Landgericht Baden-Baden Urteil, 10. Sept. 2012 - 1 O 17/11

published on 10/09/2012 00:00
Landgericht Baden-Baden Urteil, 10. Sept. 2012 - 1 O 17/11
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Tenor

- Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die internationale Zuständigkeit des Landgerichts B. B..
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der Firma A. GmbH die Zahlung von Standgeld für ein der Beklagten gehörendes Fahrzeug für den Zeitraum vom 12.01.2007 bis 31.12.2010 (1446 Tage).
Die Beklagte betreibt unter der Anschrift L. Straße in B. eine Praxis für P..
Der Ehemann der Beklagten, der Zeuge B., gab das Fahrzeug der Klägerin Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XY Anfang Januar 2007 bei der Firma A. GmbH in S. zur Reparatur. Ob er bei Erteilung des Auftrags als Vertreter der Beklagten gehandelt hat und ob auch die Beklagte für die Kosten der Reparatur aufzukommen hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Als der Zeuge B. am 12.01.2007 beim A. GmbH erschien, die durchgeführten Reparaturarbeiten bezahlte und das Fahrzeug mitnehmen wollte, verweigerte das A. GmbH die Herausgabe desselben unter Berufung auf ein ihr zustehendes Werkunternehmerpfandrecht wegen einer behaupteten restlichen Kaufpreisforderung i.H.v. 2.824,60 EUR aus dem Kauf eines Motors im Jahr 2005 gegen die Beklagte.
Durch Urteil des Amtsgerichts B. - B. vom 23.10.2009 (Az. 19 C 9/08) wurde die Beklagte verurteilt, an die Firma A. GmbH 2.824,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.09.2006 wegen des Kaufs des Motors zu zahlen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde als unzulässig verworfen. Das Urteil ist seit 16.11.2010 rechtskräftig (OLG Karlsruhe, Az. 15 U 189/09).
Ebenfalls am 12.01.2007 pfändete die Gerichtsvollzieherin M. das Fahrzeug der Klägerin in den Räumen des A. GmbH wegen einer Forderung des Herrn R. aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S. vom 17.01.2001 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts B. vom 19.03.2002 gegen den Zeugen B.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vollstreckungsprotokoll (Anlage B 1) Bezug genommen.
Das Fahrzeug verblieb, nachdem das Pfandsiegel angebracht wurde, weiterhin in den Räumen des A. GmbH. Der Kläger begehrt kalendertäglich 12 EUR als Standgeld für die Unterbringung des Fahrzeuges.
Durch Erklärung vom 22.12.2010 trat die Firma A. GmbH ihre behauptete Forderung i.H.v. 17.352,00 EUR an die Kanzlei R. u. Koll. ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung (Anlage K 1) Bezug genommen.
10 
Am 25.05.2012 trat der Kläger die ihm von der Firma A. GmbH abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte an Herrn Dr. R. ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 20 Bezug genommen.
11 
Der Kläger behauptet, die Klägerin habe ihren Lebensmittelpunkt in der L. Straße in B. - B.. Die Klägerin betreibe sämtliche Geschäfte, welche den Pkw beträfen, vom Ort ihrer Praxis, nämlich der L. Straße in B. - B., aus. Dort habe sie auch das Fahrzeug in B. - B. zugelassen. Bei der Adresse M. Straße in S. handle es sich um ein Ferienhaus, welches keinen Wohnsitz darstelle. Unter der Anschrift C. Straße in S. könnten Schriftstücke nicht zugestellt werden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Beklagte zu verurteilen, an Herrn Dr. R. 17.352,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 29.12.2010 zu zahlen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie habe in Deutschland keinen Wohnsitz, insbesondere nicht in der L. Straße in B. - B.. Sie sei 2006 nach Frankreich verzogen, wobei der erste Wohnsitz die Adresse M. Straße in S./Frankreich sei, der zweite Wohnsitz C. Straße in S./Frankreich. In der L. Straße betreibe sie lediglich eine Praxis als P.. Die Räume seien weder zum Wohnen geeignet noch jemals bewohnt worden. Der Audi sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in ihrem Betriebsvermögen gewesen. Es fehle am notwendigen Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Beklagten und im Gerichtsstand der Niederlassung könnten nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften, die mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen worden seien, geltend gemacht werden. Vertragliche Ansprüche des Klägers kämen nicht in Betracht. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gelte Art. 5 Ziffer 1 EuGVVO nicht.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.09.2012 (AS 507 f) Bezug genommen.
18 
Durch Beschluss vom 06.07.2012 (AS 463) wurde die gesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht B. - B. ist international nicht zuständig.
20 
1. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Frankreich, sodass sich die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (nachfolgend: EuGVVO) richtet (Art. 1 Abs. 1 EuGVVO). Nach dieser Verordnung besteht keine internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
21 
a) Es kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Klärung, ob die Beklagte unter der von ihr genannten Anschrift C. Straße in S. oder aber M. Straße in S. wohnhaft ist. In beiden Fällen ist jedenfalls der Wohnsitz (Art. 59 Abs. 1 EuGVVO, § 7 BGB) in Frankreich und daher ein französisches Gericht zuständig (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO).
22 
Dass die Beklagte unstreitig in der L. Straße in B. - B. eine Praxis für P. betreibt, reicht nicht aus, um einen Wohnsitz i.S.v. § 7 Abs. 1 BGB zu begründen. Dass der Beklagten in der L. Straße überhaupt geeignete Wohnräume zur Verfügung stehen, ist vom hierfür beweisbelasteten Kläger weder dargelegt noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Beklagten in B. - B. arbeitet, ist noch nicht ausschlaggebend dafür, dass dort tatsächlich auch ein Wohnsitz im Sinne einer ständigen Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum Schwerpunkt seiner Lebensführung zu machen, begründet wird. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte bei verschiedenen anderen Gelegenheiten die Anschrift L. Straße in B. - B. genannt hat (siehe Anlagen K 6 bis K 18). Dies war zeitlich deutlich vor dem hiesigen Klageverfahren.
23 
Auch der dem Umstand, dass die Beklagte unstreitig das Fahrzeug Marke Audi in B. zum Straßenverkehr zugelassen hat, spricht nicht für einen hiesigen Wohnsitz. Die Zulassung des Fahrzeuges erfordert lediglich einen festen Betriebssitz in B. (§§ 6, 46 FZV). Dieser liegt unstreitig vor.
24 
b) Eine internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich nicht aus Art. 5 Nr. 1b EuGVVO, wobei ausreichend ist, wenn der Kläger anhand von schlüssigen und erheblichen Umständen vorträgt, dass ein Vertrag geschlossen wurde, so dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem solchen Gegenstand des Verfahrens sind (s. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 22 m.w.N..). Die Auslegung der Vorschrift im Hinblick darauf, was vertragliche Ansprüche sind, hat dabei autonom zu erfolgen (s. Stein/Jonas, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 12) und erfasst Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder kraft eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nicht (siehe OLG Köln, NJOZ 2010, 899; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 37).
25 
Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Zahlung von Standgeld damit, dass ihm bzw. der Firma A. GmbH ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht, was streitig ist, welches sich aus den zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe, zustehe. Eine über die Bestellung eines Pfandrechtes hinausgehende vertragliche Regelung, dass für den Fall einer Geltendmachung des Pfandrechtes Standgeld zu zahlen ist, wurde unstreitig zwischen den Parteien jedoch nicht geschlossen. Dazu beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma A. nichts. Es ist auch nicht die vereinbarte Primärpflicht der Beklagten aus dem - möglicherweise - geschlossenen Reparaturvertrag, dies ist die Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Es handelt sich auch nicht um einen Sekundäranspruch, der sich aus der Nichterfüllung einer Primärpflicht ergibt. Ebenso wenig ist es ein Nebenanspruch aus dem Reparaturvertrag. Die Zahlung kann daher nur aufgrund eines nicht vertraglichen Anspruchs verlangt werden. Selbst wenn man das vertragliche Pfandrecht - welches streitig ist - selbst als Gegenstand des Vertrages ansieht, dann wäre die Primärpflicht nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (VII AGB) nur, dass die Beklagte das Pfandrecht bestellt und auch duldet. Regelungen bezüglich der Verwahrung des Pfandgegenstandes fehlen im Vertrag und es handelt sich auch nicht um einen Sekundäranspruch für den Fall der Nichterfüllung der Vereinbarung über das vertragliche Pfandrecht. Zu dessen näherer Ausgestaltung haben die Parteien gerade keine Regelungen im Vertrag getroffen.
26 
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder kraft eines gesetzlichen Schuldverhältnisses werden von der Vorschrift nicht erfasst (siehe OLG Köln, NJOZ 2010, 899; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 37).
27 
3. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO wegen einer Streitigkeit aus dem Betrieb einer Niederlassung der Beklagten.
28 
Unter dem Begriff „aus dem Betrieb“ in Art. 5 Nr. 5 EuGVVO fallen nach der Rechtsprechung des EuGH Rechtstreitigkeiten, in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Niederlassung selbst geht, wie etwa die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet sind, oder mit der am Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigten Personals (siehe EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56). Um eine solche Streitigkeit handelt es sich nicht.
29 
Ferner fallen darunter Streitigkeiten, die sich auf Verbindlichkeiten beziehen, welche die Niederlassung eingegangen ist und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen sind, in dem dieser Mittelpunkt der Niederlassung besteht (EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56; OLG München, Beck RS 1998, 30015268).
30 
Auch daran fehlt es vorliegend, weil es nicht um die Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtung der Beklagten - was streitig ist - geht, nämlich die Bezahlung der beauftragten Reparatur, die unstreitig erfolgt ist. Der - streitige - Anspruch auf Standgeld ist keine vertragliche Verpflichtung.
31 
Zwar umfasst Art. 5 Nr. 5 EuGVVO auch Streitigkeiten über außervertragliche Verpflichtungen, diese müssen jedoch aus der Tätigkeit entstehen, welche die Niederlassung ausübt (s. EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56; OLG München, Beck RS 1998, 30015268). Entscheidend ist also, dass sich der Anspruch aus der Tätigkeit ergibt, welche die Niederlassung ausübt. Auch dies ist nicht der Fall. Unstreitig betreibt die Beklagte eine Praxis für P., was die von ihr ausgeübte Tätigkeit ist. Aus dieser Tätigkeit selbst ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Standgeldes. Die Beklagte übt mit dem Fahrzeug auch nicht ihre Tätigkeit in der Niederlassung aus. Im Übrigen handelt es sich nicht um einen außervertraglichen Anspruch i.S.v. Art. 5 Nr. 5 EuGVVO. Damit sind deliktische Ansprüche gemeint (s. Stein/Jonas, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 201).
32 
3. Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 23 ZPO. Im Anwendungsbereich der EuGVVO wird die Vorschrift verdrängt (siehe Zöller, 29. Aufl., § 23 RN 4).
33 
Weitere Gerichtsstände, die die internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes begründen können, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist die Beklagte daher an ihrem Wohnsitz in Frankreich zu verklagen. Das Landgericht B. - B. ist international nicht zuständig.
II.
34 
Mangels internationaler Zuständigkeit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

Gründe

 
I.
19 
Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht B. - B. ist international nicht zuständig.
20 
1. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Frankreich, sodass sich die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (nachfolgend: EuGVVO) richtet (Art. 1 Abs. 1 EuGVVO). Nach dieser Verordnung besteht keine internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
21 
a) Es kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Klärung, ob die Beklagte unter der von ihr genannten Anschrift C. Straße in S. oder aber M. Straße in S. wohnhaft ist. In beiden Fällen ist jedenfalls der Wohnsitz (Art. 59 Abs. 1 EuGVVO, § 7 BGB) in Frankreich und daher ein französisches Gericht zuständig (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO).
22 
Dass die Beklagte unstreitig in der L. Straße in B. - B. eine Praxis für P. betreibt, reicht nicht aus, um einen Wohnsitz i.S.v. § 7 Abs. 1 BGB zu begründen. Dass der Beklagten in der L. Straße überhaupt geeignete Wohnräume zur Verfügung stehen, ist vom hierfür beweisbelasteten Kläger weder dargelegt noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Beklagten in B. - B. arbeitet, ist noch nicht ausschlaggebend dafür, dass dort tatsächlich auch ein Wohnsitz im Sinne einer ständigen Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum Schwerpunkt seiner Lebensführung zu machen, begründet wird. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte bei verschiedenen anderen Gelegenheiten die Anschrift L. Straße in B. - B. genannt hat (siehe Anlagen K 6 bis K 18). Dies war zeitlich deutlich vor dem hiesigen Klageverfahren.
23 
Auch der dem Umstand, dass die Beklagte unstreitig das Fahrzeug Marke Audi in B. zum Straßenverkehr zugelassen hat, spricht nicht für einen hiesigen Wohnsitz. Die Zulassung des Fahrzeuges erfordert lediglich einen festen Betriebssitz in B. (§§ 6, 46 FZV). Dieser liegt unstreitig vor.
24 
b) Eine internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich nicht aus Art. 5 Nr. 1b EuGVVO, wobei ausreichend ist, wenn der Kläger anhand von schlüssigen und erheblichen Umständen vorträgt, dass ein Vertrag geschlossen wurde, so dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem solchen Gegenstand des Verfahrens sind (s. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 22 m.w.N..). Die Auslegung der Vorschrift im Hinblick darauf, was vertragliche Ansprüche sind, hat dabei autonom zu erfolgen (s. Stein/Jonas, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 12) und erfasst Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder kraft eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nicht (siehe OLG Köln, NJOZ 2010, 899; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 37).
25 
Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Zahlung von Standgeld damit, dass ihm bzw. der Firma A. GmbH ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht, was streitig ist, welches sich aus den zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe, zustehe. Eine über die Bestellung eines Pfandrechtes hinausgehende vertragliche Regelung, dass für den Fall einer Geltendmachung des Pfandrechtes Standgeld zu zahlen ist, wurde unstreitig zwischen den Parteien jedoch nicht geschlossen. Dazu beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma A. nichts. Es ist auch nicht die vereinbarte Primärpflicht der Beklagten aus dem - möglicherweise - geschlossenen Reparaturvertrag, dies ist die Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Es handelt sich auch nicht um einen Sekundäranspruch, der sich aus der Nichterfüllung einer Primärpflicht ergibt. Ebenso wenig ist es ein Nebenanspruch aus dem Reparaturvertrag. Die Zahlung kann daher nur aufgrund eines nicht vertraglichen Anspruchs verlangt werden. Selbst wenn man das vertragliche Pfandrecht - welches streitig ist - selbst als Gegenstand des Vertrages ansieht, dann wäre die Primärpflicht nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (VII AGB) nur, dass die Beklagte das Pfandrecht bestellt und auch duldet. Regelungen bezüglich der Verwahrung des Pfandgegenstandes fehlen im Vertrag und es handelt sich auch nicht um einen Sekundäranspruch für den Fall der Nichterfüllung der Vereinbarung über das vertragliche Pfandrecht. Zu dessen näherer Ausgestaltung haben die Parteien gerade keine Regelungen im Vertrag getroffen.
26 
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder kraft eines gesetzlichen Schuldverhältnisses werden von der Vorschrift nicht erfasst (siehe OLG Köln, NJOZ 2010, 899; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 37).
27 
3. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO wegen einer Streitigkeit aus dem Betrieb einer Niederlassung der Beklagten.
28 
Unter dem Begriff „aus dem Betrieb“ in Art. 5 Nr. 5 EuGVVO fallen nach der Rechtsprechung des EuGH Rechtstreitigkeiten, in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Niederlassung selbst geht, wie etwa die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet sind, oder mit der am Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigten Personals (siehe EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56). Um eine solche Streitigkeit handelt es sich nicht.
29 
Ferner fallen darunter Streitigkeiten, die sich auf Verbindlichkeiten beziehen, welche die Niederlassung eingegangen ist und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen sind, in dem dieser Mittelpunkt der Niederlassung besteht (EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56; OLG München, Beck RS 1998, 30015268).
30 
Auch daran fehlt es vorliegend, weil es nicht um die Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtung der Beklagten - was streitig ist - geht, nämlich die Bezahlung der beauftragten Reparatur, die unstreitig erfolgt ist. Der - streitige - Anspruch auf Standgeld ist keine vertragliche Verpflichtung.
31 
Zwar umfasst Art. 5 Nr. 5 EuGVVO auch Streitigkeiten über außervertragliche Verpflichtungen, diese müssen jedoch aus der Tätigkeit entstehen, welche die Niederlassung ausübt (s. EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56; OLG München, Beck RS 1998, 30015268). Entscheidend ist also, dass sich der Anspruch aus der Tätigkeit ergibt, welche die Niederlassung ausübt. Auch dies ist nicht der Fall. Unstreitig betreibt die Beklagte eine Praxis für P., was die von ihr ausgeübte Tätigkeit ist. Aus dieser Tätigkeit selbst ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Standgeldes. Die Beklagte übt mit dem Fahrzeug auch nicht ihre Tätigkeit in der Niederlassung aus. Im Übrigen handelt es sich nicht um einen außervertraglichen Anspruch i.S.v. Art. 5 Nr. 5 EuGVVO. Damit sind deliktische Ansprüche gemeint (s. Stein/Jonas, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 201).
32 
3. Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 23 ZPO. Im Anwendungsbereich der EuGVVO wird die Vorschrift verdrängt (siehe Zöller, 29. Aufl., § 23 RN 4).
33 
Weitere Gerichtsstände, die die internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes begründen können, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist die Beklagte daher an ihrem Wohnsitz in Frankreich zu verklagen. Das Landgericht B. - B. ist international nicht zuständig.
II.
34 
Mangels internationaler Zuständigkeit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
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(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie auf

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(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einesEmpfangsbevollmächtigtenzuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einesEmpfangsbevollmächtigtenzuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.