Landgericht Baden-Baden Urteil, 09. Juni 2005 - 3 O 16/05

bei uns veröffentlicht am09.06.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Kläger bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft xxx in xxx. Sie machen Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Elementarschadenversicherung geltend.
Die Kläger haben zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt über eine Versicherungsagentur in Gaggenau für das Anwesen xxx eine Wohngebäudeversicherung unter Zugrundelegung der allgemeinen Bedingungen GVB 94 - Wohngebäude - abgeschlossen. Gem. § 3 der allgemeinen Bedingungen verpflichtete sich die Beklagte, Entschädigung u.a. für Sturmschäden zu leisten. Hinsichtlich der vereinbarten Begriffsbestimmung wird auf § 5 Abs. 1 a) der GVB (AS 111) Bezug genommen.
Die Kläger stellten Anfang Januar 2003 fest, dass durch das Dach Wasser in die Dachunterkonstruktion eingedrungen war. Am 14.01.2003 zeigten sie der Beklagten den Schaden an. Die Beklagte ließ am 17.01.2003 den Schaden durch einen Schadensschätzer besichtigen und lehnte in der Folgezeit einen Eintritt ab.
Die Kläger behaupten, Anfang Januar 2003 habe ein Sturm geherrscht, durch den auf dem Dach des versicherten Gebäudes Blechteile abgerissen und Ziegel verschoben worden seien. Dies habe zum Wassereintritt geführt. Zur Behebung des Schadens seien Handwerkerrechnungen i.H.v. zusammen 9.956,75 Euro (AS 55 bis 77) erforderlich gewesen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 9.956,75 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass es zum angegebenen Zeitpunkt gestürmt habe. Es seien auch keine Bleche beschädigt oder weggerissen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Partei-Vertreter Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein die Beklagte zu Entschädigungsleistungen verpflichtender Versicherungsfall liegt nicht vor.
10 
Nach § 5 der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt ein Versicherungsfall bei einem Sturm mit mindestens Windstärke 8 vor. Wann ein derartiger Sturm gewesen sein soll, teilen die Kläger nicht mit und wissen es offensichtlich auch nicht. Die behaupteten Sturmschäden wurden erst nach Eindringen des Wassers in das Dach festgestellt, ohne dass mitgeteilt wird, wann zuletzt ein unbeschädigter Zustand des Daches festgestellt worden sein soll. Da der Schadenszeitpunkt nicht einmal ungefähr angegeben werden kann, lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr ermitteln, ob der behauptete Schaden durch einen Sturm i.S.d. Versicherungsbedingungen verursacht wurde.
11 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Kläger gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Behauptung, auch an anderen Gebäuden seien Schäden eingetreten, ist zu pauschal, weil nicht mitgeteilt wird, wann an welchen Gebäuden welche Schäden eingetreten sind, sodass die Behauptung nicht überprüft werden kann. Die Behauptung, aus der Art der Schäden ergäbe sich, dass ein Sturm von mindestens Windstärke 8 für den Schaden verantwortlich sei, ist unsubstantiiert. Nachdem die Schäden beseitigt wurden und nicht genauestens dokumentiert wurden, kann das beantragte Sachverständigengutachten hierzu keine Feststellungen treffen.
12 
Dementsprechend können andere Schadensursachen nicht ausgeschlossen werden. Die Klage war daher mit den Nebenentscheidungen aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO abzuweisen.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein die Beklagte zu Entschädigungsleistungen verpflichtender Versicherungsfall liegt nicht vor.
10 
Nach § 5 der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt ein Versicherungsfall bei einem Sturm mit mindestens Windstärke 8 vor. Wann ein derartiger Sturm gewesen sein soll, teilen die Kläger nicht mit und wissen es offensichtlich auch nicht. Die behaupteten Sturmschäden wurden erst nach Eindringen des Wassers in das Dach festgestellt, ohne dass mitgeteilt wird, wann zuletzt ein unbeschädigter Zustand des Daches festgestellt worden sein soll. Da der Schadenszeitpunkt nicht einmal ungefähr angegeben werden kann, lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr ermitteln, ob der behauptete Schaden durch einen Sturm i.S.d. Versicherungsbedingungen verursacht wurde.
11 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Kläger gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Behauptung, auch an anderen Gebäuden seien Schäden eingetreten, ist zu pauschal, weil nicht mitgeteilt wird, wann an welchen Gebäuden welche Schäden eingetreten sind, sodass die Behauptung nicht überprüft werden kann. Die Behauptung, aus der Art der Schäden ergäbe sich, dass ein Sturm von mindestens Windstärke 8 für den Schaden verantwortlich sei, ist unsubstantiiert. Nachdem die Schäden beseitigt wurden und nicht genauestens dokumentiert wurden, kann das beantragte Sachverständigengutachten hierzu keine Feststellungen treffen.
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Dementsprechend können andere Schadensursachen nicht ausgeschlossen werden. Die Klage war daher mit den Nebenentscheidungen aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO abzuweisen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.