Landgericht Berlin Urteil, 12. Dez. 2016 - 19 O 198/15

erstmalig veröffentlicht: 03.04.2023, letzte Fassung: 03.04.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Landgericht Berlin

Richter

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

 

Urteil vom 12.12.2016

Az.: 19 0 198/15

 

In dem Rechtsstreit

der Frau A, 

-Klägerin -

 

-  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Amschler  & Auerbach, Eschenallee 25, 14050 Berlin,-

 

g e g e n

 

den B e.V., vertreten d.d. Vorstand 

- Beklagten -

 

-  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streifler,

Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,-

 

hat die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 30.9.2016 durch den Richter am Landgericht Busson als Einzelrichter

 

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

 

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das  Urteil  ist  gegen  Sicherheitsleistung  in  Höhe  von  110  Prozent  des  jeweiis  zu vollstreckenden  Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:
 

Die Parteien streiten um Ansprüche,  die aus einem Sturz der Klägerin in den Räumen der Beklagten entstanden sein sollen.

Der Beklagte ist ein Verein, der über Räumlichkeiten und Utensilien für das Training von Artisten und Bühnenkünstlern verfügt, die er zur Verfügung stellt. Die Nutzung dieser erfolgt auf eigene Gefahr ..

Die Klägerin ist Künstlerin und Artistin und trainierte seit 8 Jahren in den Räumlichkeiten der Beklagten. Dabei verfügte sie über umfassende Erfahrungen als Bühnenartistin und hatte eine solche Ausbildung abgeschlossen. Am 17.11.2011 trainierte sie in den Räumen der Beklagten, wo sie eine Leiter des Fabrikates Krause, Marke und Modell Tribilio, die von der Beklagten ebenfalls zu Verfügung gestellt wurde, betrat. Als sie sich im oberen Drittel der Leitersprossen befand,

brach die Leiter unter ihr zusammen und die Klägerin stürzte hinab. Dabei zog sie sich schwere Verletzungen zu, darunter Vorderkantenfrakturen  an zwei Halswirbeln, eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie zum Unfallereignis, Thoraxprellung  und Prellung des Brustwirbelbereichs (vgl. Anl. BI. 23 d. A.).

Die Klägerin begehrte daraufhin von dem Beklagten das Anerkenntnis, dass diese oder gegebenenfalls eine hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung aufgrund der erlittenenVerletzungen und der Zurverfügungstellung der Leiter schadensersatzpfl ichtig ist. Mit Schreiben vom 17.01.2012 wies der Beklagte seine vermeintliche Haftung zurück.

Die Klägerin leitete ein selbstständiges Beweisverfahren ein, das unter dem Aktenzeichen 13 OH 7/12 geführt wurde.

Die Klägerin behauptet, es habe keineAn- und Einweisungen zu der Nutzung der streitgegenständlichen Leiter gegeben. Die Leiter sei außerdem stark abgenutzt gewesen. Die Fußkappen hätten aufgrund der Abnutzung keine Rutschhemmung mehr geboten, wodurch die Fußenden der Leiter sich zusammengeschoben hätten und die gelenkzapfend aus den Aussparungen gerutscht wären. Der Zusammenbru.ch sei jedenfalls auf die Abnutzung der Leiter zurückzuführen.Die Klägerin ist der Auffassung, dass das der Beklagte die Beweis!ast habe, dass der Sturz der Klägerin auf ihrem Verschulden  beruhe.

Die Klägerin beantragt,

1.  den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung zu zahlen, wobei sie, die Klägerin, dem Ermessen des Gerichts nicht vorgreifen wolle,

2.  festzustellen,  dass der Beklagte der Klägerin sämtlichen künftigen immateriellen Schaden, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist, aus dem Schadensereignis vom 17.11.2011 in Berlin Kreuzberg in den Räumen des Beklagten C-Straße in Berlin zu ersetzen hat;

3.  den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.800 Euro nebst 7 Prozent Umsatzsteuer hierauf sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung zu zahlen;

4.  der Klägerin gegebenenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Kurzausfertigung des Urteils nebst Vollstreckungskl ausel und Zustellungsvermerk zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Leiter nicht ordnungsgemäß aufgestellt, da sie die beiden Gelenkzapfen nicht in die dafür vorgesehenen Aussparungen am Holm des zweiten Leiternteils einrasten lassen habe. Dafür spreche, dass es Dellen auf der Leiter unterhalb der Aussparungen und seitliche Kratzspuren am hinteren Holm gegeben habe. Die Beklagte habe auch Einweisungen zur Nutzung der Leiter angeboten, die die Klägerin abgelehnt. Der Beklagte behauptet außerdem, dass die Leiter zum Zeitpunkt des Unfalls ein Jahr alt und TÜV-geprüft gewesen sei. Die Klägerin habe dazu Angebote der Beklagten, sie in die Nutzung einzuweisen und Hilfestellungen zu leisten, abgelehnt. Jedenfalls sei der Hinweis darauf, dass die Leiter aufgrund ihres hohen Gewichts nur zu zweit genutzt werden solle, eingehend erfolgt.

Der Beklagte bestreitet seine Haftung für den Sturz der Klägerin und ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Klageantrag zu 3) in Höhe von 16.800 Euro zu hoch angesetzt sei, da es sich um Verdienstausfall einer Paardarbietung handele und nur eine Person ausgefallen sei. Somit müsse sich der Betrag, sofern zugestanden  um die Hälfte reduzieren.

Weiterhin ist der Beklagte der Auffassung,  er trage keine Beweislast bezüglich des Verschulden der Klägerin bei dem Sturz von der Leiter.

In einem im selbstständigen Beweisverfahren Beweisbeschluss ist Beweis erhoben werden über die Ursache des Sturzes der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin sachlich und örtlich zuständig gemäß den §§ 12, 13 ZPO; 23, 71 GVG.

II.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 253 Abs. 2 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB, denn es steht jedenfalls nicht fest, dass die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten kausal für den entstandenen Schaden war.

Die Klägerin stürzte am 17.11.2011 in der Trainingshalle des Beklagten von einer von ihm zur Verfügung gestellten Leiter und verletzte sich dadurch an ihrer Gesundheit. Zwischen den Parteien ist die Ursache für den Zusammenbruch der Leiter streitig.

Der Klägerin ist der Nachweis, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten vorlag, nicht gelungen.

Aufgrund des Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. Uwe H. und seinen Ergänzungen steht nicht fest, dass der Sturz der Klägerin von der bezeichneten Leiter des Beklagten auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht  des Beklagten zurückzuführen  ist.

Die Klägerin kann zunächst durch Anscheinsbeweis nachweisen, dass die Verletzung der bezeichneten Verkehrssicherungspflchten kausal für den entstandenen Schaden war. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt voraus, dass der Schadensfall nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade typisch für die jeweilige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung beruht der Sturz auf fehlende Überprüfung der Leiter, denn es kann davon ausgegangen werden, dass eine Leiter, die nicht regelmäßig überprüft wird, nicht den Sicherheitsanforderungen entsprechen, die nötig sind für die artistische Nutzung. Es wurde auch festgestellt, dass die Fußkappen abgenutzt waren. Auch das ist eine typische Ursache für den Sturz der Leiter. Durch die regelmäßige Wartung und Prüfung von benutzten Geräten in einem täglichen Betrieb und die Instandhaltung sollen solche Unfälle wie der vorliegende vermieden werden. Die Fußkappen wären dadurch auch schon längst ausgetauscht worden.

Es reicht allerdings allein der Sturz als solches, dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises, nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die a!s Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen, vgl. BGH, Entscheidung vom 4.4.2006, AZ.  VI ZR 151/05. Der Anschein ist dann erschüttert, wenn der Beweisgegner Tatsachen vorträgt und beweist, die den Schluss auf einen atypischen Geschehensablauf zulassen, vgl. BGH Z 2, 1.Vorliegend wird durch das Sachverständigengutachten eben auch eine andere mögliche Ursache genannt, nämlich, dass die Klägerin die Leiter bei der Nutzung nicht ordnungsgemäß  bedient hat, da sie die beiden Gelenkzapfen nicht in die dafür vorgesehenen Aussparungen  am Holm des. zweiten Leiternteils einrasten lassen hat. Dafür spricht, dass es Dellen auf der Leiter unterhalb der Aussparungen und seitliche Kratzspuren am hinteren Holm gab. Der Beklagte legt dar, dass es nicht aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung sondern aufgrund einer anderen Ursache zu dem Sturz gekommen sein kann. Es reicht für den vom Beklagten zu erbringenden Gegenbeweis aus, dass die Möglichkeit einer anderen Ursache gemäß Sachverständigengutachten ebenfalls besteht, somit wird durch die Feststellung des Sachverständigen,  dass diLeiter auch allein aufgrund unsachgemäßer Bedienung zusammengeklappt sein könnte, der Anscheinsbeweis der Klägerin erschüttert.

Letztendlich lebt die Vollbeweispflichtigkeit der Klägerin wieder auf, weshalb die Klägerin beweisfällig geblieben ist.

Dass der Unfall in den Räumen des Beklagten mit einem von diesem gestellten Werkzeug stattfand, vermag entgegen der Auffassung der Klägerin keine Beweislastumkehr rechtfertigen.

2.

Auch die Feststellungsklage zu 2) und die Leistungsklage zu 3) sind unbegründet, da, wie unter1. erörtert, nicht feststeht, dass das bezeichnete Schadensereignis auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen ist und daher weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegeben sind.

III.

1.  

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit  ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

Bussen

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Referenzen

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.