Landgericht Arnsberg Beschluss, 23. Sept. 2014 - 5 T 298/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerden des Betroffenen und seiner Ehefrau vom 25.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 08.08.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
1
Gründe
4Die Beschwerden sind gemäß § 58 ff. FamFG zulässig und auch im Übrigen statthaft.
5Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 08.08.2014 (Bl. 70 d. A.) wird Bezug genommen. Mit den Beschwerden wurden keine Gründe vorgebracht, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
8Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
9Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
101. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
112. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
123. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
13a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
14b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
15Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.