Landgericht Amberg Endurteil, 15. Okt. 2015 - 24 O 1078/13

published on 15.10.2015 00:00
Landgericht Amberg Endurteil, 15. Okt. 2015 - 24 O 1078/13
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Oberlandesgericht Nürnberg, 5 U 2221/15, 22.06.2016

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt, § 3 ZPO.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Feststellung von Rechtsverhältnissen aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Gesellschaft.

Der Kläger ist Gesellschafter der Grundstücksverwaltung. Die Gesellschaft ist Eigentümerin von ca. 70 Wohnungen im Raum Sitz der GbR war zunächst in Aufgrund Gesellschafterversammlungsbeschlusses vom 16.09.2012 wurde der Sitz an den Wohnsitz des Klägers in verlegt. Die Gesellschaft war am 09.02.1987 zwischen dem Kläger und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau errichtet worden. Der Kläger war hierbei geschäftsführender einzelvertretungsbefugter Gesellschafter. Die drei zwischenzeitlichen Mitgesellschafter und sind die ehelichen Kinder des Klägers und dessen verstorbener Ehefrau. Der Kläger und seine Gattin haben zu Lebzeiten im Wege der einvernehmlichen Erbfolge nach in die Gesellschaftsanteile sukzessive schenkweise auf die drei Kinder übertragen. Der Kläger hält an der GbR 10% Anteil, seine Kinder jeweils 30%.

Der Kläger wendet sich gegen zwei zwischenzeitlich gefasste Beschlüsse, basierend auf folgenden Beschlussentwürfen:

„Gesellschaftersbeschluss der Grundstücksverwaltung mit dem Sitz in Im Umlaufverfahren

Beschlussvorschlag 3:

Der Gesellschafter wird als Geschäftsführer abberufen und dessen Vertretungsvollmacht wird wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß §§ 712, 715 BGB entzogen.

Ich stimme diesem Beschlussvorschlag zu.

Ich stimme diesem Beschlussvorschlag nicht zu.

Enthaltung

Beschlussvorschlag 4:

Dem Gesellschafter wird das Majoritäten-Stimmrecht gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 09. Februar 1987, wonach Herr immer ein Mehrheitsstimmrecht hat, wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes entzogen.

Ich stimme diesem Beschlussvorschlag zu.

Ich stimme diesem Beschlussvorschlag nicht zu.

Enthaltung

…“

In der Gesellschafterversammlung vom 14.09.2013 hatten sich zunächst sämtliche Gesellschafter mit einer Beschlussbindung im Umlaufverfahren einverstanden erklärt. Den Beschlussvorschlägen 3 und 4 stimmten, und zu; der Kläger lehnte diese Beschlussvorschläge ab. Mit Einschreiben mit Rückschein vom 18.11.2013 wurden dem Bevollmächtigten des Klägers diese Beschlüsse in Kopie übersandt. Mit Schreiben vom 19.11.2013 ließ der Kläger mitteilen, dass er die Gesellschafterbeschlüsse nicht akzeptiere und Klage erheben werde.

In § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages (bei den beklagtischen Anlagen) heißt es:

„…

4. Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb von einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung möglich.

…“

Gemäß § 5 Abs. 2 der Gesellschaftssatzung hat der Kläger ein lebenslängliches Recht der Geschäftsführung und alleinigen Einzelvertretung. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung hat der Kläger ein Mehrheitsstimmrecht.

Der Kläger meint, dass es keine Gründe für eine außerordentliche Beschneidung seiner Rechte gebe. Er habe stets die Geschäfte der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt.

Das Vertrauen sei stark getrübt, aber nicht zerrüttet.

Zur Ausbezahlung der 11.000,00 Euro an sich auf laufende Geschäftsführervergütungen sei er berechtigt gewesen.

Er habe wegen der Gefahr von Erdbeben und Sturmdüsen größere Rücklagen für evtl. auftretende Sanierungsarbeiten am Grundstück bilden müssen.

Es lägen nichtige Beschlüsse vor, da eine Abänderung durch einfachen Gesellschafterbeschluss nicht möglich gewesen sei.

Da im Gesellschaftsvertrag von einem Umlaufverfahren keine Rede sei, seien die Beschlüsse Nr. 3 und 4 bereits aus diesem Grund unwirksam.

Er achtet die Beklagte als richtige Passivlegitimierte, da die GbR als parteifähig anerkannt ist. Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger alleiniger Geschäftsführer der Grundstücksverwaltung ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft vom 09.02.1987 das lebenslängliche Recht der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft inne hat.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterbeschlüsse Nr. 3 und 4 gemäß im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses vom 15.11.2013 (Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und Entziehung der Vertretungsvollmacht und des Majoritäten-Stimmrechts gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) unwirksam ist.

5. Es wird festgestellt, dass der Kläger auf Lebenszeiten gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages das Majoritäten-Stimmrecht hat.

6. Abmahnung vom 01.03.2013 unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass es seit Frühjahr 2008 permanent Unstimmigkeiten betreffend der Geschäftsführung des Klägers in der GbR gebe.

Es liege für die Beschlüsse Nrn. 3 und 4 ein wichtiger Grund vor:

Der Kläger verwehre den Mitgesellschaftern originäre Gesellschafterrechte, nämlich Einsichts- und Auskunftsrechte. Das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Der Kläger sei mit der Geschäftsführung überfordert.

In den Einladungen des Klägers zu Gesellschafterversammlungen würden bereits Entscheidungen vorweg genommen, angekündigt und Verhaltensweisen der Mehrheitsgesellschafter kommentiert. Schriftliche Vorlagen für Gesellschafterversammlung gebe es nicht. Der Kläger habe bei keiner der letzten Gesellschafterversammlungen einen ordnungsgemäßen Finanz- und Investitutionsplan vorgelegt. Schriftliche Geschäftsberichte habe es nie gegeben, sondern immer nur mündliche Berichte, die durch keinerlei Belege unterfüttert worden seien. Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen gewähre der Kläger den Mehrheitsgesellschaftern entweder zögerlich oder gar nicht. Er verweise auf den Erfolg seiner Geschäftsführertätigkeit und drohe andererseits regelmäßig mit einer bevorstehenden Insolvenz der Gesellschaft. Er fordere eine Zahlung von 240.000,00 € für nachträglich angeblich gestundetes Geschäftsführergehalt, obwohl er mitgeteilt hätte, dass er sein zugestandenes Geschäftsführergehalt nicht entnehme, um die Liquidität der Gesellschaft nicht wirtschaftlich zu gefährden. Demgegenüber habe er jedoch auf der Gesellschafterversammlung vom 14.09.2013 mitgeteilt, dass er seit 2011 das Geschäftsführergehalt wieder entnehme.

Weiter gebe es Streit bzgl. einer beabsichtigten Entnahme des rückständigen Geschäftsführergehaltes, welches der Kläger durch Kreditaufnahme darstellen wolle; er beabsichtige, den Kredit mit einem Grundstück der GbR abzusichern. Auch müssten in den Jahren 2009 und 2010 von und . Steuern gezahlt werden wegen Gewinnen der Gesellschaft in den Jahren 2009 und 2010, woraufhin der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer aufgefordert worden sei, diese Steuerbeträge gemäß § 14 Abs. 2 a des Gesellschaftervertrages anzuweisen. Der Kläger verweigere bis heute die Zahlung dieser Beträge.

Darüber hinaus gebe es Streit über die Person des Protokollführers auf Gesellschafterversammlungen.

Kontrovers diskutiert werde weiterhin eine nicht genehmigte Privatentnahme von 11.000,00 €.

Auch habe der Kläger unberechtigt in 3 Fällen jeweils 8.662,01 Euro vom Geschäftskonto der GbR entnommen und auf ein privates Konto geführt.

Die Gesellschaft unterhalte Konten, über die der Kläger keine Auskunft gebe. Es gebe eine erhebliche Diskrepanz zwischen Mieteinnahmen und Schuldenstand, die nicht erklärbar sei. Bzgl. der neu angelegten Konten sei der Kläger aufgefordert worden, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese habe am 14.09.2013 stattgefunden. Der Kläger habe dabei keine Erklärungen zu den neu angelegten Konten abgegeben. Nach der Gesellschafterversammlung vom 14.09.2013 kam es dann zu den hier streitgegenständlichen Beschlüssen im Umlaufverfahren.

Eine Vertrauensbasis zwischen dem Kläger und den Gesellschaftern sei nicht mehr gegeben. Es sei den Mitgesellschaftern nicht mehr zumutbar, dass der Kläger weiterhin die Geschäftsführungsbefugnis und alleinige Vertretungsmacht für die Gesellschaft besitze und damit auf alle Gesellschafterbelange der GbR Einfluss nehmen könne. Es liege eine Zerrüttung vor, die damit begründet wird, dass der Kläger Dinge, die die GbR betreffen, nur soweit offenbare, wie es ihm gefalle. Er habe wiederholt die sachfremde Forderung aufgestellt, dass die Mitgesellschafter mit ihm einen Erbverzicht abschließen sollen. Das Parken von Geld auf irgendwelchen Konten, zu denen er jegliche Angaben verwehrt, stelle eine grobe Pflichtverletzung dar.

Der Kläger verweigere die Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Auch die Abmahnung vom 01.03.2013 sei wirksam gewesen.

Zum weiteren Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Es wird zudem auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Gründe

Die teils unzulässige Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte Grundstücksverwaltung ist nicht passivlegitimiert. Hierauf hat das Gericht auch hingewiesen.

A.

Die Klage ist zum Teil schon unzulässig.

In erster Linie geht es dem Kläger, wie in der Klagebegründung zum Ausdruck kommt, um die Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse zu den Beschlussvorschlägen Nrn. 3 und 4. Hierauf ist Ziffer 4 des Klageantrages gerichtet: Mit Ziffer 4 beantragt der Kläger die Feststellung, dass die Gesellschafterbeschlüsse Nr. 3 und Nr. 4 unwirksam sind. Grundsätzlich ist eine solche Feststellung zulässig; Beschlüsse der Gesellschafter sind Rechtsverhältnisse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO und stellen Rechtsgeschäfte dar (BGH, NJW-RR 1992, 227; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 4).

Die weiteren Anträge wiederholen aber teils diese begehrte Feststellung. Im Beschlussvorschlag Nr. 3 wird der Kläger als Geschäftsführer abberufen und seine Vertretungsvollmacht wird entzogen. Hierauf beziehen sich in gleicher Weise die Klageanträge 1 und 2 (mit Ziffer 1 der Klageschrift beantragt der Kläger die Feststellung, dass er alleiniger Geschäftsführer der Beklagten ist und mit Ziffer 2 die Feststellung, dass er das lebenslängliche Recht der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft inne hat). Im Beschlussvorschlag 4 wird dem Kläger das Majoritätenstimmrecht entzogen. Hierauf bezieht sich ebenfalls der Klageantrag 5 (Feststellung des Innehabens des Majoritätenstimmrechts).

Grundsätzlich kann der Kläger hier nicht jeweils doppelte oder dreifache Feststellungen des identischen Rechtsverhältnisses beantragen. Es fehlt insofern hinsichtlich der Dopplungen und Mehrungen das erforderliche Feststellungsinteresse, konkret hinsichtlich der Anträge 1, 2 und 5. Dass über die Gesellschafterbeschlüsse zu den Beschlussvorträgen Nrn. 3 und 4 hinaus die jeweiligen Rechte in irgendeiner Form in Abrede gestellt worden wären, wodurch sich ein separates Feststellungsinteresse ergeben würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Bzgl. des Klageantrages 3 (Feststellung, dass der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist) steht dem Kläger ebenfalls kein isoliertes Feststellungsinteresse zu. Gemäß § 5 Abs. 2 der Gesellschaftssatzung hat der Kläger ein lebenslängliches Recht der Geschäftsführung und alleinigen Einzelvertretung. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dies ist unstreitig. Ist der Beschluss gem. Nr. 3 des Beschlussvorschlages unwirksam, gelten diese Regelungen weiter. Folglich geht diese Feststellung mit Klageantrag Ziffer 4 konform.

Bezüglich des Antrages Ziffer 5 ist kein Feststellungsinteresse gegeben, da es sich bei der Wirksamkeit der Abmahnung nicht um ein eigenständiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO, sondern um eine Vorfrage, handelt.

B.

Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Die Klage hätte gegen, … und erhoben werden müssen.

1. Bei Personengesellschaften verhält es sich dem Grundsatz nach so, dass der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in der Regel nicht mit der Gesellschaft, sondern mit den Mitgesellschaftern auszutragen ist (zur Publikums KG: BGH, Urteil vom 07.06.1999, II ZR 278/98, NJW 1999, 3113, 3115). Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung wird also durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht (BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, NJW 2011, 2578, ebenfalls zur KG; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2009, 8 U 176/06, BeckRS 2009, 10744, Ziffer II 1 a m. w. N.; Beckscher Online Kommentar/Schöne, § 709, Rn. 65; § 712 Rn. 120; Münchner Kommentar zum BGB/Schäfer, 6.

Auflage 2013, § 709, Rn. 113). Die Entscheidungen des BGH beziehen sich zwar auf die Kommanditgesellschaft, sind aber auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragbar, da der BGH diesen Grundsatz zum einen für Personengesellschaften generell aufgestellt hat und es sich zum anderen bei der KG auch um eine Personengesellschaft in Form der Personenhandelsgesellschaft handelt. Beide sind zudem selbst rechtsfähig.

Die Klage ist gegen denjenigen Gesellschafter zu richten, der sich auf die Entziehung beruft (Beckscher Online Kommentar BGB/Schöne, § 712, Rn. 120 - zum Entziehungsbeschluss nach § 712 BGB; Münchner Kommentar zum BGB/Schäfer, 6. Auflage 2013, § 709, Rn. 113).

Die Klage wäre folglich gegen die 3 Mitgesellschafter zu richten gewesen, welche den Beschlussvorschlägen Nrn. 3 und 4 zugestimmt haben, nämlich, und

2. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 07.06.1999, II ZR 278/98, NJW 1999, 3113, 3115; BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, NJW 2011, 2578, zur KG; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2009, 8 U 176/06, BeckRS 2009, 10744, Ziffer II 1 a m. w. N.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

In § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung möglich ist.

Die Auslegung dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ergibt nicht, dass hier abweichend vom o.g. Grundsatz die Gesellschaft statt der Mitgesellschafter richtiger Klagegegner wäre. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt von seinem Wortlaut ausgehend nicht eindeutig, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen sein soll. Es findet sich in der Formulierung dieser Passage kein eindeutiger Anhalt dafür, dass die Gesellschafter festgelegt hätten oder hätten festlegen wollen, dass die Gesellschaft Klagegegner sein soll. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn man in einer Gesamtbetrachtung zu der Auslegung käme, dass die Gesellschafter insgesamt das kapitalgesellschaftliche Klagesystem hätten übernehmen wollen. Bei der Aktiengesellschaft ist in § 246 Abs. 2 S. 1 AktG geregelt, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. Einziger Anhaltspunkt im Gesellschaftsvertrag hierfür stellt die o.g. Vereinbarung der Frist von einem Monat zur Anfechtung der Beschlüsse dar. Die Vereinbarung einer solchen Anfechtungsfrist findet sich im kapitalgesellschaftlichen System wieder. In § 246 Abs. 1 S. 1 AktG ist bestimmt, dass die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft binnen eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden kann. Auch der Wortlaut „Anfechtung“ ist an die Überschrift des § 246 AktG „Anfechtung“ angelehnt. Demgegenüber ist jedoch in der genannten Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gerade nicht festgehalten, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist.

Allein die Verwendung des Wortes „Anfechtung“ und die Übernahme der Monatsfrist zwingt aber nicht dazu, einen Gesellschaftsvertrag so auszulegen, dass auch der Klagegegner analog zum kapitalgesellschaftlichen System bestimmt werden müsste (so auch BGH, NJW 2011, 2578, 2580).

Der Sinn und Zweck einer Übernahme des kapitalgesellschaftlichen Systems, d.h. Gesellschafterstreitigkeiten mit der Gesellschaft anstelle der Mitgesellschaft auszutragen, ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht einschlägig. Motiv hierbei ist es, den Klagegegner überschaubar zu halten und die Beklagtenanzahl nicht ausufern zu lassen. Bei der Aktiengesellschaft könnte sich der Kläger ansonsten teils Tausenden von Beklagten konfrontiert sehen, deren namentliche Bestimmung und Ermittlung bereits zu immensen Schwierigkeiten führen könnte. Diese Zielsetzung konnte indes hier angesichts der geringen Gesellschafterzeit nicht im Vordergrund stehen (hierzu auch BGH, NJW 2011, 2578, 2580). Es handelt sich lediglich um 3 an der Zahl, welche noch dazu dem Kläger persönlich bekannt waren, nämlich seine Kinder.

Letztlich hat auch der Kläger nach dem gerichtlichen Hinweis, dass hier wohl die Beklagte nicht passivlegitimiert sind, diesen Gesichtspunkt (Anfechtungsfrist gem. § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages) nicht ins Feld geführt, sich auch nicht auf andere Regelungen des Gesellschaftsvertrages berufen (vglb. auch BGH, NJW 2011, 2578, 2580). Dies zeigt, dass eine derartige Regelung bei Gesellschaftsvertragsschluss auch nicht beabsichtigt war.

Es bleibt damit beim Grundsatz, dass die Klage gegen die Mitgesellschafter, welche den in Rede stehenden Beschluss bewirkt haben, zu richten ist.

3. Darüber hinaus mangelt es bzgl. der Abmahnung vom 01.03.2013 (Klageantrag Ziffer 5) auf Seiten der Klagepartei an jeglichem Sachvortrag.

C.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S.2ZPO.

D.

Der Streitwert wurde nach billigem Ermessen in Anlehnung an die Bedeutung der Rechtssache und in Anbetracht des Inhaltes der streitgegenständlichen Beschlüsse und des Anteils des Klägers an der Gesellschaft sowie deren geschätzter Bewertung in einer Gesamtschau mit 25.000,00 Euro bemessen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 01.03.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 83/09 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §§ 119, 161 a) Di
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.