss nächste woche oder der da drauf runter zum unterschreiben“.
93Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin fragte: „was verdienst“.
94Der Verfügungsbeklagte schrieb zurück: „Mit audi und aston 150-170.“
95Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin schrieb zurück: „Perfekt“, „Wie lange ist der Vertrag“.
96Der Verfügungsbeklagte erwiderte: „Bin so froh das WIR es so weit Geschafft haben!“.
97Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin schrieb hierauf: „Du hast es alleine Geschäft“.
98Daraufhin schrieb der Verfügungsbeklagte zurück: „Hoffe das wir in der Zukunft was zusammen machen kann“.
99Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin antwortete per WhatsApp: „Wir sind freunde fürs leben“, „Ich verarsch dich nicht“, „Aber die Nr mit rosteck finde ich nicht so gut“.
100Der Verfügungsbeklagte schrieb zurück: „Wir müssen was in Zukunft machen! Das wäre cool und würde mich freue. Wie lange willst du noch motorsport machen?“.
101Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin schrieb als Antwort hierauf „Alles klar kein Problem“, „Bin wirklich stolz auf dich“, „Du und L. wart echt super geil“.
102Am 25.02.2014 schrieb der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten: „Redest du mit M. wegen super Cup“.
103Der Verfügungsbeklagte schrieb zurück: „Supercup ist nicht möglich für mich baby“. Weiter schrieb der Verfügungsbeklagte: „Warum ???“.
104Hierauf entgegnete der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin „Carrera Cup“, „??“. Der Verfügungsbeklagte antwortete: „Er hat es mir nur angeboten“ „Aber glaube nicht das es passt baby“.
105Daraufhin fragte der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin: „Willst du bei mir fahren“.
106Der Verfügungsbeklagte schrieb zurück: „Es passt nicht in mein Programm mit audi im Moment baby“.
107Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin antwortete: „Na toll“.
108Aus dieser Kommunikation geht deutlich hervor, dass die Parteien für die Saison 2014 noch keine Vereinbarung miteinander getroffen haben. Im Gegenteil teilt der Verfügungsbeklagte dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin mit, dass er aufgrund anderer Verpflichtungen nicht für die Verfügungsklägerin fahren könne. Der Geschäftsführer äußert zu keinem Zeitpunkt Widerspruch und weist den Verfügungsbeklagten auch zu keinem Zeitpunkt auf einen etwaig bestehenden Vertrag zwischen den Parteien hin. Vielmehr äußert der Geschäftsführer der Verfügungskläger Zuspruch.
109Der Vortrag der Verfügungsklägerin, dass dies nur geschehen sei, weil der Werkvertrag des Verfügungsbeklagten mit AUDI die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten für die Verfügungsklägerin nicht berühre, trifft nicht zu, da der Verfügungsbeklagte im Rahmen der oben dargestellten Kommunikation Anfragen des Geschäftsführer der Verfügungsklägerin abschlägig beschieden hat unter Hinweis auf seine Tätigkeit für AUDI.
110Aufgrund der obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Parteien weder am 02.11.2013 in Abu Dhabi noch in den darauf folgenden Monaten eine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, dass das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis um drei Jahre verlängert wird.
111Da es damit für die Zeit nach dem 15.05.2014 an einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien fehlt, ist der Verfügungsbeklagte nach dem 15.04.2014 nicht verpflichtet, für das Team der Verfügungsklägerin zu fahren.
112Damit hat die Verfügungsklägerin keinen Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten, diesem untersagen zu lassen, für andere Teams zu fahren.
113Eine andere Anspruchsgrundlage außerhalb einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien ist für den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich.
114Dementsprechend waren die Anträge der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
115Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.
116Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 6, 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bielefeld Urteil, 02. Juli 2014 - 8 O 128/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bielefeld Urteil, 02. Juli 2014 - 8 O 128/14
Referenzen - Gesetze
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.