Landgericht Augsburg Beschluss, 25. Mai 2018 - 054 T 1089/18

bei uns veröffentlicht am25.05.2018
vorgehend
Amtsgericht Landsberg am Lech, 2 XVII 300/13, 06.03.2018

Gericht

Landgericht Augsburg

Tenor

Auf die Beschwerde des Betreuers hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 06.03.2018 aufgehoben und die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Anlage in Höhe von 50.000,00 Euro in Altersvorsorge A., Schatzbrief mit Rentenoption, erteilt.

Gründe

I.

Der Betroffene steht unter Betreuung. Die Betreuung des Betroffenen wurde am 28.11.2013 angeordnet. Herr (…) ist als berufsmäßiger Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten bestellt.

Der Betroffene verfügt über folgende Vermögensgegenstände:

– Bonussparplan (Kontostand zum 31.12.2017: 12.285,68 €; 9% auf Jahressparleistung, ab dem Jahr 2018 10%; jederzeit zum Monatsanfang für den Folgemonat kündbar; Laufzeit 25 Jahre)

– Spareinlagenkonto (Kontostand zum 31.12.2017: 45.593,40 €; Ansparwerte der bestehenden Spareinlage im Jahr 2016 ein Betrag von 9.000,00 Euro, im Jahr 2017 ein Betrag von 6.000,00 €)

– Girokonto (Kontostand zum 31.12.2017: 3.545,20 €)

– Bausparvertrag (Kontostand zum 31.12.2017: 20.080, 33 €)

Mit Schreiben vom 29.01.2018 stellte der Betreuer Antrag auf Änderung der bestehenden Geldanlagen (Bl. 253 ff d. A.). Danach habe die Bausparkasse mit Schreiben vom 11.01.2018 das Vertragsende eines Bausparvertrages zum 31.03.2018 angekündigt. Diese Verfügbarkeit von freien Finanzmitteln seien der Anlass für den Betreuer gewesen, um über die Gesamtheit der Geldanlagen des Betroffenen nachzudenken. Der Betroffene plane keine Wohnungsbauprojekte, um den zur Zuteilung anstehenden Bausparvertrag als Finanzierung zu verwenden. Das Guthaben könne daher zur Auszahlung kommen. Der Betreuer beabsichtigte, für den Betroffenen bei der A. eine sogenannte „A. Schatzbrief Perspektive“ abzuschließen. Dies sollte mit einem Startkapital von 50.000,00 Euro erfolgen. Das Startkapital sollte dabei in Höhe von 30.000,00 Euro dem Spareinlagenkonto entnommen werden sowie dem aus dem Bausparvertrag entnommenen Betrag. Ferner solle das Einlagekapital jährlich mittels der aus der Abschöpfung des Girokontos und auf der Spareinlage gesammelten Beträge erhöht werden. Ziel der jährlichen Kapitalerhöhung sei ein zu erwartender Rentenbezug von ca. 1.000,00 Euro, um so die Finanzierung des Lebensunterhalts des Betroffenen nachhaltig zu sichern. Daher beantragte der Betreuer die Erteilung der betreuungsrechtlichen Genehmigung für den Vertragsabschluss A. mit einem Starteinlagenkapital von mindestens 50.000,00 Euro, einer jährlichen Kapitalerhöhung von ca. 6.000,00 Euro und Entnahmen der mit Sperrung versehenen Finanzmittel zum Zwecke der Vertragsgenerierung.

Mit Verfügung vom 06.02.2018 teilte das Amtsgericht mit, dass einer Genehmigung zum Abschluss eines A.Schatzbriefes in Höhe von 50.000,00 Euro noch skeptisch gegenüber gestanden werde, da dieser Betrag etwa 5/8 des Vermögens des Betroffenen ausmache. Bei einer Kündigung in den ersten Jahren wäre hier ein großer Verlust vorhanden. Es könne auch der Bausparvertrag weiterlaufen, da dieser eine „attraktive Verzinsung“ biete (vgl. Bl. 299 d. A.).

Hierzu nahm der Betreuer mit Schreiben vom 26.02.2018 Stellung (Bl. 301/302 d. A.). Der Betreuer führte aus, dass die Verzinsung im Bausparer bei 1% liege. Dies bedeute, dass hier nicht einmal die Inflationsrate ausgeglichen werden könne. Eine Attraktivität beim Bausparer bzw. den erfüllten Anspruch eines inflationsbereinigten Vermögenserhalts könne er nicht erkennen. Die Bausparkasse habe im vergangenen Jahr den über den vereinbarten Sparbetrag hinausgeleisteten Sondersparbetrag gekündigt. Der Kaufkrafterhalt sollte gerade bei einer konservativen Anlagestrategie im Vordergrund stehen. Die Anlage im A. Schatzbrief gelte als mündelsicher aufgrund der Deckungsstockfähigkeit deutscher Lebensversicherungen. Zahlreiche Betreuungsgerichte hätten dies bereits bestätigt. Das Produkt befinde sich in der Risikoklasse 1. Ebenso sei die Bonität der A. AG erstklassig, was nach Ansicht des Betreuers die Bedenken der Anlage hinsichtlich eines Großteils des Vermögens in diesem Produkt heile. Die Laufzeit des Produktes sei notwendig, um eine attraktive Rendite am Kapitalmarkt erzielen zu können. De facto gebe es aufgrund der Nullzinspolitik derzeit keine kurzfristigen, sicheren Anlagemöglichkeiten, welche eine Rendite über Inflation böten. Es sei auch beim Betroffenen kein regelmäßiger Kapitalbedarf vorhanden, sondern es finde ein Vermögensaufbau durch monatliche Überschüsse statt. Es gebe somit keine Bedenken hinsichtlich einer mittel- bis langfristigen Anlage.

Im Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger erklärte der Betreuer schließlich noch, dass mit dieser Anlage die spätere Rentenzahlung des Betroffenen erhöht werden könnte. Damit würden auch die Sozialsysteme entlastet (vgl. Bl. 303 d. A.).

Mit Beschluss vom 06.03.2018 wurde die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Anlage in Höhe von 50.000,00 Euro in der Altersvorsorge A. Schatzbrief mit Rentenoption versagt (vgl. Bl. 304/308 d. A.). Das Amtsgericht führte dabei in der Begründung aus, dass bei größeren Vermögen es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspreche, eine Streuung auf unterschiedliche Anlagearten vorzunehmen (vgl. OLG Frankfurt/Main, 6. Familiensenat, Darmstadt, NJW-RR 1999, 1236). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die bestehende Anlage, der Bausparvertrag, gekündigt werden solle. Auch wenn die Verzinsung nur 1% betrage und damit unterhalb der Inflationsrate liege, sei dies für die heutige Zeit eine gute Verzinsung. Auch bei einer mündelsicheren Geldanlage gemäß den § 1807 BGB gilt gemäß § 1806 BGB iVm mit § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB der Grundsatz, dass der Betreuer mit dem Geldvermögen des Betroffenen wirtschaftlich umgehen müsse und das Geld nur insoweit anlegen dürfe, als es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten sei. Der Betroffene sei derzeit 55 Jahre alt und verfügt über ein liquides Vermögen von rund 80.000,00 Euro. Auf der anderen Seite sei es nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene in naher Zukunft aus gesundheitlichen Gründen einen erhöhten Bedarf habe. Es erscheine deshalb dem Amtsgericht fehlerhaft, den überwiegenden Teil des Geldvermögens des Betroffenen in einer Rentenversicherung zu binden, die er zwar jederzeit, aber nur unter wirtschaftlichen Verlusten kündigen kann. Das Gericht würde die Genehmigung für die Anlage eines Betrages von 30.000,00 Euro erteilen, da hier eine Streuung auf verschiedene Geldanlagen auch gegeben wäre.

Gegen diesen Beschluss legt der Betreuer mit Schreiben vom 12.03.2018 Beschwerde ein (Bl. 309/314 d. A.). Die Einwendungen des Gerichts seien nicht zutreffend oder nicht nachvollziehbar. Ein theoretischer Kapitalverlust im ersten Vertragsjahr trete nicht ein (vgl. Ziffer 3. des Beschwerdeschreibens). Ein möglicher erhöhter Kapitalbedarf des Betroffenen bestehe nicht. Der Betroffene ist neben dem bereits vorgetragenen Vermögen im Besitz eines Wohnrechts ohne Nießbrauch einer Eigentumswohnung. Bei einem planmäßigen oder vorzeitigen Renteneintritt entstehe zunächst kein finanzieller Engpass, da durch die Wandlung der bereits bezogenen Erwerbsminderungsrente eine in der Höhe vergleichbare Altersrente zu erwarten und der Lebensunterhalt finanziert werden kann. Der Betroffene habe keine Absichten, Investitionen im Bereich des Wohnungsbaus zu tätigen. Aus diesem Grunde werde auch kein Darlehen im Zusammenhang mit dem Bausparvertrag in Anspruch genommen. Der Betroffene ist ferner für seine Ansprüche in der Lebensführung komfortabel ausgestattet. Auch Sicherheitsreserven seien ausreichend vorhanden, um im Bedarfsfalle außergewöhnliche Anforderungen bedienen zu können. Finanzlücken entstünden erst im Falle einer Pflegebedürftigkeit insbesondere bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim. Das Wohnrecht ohne Nießbrauch könne dann nicht kapitalisiert werden. Daher sei die Verbesserung des monatlichen Rentenbezugs bestens geeignet, um die Sozialsysteme nachhaltig für den Einzelfall zu entlasten. Im Falle der Beibehaltung der bisherigen konservativen Anlageformen Bonussparplan und Spareinlage entstehe ein Vermögensschaden in Höhe von 15.762,13 Euro gegenüber dem A. Schatzbrief mit einer Laufzeit von 12 Jahren. Eine Reduzierung des Kapitaleinsatzes von nur 30.000,00 Euro für einen A. Schatzbrief sei nicht zielführend, sondern es solle im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeit eine jährliche variable Kapitalerhöhung vorgesehen werden.

Der Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss vom 06.03.2018 hat das Amtsgericht Landsberg am Lech mit Beschluss vom 20.03.2018 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach Ansicht der Kammer war die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Anlage zu erteilen.

Die Erlaubnis einer nicht mündelsicheren Geldanlage soll dem Betreuer nur dann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider laufen würde (vgl. LG Lübeck, Beschluss vom 05.05.2017, Az. 7 T 157/17). Anlagen wie die streitgegenständliche sind nicht grundsätzlich als Anlageform des Vermögens des Betroffenen ausgeschlossen. Das Betreuungsgericht, das über die Gestattung zu entscheiden hat, hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nach Auffassung der Kammer hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung nicht alle Faktoren, die im Rahmen der Entscheidung maßgeblich sind, berücksichtigt.

Maßstab für die Ermessensentscheidung sind Art und Umfang des Vermögens. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Anlagesicherheit zum Zwecke der Vermögenserhaltung und Rentabilität, mithin eine optimale Renditeerzielung, zu achten. Es ist zu beachten, ob der Betroffene auf die Erträge aus der Anlage zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist. Bei einem größeren Vermögen ist eine Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung sinnvoll. Zu beachten wäre zudem, wie der jeweilige Betroffene noch eigenverantwortlich in der Vergangenheit sein Vermögen verwaltet hat (vgl. LG Lübeck, Beschluss vom 05.05.2017, Az. 7 T 157/17; LG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 11 T 324/13).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Kammer der Auffassung, dass die vom Betreuer beabsichtigte Anlageform zu gestatten ist. Es handelt sich um die Gestaltung der Anlage eines Teils des Vermögens des Betroffenen, die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwider läuft. Aufgrund der derzeitigen historischen Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden. Das bisherige Anlageportfolio wird weiterhin erhalten und ist auch zukünftig Bestandteil des Gesamtkonzeptes. Dabei sind die Anlagearten gestreut. Vorliegend soll auch nicht das gesamte Vermögen, sondern lediglich 50.000,00 Euro des Vermögens des Betroffenen in eine nicht mündelsichere Anlage angelegt werden. Auch das entspricht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Die Anlageform ist nicht rein spekulativ, sondern mit einem mäßigen Risiko behaftet. Schließlich hat der Betreuer in seinem Beschwerdeschreiben nachvollziehbar dargelegt, dass ein theoretischer Kapitalverlust im ersten Vertragsjahr nicht eintreten kann (vgl. Ziffer 3. des Beschwerdeschreibens).

Der Betroffene ist auch für die Gestaltung seines Lebensunterhalts auf sein Vermögen nicht angewiesen. Die monatlichen Einkünfte des Betroffenen jenseits der Einkünfte aus Vermögen decken seinen Bedarf vollständig ab. Der Betroffene ist noch 54 Jahre alt. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Lebenssituation des Betroffenen in naher Zukunft ändert, gibt es nicht. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Betroffene in naher Zukunft aus gesundheitlichen Gründen einen erhöhten Bedarf hat, um gesundheitliche Hilfsmittel, Heimkosten, Operationen oder ähnliches bezahlen zu können. Hinzu kommt, dass die Wohnung des Betroffenen nach Angabe des Betreuers bereits behindertengerecht ausgebaut ist, so dass diesbezüglich kein zukünftiger Finanzbedarf entstehen kann.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

– Der Beschluss ist rechtskräftig –

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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Landgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Feb. 2014 - 11 T 324/13

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Betreuungsgericht - Ettlingen vom 2. Juli 2013 - XVII 284/10 - aufgehoben.2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe  I.1 F

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Betreuungsgericht - Ettlingen vom 2. Juli 2013 - XVII 284/10 - aufgehoben.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Für die derzeit 91-jährige Betroffene hat das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2011 zunächst den Beteiligten Ziffer 4, ihren Bruder, als Betreuer für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Krankenkassen, Versicherungen und Sozialleistungsträgern bestellt und ihm eine Postvollmacht ausgestellt. Die Betroffene leidet an Herzinsuffizienz, einem depressiven Syndrom und an ausgeprägter Altersschwerhörigkeit. Sie verfügt über ein Vermögen von etwa 100.000,00 EUR in Form von Kontenguthaben und Depotbestand sowie über eine Eigentumswohnung in Ettlingen mit einem Wert von etwa 150.000,00 EUR.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 (AS 107) und vom 28. Mai 2012 (AS 147) regte der Beteiligte Ziffer 4 die Aufhebung der Betreuung an. Mit der ihm obliegenden Rechnungslegung zeigte er sich wiederholt überfordert (Vermerk vom 30. Mai 2012, AS 161, und Vermerk vom 10. September 2012, AS 181).
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 hat das Betreuungsgericht nach Anhörung der Betroffenen den Beteiligten Ziffer 4 als Betreuer entlassen und den Beteiligten Ziffer 2 als Berufsbetreuer bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuung blieb unverändert. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten Ziffer 4 hat die Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2013 - 11 T 21/13 - zurückgewiesen. Auf den Beschluss und die darin getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen.
Am 15. Februar 2013 teilte ein Mitarbeiter der mit, dass der Beteiligte Ziffer 4 beinahe täglich versuche, mit Hilfe einer notariellen Generalvollmacht der Betroffenen vom 31. Januar 2011 (AS 151 ff.) Geld vom Konto der Betroffenen abzuheben. Das Betreuungsgericht teilte auf Rückfrage des Mitarbeiters mit, dass die Betroffene nach einem zu Beginn eingeholten ärztlichen Gutachten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geschäftsunfähig gewesen und gerade deshalb die Betreuung eingerichtet worden sei (Vermerk vom 15. Februar 2013, AS 301). Ebenfalls am 15. Februar 2013 teilte der Beteiligte Ziffer 2 mit, dass nach seinen Erkenntnissen der Beteiligte Ziffer 4 ca. 17.000,00 EUR der Betroffenen veruntreut habe; er beobachte, dass der Beteiligte Ziffer 4 große Energie darauf verwende, an das Geldvermögen der Betroffenen in Höhe von etwa 90.000,00 EUR zu gelangen (Vermerk, AS 303, und Schreiben vom 15. Februar 2013, AS 311, und Strafanzeige vom 18. Februar 2013, AS 327). Der Beteiligte Ziffer 4 zahlte die beanstandeten Gelder zurück (Vermerk vom 27. Februar 2013, AS 343). Mit Hilfe der notariellen Generalvollmacht, die unter Befreiung von § 181 BGB erteilt wurde, erwirkte der Beteiligte Ziffer 4 am 11. Februar 2013 einen notariellen Übergabevertrag betreffend die Eigentumswohnung der Betroffenen in der ..(AS 363). Zu einer Eintragung im Grundbuch kam es wegen des Einspruchs des Beteiligten Ziffer 2 nicht (AS 567).
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2013 (AS 621) verweigerte der Beteiligte Ziffer 4 die von ihm verlangte Schlussrechnung mit dem Argument, die Betreuung hätte mit Blick auf seine Generalvollmacht niemals eingerichtet werden dürfen. Die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen sei niemals gutachterlich untersucht worden. Der Bericht des Hausarztes gebe dazu nichts her. Beigefügt war ein undatierter Bericht des Pflegedienstes (AS 633). Mit Blick darauf beantragte er mit Anwaltsschriftsatz vom 9. September 2013 (AS 801) die Aufhebung der Betreuung. Die Entscheidung der Kammer vom 30. Januar 2013 - 11 T 21/13 - sei offenkundig falsch (AS 815).
Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (AS 641) und vom 21. Juni 2013 (AS 689) beantragte der Beteiligte Ziffer 2 mit Blick auf einen fällig werdenden Sparbrief in Höhe von 40.000,00 EUR und die Rückzahlung der beanstandeten Gelder durch den Beteiligten Ziffer 4 die Genehmigung der Auflösung eines Kontos und eines Depots und die Anlage eines frei werdenden Betrags von insgesamt 95.000,00 EUR als Rentenversicherung entsprechend einem beiliegenden Angebot der.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. Juli 2013 (AS 715) hat das Betreuungsgericht die beantragte Genehmigung zur Geldanlage erteilt. Die Rentenversicherung sei mündelsicher und werfe eine höhere Rendite ab, als durch Festgeldanlagen zu erzielen sei.
Dagegen legte der Beteiligte Ziffer 4 mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Juli 2013, vorab per Telefax eingegangen am selben Tag, in eigenem Namen und im Interesse der Betroffenen Beschwerde ein (AS 727 ff.). Der Beteiligte Ziffer 2 sei rechtswidrig als Betreuer bestellt. Bei der Rentenversicherung handele es sich um eine andere Anlage im Sinne von § 1811 BGB, weshalb eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre. Eine Rentenversicherung sei angesichts des fortgeschrittenen Alters der Betroffenen in keinem Fall wirtschaftlich, da ca. 4.000,00 bis 5.000,00 EUR für Vertragsabschlussgebühren und Verwaltungskosten abgezogen würden. Eine Sofortrente mit Kapitalstock sei für die Betroffene nur wirtschaftlich, wenn sie 105 Jahre alt würde.
Der Beteiligte Ziffer 2 nahm dazu mit Schreiben vom 26. Juli 2013 (AS 751) Stellung und verteidigte seine Entscheidung als wirtschaftlich sinnvoll, insbesondere mit Blick auf den über der üblichen Verzinsung liegenden Ertrag. Er fügte eine Erläuterung des Produktes durch die Volksbank bei.
10 
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 (AS 1035) hat das Betreuungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. Die Beschwerde sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer nicht Verfahrensbeteiligter sei und auch nicht zugelassen werden müsse. Sie sei auch unbegründet, da die genehmigte Anlage wirtschaftlich rentabel sei und sich laut der Modellrechnung der Versicherung bereits nach drei Jahren amortisiere.
11 
Der Beteiligte Ziffer 4 nahm dazu mit Anwaltsschriftsatz vom 22. November 2013 (AS 1069) Stellung. Er sei bereits wegen der wirksamen Vollmacht am Verfahren zu beteiligen und beschwerdeberechtigt. Die genehmigte Geldanlage ergebe keinen Sinn, weil sich die Betroffene bereits in einem hohen Alter befinde. Mit Schreiben vom 30. November 2013 nahm der Beteiligte Ziffer 4 persönlich Stellung.
II.
12 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Betreuungsgericht die Geldanlage in Form einer Rentenversicherung genehmigt.
13 
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte Ziffer 4 beschwerdebefugt. Die Befugnis ergibt sich aus § 303 Absatz 2 Nummer 1 FamFG. Der Beteiligte Ziffer 4 ist der Bruder der Betroffenen. Er hat seine Beschwerde ausdrücklich nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Interesse der Betroffenen erhoben. Und er war auch am Verfahren beteiligt. Gemäß § 274 Absatz 1 Nummer 3 FamFG ist er aufgrund der Vollmacht vom 31. Januar 2011, auf die sich der Beteiligte Ziffer 4 im Laufe des Verfahrens immer wieder berufen hat, zu beteiligen. Zwar steht die Wirksamkeit der Vollmacht in Zweifel, weil die Betroffene bei der Unterzeichnung nicht geschäftsfähig gewesen sein soll. Dies bestreitet der Beteiligte Ziffer 4 jedoch nachdrücklich. Ihm ist darin zuzustimmen, dass eine fachärztliche Begutachtung dieser Frage im Verfahren - soweit ersichtlich - noch nicht durchgeführt wurde. Ein vorsorglicher Widerruf der Vollmacht wegen Ungeeignetheit des Beteiligten Ziffer 4 zur Ausübung seiner Vollmacht zum Wohle der Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - NJW 2013, 3373) ist bisher nicht erfolgt. Solange eine Überprüfung der Wirksamkeit der notariellen Vollmacht noch nicht abgeschlossen und kein Widerruf erfolgt ist, gilt der Bevollmächtigte als Verfahrensbeteiligter (Keidel/Budde FamFG 18. Auflage 2014 § 274 Rn. 4; Prütting/Helms/Fröschle, FamFG 3. Auflage 2014 § 274 Rn. 23).
14 
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Dabei kann offenbleiben, ob sich die beantragte Genehmigung der Geldanlage in einer Rentenversicherung nach den §§ 1807 Absatz 1 Nummer 5, 1810 oder nach § 1811 BGB richtet. Denn auch bei einer mündelsicheren Geldanlage gemäß § 1807 BGB gilt gemäß § 1806 BGB in Verbindung mit § 1908i Absatz 1 Satz 1 BGB der Grundsatz, dass der Betreuer mit dem Geldvermögen der Betroffenen wirtschaftlich umgehen muss (vgl. Palandt/Götz BGB 73. Auflage 2014 § 1806 Rn. 1) und das Geld nur insoweit anlegen darf, als es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Die Betroffene ist derzeit 91 Jahre alt und verfügt über ein liquides Vermögen von knapp 100.000,00 EUR. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dieses Vermögen ausreichen, um ihren Lebensabend zu bestreiten. Besonderer Anstrengungen zur möglichst ertragreichen Anlage des Geldes bedarf es daher nicht. Auf der anderen Seite ist es nicht ausgeschlossen, dass die Betroffene in naher Zukunft aus gesundheitlichen Gründen einen erhöhten Bedarf hat, um gesundheitliche Hilfsmittel, Heimkosten, Operationen oder ähnliches bezahlen zu können. 5.000,00 EUR Puffer, die der Beteiligte Ziffer 2 dafür vorsehen will, sind unnötig knapp bemessen. Es erscheint schon deshalb fehlerhaft, den ganz überwiegenden Teil des Geldvermögens der Betroffenen in einer Rentenversicherung zu binden, die sie zwar jederzeit, aber nur unter wirtschaftlichen Verlusten kündigen kann.
15 
Außerdem erscheinen die Abschlussgebühren und Verwaltungskosten in Höhe von 3.800,00 EUR und 1.710,00 EUR zuzüglich Verwaltungskosten von jährlich 97,37 EUR unwirtschaftlich hoch angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der Betroffenen. Zwar meint die anbietende Volksbank, dass diese Vertragskosten nach drei Jahren Lebenszeit durch den erhöhten Ertrag der Rentenversicherung ausgeglichen seien; eine Vergleichsrechnung mit dem Ertrag einer Verzinsung auf einem Sparbuch oder Tagesgeldkonto erfolgte jedoch nicht. Berücksichtigt man aber den alternativen Ertrag, so müsste die Betroffene nochmals länger leben, damit die Rentenversicherung eine solche konservative Geldanlage übertreffen kann. Eine kurze Recherche im Internet ergibt, dass die Betroffene statistisch betrachtet noch 3,8 Jahre zu leben hat. Legt man dies zugrunde, kann die Rentenversicherung eine Tagesgeld- oder Sparbuchanlage, wenn überhaupt, nur knapp schlagen. Und der aus Sicht des Versicherungsnehmers eigentliche Sinn einer Rentenversicherung mit Kapitalstock, für ein besonders langes Leben vorzusorgen, kommt bei der Betroffenen nicht in Betracht.
16 
Folglich ist die Wirtschaftlichkeit der Anlage fraglich, einen echten Bedarf an einer ertragreichen, aber mit dem Risiko der Unwirtschaftlichkeit behafteten Geldanlage gibt es nicht und schließlich ist die Rentenversicherung zu unflexibel in der konkreten Lebenssituation der Betroffenen. Die Genehmigung ist aus diesen Gründen nicht zu erteilen.
III.
17 
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Absatz 2 GNotKG, § 81 FamFG). Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Absatz 1 GNotKG und ergibt sich aus einer Schätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlage für die Betroffene.
18 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 FamFG).

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.