Landgericht Bielefeld Urteil, 10. Apr. 2014 - 6 O 278/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Ausgleich erlittener Verluste wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines - von der Beklagten konstruierten - CMS Spread Ladder Swap-Vertrages im Jahr 2005 in Anspruch.
3Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Werkzeugsystemen. Sie stand zu der Beklagten, einer deutschen Geschäftsbank, in langjähriger Geschäftsbeziehung.
4Am 14. Februar 2001 fand ein Beratungsgespräch zwischen Mitarbeitern der Beklagten und der Klägerin statt, in dem der Klägerin ein sog. Cross-Currency-Swap vorgestellt wurde. Am 22. Februar 2001 schloss die Klägerin gemeinsam mit der Geschäftsführerin der Klägerin als natürliche Position einen EUR-CHF-Zinssatz- und Währungsswap mit einem Volumen von 1.500.000,00 € ab. Dieses Geschäft wurde am 05. März 2004 vorzeitig aufgelöst, der Cross-Currency-Swap wies zu diesem Zeitpunkt einen negativen Marktwert von 7.000,00 € auf.
5Die Parteien schlossen sodann am 05. März 2004 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anl. K8).
6Mit weiterem Vertrag vom 05. März 2004 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten den Abschluss eines Zinsswapgeschäftes (EURIBOR-Ladder-Swap). Vorangegangen war eine Präsentation mit dem Titel „Zinsoptimierung am Euro Kapitalmarkt“ vom 03. März 2004, indem die Funktionsweise eines strukturierten Zinsswap mit EURIBOR-Koppelung (Ladder-Swap) dargestellt wurde (Anl. K1). Die Konditionen dieses Geschäftes wurden mit Aufstellung vom 3. März 2004 dargestellt (Anl. K2). Darin wurde zugrundegelegt, dass die Beklagte bezogen auf ein Nominalvolumen von 1 Million EUR an die Klägerin halbjährlich Zinsen iHv. 3,5 % zahlt. Demgegenüber sollte die Klägerin an die Beklagte im ersten Jahr der fünfjährigen Laufzeit ein Zins von 1,85 % p.a. und in den Folgejahren einen gestaffelten Zins, der sich berechnet aus dem Zinssatz der Vorperiode abzüglich von 3 % im zweiten Jahr, 3,5 % im dritten Jahr, 4 % im vierten Jahr, 4,5 % im fünften Jahr zuzüglich des 6-Monats-EURIBOR, zahlen. Der Beklagten wurde das Recht eingeräumt, den Swap zu jedem Zinszahlungstermin, erstmalig nach dem ersten Jahr, vorzeitig zu beenden. Unter der Überschrift Chancen wurde aufgeführt, dass die Klägerin im ersten Jahr garantiert eine Zinsverbilligung iHv. 1,65 % p.a. erhielte. Das sodann zwischen den Parteien abgeschlossene Zinsswapgeschäft vom 05. März 2004 hatte ein Bezugsbetrag von 1.500.000,00 €, der negative Marktwert des Cross-Currency-Swap wurde in den Konditionen des neuen Geschäfts berücksichtigt.
7Der Vertrag wurde durch die Beklagte unter Inanspruchnahme des Beendigungsrechtes vom 13.April 2005 beendet (Anl. K4).
8In einem persönlichen Beratungsgespräch unter Beteiligung von Mitarbeitern der Beklagten, den Zeugen R und C, sowie der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Zeugen O am 13. April 2005 stellte die Beklagte der Klägerin einen weiteren Zinsswap in Form des streitgegenständlichen CMS-Spread Ladder-Swaps vor.
9Dabei bedienten sich die Bankberater einer Präsentation vom 13. April 2005 (Anlage K5). Darin wurden die Kernpunkte des Swaps, u.a. ein halbjährliches Kündigungsrecht der Beklagten und die Festlegung eines minimalen Zinssatzes für die Klägerin von 0%, eine graphische Darstellung der Zinskurven des CMS 2 und des CMS 10 sowie des Spreads seit 1995, ein Balkendiagramm zur Darstellung der Anzahl von Tagen, an denen ein bestimmter Spread gegeben war seit 1994 und eine graphische Darstellung der Spreadkurve von Oktober 1994 bis Oktober 2004 einschließlich eines Hinweises auf den seinerzeit aktuellen Spread per 11. April 2005 von 1,11% dargestellt. Die Präsentation enthielt zudem eine Gegenüberstellung von Chancen und Risiken mit einem Hinweis auf steigende, theoretisch unbegrenzte Zinszahlungen, falls der Spread kleiner wird als der Strike und auf das Kündigungsrecht der Beklagten. Schließlich enthielt die Präsentation zudem eine Darstellung der Formel für den variablen Zinssatz und ein Rechenbeispiel für drei Spread Szenarien.
10Die Laufzeit des Swap sollte nach dem Strategievorschlag der Beklagten (Anlage K6) bei einem Bezugsbetrag von 1.000.000,00 € fünf Jahre betragen, wobei die erste Periode am Starttag (13. April 2005) beginnen sollte, die folgenden Perioden jeweils an dem Tag, der kalendarisch dem Tag sechs Monate nach dem vorangegangenen Periodenbeginn entspricht. Zinszahlungstermine sollte jeweils der Tag sein, an dem die zweite Periode beginnt und danach halbjährlich jeder weitere Tag, an dem eine der nachfolgenden Perioden beginnt. Die Beklagte sollte verpflichtet sein, an die Klägerin jährlich einen festen Zins iHv. 3,0 % zu zahlen. Die Zinszahlungspflicht der Klägerin war gestaffelt, der Zinssatz betrug in der ersten und zweiten Periode 1,5 % p.a. fest, in den Folgeperioden berechnete sich die Zinspflicht der Klägerin jeweils aus dem Zinssatz der Vorperiode zuzüglich eines vereinbarten „Strikes“ abzüglich der Differenz zwischen dem 10-Jahres-EUR-Interbanken-Swapsatzes (CMS 10) und dem 2-Jahres-EUR-Interbanken-Swapsatzes (CMS 2). Der „Strike“ wurde für die dritte und vierte Periode von iHv. 1,05 %, für die fünfte und sechste Periode iHv. 0,85 Prozent, für die siebte und achte Periode iHv. 0,65 % und für die ab neunte und zehnte Periode iHv. 0,45 % vereinbart. Der Multiplikator 3 wirkte dabei als Hebel. Weiter wurde der Beklagten das einseitige Recht eingeräumt, den Swap zu jedem der sechs-monatigen Zinszahlungstermine – erstmalig jedoch erst nach dem Ende der zweiten Periode – vorzeitig zu beenden. Unter der Überschrift Risiken wurde darauf hingewiesen, dass bei dem starken Rückgang der Differenz zwischen dem CMS 10 und dem CMS 2 sich die Verbilligung verringere. Da die Entwicklung der Differenz zwischen dem CMS 10 und dem CMS 2 nicht voraussehbar sei, könne kein „worst case“ beziffert werden, d.h. die Strategie sei bei einer für Kunden ungünstigen Entwicklung der Referenzzinssätze mit einem theoretisch unbegrenzten Verlustrisiko verbunden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.
12Die Klägerin schloss sodann mit der Beklagten telefonisch am 25. April 2005 das vorgenannte Swapgeschäft mit einem Bezugsbetrag iHv. 1.000.000,00 € und einer Laufzeit von fünf Jahren, beginnend am 25. April 2005 ab.
13Die Beklagte bestätigte den Abschluss mit Schreiben vom 26. April 2005 (Anlage K7).
14Bei Abschluss des Vertrages hatte das Zins-Swap-Geschäft für die Klägerin einen negativen Marktwert, dessen Höhe aber streitig ist. Eingepreist hierin waren Kosten und eine Gewinnmarge der Beklagten.
15Vertragsgemäß zahlte die Beklagte an die Klägerin am 27. Oktober 2005 sowie 27. April 2006 jeweils 7500,00 EUR. Die Klägerin zahlte Zinsen zum 27. Oktober 2006 iHv. 5.880,00 EUR, zum 15. November 2006 iHv. 1.500,00 EUR, zum 27. April 2006 iHv. 20.250,00 EUR, zum 29. Oktober 2007 iHv. 31.044,50 EUR, zum 28. April 2008 iHv. 43.168,83 EUR, zum 27. Oktober 2008 iHv. 45.615,16 EUR und zum 27. April 2009 iHv. 33.030,00 EUR. Zum 01. Oktober 2009 wurde der Swap unter Zahlung eines Auflösungsbetrages iHv. 13.400,00 EUR durch die Klägerin an die Beklagte aufgelöst (Anlage K 16).
16Am 03. November 2006 kam es zu einem Gesprächstermin zwischen der Klägerin und der Beklagten. Dort wurde der Klägerin eine Betrachtung des historischen und des aktuellen Marktumfeldes, Szenariobetrachtungen und Handlungsoptionen vorgestellt (Anlage K9).
17Anhand einer Aufstellung vom 02. November 2006 (Anlage K 10) wurde der Klägerin eine mögliche Restrukturierung des bestehenden Swapgeschäfts vorgestellt. Auf dieser Basis wurde aufgrund telefonischer Vereinbarung vom 13. November 2006 die Restrukturierung derart vorgenommen, dass das einseitige Beendigungsrecht der Beklagten gegen eine Ausgleichszahlung der Klägerin iHv. 1.500,00 EUR entfiel. Die Beklagte bestätigte die Vertragsänderung mit Schreiben vom 15. November 2006 (Anlage K 11).
18Mit Schreiben vom 22.10.2008 (Anlage K 12) widersprach die Klägerin dem Einzug der für den 27. Oktober 2008 angekündigten Zinszahlung sowie weiterer folgender Belastungen. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie, wie bereits mit der Mitarbeiterin C der Beklagten im persönlichen Gespräch erörtert, ein massives Beratungsversagen hinsichtlich des Risikos, welches sich aus dem Swapgeschäft ergebe, sehe. Es sei in allen Gesprächen immer wieder beteuert worden, dass es sich bei diesem Zinsswap um ein gängiges Mittel zur Zinsoptimierung faktisch ohne Risiko handele.
19Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 12. November 2008 (Anlage K 13), dass die Vereinbarung zwischen den Parteien von der Klägerin nicht einseitig aufgehoben werden könne und daher die Belastungsbuchungen vorgenommen würden.
20Mit Schreiben vom 14. November 2008 (Anlage K 14) bat die Klägerin nachdrücklich darum, ihr bis zum 01. Dezember 2008 einen akzeptablen Auflösungsvorschlag zu unterbreiten, ohne dass ihr noch mehr wirtschaftlicher Schaden entstehe. Die Klägerin sehe sich ansonsten gezwungen, die Angelegenheit einem Anwalt zu übergeben.
21Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 (Anlage K 15) wies die Beklagte die erhobenen Ansprüche zurück und verwies darauf, dass Schadensersatzansprüche nach § 37 a WpHG verjährt seien.
22Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 (Anlage K 17) zeigten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Klägerin vermeintliche Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche auf.
23Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2011 beantragte die Klägerin bei der Gütestelle Rechtsanwalt Dr. T in D ein Schlichtungsverfahren (Anlage K 18). Am 12. Januar 2012 (Anlage K 19) teilte die Beklagte mit, am Güteverfahren nicht teilzunehmen. Dieser Umstand wurde seitens der Gütestelle gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2012 mitgeteilt (Anlage K 20).
24Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 12. Juli 2012 die Anfechtung des streitgegenständlichen Geschäftes wegen arglistiger Täuschung erklärt.
25Die Klägerin behauptet, die Mitarbeiter der Beklagten hätten das streitgegenständliche Produkt der Klägerin als Sparprogramm für Zinsen angeboten, wobei die tatsächlich bestehenden eklatanten Risiken des Geschäftes, wie das unbegrenzte Verlustrisiko, nicht dargestellt worden seien. Das Geschäft sei auch nicht als Spekulationsgeschäft vorgestellt worden. So sei die Klägerin nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Geschäft ein hochkomplexes und hoch spekulatives Stillhaltergeschäft ohne Grundgeschäftsbezug sei, bei dem Zinsoptionen verkauft würden und bei dem die Klägerin einem unendlichen Verlustrisiko ausgesetzt sei.
26Schon bei Abschluss des Geschäftes habe ein anfänglicher negativer Marktwert iHv. 4 % bestanden.
27Die Elemente der Berechnungsformel seien der Klägerin nicht erläutert worden. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer für die Klägerin negativen Entwicklung des Geschäfts die Nichtausübung des Kündigungsrechts der Bank bewirke, dass die Klägerin entgegen ihrem Willen von der Beklagten an einem für sie unvorteilhaften Geschäft festgehalten werden könne. Auch die durch die Beklagte zu Verfügung gestellten Szenarioanalysen seien nicht ausreichend gewesen, da eine Darstellung des Verlustrisikos als unbegrenzt nicht erfolgt sei.
28Aufgrund des einseitigen Kündigungsrechts der Beklagten seien die Gewinnchancen der Klägerin bzw. das Verlustrisiko der Beklagten faktisch auf den im ersten Jahr zu erzielenden Gewinn von 1,5 % begrenzt, da alle späteren für die Klägerin günstigen Zinsverläufe kurzfristig zu einer Kündigung durch die Beklagte geführt hätten.
29Der negative Marktwert des streitgegenständlichen Swaps habe am 03. November 2006 einen Betrag von ca. 293.000,00 EUR aufgewiesen.
30Die Klägerin behauptet weiter, sie hätte das Geschäft nie abgeschlossen, wenn sie über das tatsächlich bestehende Risiko sowie den bei Abschluss des Geschäfts zu ihren Lasten in sechsstelliger Höhe bestehenden negativen Marktwert aufgeklärt worden sei.
31Die Klägerin ist der Ansicht, Rückabwicklungsansprüche folgten aus einer Anfechtung des Swapgeschäfts seitens der Klägerin wegen arglistiger Täuschung. Darüber hinaus bestünden inhaltsgleiche Schadensersatzansprüche aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte der Klägerin ein nicht deren Interessen entsprechendes Produkt verkauft und überdies hierbei nicht über die Eigenschaften und Risiken des Produktes ordnungsgemäß aufgeklärt habe.
32Der Beklagten sei von Anfang an bewusst gewesen, dass das angebotene Produkt für die Klägerin keinen Vorteil darstelle und dass ein anfänglicher negativer Marktwert bei Vertragsschluss bestehe. Zudem habe sie sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden, da sie einerseits zur vollständigen Beratung der Klägerin verpflichtet gewesen sei andererseits bei einer negativen Entwicklung zu Ungunsten der Klägerin einen Gewinn aus dem Geschäft erzielt habe. Die Beklagte habe die Klägerin auch arglistig getäuscht, da sie das in Rede stehende Finanzinstrument selbst bewusst zu Lasten der Klägerin strukturiert habe.
33Daneben bestünden Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, §§ 31 WpHG a.F sowie § 823 Abs. 2 iVm. § 31 WpHG. Die Beklagte habe es unterlassen, den Wissensstand der Klägerin über das streitgegenständliche Produkt sowie deren Risikobereitschaft zu ermitteln. Sie habe sich auch nicht vergewissert, dass die Klägerin alle tatsächlichen Risiken richtig verstanden habe. Überdies habe das streitgegenständliche Produkt, das in die Risikoklasse 5 einzuordnen sei, erkennbar nicht den Interessen der Klägerin entsprochen.
34Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass ihre Ansprüche nicht verjährt seien, da der Beklagten vorsätzliches Handeln vorzuwerfen sei.
35Die Klägerin beantragt,
361. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 179.284,49 EUR zuzüglich Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
37aus 132.854,49 EUR seit dem 20.11.2008 bis 27.4.2009,
38aus 165.884,49 Euro seit dem 28.04.2009 bis 02.10.2009,
39aus 179.284,49 € seit dem 03.10.2009
40zu zahlen;
412. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere, zukünftige über den Klageantrag hinausgehende Schäden zu ersetzen, die aus dem 25.4.2005 mit der Referenznummer 1144xxxL (alt)/1684xxxL (neu) geschlossenen CMS Spread Ladder Swap resultieren;
423. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von 4.367,50 EUR außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
43Die Beklagte beantragt
44die Klage abzuweisen.
45Die Beklagte behauptet, dass es mangels eines liquiden Marktes für strukturierte Swapgeschäfte auch keinen Marktwert für das streitgegenständliche Geschäft gebe, da ein Markt im eigentlichen Sinne nicht bestehe.
46Das streitgegenständliche Geschäft sei auch nicht zulasten der Kunden gestaltet, da die Beklagte die aus dem Swapgeschäft resultierenden Risiken und Chancen an andere Marktteilnehmer weiterveräußerte. Die Beklagte habe daher lediglich die Stellung einer Vermittlerin.
47Darüber hinaus sei die Beklagte wie auch andere Marktteilnehmer bei Abschluss des streitgegenständlichen Geschäftes von einer Zinsentwicklung ausgegangen, bei deren Eintritt die Klägerin mit dem Geschäft ausschließlich Gewinne erzielt hätte.
48Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerin habe bei Abschluss des Geschäftes bereits über vor Erfahrungen mit dem Abschluss von Swapgeschäften verfügt. So habe die Klägerin – was unstreitig ist – bereits am 22. Februar 2001 einen so genannten Cross-Currency-Swap und am 05. März 2004 einen EURIBOR-Ladder-Swap abgeschlossen.
49Vor Abschluss des streitgegenständlichen Geschäftes habe die Beklagte durch die Zeugen R und C die Struktur des Geschäftes, einschließlich des Leitereffektes, des Strikes und verschiedener Verlaufsszenarien erläutert. Auch auf die Risiken des Geschäfts, einschließlich der theoretischen Möglichkeit einer unbegrenzten Zinsverteuerung und des damit verbundenen unbegrenzten Verlustrisikos sei hingewiesen worden. Die Beklagte habe auf die rechtliche Unabhängigkeit des Geschäftes vom Grundgeschäft hingewiesen und auch auf Nachfragen der Klägerin erklärt, dass sie an dem Geschäft dergestalt verdiene, dass sie Marktkonditionen nicht 1:1 an die Kunden weitergeben. Dabei sei auch über das einseitige Beendigungsrecht der Beklagten aufgeklärt worden.
50Die Empfehlung des Swapgeschäftes habe dem Anlageziel der Klägerin, eine Verringerung der bestehenden Zinsverpflichtung, entsprochen. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Klägerin habe das Geschäft auch dem Risikoprofil der Klägerin entsprochen.
51Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei durch die Beklagten nicht arglistig getäuscht worden. Insoweit fehle es jedenfalls am Vorsatz der Beklagten, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftes nicht positiv gewusst habe, dass sie zur Aufklärung über den negativen Marktwert verpflichtet gewesen sei. Zudem sei die Anfechtung nach § 124 BGB befristet.
52Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass auch ein Anspruch aus vertraglicher Pflichtverletzung nicht bestehe, da die Klägerin durch die Beklagte vollständig beraten worden sei und eine angebliche Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal sei. Zudem sei gegebenenfalls das erhebliche Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen.
53Die Beklagte ist der Ansicht, jedenfalls seien mögliche Ansprüche der Klägerin verjährt und erheben insoweit die Einrede der Verjährung.
54Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen O, C und R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2014 Bezug genommen.
55Entscheidungsgründe
56Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
57A.
58Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der unstreitig von der Klägerin an die Beklagte gezahlten 179.284,49 €.
59I.
60Ein Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der an die Beklagten geleisteten Zahlungen aus §§ 812, 142, 123 Abs. 1 BGB besteht nicht.
61Ein Anfechtungsgrund iSd. § 123 BGB liegt nicht vor.
621.
63Dabei kann dahinstehen, ob eine Täuschungshandlung durch die Beklagte vorgenommen worden ist.
64Die Klägerin behauptet dazu, sie sei durch die fehlerhafte Darstellung der Eignung des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages zu Zinsoptimierung sowie durch das Verschweigen des anfänglichen negativen Marktwerts des Geschäfts durch die Beklagte getäuscht worden.
652.
66Denn jedenfalls konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Beklagte bei einer etwaigen Täuschung mit Vorsatz handelte.
67a)
68Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrecht erhalten möchte. Dies setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (MünchKomm-Armbrüster, BGB, 6. Aufl. 2012, § 123 Rn. 13). Bei bloßer Fahrlässigkeit, selbst bei gröbster Fahrlässigkeit des den Irrtum Erregenden, ist eine Anfechtung wegen Täuschung ausgeschlossen (MünchKomm aaO., Rn. 16).
69b)
70Die Beklagte handelte bei der Beratung der Klägerin im Jahr 2005 nicht mit Täuschungsvorsatz, mithin nicht arglistig.
71Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Beklagte im Jahr 2005 davon ausging, dass sie die Klägerin über die unstreitig erteilten Hinweise über die Eignung des streitgegenständlichen Produktes zur Zinsoptimierung hinaus informieren musste bzw. sie die Klägerin über einen anfänglich negativen Marktwert aufklären musste.
72Vielmehr durfte die Beklagte im Jahr 2005 – wie noch bis zum Jahr 2010 auch die obergerichtliche Rechtsprechung – davon ausgehen, dass sie im Rahmen der Gespräche mit der Klägerin über das streitgegenständliche Produkt ihrer Beratungspflicht nachgekommen war.
73So hat das OLG Hamm mit Urteil vom 10. November 2010 (31 U 121/08 - BKR 2011, 68) zum streitgegenständlichen Swap zwar festgestellt, dass die dortige Klägerin das Risiko ihrer Kapitalinvestition auf der Grundlage der Beratungsunterlagen, über deren Inhalte die mündliche Beratung unstreitig nicht hinausging, nicht erkennen konnte. Der genaue Erwartungswert der Zinswette war nach dem Urteil des Oberlandesgerichts nicht vom Anleger alleine anhand von Erfahrungswerten oder einzelnen historischer Daten, sondern nur durch Einsatz hochkomplizierter finanzmathematischer Berechnungen unter Auswertung langfristiger Statistikreihen und unter Einbringung kapitalmarktrelevanter Spezialkenntnisse, wie sie letztlich nur hochspezialisierte Finanzanalysten haben, zu ermessen. Wie der konkrete Erwartungswert zutreffend zu bewerten gewesen wäre und welche konkreten Verfahren hierfür einzusetzen waren, hätte auch der Senat letztlich nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären können. Maßgeblich für die Berechnung des Erwartungswertes wäre dabei die Einwertung des längerfristigen Risikos eines Eintritts einer inversen Zinsstruktur gewesen, denn diese war letztlich maßgeblich für die Verlustgenerierung des Swap-Geschäftes verantwortlich.
74Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm kam es darauf jedoch nicht an, da die dortige Beklagte im Rahmen der Risikoaufklärung eben nicht die Berechnung des konkreten Erwartungswertes der Zinswette aus Anlegersicht geschuldet hätte, sondern sie sich vielmehr darauf beschränken durfte, der dortigen Klägerin diejenigen Tatsachengrundlagen und eigenen Bewertungen mitzuteilen, die diese in die Lage versetzte, ihr Anlagerisiko grundsätzlich zutreffend zu erkennen. Für die Frage, ob ein Risiko für die Klägerin dahingehend bestanden hat, dass sie beim Austausch der unter Anwendung der vereinbarten Berechnungsformel ermittelten Zahlungsströme ein Verlustgeschäft machen würde, genügte es, dass die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass bei einem Abflachen der Zinsstrukturkurve (oder bei einer Inversion) ein theoretisch unbegrenztes Risiko der Verteuerung, also der Verlustgenerierung, bestand und dass die allgemeine Markterwartung unter Zugrundelegung der Forwardzinsen eine eben solche Abflachung erwartete. Die Höhe möglicher Verluste bei Eintritt etwaiger reduzierter Spread-Werte konnte die Klägerin dann anhand der ihr mitgeteilten Zinsformel selbst berechnen.
75Weiter hat das Oberlandesgericht Hamm einen Hinweis auf das einseitige, halbjährliche Kündigungsrecht und einen Hinweis auf den maximal zu erreichenden Gewinn der Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte nicht zuvor von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch mache, als ausreichend angesehen. Insbesondere hat das Oberlandesgericht die Verletzung einer Beratungspflicht aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin nicht ausdrücklich auf einen bestehenden Interessenwiderstreit hingewiesen hat, verneint. Zwar sei davon auszugehen, dass bei Swap-Geschäften der streitgegenständlichen Art der Gewinn der einen Seite stets den Verlust der anderen Seite bedeute und mithin das Gewinnstreben der Bank stets in einem Widerstreit zum Interesse des Anlegers stehe. Das sei aber gerade das Wesensmerkmal einer jeden Wette. Für diese Bewertung sei es auch unerheblich, ob die Bank ein Hedge-Geschäft zur Deckung des Swap-Geschäftes abgeschlossen habe und/oder sogar habe abschließen müssen. Ein für den Anleger ungünstiger Verlauf des Swap-Geschäftes oder gar eine vorzeitige Auflösung desselben auf Veranlassung des Kunden bringe der Bank aus dem konkreten Geschäft einen Gewinn. Umgekehrt führe ein für den Anleger günstiger Verlauf zu einer Verringerung des Gewinns der Bank bis hin zu Verlusten, weshalb diese sich schließlich für diesen Fall ein einseitiges Kündigungsrecht ausbedungen habe und mit dessen Ausübung die dortige Klägerin auch habe rechnen müssen. Das Bestehen eines Interessenkonflikts bedeute nach Auffassung des Oberlandesgerichts aber nicht automatisch einen Verstoß gegen die Beratungspflichten. Entscheidend sei, ob dieser Interessenwiderstreit dem Anleger offengelegt wurde. Dies könne dabei entweder in solcher Weise geschehen, dass ein ausdrücklicher Hinweis gegeben werde oder aber er sich aus der Natur der Sache ohne weiteres ersichtlich ergebe, denn auf Offensichtliches brauche auch ein Berater nicht besonders hinzuweisen. Da aber der Wettcharakter des Swap-Geschäftes ohne weiteres erkennbar gewesen sei, war auch der Umstand, dass ein möglicher Verlust der Klägerin einen Gewinn der Beklagten darstellen würde, erkennbar, denn diese Funktionsweise sei Wesensmerkmal einer jeden Wette und aufgrund der Produktpräsentation sei der rein spekulative Wett-Charakter der Klägerin bekannt gewesen. Sie habe wissen müssen, dass entweder sie oder die Beklagte gewinne. Darüber hinaus sei für sie aufgrund der in den Präsentationen und Termsheets enthaltenen Grafiken und tabellarischen Angaben sowie der textlichen Hinweise in diesen Beratungsunterlagen auch erkennbar gewesen, dass die Chancen auf einen Gewinn vom Markt geringer eingeschätzt wurden, als das Risiko eines Verlustes.
76Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm musste die Beklagte die Klägerin auch nicht über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Geschäftes aufklären. Dieser anfängliche negative Marktwert beruhe nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts nur auf der (nicht offenlegungspflichtigen) Gewinnmarge der Beklagten zwischen dem Verkauf des Swap-Geschäftes und dem Einkauf des zugrunde gelegten Hedge-Geschäftes zzgl. der Kosten. Dass dieser anfängliche Marktwert negativ war, weil er mit der Gewinnmarge und den Kosten der Beklagten belastet war, folge dem Prinzip des Marktes und sei nicht gesondert beratungspflichtig.
77Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm machen daher deutlich, dass die von der Beklagten behauptete Einschätzung zur Zeit des Abschlusses des streitgegenständlichen Geschäfts, wonach eine Aufklärungspflicht nicht bestanden habe, jedenfalls eine nicht vorwerfbare Fehlbeurteilung war, so dass eine etwaige Falschberatung allenfalls fahrlässig, nicht jedoch vorsätzlich war.
78II.
79Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus pVV wegen einer möglichen Beratungspflichtverletzung der Beklagten ist jedenfalls verjährt.
801.
81Ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien liegt vor.
822.
83Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der Beratung der Klägerin sicherstellte, dass sich die Klägerin bewusst war, dass ihr Verlustrisiko - anders als das Verlustrisiko der Beklagten - der Höhe nach nicht begrenzt war und nicht nur theoretisch bestand, sondern bei entsprechender Entwicklung der Zinsdifferenz eine durchaus realistische Möglichkeit war.
84Auch wenn die beratende Bank Risiken des Produkts anhand von Berechnungsbeispielen schildert und auf ein "theoretisch unbegrenztes" Verlustrisiko hinweist, kann sie bei einem so hoch komplex strukturierten Finanzprodukt wie dem hier in Rede stehenden CMS Spread Ladder Swap-Vertrag nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Kunde, der das Geschäft abschließt, auch bereit ist, hohe Risiken zu tragen. Es ist gerade die Aufgabe des Anlageberaters, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden - Anlagezweck und Risikobereitschaft - tatsächlich übereinstimmen. Erkundigt er sich nicht bereits - wie von der Rechtsprechung und aufsichtsrechtlich gefordert - vor seiner Anlageempfehlung nach der Risikobereitschaft des Kunden, so kann er seiner Pflicht zu einer anlegergerechten Empfehlung nur dadurch entsprechen, dass er sich noch vor der Anlageentscheidung seines Kunden die Gewissheit verschafft, dass dieser die von ihm geschilderten Risiken des Finanzprodukts in jeder Hinsicht verstanden hat. Andernfalls kann er nicht davon ausgehen, dass seine Empfehlung der Risikobereitschaft des Kunden entspricht (BGH, WM 2011, 682).
85Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht allerdings davon überzeugt, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Zeugen C und R haben dazu bekundet, vor der Beratung über das streitgegenständliche Produkt kein Profil der Klägerin angelegt zu haben und die Anlageempfehlung allein auf die Vorgeschäfte der Klägerin gestützt zu haben.
863.
87Weiter kann dahinstehen, ob die Beklagte nicht darüber aufgeklärt hat, dass der von ihr empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt einen für die Klägerin negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme aufwies und sie dieses zu vertreten hat.
88Bei der Empfehlung des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, bei dem der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite ist, befindet sich die Beklagte als beratende Bank in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Als Partnerin der Zinswette übernimmt sie eine Rolle, die den Interessen des Kunden entgegengesetzt ist. Für sie erweist sich der "Tausch" der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung des Basiswertes - das Ausweiten der Zinsdifferenz - gerade nicht eintritt und die Klägerin damit einen Verlust erleidet. Als Beraterin der Klägerin hingegen ist sie verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Sie muss daher auf einen möglichst hohen Gewinn der Klägerin bedacht sein, was einen entsprechenden Verlust für sie selbst bedeutet (BGH, WM 2011, 682).
89Auf diesen Widerstreit hat die Beklagte unstreitig nicht hingewiesen.
904.
91Mögliche Schadenersatzansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt, § 37a WpHG a.F.
92a)
93Nach dieser für den Anlagezeitraum im April 2005 anzuwendenden Vorschrift verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schaden des Anlegers, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, i.d.R. bereits mit dem Erwerb der Anlage entstanden.
94(1)
95Der Anwendungsbereich des § 37a WpHG a.F. ist eröffnet. Bei dem streitgegenständlichen Swap handelt es sich um Finanzinstrument im Sinne des § 2 Abs. 2b WpHG.
96(2)
97Diese Fassung der Norm ist vorliegend anwendbar, da die streitgegenständlichen Ansprüche während der Geltungszeit der Vorschrift entstanden sind. Entstanden sind die möglichen Schadensersatzansprüche mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Swap am 25. April 2005.
98(3)
99Mögliche Schadensersatzansprüche waren somit bereits bei Stellung des Güteantrages am 19. Dezember 2011 verjährt.
100b)
101Es liegt auch kein Fall einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung vor, bei der die Regelung des § 37a WpHG nicht zur Anwendung käme, sondern die Regelverjährung für vertragliche Ansprüche.
102(1)
103Grundsätzlich trägt vorliegend die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten (vgl. BGH NJW 2009, 2298).
104Denn nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Der Bundesgerichtshof hat eine Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass der Schuldner, der nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, zu beweisen hat, dass beide Verschuldensgrade nicht vorliegen. Der Anspruchsteller trägt auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast in den Fällen, in denen die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung des Anspruchsgegners nach § 37a WpHG verjährt ist und nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Steht fest, dass der Anspruchsgegner den Anspruchsteller fehlerhaft beraten hat, indem er fehlerhaft aufgeklärt hat, besteht eine Haftung grundsätzlich bereits bei leichter Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Diese Haftung ist nicht auf vorsätzliches Handeln beschränkt. Ist der Anspruch wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung, der an sich gegeben ist, wegen der Sonderverjährungsregelung des § 37a WpHG bereits verjährt und damit lediglich nicht mehr durchsetzbar ist, wird dadurch der Anspruch nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört (BGH aaO.).
105(2)
106Vorliegend steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin durch die Beklagte weder über den Interessenskonflikt der Beklagten aufgeklärt hat, noch ein ausreichendes Risikoprofil erstellt hat.
107(3)
108Bei der Beklagten bestand in Bezug auf die Aufklärungspflicht allerdings jedenfalls ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum, für den grundsätzlich auch die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH aaO.).
109(a)
110Zunächst steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die handelnden Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen R und C , bei der Beratung der Klägerin davon ausgingen, nicht zur Erstellung eines – neuerlichen – Risikoprofils bzw. zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert verpflichtet zu sein.
111Die Zeugen haben dazu glaubhaft bekundet, dass sie davon ausgingen, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages aufgrund der Vorerfahrungen mit Swap-Geschäften und aufgrund der Beratung vor Abschluss des streitgegenständlichen Geschäfts über die für die Beurteilung derartiger Geschäfte ausreichende Erfahrung verfügte. Weiter haben die Zeugen eingeräumt, dass ihnen zwar bekannt war, dass das streitgegenständliche Produkt einen anfänglichen negativen Marktwert aufwies, sie diesen aber nicht betragsmäßig beziffern konnten. Sie haben dazu glaubhaft bekundet, bei der Beratung der Klägerin davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei diesem Marktwert um die Verdienstmarge der Klägerin handelte, über die eine gesonderte Aufklärung der Klägerin nicht gefordert war.
112(b)
113Weiter ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte es im Sinne eines vorwerfbaren Organisationsverschuldens unterlassen hätte, ihre Mitarbeiter auf eine bestehende Aufklärungspflicht hinzuweisen.
114Die Beklagte hat dazu dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Geschäfts eine derartige Beratungspflicht weder gesetzlich geregelt war noch eine solche obergerichtliche Rechtsprechung bestand.
115Vielmehr wurde noch im Jahr 2010 durch Obergerichte ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände bei derartigen Swap-Geschäften nicht festgestellt (vgl. o. Ziff. I, 2, b), darüber hinaus auch OLG Frankfurt WM 2010, 1790).
116Es ist daher vor diesem Hintergrund ungeachtet der Tatsache, dass im Jahr 2005 – wie von der Klägerin dargelegt – diese Konstellation noch nicht an die Gerichte herangetragen war, nicht im Sinne eines vorsätzlichen Handelns vorwerfbar, dass die Beklagte im Jahr 2005 – wie noch Obergerichte im Jahr 2010 – von einer nicht bestehenden Aufklärungspflicht ausging.
117c)
118Auch für den Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch die Beklagte wären mögliche Schadensansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB.
119aa)
120Mögliche Schadenersatzansprüche der Klägerin sind mit Abschluss des streitgegenständlichen Swapgeschäftes am 25. April 2005 entstanden.
121Soweit es die Beklagte unterlassen hat, die Klägerin bei Vertragsschluss über den negativen Marktwert des Geschäftes aufzuklären und überdies mangels Ermittlung eines Kundenprofils keine anlegergerechte Beratung vorgenommen hat, sind mit Abschluss des Anlagegeschäfts die Schadensersatzansprüche entstanden.
122bb)
123Die regelmäßige Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB hat spätestens im Jahr 2007 begonnen.
124Danach ist ein Regressanspruch in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, verjährt.
125Vorliegend konnte die Klägerin spätestens im Jahr 2007 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangen, so dass die Beantragung des Schlichtungsverfahren am 19. Dezember 2011 bei der Gütestelle Rechtsanwalt Dr. Steige in Dachau die Verjährung nicht hemmen konnte, da die Ansprüche bereits am 01. Januar 2011 verjährt waren.
126bb)
127Es ist allerdings weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerin im Jahr 2007 positive Kenntnis davon hatte, dass das abgeschlossene CMS Spread Ladder Swap-Geschäft bereits bei Vertragsschluss einen negativen Marktwert aufwies oder aber dass die Klägerin bei Abschluss des Geschäfts im Hinblick auf das Risiko nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.
128bb)
129Allerdings waren der Klägerin spätestens im Jahr 2007 Umstände bekannt, die eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten als naheliegend erscheinen ließen.
130Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht bereits dann vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsnachteil eingetreten ist (vgl. BGH ZIP 2014, 624).
131Erforderlich ist für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung vielmehr, dass der Geschädigte zumindest solche tatsächlichen Umstände kennen, die ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen. In Fällen unzureichender Aufklärung ist für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung beim geschädigten Anleger auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge erforderlich, aus denen sich eine Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Dabei vermittelt alleine die Kenntnis der tatsächlichen Umstände dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung (vgl. BGH aaO.).
132(1)
133Der Klägerin waren spätestens im Jahr 2007 die einen möglichen Schadensersatzanspruch begründenden Umstände bekannt.
134Bereits am 03. November 2006 kam es im Hause der Beklagten zu einem Gespräch zwischen den Parteien über Handlungsoptionen aufgrund der negativen Entwicklung des streitgegenständlichen Swaps. In den diesem Gespräch zu Grunde liegenden Unterlagen wurden die nicht erfüllten Erwartungen, wie sie im Jahr 2005 bei Abschluss des Geschäftes bestanden, dargestellt (Seite 3). Anhand verschiedener Musterberechnungen wurde die weitere Entwicklung des streitgegenständlichen Geschäftes dargelegt, wobei im Fazit die Prognose erstellt wurde, dass es bei einem Verbleiben des Spreads auf dem aktuellen Niveau oder nur einen geringfügigen Anstieg zu einer negativen Cashflow Performance kommen werde. Nur bei einem starken Anstieg des Spreads, was nicht der damaligen Erwartung der Beklagten entsprechen würde, käme es zu einer positiven Cashflow Performance. Anschließend wurden verschiedene Handlungsoptionen dargestellt, wobei unter der Handlungsoption der Auflösung des Swaps der aktuelle Marktwert des streitgegenständlichen Swaps von -293.000 EUR dargestellt wurde.
135Aufgrund dieses Gespräches entschloss sich die Klägerin, die bereits am 27. Oktober 2006 eine Zinszahlung von 5.880,00 EUR erbracht hatte, das Angebot der Beklagten, gegen eine Zahlung von 1.500,00 EUR auf das einseitige Beendigungsrecht der Beklagten zu verzichten, anzunehmen.
136Daneben hatte die Klägerin sich bereits in den Jahren 2005/2006 privat beraten lassen, dabei wurde sie auf den hochspekulativen Charakter des Geschäftes hingewiesen.
137In der Folgezeit verschlechterte sich die Entwicklung des streitgegenständlichen Swaps weiter, so dass die Klägerin Zinszahlungen am 27. April 2007 iHv. 20.250,00 EUR und am 29. Oktober 2007 iHv. 31.440,50 EUR zu erbringen hatte. Vor diesem Hintergrund hatte die Klägerin auch anwaltlichen Rat eingeholt, war jedoch zu dem Schluss gekommen, nicht gegen die Beklagte vorzugehen, da sie befürchtete, dass die Beklagte den bestehenden Kontokorrentkredit kündigen werde.
138Der Klägerin war somit spätestens am 3. November 2006 bekannt, dass das streitgegenständliche Swapgeschäft mit einem Marktwert bewertet wird und zum Zeitpunkt 03. November 2006 ein negativer Marktwert von 293.000,00 EUR bestand. Weiter war ihr bekannt, dass nach ihrer Behauptung sie bei dem Abschluss des streitgegenständlichen Geschäftes nicht über einen – ggfs. negativen – Marktwert aufgeklärt worden war.
139Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin, die trotz der Vorgeschäfte mit der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts auf dem Gebiet der Swap-Geschäfte als Laie anzusehen ist, nur aufgrund der Kenntnisse aus dem Jahr 2006 nicht den Schluss ziehen musste, dass bereits bei Abschluss des Swap-Geschäftes der streitgegenständliche CMS Spread Ladder Swap einen negativen Marktwert aufwies. Durchaus konnte die Klägerin davon ausgehen, dass der im Jahr 2006 bestehende negative Marktwert in der Zinsentwicklung und damit in der Entwicklung des Spread bei dem streitgegenständlichen Swap begründet war.
140Das Gericht hat jedoch weiter die besonderen Umstände des vorliegenden Falls berücksichtigt. Denn es war unstreitig bereits bei dem ersten zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Swap-Geschäft zu einem negativen Marktwert gekommen, der nach vorzeitiger Beendigung des Geschäfts ebenfalls unstreitig in die Konditionen des zweiten Swap-Geschäftes eingepreist wurde.
141III.
142Aus den oben dargestellten Gründen sind auch etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 823 BGB jedenfalls verjährt.
143B.
144Aus den oben dargestellten Gründen besteht auch kein Anspruch der Beklagten auf Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzverpflichtung der Klägerin.
145Ebenso besteht kein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
146C.
147Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
148Müller |
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als Einzelrichter |

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere
- 1.
Aktien, - 2.
andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten, - 3.
Schuldtitel, - a)
insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Hinterlegungsscheine, die Schuldtitel vertreten, - b)
sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird; nähere Bestimmungen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbesondere Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige vergleichbare Instrumente, sofern im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
- 1.
ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann, - 2.
es sich nicht um Derivate handelt und - 3.
ihre Fälligkeit bei Emission höchstens 397 Tage beträgt,
(3) Derivative Geschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: - a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Voraussetzungen erfüllt, oder Rechnungseinheiten, - c)
Zinssätze oder andere Erträge, - d)
Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c oder f, andere Finanzindizes oder Finanzmessgrößen, - e)
derivative Geschäfte oder - f)
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);
- 2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie - a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, - b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden und nicht über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Absatz 20 sind, die effektiv geliefert werden müssen, oder - c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind; - 3.
finanzielle Differenzgeschäfte; - 4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); - 5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, - 2.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 3.
Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 2, - 4.
derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3, - 5.
Emissionszertifikate, - 6.
Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und - 7.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, oder von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom 3.7.2020, S. 20; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, namentlich genannten Kreditinstitut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes zu betreiben, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird.
(5) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle, Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom.
(6) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(7) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kurs, Index oder Wert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(8) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), - 2.
das - a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making), - b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), - c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel) oder - d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne von Absatz 44, auch ohne Dienstleistung für andere (Hochfrequenzhandel),
- 3.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), - 4.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - 5.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), - 6.
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), - 7.
die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), - 8.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), - 9.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), - 10.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
(9) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Depotgeschäft), - 2.
die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist, - 3.
die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen, - 4.
Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen, - 5.
das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung), - 6.
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen, - 7.
Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.
(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten im Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines Finanzinstruments und der Kauf eines Finanzinstruments oder die Ausübung eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.
(10) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
(11) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
(12) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(13) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind
- 1.
Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien, - a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder - b)
die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 4 Absatz 1 gewählt haben,
- 2.
Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten Finanzinstrumente begeben und - a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder - b)
die ihren Sitz nicht im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind
- 3.
Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(14) Inlandsemittenten sind
- 1.
Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und - 2.
Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,
- 1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf multilateralen Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder - 2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur an multilateralen Handelssystemen im Inland gehandelt werden.
(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,
- 1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf organisierten Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem Staat den Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, oder - 2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente nur eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben.
(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
im Falle eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, - a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens befindet; - b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz befindet; - c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet;
- 2.
im Falle eines organisierten Marktes der Mitgliedstaat, in dem dieser registriert oder zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach dem Recht dieses Mitgliedstaats kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet; - 3.
im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes, - a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Datenbereitstellungsdienstes befindet; - b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Datenbereitstellungsdienstes befindet; - c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für den Datenbereitstellungsdienst maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet.
(18) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Mitgliedstaat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt; - 2.
für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, in dem er geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Marktteilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern.
(19) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere abhängig ist von
- 1.
einem Index oder einer Indexkombination, - 2.
einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten, - 3.
einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder - 4.
einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.
(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt.
(22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist ein organisierter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem.
(23) Liquider Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,
- 1.
auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und - 2.
der unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten nach den folgenden Kriterien bewertet wird: - a)
Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten; - b)
Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses der Marktteilnehmer zu den gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Finanzinstrument; - c)
durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar.
(24) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die
- 1.
nicht die Hauptverwaltung ist, - 2.
einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens bildet und - 3.
Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Zulassung erteilt wurde.
(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.
(26) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.
(27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.
(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder in der Erbringung von in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.
(28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:
- 1.
durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an einem Unternehmen, - 2.
durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder einem vergleichbaren Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder - 3.
durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller Personen, das zu derselben dritten Person besteht.
(29) Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, bei dem
- 1.
zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, - 2.
Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig ausgeführt werden und - 3.
das zu Preisen abgeschlossen wird, durch die der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.
(30) Direkter elektronischer Zugang im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle. Der direkte elektronische Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweitigen Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang).
(31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und die ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.
(32) Börsengehandeltes Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei dem mindestens eine Anteilsklasse oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und, sofern einschlägig, von ihrem indikativen Nettoinventarwert abweicht, gehandelt wird.
(33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt handelbar ist und das im Falle der durch den Emittenten vorgenommenen Rückzahlung einer Anlage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet ist.
(34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur Verbriefung und Übertragung des mit einer ausgewählten Palette an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurde und das den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermögenswerte abhängen.
(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses Gesetzes ist eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, welcher der Summe des Nettogegenwartwertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.
(35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3 sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b.
(36) Warenderivate im Sinne dieses Gesetzes sind Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, aufgeführt sind.
(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(38) (weggefallen)
(39) Genehmigter Meldemechanismus im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist
(41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn es seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hätte.
(42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Emittenten von Schuldtiteln:
- 1.
die Europäische Union, - 2.
ein Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats, - 3.
im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einer seiner Gliedstaaten, - 4.
eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft, - 5.
ein von mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, - 6.
die Europäische Investitionsbank.
(43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
- 1.
es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine Dauer, die für die Zwecke der Informationen angemessen ist, einsehen kann, und - 2.
die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
(43a) Elektronische Form im Sinne dieses Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist.
(44) Hochfrequente algorithmische Handelstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch
- 1.
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder einen direkten elektronischen Hochgeschwindigkeitszugang, - 2.
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und - 3.
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen.
(45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.
(46) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öffentlichen Emittenten begeben wird.
(48) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
(49) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.