Gericht

Landgericht Bamberg

Gründe

Landgericht Bamberg

Az.: 2 O 344/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 24.10.2014

In dem Rechtsstreit

...

- Verfügungskläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Verfügungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen einstweiliger Verfügung (UKlaG)

erlässt das Landgericht Bamberg - 2. Zivilkammer - durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Kuntke, die Richterin am Landgericht Schorn und den Richter am Landgericht Dietze aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014

folgendes

Endurteil

1. Die einstweilige Verfügung vom 11.08.2014 wird bestätigt und zur Klarstellung in Ziff. I neu gefasst:

Die Antragsgegnerin hat bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“

„+5% EXTRA RABATT“

ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Warengruppen aufzuführen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der klagende Verbraucherschutzverein erstrebt eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die mehrere Möbelhäuser betreibt.

Der Verfügungskläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein.

Im ... Nr. ... vom ..., schaltete die Verfügungsbeklagte auf Seite eine Anzeige mit den Aussagen „19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN + 5%: EXTRA RABATT“, wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt.

Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Störer angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren:

„Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www...de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www...de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“

Auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten war dann zu erfahren, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind: in den Filialen als „Bestpreis“ gekennzeichnete Artikel, Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, Produkte der Abteilungen ... Baby- und Kinderabteilung, ... und ... sowie Produkte der Firmen ...

und

...

Mit Schreiben vom 21.07.2014 mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab und verlangte die Unterlassung der Anzeigenwerbung, soweit nicht die Angabe der Ausnahmen in der Anzeige selbst erfolgt.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 lehnten die Beklagtenvertreter die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

In der Antragsschrift vom 08.08.2014 beantragte der Verfügungskläger:

Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„19% MwSt. GESCHENKTAUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“

„+ 5% EXTRA RABATT“

Ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren auszuführen.

Dem Antrag entsprechend erließ das angerufene Gericht am 11.08.2014 eine diesbezügliche einstweilige Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.

Der Verfügungskläger beantragt,

die erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte wendet sich gegen eine Einordnung des streitgegenständlichen Sachverhaltes unter § 5 Abs. 1 UWG und trägt weiter vor, dass allenfalls ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vorliegen könnte. Auch der Bundesgerichtshof lasse es jedoch zu, dass ein Gewerbetreibender seinen Informationspflichten genüge, wenn er auf Erläuterungen im Internet verweise.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Nur aus Gründen der Klarstellung war der Tenor dahin neu zufassen, dass das Gebot sich nur auf Anzeigen bezieht, in der die ausgenommenen Waren nicht als Warengruppen umschreiben sind. Auch die Antragsschrift hatte trotz der anderen Formulierung im Antrag („ausgenommene Waren“) kein anderes Rechtsschutzziel.

I.

Für den Antrag liegen sowohl Verfügungsanspruch wie auch Verfügungsgrund vor.

1. Der Verfügungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Die von der Verfügungsbeklagten praktizierte Werbung verstößt jedenfalls gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und § 4 Nr. 4 UWG.

a) Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung in §§ 1 und 3 UWG sind die hier einschlägigen Normen des UWG als Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG anzusehen.

b) Der Kläger ist als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein auch anspruchsberechtigt, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG.

c) Vorliegend ist von einer irreführenden geschäftlichen Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UWG auszugehen, da die Erklärungen im Anzeigentext nahelegen, dass nur in aktuellen Prospekten und Anzeigen beworbene Produkte und einige wenige Lieferanten von der Rabattaktion ausgenommen sind.

Wie sich aus den im Internet veröffentlichten Rabattbedingungen ergibt, sind jedoch gesamte Abteilungssortimente und insbesondere auch namhafte und gängige Hersteller (zum Beispiel ..., Hausgerätehersteller und dem oberen Preissegment angehörige Hersteller wie ... und ...) von der Aktion ausgenommen.

Die Verfügungsbeklagte kann sich dabei nicht auf die Rechtsprechung des BGH zum Fall der Fernsehwerbung für eine Gewinnspielteilnahme berufen (BGH Urteil v. 09.07.2009, Az. I ZR 64/07, juris Rn. 15, auch GRUR 2010, 158), bei der ein Medienwechsel zur näheren Informationen des Verbrauchers als hinreichend angesehen worden ist. Wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch im Einzelnen ausführt, steht dies vor dem Hintergrund der schnellen Bildfolge im Fernsehen und kann somit nicht auf die hier einschlägige Werbung in einem Printprodukt übertragen werden. In der vorgenannten Entscheidung nimmt der BGH zudem Bezug auf eine frühere Entscheidung zur Gewinnspielwerbung in Printmedien, in der er (Urteil v. 10.01.2008, Az. I ZR 196/05, juris Rn. 11) davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.

Unter dieser Maßgabe ist daher bereits durch die Anzeige selbst Aufklärung zu geben, ob die Rabatte nahezu auf das gesamte Sortiment gewährt werden, oder aber ganze Abteilungen und namhafte und gängige Hersteller von der Aktion ausgenommen sind. Eine diesbezügliche Aufklärung muss daher die ausgenommenen Warengruppen in einer Deutlichkeit beschreiben, die es dem Verbraucher ermöglicht zu erkennen, ob ggf. von ihm als interessant befundene Ware ausgenommen ist oder nicht.

Legt die Werbemaßnahme wie vorliegend bei sehr weitreichenden Ausnahmen die ausgenommenen Warengruppen nicht offen, ist von einer irreführenden geschäftlichen Handlung auszugehen.

d) Aufgrund der demnach unzureichenden Angaben in der Anzeige zu den ausgenommenen Warengruppen liegt zugleich in Fall vor, in dem die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme gemäß § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben sind.

2. Der Verfügungsgrund ist gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UWG ohne weitere Darlegung anzunehmen.

3. Zur Klarstellung war die Verfügung dahin neu zu fassen, dass nicht die einzelnen ausgenommenen Waren konkret nach Artikeln sondern nach Warengruppen zu bezeichnen sind. Das diesbezügliche Rechtschutzziel des Verfügungsklägers ergibt sich bereits aus der Antragsbegründung und ist ausdrücklich im Schriftsatz vom 06.10.2014 erklärt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ein Ausspruch zu gegebenen vorläufigen Vollstreckbarkeit des Endurteils war vorliegend in Ansehung der gesetzlichen Regelung in § 929 Abs. 1 ZPO entbehrlich.

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 196/05 Verkündet am:
10. Januar 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Urlaubsgewinnspiel

a) § 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung für ein Gewinnspiel.

b) Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres
- etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte
- an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung
der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten
Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm
nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung
ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.

c) Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht
keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grundsätzlich
aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann
und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere
Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger
hinzuweisen.
BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 196/05 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln.
2
Die Beklagte betreibt ein großes Möbelhaus. Soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, beanstandet der Kläger die Werbung der Beklagten mit einem Urlaubsgewinnspiel in einer am 11. August 2004 erschienenen und nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeitungsanzeige: (vergrößerter Ausschnitt)
3
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel entgegen § 4 Nr. 5 UWG nicht klar und eindeutig angegeben worden seien. Sein gegen diese Werbung gerichteter Unterlassungsantrag hatte vor dem Landgericht Erfolg. Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger den Antrag neu gefasst und beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie oben wiedergegeben , anzukündigen, "Urlaubsgewinnspiel Gewinnen Sie oder 100 Wareneinen Traumurlaub Gutscheine à 10.für zwei Personen 20 Warenzwei Wochen in die Karibik Gutscheine à 50.10 WarenGutscheine à 100.-" wenn die Teilnahmebedingungen nur wie in dieser Werbung mit dem Hinweis mitgeteilt werden: "Gewinnspielkarten erhalten Sie vor dem Möbelzentrum oder fordern Sie diese an unter Telefon: Mitarbeiter . des R. Möbelzentrums sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Einsendeschluss 24.8.04. Es entscheidet das Los" und/oder die Teilnahmebedingungen wie in der Werbung ersichtlich graphisch angeordnet und gestaltet sind.
4
Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2006, 196).
5
Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag des Klägers abgewiesen , weil die in der Werbung aufgeführten Hinweise inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügten und in der Werbeanzeige auch so angeordnet seien, dass sie der Verkehr dem ausgelobten Urlaubsgewinnspiel zuordne. Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG finde zwar bereits Anwendung, wenn im Vorfeld eines Gewinnspiels werbend auf die Veranstaltung hingewiesen werde. In der Zeitungswerbung habe es der Beklagten oblegen, über diejenigen Teilnahmebedingungen klar und eindeutig zu informieren, die den angesprochenen Verbraucher schon bei der Wahrnehmung der Anzeige interessierten und seinen Entschluss, sich mit ihrem Warenangebot näher zu befassen , beeinflussen konnten. Davon ausgehend sei die Darstellung der Teilnahmebedingungen in der angegriffenen Werbung nicht zu beanstanden. Dem Interessenten werde mitgeteilt, dass es sich um ein zufallsabhängiges Gewinnspiel ohne eigenen Einsatz handele und wie er Gewinnspielkarten erhalten könne. Weiter werde darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter der Beklagten von der Teilnahme ausgeschlossen seien, wann der Einsendeschluss sei und dass über die Gewinne das Los entscheide. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Angaben für den Verbraucher in dem frühen Stadium der Zeitungswerbung für das Gewinnspiel bereits von Interesse sein könnten. Besonderheiten des Gewinnspiels, aus denen sich für eine Teilnahmeentscheidung des Verbrauchers ein Bedürfnis nach weiteren Informationen ergäbe, habe der Kläger nicht vorgetragen.
7
Die Angaben zu den Teilnahmebedingungen befänden sich in der Anzeige unmittelbar angrenzend innerhalb eines rot umrandeten Kastens, in dem auch das Urlaubsgewinnspiel ausgelobt werde. Dass im Umfeld der Teilnah- mebedingungen andere Attraktionen beworben würden, bewirke nicht, dass der Verbraucher die Teilnahmebedingungen nicht dem Gewinnspiel zuordne.
8
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die in der beanstandeten Zeitungsanzeige zu dem Gewinnspiel gegebenen Informationen reichen inhaltlich aus und genügen in ihrer graphischen Ausgestaltung noch dem Klarheitsgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
9
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei dem in der Zeitungsanzeige angekündigten Urlaubsgewinnspiel um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter i.S. von § 4 Nr. 5 UWG handelt und schon die Ankündigung eines solchen Gewinnspiels von dieser Vorschrift erfasst wird.
10
Die von dem Veranstalter bezweckte Anlockwirkung erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für das Gewinnspiel. Der mit § 4 Nr. 5 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, auch die Werbung für ein Gewinnspiel in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen. § 4 Nr. 5 UWG trifft wegen eines vergleichbaren Missbrauchspotentials eine § 4 Nr. 4 UWG entsprechende Regelung. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen von § 4 Nr. 4 UWG erfaßt werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 15/1487, S. 17 f.). Für Gewinnspielwerbung gilt nichts anderes (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26. Aufl., § 4 Rdn. 5.14; Leible in MünchKomm.UWG, § 4 Nr. 5 Rdn. 57; Bruhn in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 5 Rdn. 39).
11
Kann der Verbraucher aufgrund einer Anzeigenwerbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, benötigt er allerdings noch keine umfassenden Informationen über die Teilnahmebedingungen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO; Leible in MünchKomm.UWG aaO). Es reicht dann aus, unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.
12
2. In Anwendung dieser Grundsätze sind die in der Werbung der Beklagten wiedergegebenen Informationen über das Gewinnspiel inhaltlich ausreichend. Die Verbraucher konnten noch nicht ohne weiteres aufgrund der Werbung an dem Gewinnspiel teilnehmen, sondern benötigten dafür noch eine Gewinnspielkarte, die vor dem Möbelhaus oder auf Anforderung unter einer angegebenen Telefonnummer erhältlich war.
13
Weist die Teilnahme am Gewinnspiel aus der Sicht des mündigen Verbrauchers keine unerwarteten Beschränkungen auf, so reicht es bei einer solchen Ankündigung grundsätzlich aus, wenn dem Verbraucher mitgeteilt wird, bis wann er wie teilnehmen kann und wie die Gewinner ermittelt werden. Gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises hinzuweisen , etwa darauf, dass Minderjährige ausgeschlossen sind.
14
Die danach vorliegend erforderlichen Angaben werden in der Anzeige gemacht. Die Teilnahme setzt voraus, dass eine vor dem Möbelzentrum oder telefonisch erhältliche Gewinnspielkarte bis zu einem konkret bezeichneten Datum eingesandt wird. Der Gewinner wird durch Los, also zufallsabhängig, ermittelt. Darüber hinaus wird auch deutlich, dass die Beklagte Veranstalter ist und dass es sich um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter für sie handelt. Die Revisionsbegründung legt nicht dar, welche konkreten weiteren Angaben sie in der Werbung der Beklagten vermisst.
15
3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die graphische Gestaltung des Hinweises auf die Teilnahmebedingungen in der Werbung der Beklagten noch ausreichend ist.
16
Zwar wird das Urlaubsgewinnspiel in gelber, roter und rot unterlegter weißer Schrift auf blauem Hintergrund beworben, der eine Palme und eine Ozeanlandschaft zeigt, während sich die Teilnahmebedingungen darüber in der linken Ecke eines weißen Rechtecks finden, das verschiedene Fotos und Hinweise auf Eröffnungsattraktionen sowie Öffnungszeiten des Möbelhauses der Beklagten enthält. Das Berufungsgericht hat aber angenommen, dass die graphische Trennung in ein weißes und ein blaues Feld dadurch aufgehoben wird, dass beide durch einen roten Kasten umrandet werden, so dass der Verbraucher die Angaben zu den Teilnahmebedingungen dem Gewinnspiel zuordne. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht erfahrungswidrig, auch wenn sie - etwa im Hinblick auf die vielfältigen weiteren Informationen, die sich in dem roten Kasten befinden - keineswegs zwingend erscheint.
17
III. Die Revision des Klägers bleibt daher ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 O 303/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 57/05 -

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.