Landgericht Bielefeld Beschluss, 04. Nov. 2016 - 6 O 463/11

Gericht
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 23.06.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2016 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
1
Gründe:
2Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
3Mit der Beschwerde wurde der Festsetzung aufgrund erfolgter Aufrechnung widersprochen und hilfsweise der Festsetzung von Reisekosten des Beklagtenvertreters entgegengetreten.
4Zu der erklärten Aufrechnung:
5Grundsätzlich ist eine außerprozessuale Aufrechnung schon ab Erlass der Kostengrundentscheidung möglich, da die fällige Gegenforderung bestimmbar ist. Anders verhält es sich jedoch -wie vorliegend- bei einer Ausgleichung nach § 106 ZPO. Ein aufrechenbarer Kostenerstattungsanspruch ist erst mit der Festsetzung bestimmbar.
6Aufgrund dessen steht eine erklärte Aufrechnung der Kostenfestsetzung nicht entgegen und der sofortigen Beschwerde war diesbezüglich nicht abzuhelfen.
7Zu der Festsetzung von Reisekosten:
8Die Rechtsanwälte V. haben sich mit Schreiben vom 06.01.2012 erstmals zum Verfahren gemeldet. Sie haben die Vertretung der Beklagten zu 1) bis 3) angezeigt.
9Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihren Wohnsitz in S., die Beklagte zu 3) hat ihren Sitz in N.. Die beauftragten Rechtsanwälte sind in H. ansässig.
10Die einfache Entfernung von S. nach Bielefeld beträgt 35 km und von N. nach Bielefeld 134 km. Die Entfernung von H. nach Bielefeld beträgt 63 km.
11Die Beklagten waren nicht verpflichtet, sich von nur einem Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Sie hätten jeder für sich einen Rechtsanwalt an ihrem (Wohn-)Sitz beauftragen können. In diesem Fall wären für die Beklagten zu 1) und 2) jeweils Reisekosten von S. nach Bielefeld und für die Beklagte zu 3) von N. aus Bielefeld erstattungsfähig gewesen.
12Vorliegend haben die drei Beklagten einen Rechtsanwalt aus H. beauftragt. H. ist zwar weder der Wohnsitz der Beklagten zu 1) und 2), noch Sitz der Beklagten zu 3), allerdings ist die Entfernung von H. nach Bielefeld wesentlich geringer als von N. nach Bielefeld, sodass die angemeldeten Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig sind.
13Der Beschwerde war diesbezüglich somit ebenfalls nicht abzuhelfen.
14Bielefeld, 14.11.2016Landgericht

Annotations
(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.