Landgericht Bielefeld Beschluss, 17. Dez. 2014 - 23 T 433-439/14

Gericht
Tenor
Die Kostenberechnungen des Notars Dr. L. L. in Bielefeld vom 09.09.2014 Nummer 1404431 (UR-Nr. 156/13), 1404433 (UR-Nr. 157/13), 1404435 (UR-Nr. 158/13), 1404437 (UR-Nr. 159/13), 1404439 (UR-Nr. 137/13), 1404441 (UR-Nr. 126/13) und 1404443 (UR-Nr. 125/13) vom 09.09.2014 werden bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 1) und ein mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundener Notar haben verschiedene Wohnungseigentumskauf- und Bauträgerverträge der Beteiligten zu 2) nebst Auflassungen notariell beurkundet. Zu einem jeweils späteren Zeitpunkt hat die Beteiligte zu 2) zu den im Rubrum näher bezeichneten UR-Nummern die bei den vorgenannten Verträgen abgegebenen Erklärungen ihrer jeweiligen vollmachtlosen Vertreterin genehmigt.
4Zunächst hatte der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) hinsichtlich der von ihm aufgrund eines Vollzugsauftrages entworfenen Genehmigungserklärungen Entwurfsgebühren gem. GNotKG-KV 24101 in Rechnung gestellt. Dieser Gebührenansatz ist vom Präsidenten des Landgerichts Bielefeld aus Anlass einer Geschäftsprüfung am 23.12.2013 beanstandet worden (Bl. 4-6 GA), da der Entwurf der Genehmigungserklärungen ausweislich der Vorbemerkung 2.2. Abs. 2 zur GNotKG-VV durch die zu den jeweiligen Kaufverträgen erhobenen Vollzugsgebühren abgegolten ist. Anschließend hat der Beteiligte zu 1) mit den verfahrensgegenständlichen Kostennoten jeweils nach GNotKG-KV 25100 eine Beglaubigungsgebühr bezüglich der Genehmigungserklärungen in Rechnung gestellt (Bl. 15-21 GA) und der Beteiligten zu 2) ihre über diese Rechnungsbeträge hinausgehenden Zahlungen auf die früheren Rechnungen erstattet.
5Der Präsident des Landgerichts Bielefeld hat am 05.05.2014 auch diesen Gebührenansatz beanstandet (Bl. 9 f. GA), da sich insbesondere aus der Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 2 zum GNotKG-KV ergebe, dass der Notar, der- wie vorliegend - einen Entwurf gefertigt habe, für die erste diesbezügliche Beglaubigung keine besondere Gebühr erhalte. Für den Fall, dass der Beteiligte zu 1) sich dieser Auffassung nicht anschließe, hat ihn der Präsident des Landgerichts zugleich angewiesen, insoweit die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Dementsprechend hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 01.07.2014 (Bl. 1 f. GA) die Entscheidung des Landgerichts beantragt. Hierbei hat er mit näheren Ausführungen seinen Standpunkt begründet, dass eine Anrechnung der Beglaubigungsgebühr nach GNotKG-KV 25100 in den Vorbemerkungen 2.2. zum GNotKG-KV gerade nicht vorgesehen sei und die vom Präsidenten des Landgerichts angeführte Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 2 GNotKG-KV sich ausschließlich auf die Anrechnung der Beglaubigungsgebühr auf Entwurfsgebühren nach den GNotKG-KV 24100 ff. beziehe.
6Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 01.10.2014 eingeholt (Bl. 22-24 GA), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Beteiligte zu 2) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
7II.
8Auf den zulässigen Antrag des Beteiligten zu 1) auf Entscheidung des Landgerichts gemäß §§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG waren die von ihm erteilten verfahrensgegenständlichen Kostenberechnungen zu bestätigen.
9Zutreffend hat der Notar bei den Berechnungen jeweils eine Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 GNotKG-KV in Ansatz gebracht, da diese Gebühr weder durch die zu dem jeweiligen Kaufvertrag erhobene Vollzugsgebühr abgegolten worden ist (II.1.) noch deshalb entfällt, weil derselbe Notar auch die von der Beteiligten zu 2) unterschriebenen Erklärungen entworfen hat (II.2.).
101. Nach der Vorbemerkung 2.2. Abs. 2 der GNotKG-KV „fällt keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204“ (also für die sog. Eigenurkunde) an, wenn für die Tätigkeit desselben Notars bereits eine Gebühr nach dem durch diese Vorbemerkungen eingeleiteten Hauptabschnitt 2 GNotKG-KV zum „Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeit“ entstanden ist.
11Mit dieser Regelung der Abgeltung der Entwurfsfertigung mit der Vollzugsgebühr ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass in der Praxis die zum Vollzug benötigten Erklärungen Dritter vom Notar oftmals vorgefertigt werden und vom Empfänger bloß noch zu unterzeichnen sind. Dies führt zwar in der Regel zu einer deutlichen Beschleunigung des Vollzuges, hatte aber nach den früher maßgeblichen Regelungen der KostO a.F. zugleich den Nachteil, dass im Grundsatz der Anfall sowohl von Vollzugs- als auch Entwurfsgebühren in Betracht kam, so dass der Notar möglicherweise im Einzelfall entscheiden musste, ob eine - effiziente, aber eventuell kostenintensivere - Entwurfsfertigung angezeigt war oder nicht (vgl. nur Fackelmann/Heinemann - Macht GNotKG (2013) KV Vorbem. 2.2. Rdn. 14 ff.).
12Weder dem Wortlaut der Vorbemerkung 2.2. Abs. 2 GNotKG-KV noch ihrem vorbezeichneten rechtstatsächlichen Hintergrund lässt sich nach Auffassung der Kammer entnehmen, dass auch die Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 GNotKG-KV dieser Regelung unterfallen sollte.
13Ein diesbezüglich hinreichend konkreter Hinweis ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem in der Stellungnahme vom 01.10.2014 hervorgehobenen Umstand, dass mit der vorgenannten Auslegung eine im Verhältnis zur alten Rechtslage gesetzgeberisch gerade nicht intendierte Verteuerung verbunden sei. So erscheint es angesichts der nachfolgend unter II.2. zu skizzierenden Systematik des GNotKG-KV schon keineswegs zwingend, dass der Regelung des § 145 Abs. 1 S. 4 KostO a.F. („Beglaubigt der Notar demnächst unter einer von ihm entworfenen oder überprüften Urkunde Unterschriften oder Handzeichen, so wird für die erste Beglaubigung keine Gebühr erhoben …“) für das Verständnis der Neuregelungen zum Vollzug eines Geschäfts überhaupt maßgebliche Bedeutung zukommt. Ohnehin wäre bei der Gewichtung des Kostenargumentes zu bedenken, dass mit der Neuregelung der Beglaubigungsgebühr in Nr. 25100 GNotKG-KV im Verhältnis zu § 45 Abs. 1 S. 1 KostO a. F. eine Absenkung des Gebührensatzes und der Höchstgebühr verbunden gewesen ist.
142. Die Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 2 GNotKG-KV, nach der ein Notar, der einen Entwurf gefertigt habe, für die erste diesbezügliche Beglaubigung keine besondere Gebühr erhält, ist vorliegend hingegen schon nicht einschlägig, auch wenn die Regelung zur Beglaubigungsgebühr unter Nr. 25100 Abs. 1 GNotKG-VV hierauf ausdrücklich Bezug nimmt („Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 2 genannten Fällen“).
15Denn mit der Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 1 S. 1 GNotKG-KV wird der Anwendungsbereich für den Hauptabschnitt 4 GNotKG-KV „Entwurf und Beratung“ dahingehend eingegrenzt, dass Gebühren nach diesem Abschnitt nur entstehen, wenn ein Entwurf „außerhalb eines Beurkundungsverfahrens“ gefertigt worden ist. Die Regelungen dieses Abschnitts betreffen somit im Wesentlichen sog. isolierte Entwürfe, die unabhängig von einem konkret beabsichtigten Beurkundungsgeschäft beauftragt und erstellt werden (allg. Meinung, vgl. nur Fackelmann/Heinemann - Leiß a.a.O. GNotKG KV Nr. 24100-24103 Rdn. 1, 14; Bormann/Diehn/Sommerfeldt - Bormann GNotKG (2014) Vorbem. 2.4.1. KV Rdn. 2). Insbesondere Entwürfe, die als Vollzugstätigkeit zu qualifizieren sind, werden von der Vorbemerkung 2.4.1. GNotKG-VV und den nachfolgenden KV-Nummern hingegen gar nicht erfasst (vgl. Fackelmann/Heinemann - Leiß a.a.O. GNotKG KV Nr. 24100-24103 Rdn. 3).
16Vorliegend bedeutet dies nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung im Schrifttum, dass die Beglaubigungsgebühr (Nr. 25100 GNotKG-KV) nicht entsprechend der Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 2 GNotKG-KV ausgeschlossen ist, wenn der Vollzugsnotar wie hier anschließend eine Unterschrift beglaubigt (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt - Diehn, GNotKG (2014) Vorbem. 2.2.1.1. KV Rdn. 18; a.a.O.-Pfeiffer Nr. 25100 KV Rdn. 3; Diehn, Berechnungen zum neuen Gerichts- und NotarkostenR 2. Aufl. (2013) Rdn. 471; Diehn/Sikora/Tiedtke, Das neue NotarkostenR (2013) Rdn. 166; Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG (2013) Rdn. 579; Korintenberg - Tiedtke, GNotKG 19. Aufl. (2015) Vorb. 2.2. Rdn. 12; a.a.O. - Diehn Vorb. 2.4.1. Rdn. 57; a.a.O.- Sikora Nr. 25100 KV Rdn. 10; Otto/Reimann/Tiedtke u.a., Notarkosten nach dem neuen GNotKG (2013) Rdn. 629 Tiedtke u.a., Streifzug durch das GNotKG 10. Aufl. (2013) Rdn. 2524).
17Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Zwar wird in der Stellungnahme vom 01.10.2014 zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 GNotKG-KV bei jeglicher Beglaubigung durch einen Notar, „der den Entwurf gefertigt hat“, der Ansatz einer Gebühr nach Nr. 25100 GNotKG-KV entfallen müsste, so dass es danach unerheblich wäre, ob tatsächlich eine Entwurfsgebühr erhoben wird oder stattdessen gemäß der Vorbemerkung 2.2. Abs. 2 GNotKG-KV Gebühren nach dem Hauptabschnitt 2 zum Vollzug eines Geschäfts und zu Betreuungstätigkeiten anfallen.
18Zum einen ergibt sich jedoch nach Ansicht der Kammer schon aus dem systematischen Zusammenhang mit der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1 GNotKG-KV, dass auch Abs. 2 dieser Vorbemerkung sich allein auf Entwürfe außerhalb eines Beurkundungsverfahrens und nicht auf jegliche Entwurfstätigkeit bezieht.
19Zum anderen entspricht dieses Verständnis auch der gesetzgeberischen Intention. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012 (BT-Drucks. 17/11471 S. 228 f. wird die Regelung der Gebühren für „Entwurf und Beratung“ in Hauptabschnitt 4 GNotKG-KV wie folgt umschrieben: „Dieser Hauptabschnitt enthält in den ersten beiden Abschnitten die Gebühren für Entwürfe und Beratungsleistungen, die („isoliert“) nicht im Zusammenhang mit einer Beurkundung oder einem anderen Geschäft stehen“. Dass schon der zweite Textabsatz dieses Hauptabschnittes einen weitergehenden Anwendungsbereich haben sollte, lässt sich dem gerade nicht entnehmen.
203. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen sind nicht zu erheben, § 30 Abs. 2 S. 3 GNotKG. Auch für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten, § 130 Abs. 2 S. 4 GNotKG, bestand hier kein Anlass.
21Rechtsmittelbelehrung:
22Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Bielefeld einzulegen, und zwar entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. Die Einlegung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Annotations
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.
(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.