Landgericht Bielefeld Beschluss, 04. Nov. 2016 - 6 O 463/11

ECLI:ECLI:DE:LGBI:2016:1104.6O463.11.00
bei uns veröffentlicht am04.11.2016

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 23.06.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2016 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.


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Landgericht Bielefeld Beschluss, 04. Nov. 2016 - 6 O 463/11 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten


(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105

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(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.