Landgericht Augsburg Endurteil, 21. Dez. 2018 - 111 O 1764/17

bei uns veröffentlicht am21.12.2018

Gericht

Landgericht Augsburg

Tenor

1. Die Klage gilt als zurückgenommen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren Schadenersatz von beiden Beklagten. Bezüglich des Beklagten zu 1) machen sie Haftungsansprüche nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO geltend, gegen den Beklagten zu 2) berufen sie sich auf Amtshaftungsansprüche wegen fehlender Aufsichtsmaßnahmen durch die zuständige Rechtspflegerin im Insolvenzverfahren, in dem der Beklagte zu 1) als Verwalter tätig war.

Hintergrund des Verfahrens sind folgende Vorgänge:

Im Verfahren 023 O 720/15 verlangten die Kläger zunächst vom hiesigen Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter der Walter-Bau AG es zu unterlassen, in Höhe eines Teilbetrages von 1.000.000,00 € Maßnahmen zur Vollstreckung aus dem BIT-Schiedsspruch vom 01.09.2009 zu treffen und forderten zunächst weiter eine Erklärung dieses Beklagten gegenüber dem Königreich Thailand, dass er die durch den BIT-Schiedsspruch titulierte Forderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.000.000,00 € erlässt sowie die Erklärung gegenüber der Commerzbank, dass er die Forderungen aus den Bürgschaftserklärungen vom 08.08.2011 und 08.08.2012 in Höhe von jeweils 500.000,00 € ebenfalls erlässt.

Die Klagepartei war der Auffassung, dass ihr insofern ein vertraglicher Anspruch aus dem zwischen den Parteien am 03.12.2006 geschlossenen Vertrag (SPA) zustehe und machte diesen zunächst ausdrücklich in einer Teilklage geltend.

Nach Auffassung der Kläger verpflichtete dieser Vertrag (SPA) diesen Beklagten als Insolvenzverwalter ursprünglich, seine Schiedsklage zurückzunehmen. Nach der vertragswidrigen Weiterführung des Schiedsverfahrens - welches dieser Beklagte gestützt auf einen Investitionsschutzvertrag (BIT; Anlagen K15, 16) zwischen dem Königreich Thailand und der Bundesrepublik Deutschland gegen das Königreich Thailand geführt hat - habe sich dieser Anspruch mit Erlass des gegenständlichen BIT-Schiedsspruches vom 01.09.2009 zunächst in die geltend gemachten Ansprüche auf Beseitigung der Folgen einer vertragswidrigen Verfahrensfortführung und Vollstreckung gewandelt.

Im Vorprozess änderten die Kläger mit Schriftsatz vom 05.12.2016 ihren Antrag sodann dahingehend, dass dieser Beklagte zu verurteilen ist, an das Königreich Thailand 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 05.12.2016 zu bezahlen, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.10.2016 (Anlage K 21) die Rechtsbeschwerde des Königreichs Thailand gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 26.03.2013 zurückgewiesen hat, so dass der genannte Beschluss, mit welchem der BIT-Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wurde, nun rechtskräftig ist.

Die nunmehr gegen den hiesigen Beklagten zu 1) erhobene Klage stützen die Kläger im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte zu 1) alle Aktiva der Masse verwertet habe, ohne dafür Sorge zu tragen, dass noch Mittel zur Bedienung der Masseforderungen der Kläger zurückgehalten werden. Dies aber verstoße gegen § 60 Abs. 1 Satz InsO, wonach aus der Insolvenzmasse vorab die Masseverbindlichkeiten zu berichtigen seien. Dies erstrecke sich auch auf bestrittene Forderungen. Als Insolvenzverwalter sei der Beklagte zu 1) selber verpflichtet, den Bestand von Masseverbindlichkeiten zu klären. Dies hätte er durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage tun müssen.

Der Beklagte zu 2) hafte, weil die zuständige Rechtspflegerin am Insolvenzgericht nicht die pflichtwidrigen Handlungen bzw. Unterlassungen des Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter unterbunden habe. Vielmehr habe diese ihre Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt.

Der Beklagten verteidigen sich in der Sache zusammengefasst damit, dass der Beklagte zu 1) rechtmäßig gehandelt habe und den Klägern damit keinerlei Schadenersatzansprüche zustünden. Insofern kann auf die Schriftsätze der beklagten Partei Bezug genommen werden.

Beide Beklagten haben aber schon mit ihrer Verteidigungsanzeige die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben. Hierüber wurden am 17.9.2018 in mündlicher Verhandlung verhandelt.

Die Kläger sind der Auffassung, nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, 2 des deutsch-thailändischen Investitionsschutzvertrages (BIT) von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit zu sein und subsumieren den streitgegenständlichen Anspruch unter eine nach Art. 1 Nr. 1 BIT in der Bundesrepublik Deutschland zu schützende bzw. geschützte Kapitalanlage.

Es erging sodann folgendes Zwischenurteil des Landgerichts Augsburg am 17.9.2018:

  • 1.Den Klägern wird als Gesamtschuldner aufgegeben, für jeden der beiden Beklagten für die Prozesskosten eine Sicherheit in Höhe von 100.000 €, mithin also insgesamt 200.000,- €, bis spätestens zum 20.11.2018 zu leisten.

  • 2.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 7.10.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Gericht mit, dass die Kläger keine Prozesskostensicherheit leisten (Blatt 165 der Akte). Gleichzeitig stimmten die Kläger dem Übergang ins schriftliche Verfahren zu. Die Zustimmung der Beklagten erfolgte mit Schriftsatz vom 5.11.2018 (Blatt 167 der Akte) bzw. vom 20.11.2018, Blatt 168 der Akte.

Mit Beschluss vom 22.11.2018, Blatt 171 f d.A., erfolgte der Übergang ins schriftliche Verfahren. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 13.12.2018 festgesetzt.

Die Kläger beantragen zuletzt,

Die Beklagten werden, beide als Gesamtschuldner neben dem anderweitig in Anspruch genommenen Werner Schneider als Insolvenzverwalter der Walter Bau - Aktiengesellschaft, zur Zahlung von einer Million Euro verurteilt, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 13.1.2017.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2018, Blatt 176 der Akte, beantragen die Kläger

hilfsweise für den Fall, dass die Klage als unzulässig aber deshalb als unbegründet erkannt wird, dass die Kläger als Versprechensempfänger nicht befugt seien, den Schaden geltend zu machen, der dem Königreich Thailand entstanden ist, „machen die Kläger einen eigenen Schaden in Höhe von 21.344 € geltend“.

Die Beklagten beantragen übereinstimmend,

die Klage für zurückgenommen zu erklären.

Die Kläger hätten die Prozesskostensicherheit nicht geleistet. Deshalb sei die Klage gem. § 113 S. 2 ZPO für zurückgenommen zu erklären.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie den gesamten übrigen Akteninhalt. Weiterhin wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2018 und den Beschluss vom 22.11.2018.

Gründe

Die Klage war gemäß § 113 S. 2 ZPO für zurückgenommen zu erklären, weil die Kläger die mit Zwischenurteil vom 17.9.2018 festgesetzte Prozesskostensicherheit in Höhe von insgesamt 200.000 Euro nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 20.11.2018 geleistet haben.

I.

In Bezug auf die Verpflichtung, eine Prozesskostensicherheit zu leisten, hat das Gericht im Zwischenurteil vom 17.9.2018 das Folgende ausgeführt:

„1.

Da die Kläger ihre Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bestritten haben, ist über die prozesshindernde Einrede des Beklagten durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zu entscheiden.

Nach § 110 Abs. 1 ZPO haben Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum haben, der Beklagtenpartei auf Verlangen wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten.

Die Kläger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Königreich Thailand und damit nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes, so dass die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

2.

Der Befreiungsgrund nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor.

Eine staatsvertragliche Befreiung von der Prozesskostensicherheit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand besteht nicht. Die Klagepartei leitet die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit aus Art. 3 Abs. 2 des deutsch-thailändischen Investitionsschutzvertrages (BIT; Anlagen K15, 16) ab. Das von der Klagepartei herangezogene BIT ist für das streitgegenständliche Begehren nicht einschlägig.

Die Anwendbarkeit des BIT setzt eine „Kapitalanlage“ voraus. Der Begriff „Kapitalanlage“ umfasst gemäß Art. 1 Nr. 1 BIT Vermögenswerte jeder Art, wobei sodann unter den Ziffern a) bis e) Beispiele für mögliche geschützte Vermögenswerte aufgeführt werden. Schon von seinem Wortsinn ist auch das Gericht der Überzeugung, dass der Begriff der „Kapitalanlage“ einen Beitrag bzw. eine Investition über einen gewissen Zeitraum nach sich zieht und ein gewisses Risiko beinhaltet.

Damit geht das Gericht davon aus, dass eine Kapitalanlage im Sinne des BIT den Einsatz finanzieller Mittel über einen gewissen Zeitraum erfordert. Die seitens der Kläger geltend gemachten Ansprüche haben nach Überzeugung des Gerichts nicht einmal im Ansatz etwas mit einer „Kapitalanlage“ in Deutschland zu tun, so dass der Befreiungsgrund nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allein aus diesem Grund offensichtlich ausscheidet. Auf die weitergehenden Einwände der beklagten Partei kam es nicht mehr entscheidungserheblich an.

Das Verlangen nach Sicherheitsleistung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

3.

Die Höhe der Prozesskostensicherheit ist gemäß § 112 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. § 112 Abs. 2 S. 1 ZPO bindet dieses Ermessen nur nach der Richtung, dass diejenigen Prozesskosten zugrundezulegen sind, die der Sicherungsberechtigte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Daneben ist das freie Ermessen - auch wenn dies der Gesetzgeber nicht ausdrücklich hervorgehoben hat - an Sinn und Zweck der §§ 110 ff ZPO gebunden. Das ist die Sicherstellung der beklagten inländischen Partei.

Das Merkmal der „Wahrscheinlichkeit“ im Sinne des § 112 Abs. 2 S. 1 ZPO fordert eine Prüfung nach zwei Richtungen: einmal im Hinblick auf die in der anhängigen Instanz zu erwartenden Kosten, zum anderen, ob der Rechtsstreit durch weitere Instanzen laufen wird. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Kläger nach den Vorschriften der §§ 110 ff ZPO Sicherheit für das gesamte Verfahren einschließlich der möglichen Rechtszüge zu leisten hat. Das Gericht ist zwar nicht verpflichtet, von vornherein die Kosten des gesamten Instanzenzuges zu berücksichtigen, gleichwohl aber hierzu berechtigt, insbesondere wenn es nach dem bisherigen Verfahrensgang nicht fernliegend scheint, dass der Rechtsstreit drei Instanzen durchlaufen wird.

Daran gemessen hat das Gericht in Ausübung des Ermessensspielraums die zu leistende Prozesskostensicherheit nach § 112 Abs. 1 ZPO auf 100.000 € festgesetzt (vgl. hierzu auch die Anlage K11). Berücksichtigt sind dabei die voraussichtlichen eigenen Anwaltskosten der jeweiligen Beklagten für ihren eigenen Anwalt sowie die womöglich zunächst von ihr selbst zu finanzierenden Gerichtskosten der 2. und 3. Instanz.

Das Gericht hat dabei zur Berechnung der Prozesskostensicherheit den bereits auf 1.000.000 € vorläufigen festgesetzten Streitwert zugrunde gelegt.

4.

Gemäß § 113 ZPO war den Klägern eine Frist für die Leistung der Prozesskostensicherheit zu setzen. Die gesetzte Frist erscheint angesichts der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessen.“

II.

Die Prozesskostensicherheit wurde innerhalb der gesetzten Frist tatsächlich nicht geleistet. Vielmehr haben die Klägervertreter mitgeteilt, dass die Prozesskostensicherheit nicht geleistet werden wird. Daher war gemäß § 113 S. 2 ZPO die Klage für zurückgenommen zu erklären.

Die Bedingung für den erstmals mit Schriftsatz vom 13.12.2018 gestellten Hilfsantrag ist nicht eingetreten. Über die Zulässigkeit der Klage und musste angesichts der Rücknahmefiktion nicht entschieden werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Landgericht Augsburg Endurteil, 21. Dez. 2018 - 111 O 1764/17 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

Zivilprozessordnung - ZPO | § 110 Prozesskostensicherheit


(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherhe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 303 Zwischenurteil


Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit


(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Bek

Zivilprozessordnung - ZPO | § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit


Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die

Referenzen

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.