Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 29. Nov. 2016 - 1 TaBV 30/16

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2016:1129.1TABV30.16.0A
bei uns veröffentlicht am29.11.2016

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.05.2016 - 7 BV 11 b/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Schüler der von der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) getragenen Schule für Physiotherapie Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind.

2

Die Arbeitgeberin gehört zum H. Konzern und betreibt in D. eine Klinik für Orthopädie, Neurochirurgie und Innere Medizin. Der Beteiligte zu 1. (Betriebsrat) ist der Betriebsrat dieses Betriebs. Seit dem 01.01.2016 gehört nach einem Teilbetriebsübergang auch eine Schule für Physiotherapie zum Betrieb.

3

An dieser Schule werden in drei Jahrgängen jeweils bis zu 30 Schüler auf Grundlage des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) gegen Zahlung eines Schulgeldes zu Physiotherapeuten ausgebildet. Hierzu schließen sie mit der Arbeitgeberin einen Ausbildungsvertrag bezüglich dessen Inhalt auf Bl. 18 - 20 d. A. verwiesen wird. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht in der Schule und einem praktischen Ausbildungsteil. Der schulische Teil der Ausbildung umfasst 2.900 Stunden und findet in der Schule statt. Der praktische Teil der Ausbildung umfasst 1.600 Stunden und findet in der Klinik der Arbeitgeberin, aber auch in anderen Kliniken des H. Konzerns sowie in externen Physiotherapiepraxen, in den K. Werkstätten sowie bei Einsätzen in der Grundschule W. statt.

4

Aktuell werden die Schüler bei der praktischen Ausbildung wie folgt eingesetzt: Im ersten Jahrgang dauert die praktische Ausbildung vom 18.04.2016 - 22.07.2016. Im Jahrgang sind 29 Schüler. Von diesen werden 12 Schüler einen Monat in der Klinik der Arbeitgeberin ausgebildet, im Übrigen, wie die weiteren 17 Schüler, in externen Einrichtungen. Im zweiten Jahrgang findet die praktische Ausbildung durchgehend nachmittags vom 10.08.2015 - 22.07.2016 statt. Die insgesamt 17 Schüler werden für 2 ½ bis 3 ½ Monate in der Klinik der Arbeitgeberin, in der übrigen Zeit extern praktisch ausgebildet. Im dritten Jahrgang mit insgesamt 22 Schülern werden die Schüler für jeweils gut drei Monate in der Klinik der Arbeitgeberin, im Übrigen extern praktisch ausgebildet.

5

Eine Kostenverrechnung für eventuell erbrachte faktische Leistungen zwischen der Schule und der Klinik der Beteiligten zu 2. oder den externen Einrichtungen findet nicht statt.

6

Der Betriebsrat ist der Auffassung, bei den Schülern handele es sich um Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG der Arbeitgeberin.

7

Er hat beantragt,

8

festzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler der Schule für Physiotherapie an der H. O. D., mit denen die Antragsgegnerin einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hat, zu den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG gehören und von dem Antragsteller vertreten werden.

9

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

10

den Antrag zurückzuweisen.

11

Sie ist den Ausführungen des Betriebsrats entgegengetreten.

12

Wegen des streitigen Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz und der dort vertretenen Rechtsansichten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

13

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats durch Beschluss entsprochen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf diesen Beschluss verwiesen.

14

Gegen den am 18.06.2016 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 23.06.2016 Beschwerde eingelegt und diese am 17.08.2016 begründet.

15

Sie trägt unter Zusammenfassung und Wiederholung ihres Sachvortrags vor:

16

Die Schüler der Schule für Physiotherapie seien keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Sie seien nicht in dem Betrieb des Krankenhauses eingegliedert. Die Schüler würden - unstreitig - weder in den Dienstplänen, noch in den Urlaubsplänen ausgewiesen, sondern erhielten Schulferien. Auch seien sie nicht in die Therapiepläne eingetragen. Die Einsatzpläne läge die Schulleitung nach Absprache mit der Therapieleitung fest. Die praktische Ausbildung betrage auch nur 35 % der gesamten Ausbildungszeit. Der weit überwiegende Teil dieser Ausbildung werde bei externen Trägern durchgeführt. Damit fehle es an der für die Arbeitnehmereigenschaft erforderlichen berufspraktischen Unterweisung.

17

Die Anleitung und Aufsicht der Schüler in der praktischen Ausbildung sowie deren Bewertung und Prüfung erfolge nicht durch ihre Klinikmitarbeiter, sondern ausschließlich durch Lehrkräfte der Schule. Diese nähmen an den praktischen Ausbildungseinheiten auch tatsächlich teil. Angeordnete Therapien würden ausschließlich von festangestellten Mitarbeitern erbracht. Das gelte auch für Therapien bei der Rehaklinik D..

18

Die Arbeitgeberin beantragt,

19

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.05.2016 - Az.: 7 BV 11 b/16 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

20

Der Betriebsrat beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Er erwidert:

23

Bei der Arbeitgeberin handele es sich nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb. Sie erbringe die Ausbildung durch den theoretischen und praktischen Unterricht in der Schule sowie die Organisation der praktischen Ausbildung in ihrem eigenen Betrieb, in Betrieben anderer Unternehmen des Konzerns sowie in externen Physiotherapiepraxen. Die Schüler befänden sich insoweit in einer vergleichbaren Lage wie Leiharbeitnehmer. Die praktische Ausbildung, die nach der Rechtsprechung der theoretischen Ausbildung gleichwertig sei, vollziehe sich im betrieblichen Zweck des jeweiligen Einsatzbetriebs.

24

Die Schüler erbrächten auch angeordnete Therapien, die dann die festangestellten Physiotherapeuten nicht mehr durchführen müssten. Die Patienten würden nicht

25

außerhalb der angeordneten Therapien zu Schulungszwecken benötigt. So sei es etwa auch bei der Rehaklinik D.. Mit der geringen Anzahl der Lehrkräfte könne im Übrigen die Anleitung der bis zu 90 Schüler nicht erfolgen.

26

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

B.

27

Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats zu Recht stattgegeben. Dieser ist zulässig und begründet.

I.

28

Der Antrag bedarf der Auslegung. Bei einem wörtlichen Verständnis des Antrags ginge es um die Feststellung des Rechtsstatus der von ihm erfassten Schülerinnen und Schüler. Ein derartiger Statusantrag beträfe für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu und zu den weiteren Ausführungen: BAG, Beschl. v. 06.11.2013 - 7 ABR 76/11 - Juris, Rn 16).

29

Dem Betriebsrat geht es jedoch, wie er nach Befragen im Beschwerdetermin auch noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, nicht lediglich um eine Klärung des Rechtsstatus dieser Schülerinnen und Schüler. Vielmehr möchte er die zwischen den Betriebsparteien bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf diesen Personenkreis klären, begehrt also die Feststellung, dass die bezogen auf Arbeitnehmer bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin sowie der Organe der Betriebsverfassung sich auf diesen Personenkreis beziehen. Der Betriebsrat hat insoweit im Beschwerdetermin angegeben, es gehe ihm um die Feststellung, dass er die Schülerinnen und Schüler vertreten dürfe.

II.

30

Mit diesem Verständnis ist der Antrag als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es geht dem Betriebsrat um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, hinsichtlich dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung der Betriebsrat ein rechtliches Interesse hat.

31

a) Die vom Betriebsrat begehrte Feststellung betrifft ein einheitliches Rechtverhältnis. Zwar liegt hier, anders als im vom Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) entschiedenen Fall ein Sachverhalt vor, bei dem es auch um einen drittbezogenen Personaleinsatz der Schüler geht. Vorliegend ist Gegenstand des Verfahrens jedoch nicht die Frage welche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte den Schülerinnen und Schülern bei den Drittunternehmen zustehen. Vielmehr geht es allein um die Frage, ob der Betriebsrat desjenigen Betriebs, mit denen die Schüler einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben, für diese Arbeitnehmer zuständig ist und damit um deren Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG bezogen auf die Arbeitgeberin dieses Verfahrens. Diese Frage lässt sich einheitlich beantworten. Sie ist nur von der Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG abhängig, nicht aber vom Normzweck der jeweils in Betracht kommenden an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfenden Vorschriften des materiellen Betriebsverfassungsrechts. Dementsprechend ist mit dem vorliegenden Beschluss auch nichts darüber gesagt, welche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte den Schülerinnen und Schülern in den Drittunternehmen zustehen. Ebenso wenig ist etwas darüber ausgesagt, ob dem antragstellenden Betriebsrat sämtliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbestände des Betriebsverfassungsrechts in Bezug auf die Schüler zustehen.

32

b) Der Betriebsrat hat auch ein rechtliches Interesse an der Entscheidung, da der Status der Schülerinnen und Schüler zwischen den Beteiligten streitig ist.

III.

33

Der Antrag ist begründet. Die vom Antrag erfassten Personen sind zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG und damit Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift.

34

1. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.

35

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrags voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist. Es kommt nicht darauf an, ob er für die Ausbildung eine Geldleistung erhält. Der Auszubildende ist in vergleichbarer Weise wie ein Arbeiter oder Angestellter in den Betrieb eingegliedert, wenn sich seine berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebs zusammenwirken. Auszubildende unterscheiden sich von den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen weitgehend erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entsprechenden Arbeitern oder Angestellten des Betriebs bereits vorhanden sind und von ihnen zur Förderung des Betriebszwecks eingesetzt werden.

36

Anders als bei einer betrieblichen Ausbildung kann von einer Eingliederung in den Betrieb bei einer schulischen Ausbildung nicht ausgegangen werden. Bei einer rein schulischen Unterweisung ist der zu seiner Berufsausbildung Tätige kein „Beschäftigter“. Erforderlich ist vielmehr eine berufspraktische Unterweisung im Rahmen einer arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs. Eine betrieblich praktische Unterweisung erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Auszubildenden gegenständliche praktische Aufgaben beruflicher Art zum Zwecke der Ausbildung zuweist. Weiter setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG voraus, dass die betrieblich praktische Ausbildung überwiegt oder der schulischen Ausbildung zumindest gleichwertig ist. Soweit die Ausbildung in rein schulischer Unterrichtung stattfindet, kann von einer betrieblichen Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung nicht gesprochen werden. Die Gewichtung kann dabei nicht allein quantitativ nach Stundenanteilen bemessen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob beide Abschnitte qualitativ die gleiche Bedeutung haben. Entscheidend ist, dass gerade eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbilders erfolgt und keine lediglich schulische, sondern mindestens auch eine auch betrieblich praktische Unterweisung vorliegt, in der der Auszubildende auch beruflich aktiv tätig ist. Für die Unterwerfung einer Berufsausbildung unter das Betriebsverfassungsrecht reicht es aus, wenn eine Eingliederung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks nur Teil eines einheitlichen Ausbildungsganges ist. Die Auszubildenden werden den sonstigen Arbeitnehmern betriebsverfassungsrechtlich gleichgestellt, weil sich die Beschäftigung betrieblich Auszubildender typischerweise und regelmäßig - wie von anderen Arbeitnehmern - im Rahmen einer Eingliederung in den Betrieb zur Verwirklichung eines bestimmten arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht (BAG, a. a. O., Rn 25 - 30).

37

2. Nach diesen Maßgaben sind die Schülerinnen und Schüler an der Schule für Physiotherapie bei der Arbeitgeberin Auszubildende im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG und damit Arbeitnehmer.

38

a) Die notwendige vertragliche Bindung zwischen der Arbeitgeberin und ihren Schülerinnen und Schülern liegt vor. Diese schließen mit der Arbeitgeberin Musterausbildungsverträge auf privatrechtlicher Grundlage, die die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, den jeweiligen Schüler für den Beruf eines Physiotherapeuten nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz -MPhG - vom 25.05.1994) auszubilden, wie sich aus § 1 des Musterausbildungsvertrags ergibt.

39

b) Die im Antrag genannten Schülerinnen und Schüler sind auch in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert.

40

aa) Wie bereits das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat (a. a. O., Rn 35) gehen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen davon aus, dass die praktische Ausbildung an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung erfolgt, mithin im Rahmen einer Einrichtung zur Gesundheitsvorsorgung und der dort gefundenen arbeitstechnischen Organisation.

41

bb) Die Schülerinnen und Schüler der Schule für Physiotherapie bei der Arbeitgeberin erhalten auch ihre berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks der Arbeitgeberin. Die Schülerinnen und Schüler nehmen bei der praktischen Ausbildung an den Therapiesitzungen eines Physiotherapeuten der Arbeitgeberin teil und lernen in diesem Zusammenhang die praktische Seite des Ausbildungsstoffs kennen. Sowohl der die Behandlung durchführende Physiotherapeut, als auch der den Schüler anleitende Lehrer sind Arbeitnehmer der Arbeitgeberin und im Rahmen ihres arbeitstechnischen Betriebszwecks eingesetzt. Die Arbeitgeberin übersieht in ihrer Argumentation, dass mit Übernahme der Schule für Physiotherapie ihr Betriebszweck sich dahingehend erweitert hat, dass er nicht mehr nur im Betrieb einer Klinik, sondern in dem einer Klinik mit angegliederter Schule für Physiotherapie besteht. Dass es sich bei Letzterer um einen selbständigen Betrieb mit eigenem Betriebszweck handelt, ist von keiner Seite behauptet worden. Wenn die Schülerinnen und Schüler der Schule für Physiotherapie ihre praktische Ausbildung bei der Behandlung von Patienten durch Physiotherapeuten der Arbeitgeberin erfahren, werden sie gerade im Rahmen einer Einrichtung zur Gesundheitsversorgung und der dort gefundenen arbeitstechnischen Organisation, wie es das MPhG voraussetzt, tätig. Die Anleitung durch zwei Arbeitnehmer der Arbeitgeberin unterstreicht die Einbindung in den Betriebszweck.

42

cc) Dem steht nicht entgegen, dass die Schülerinnen und Schüler nicht in den Dienstplänen des Klinikums erfasst sind und auch keinen Urlaub erhalten, sondern Schulferien. Die fehlende Verschriftlichung der Einsätze der Schülerinnen und Schüler in Dienstplänen steht der Annahme einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klinikums nicht entgegen. Wie die Arbeitgeberin im Beschwerdetermin dargestellt hat, werden die Einsätze der Schülerinnen und Schüler zunächst zwischen Schulleitung und der Abteilungsleitung der Physiotherapie abgestimmt und im Folgenden die behandelnden Physiotherapeuten hierüber unterrichtet. Dann gehen die ebenfalls über die zu behandelnden Patienten unterrichteten Lehrkräfte der Schule mit den Auszubildenden zu den Physiotherapeuten und nehmen - letztlich gemeinsam mit diesen - die praktische Ausbildung vor. Organisatorisch ist damit der Einsatz der Schülerinnen und Schüler von Seiten der Arbeitgeberin geplant, nämlich durch das Zusammenwirken von Schulleitung und Abteilungsleitung der Physiotherapie. Diese Praxis stellt eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klinikums dar, unabhängig davon, ob den Schülerinnen und Schülern „Laufzettel“ mitgegeben werden oder ob diese konkret in den Dienstplänen der behandelnden Physiotherapeuten eingetragen sind.

43

dd) Auf die Frage, ob - wie der Betriebsrat behauptet - die Schülerinnen und Schüler auch anstelle der Physiotherapeuten Patienten des Krankenhauses behandeln, kommt es nach den vorstehenden Erwägungen nicht an. Ebenso wenig ist erheblich, ob die Patienten im Rahmen angeordneter Verordnungen oder - wie die Arbeitgeberin behauptet - darüber hinaus und damit unentgeltlich zusätzlich zu Schulungszwecken behandelt werden. Jedenfalls stellt die Durchführung einer physiotherapeutischen Behandlung eine Maßnahme im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks der Arbeitgeberin wahr.

44

ee) Schließlich steht der Eingliederung der Schülerinnen und Schülern in den Betrieb der Arbeitgeberin auch nicht entgegen, dass diese den überwiegenden Teil ihrer praktischen Ausbildung in externen Einrichtungen absolvieren. Auch dieser Teil der praktischen Ausbildung wird von der Arbeitgeberin organisiert. Nach den Ausführungen im Beschwerdetermin unterrichtet die Schulleitung die externen Ausbildungsstätten und stimmt mit diesen den Einsatz der Schülerinnen und Schüler ab. Das gilt sowohl für die externen Träger, die zum H. Konzern gehören, als auch für die freien Physiotherapiepraxen, in denen die Schüler tätig sind. Keinesfalls ist es so, dass die Schülerinnen und Schüler sich selbst ihre externen Ausbildungsplätze suchen müssen, wie dies bei einer rein schulischen Ausbildung der Fall sein dürfte. Da nach § 9 Abs. 1 S. 3 MPhG die Schulen die praktische Ausbildung sicherstellen müssen, gehört die Vermittlung der Schülerinnen und Schüler an externe Träger der Ausbildung zur Durchführung der praktischen Ausbildung zu den gesetzlichen Aufgaben der Arbeitgeberin und ist daher Teil ihres arbeitstechnischen Betriebszwecks, soweit dieser auf den Betrieb der Schule für Physiotherapie gerichtet ist.

45

Der Umstand, dass Arbeitnehmer eines Betriebs ihre Leistungen auch in Drittunternehmen erbringen müssen, steht der Zurechnung zum Vertragsarbeitgeber nach allgemeiner Auffassung nicht entgegen. Für Auszubildende, die einen Teil ihrer Ausbildung bei externen Trägern absolvieren, gilt nichts anderes (vgl. für den Ausbildungsverbund bereits Oetker, Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte des Ausbildungsverbundes, DB 1985, 1739, 1740; für die Verbundausbildung: Fitting, 28. Aufl., § 60, Rn 19).

46

ff) Wie das Bundesarbeitsgericht ebenfalls bereits entschieden hat, ist der Umstand, dass die praktische Ausbildung in zeitlich geringerem Umfang anfällt als die schulische Ausbildung, unerheblich. Beiden Ausbildungsteilen kommt qualitativ dieselbe Bedeutung zu (BAG, a. a. O.).

47

gg) Nur wenn eine Arbeitgeberin im Rahmen ihres Betriebszweckes allein Ausbildung durchführt, es sich also um einen reinen Ausbildungsbetrieb handelt, fehlt es an der erforderlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation um die Schülerinnen und Schüler dem Betrieb ihres Vertragspartners zuzurechnen. So liegt es bei der Arbeitgeberin dieses Verfahrens nach dem Betriebsteilübergang und der Eingliederung der Schule für Physiotherapie aber gerade nicht.

IV.

48

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

49

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.


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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 06. Nov. 2013 - 7 ABR 76/11

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2011 - 3 TaBV 326/11 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2011 - 3 TaBV 326/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat und die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin streiten darüber, ob die Personen, die auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages mit der Arbeitgeberin bei dieser für die Berufe der/des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/en, der/des Physiotherapeutin/en und der/des Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en ausgebildet werden, Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG sind.

2

Die Arbeitgeberin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung das C-Klinikum C (künftig: C) mit ca. 2.300 Beschäftigten. Sie ist außerdem Träger einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Gesundheitsberufe, der so genannten Medizinischen Schule. Diese wird von einer Schulleiterin geleitet und verfügt über 600 Ausbildungsplätze in den Ausbildungsberufen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Hebamme/Entbindungspfleger, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Medizinisch-technische Radiologieassistenz und Physiotherapie. An der Medizinischen Schule lernen sowohl Schülerinnen und Schüler, die einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin abgeschlossen haben, als auch solche, die einen Ausbildungsvertrag mit anderen Einrichtungen eingegangen sind und von diesen zum Unterricht in die Schule entsandt werden.

3

Neben dem 19-köpfigen Betriebsrat ist im Betrieb der Arbeitgeberin auch eine aus sieben Mitgliedern bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretung (künftig: JAV) gebildet, die am 24. November 2008 gewählt wurde. Sie vertritt gegenüber dem Betriebsrat die Interessen von ca. 200 Auszubildenden der Arbeitgeberin in den Ausbildungsberufen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Hebamme/Entbindungspfleger, Bürokauffrau/Bürokaufmann, Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation und Köchin/Koch.

4

Zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat besteht Einverständnis darüber, dass die in der Ausbildung zu diesen Berufen befindlichen Personen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind, soweit sie einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin abgeschlossen haben und im Betrieb praktisch ausgebildet werden. Das gilt auch, soweit sie Schülerinnen und Schüler der Medizinischen Schule sind.

5

Demgegenüber kam es im Vorfeld der im Herbst 2010 anstehenden Neuwahl der JAV und auch danach zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat darüber, ob dies auch für Personen gilt, die in den Bereichen Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Physiotherapie und Medizinisch-technische Radiologieassistenz ausgebildet werden, mit der Arbeitgeberin einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben und deren praktische Ausbildung im Betrieb der Arbeitgeberin stattfindet.

6

Dabei handelt es sich um 130 Schüler. Sie erhalten keine Ausbildungsvergütung. In den Ausbildungsverträgen wird auf die jeweils einschlägigen Berufsgesetze und die dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen verwiesen. Im Bereich der Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz sind 3.170 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und 1.230 Stunden praktische Ausbildung abzuleisten, im Bereich Medizinisch-technischer Radiologieassistenz 2.800 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts sowie 1.600 Stunden praktische Ausbildung und im Bereich Physiotherapie 2.900 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts sowie 1.600 Stunden praktische Ausbildung.

7

Die praktische Ausbildung erfolgt im C und wird anhand von Begleitbüchern dokumentiert. Sie wird nicht in einem Block, sondern sukzessive abgeleistet. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Arbeitsgruppen des C integriert. Sie werden in den Klinikumsabteilungen in die jeweiligen Dienstpläne eingetragen und unter der Aufsicht von bestimmten, für den jeweiligen Auszubildenden zuständigen Fachkräften tätig. Diejenigen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, die als Ausbilder der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden, nehmen jedenfalls teilweise als Fachprüfer die praktischen Prüfungen ab und erhalten hierfür von der Leiterin der Medizinischen Schule und den Fachbereichsleitern eine Prüfungsermächtigung. Soweit die Arbeitgeberin vereinzelt keine freien Kapazitäten hat oder spezielle, im C nicht vermittelbare praktische Ausbildungsinhalte betroffen sind, ordnet sie Auszubildende zur praktischen Ausbildung auch an andere Einrichtungen ab.

8

Mit seinem am 1. September 2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat geltend gemacht, die Schüler im Bereich Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Medizinisch-technische Radiologieassistenz und Physiotherapie seien Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er hat im Laufe des Verfahrens klargestellt, dass sich dies nur auf solche Schülerinnen und Schüler bezieht, die ihre praktische Ausbildung aufgrund eines Ausbildungsvertrages mit der Arbeitgeberin absolvieren. Er hat die Ansicht vertreten, diese Schülerinnen und Schüler gehörten zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ im Sinne der gesetzlichen Regelung. Das folge daraus, dass sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages bei der Arbeitgeberin ausgebildet würden. Unerheblich sei, dass der theoretische und praktische Unterricht die praktische Ausbildung zeitlich überwiege. Der praktischen Ausbildung komme gleiche Bedeutung zu und sie sei im Verhältnis zur rein schulischen Ausbildung mindestens gleichwertig.

9

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Auszubildenden zur Medizinisch-technischen Laborassistentin/en, Physiotherapeutin/Physiotherapeuten, Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en der Arbeitgeberin, die ihre praktische Ausbildung aufgrund des Ausbildungsvertrages bei der Arbeitgeberin absolvieren, Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG sind.

10

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

11

Sie hat im Wesentlichen den Standpunkt eingenommen, die Auszubildenden der vom Antrag umfassten Ausbildungszweige zählten mangels einer betrieblichen Ausbildung nicht zu den vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmern. Nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen überwiege für diese Schüler bereits in zeitlicher Hinsicht der schulische Ausbildungsanteil.

12

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter das Ziel der Antragsabweisung. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die JAV hat der Senat erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz angehört. Sie stellt keinen Antrag.

13

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde gegen die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken; der Senat kann auch über ihn entscheiden. Er erweist sich auch als begründet. Die vom Antrag erfassten Schülerinnen und Schüler gehören zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und sind damit Arbeitnehmer im Sinne dieser gesetzlichen Regelung.

14

I. Der Antrag bedarf der Auslegung und ist ausgelegt zulässig.

15

1. Der Antrag des Betriebsrats ist auszulegen.

16

Bei einem wörtlichen Verständnis des Antrags ginge es um die Feststellung des Rechtsstatus der von ihm erfassten Schülerinnen und Schüler. Ein derartiger Statusantrag beträfe für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO(vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 11 ff., BAGE 136, 334). Dem Betriebsrat geht es jedoch nicht lediglich um eine Klärung des Rechtsstatus dieser Schülerinnen und Schüler. Vielmehr erstrebt er eine Klärung der zwischen den Betriebsparteien bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf diesen Personenkreis, also die Feststellung, dass die bezogen auf Arbeitnehmer bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin sowie der Organe der Betriebsverfassung sich auch auf diesen Personenkreis beziehen (vgl. BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - zu II 2 und 4 der Gründe, BAGE 35, 59).

17

Aus den Klarstellungen des Betriebsrats im Verfahren vor den Tatsacheninstanzen ergibt sich zudem, dass sich sein Antrag nur auf solche Schülerinnen und Schüler bezieht, die einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin abgeschlossen haben, nicht jedoch auf solche, die ihre praktische Ausbildung im Betrieb der Arbeitgeberin erhalten, jedoch ihren Ausbildungsvertrag mit einem anderen Träger abgeschlossen haben.

18

2. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der von ihm erfasste Personenkreis klar abgegrenzt ist. Auch erfüllt er die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht um ein Rechtsverhältnis, hinsichtlich dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung der Betriebsrat ein rechtliches Interesse hat.

19

a) Die vom Betriebsrat begehrte Feststellung betrifft ein einheitliches Rechtsverhältnis. Davon könnte allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn die begehrte Feststellung keine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zuließe (vgl. hierzu BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 14, BAGE 136, 334). Das wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn ein drittbezogener Personaleinsatz vorläge, der keine einheitliche Beantwortung der Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft zuließe, sondern eine unterschiedliche Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm verlangte (vgl. dazu BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff.; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff.). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft des vom Antrag erfassten Personenkreises lässt sich einheitlich beantworten. Sie ist nur von der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht vom Normzweck der jeweils in Betracht kommenden an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfenden Bestimmung abhängig.

20

b) Der Betriebsrat hat auch ein rechtliches Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das folgt daraus, dass die Arbeitgeberin sowohl außergerichtlich als auch im vorliegenden Verfahren die Ansicht vertritt, bei dem vom Antrag erfassten Personenkreis handele es sich nicht um Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

21

3. Auch sonst stehen einer Sachentscheidung durch den Senat keine Gründe entgegen. Die JAV ist anzuhören, was in der Rechtsbeschwerdeinstanz wirksam nachgeholt werden konnte.

22

a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren ua. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BAG 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15).

23

b) Hier war die JAV anzuhören. Sie war in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen. Allerdings ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. Ihre Rechte und Pflichten bestehen gegenüber dem Betriebsrat (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 a der Gründe). Insoweit hängen aber ihre Rechte unmittelbar davon ab, für welchen Personenkreis sie gegenüber dem Betriebsrat tätig werden darf. Um dessen Abgrenzung geht es im vorliegenden Verfahren. Der Senat hat der JAV deshalb Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.

24

II. Der Antrag ist begründet. Die vom Antrag erfassten Personen sind „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und gehören deshalb zu den Arbeitnehmern im Sinne dieser gesetzlichen Regelung.

25

1. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.

26

a) Dabei setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrages voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist(vgl. zuletzt BAG 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 12; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 und 15 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob der „zu seiner Berufsausbildung Beschäftigte“ eine Geldleistung erhält (vgl. zB Fitting 26. Aufl. § 5 Rn. 304 mwN).

27

b) Der Auszubildende ist in vergleichbarer Weise wie ein Arbeiter oder Angestellter in den Betrieb eingegliedert, wenn sich seine berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebs zusammenwirken. Auszubildende unterscheiden sich von den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen weitgehend erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entsprechenden Arbeitern oder Angestellten des Betriebs bereits vorhanden sind und von ihnen zur Förderung des Betriebszwecks eingesetzt werden. Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN). Danach sind Auszubildende, deren praktische Ausbildung sich in demselben oder einem anderen operativ tätigen Betrieb des Unternehmens vollzieht, Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

28

c) Anders als bei einer betrieblichen Ausbildung kann von einer Eingliederung in den Betrieb bei einer schulischen Ausbildung nicht ausgegangen werden. Bei einer rein schulischen Unterweisung ist der zu seiner Berufsausbildung Tätige kein „Beschäftigter“. Erforderlich ist vielmehr eine berufspraktische Unterweisung im Rahmen einer arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs (vgl. BAG 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 82, 302). Eine betrieblich-praktische Unterweisung erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben beruflicher Art zum Zwecke der Ausbildung zuweist. Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit betriebsverfassungsrechtlich auch Arbeitnehmer (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 c der Gründe mwN, BAGE 74, 1).

29

d) Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass die betrieblich-praktische Ausbildung überwiegt oder der schulischen Ausbildung zumindest gleichwertig ist. Soweit die Ausbildung in rein schulischer Unterrichtung stattfindet, kann von einer betrieblichen Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung nicht gesprochen werden (BAG 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - zu C I 1 b der Gründe). Die Gewichtung kann dabei nicht allein quantitativ nach Stundenanteilen bemessen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob beide Abschnitte qualitativ die gleiche Bedeutung haben (vgl. BAG 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 36, 363; vgl. auch 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 - zu B II 2 d der Gründe). Entscheidend ist, dass gerade eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbilders erfolgt und keine lediglich schulische, sondern mindestens auch eine auch betrieblich praktische Unterweisung vorliegt, in der der Auszubildende auch beruflich aktiv tätig ist.

30

e) Für die Unterwerfung einer Berufsausbildung unter das Betriebsverfassungsgesetz reicht es aus, wenn eine Eingliederung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks nur Teil eines einheitlichen Ausbildungsganges ist. Die Auszubildenden werden den sonstigen Arbeitnehmern betriebsverfassungsrechtlich gleichgestellt, weil sich die Beschäftigung betrieblich Auszubildender typischerweise und regelmäßig - wie die von anderen Arbeitnehmern - im Rahmen einer Eingliederung in den Betrieb zur Verwirklichung eines bestimmten arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht (vgl. hierzu auch BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15). Auszubildende sind deshalb dann Arbeitnehmern gleichzustellen, wenn sie typischerweise und regelmäßig von mitbestimmungspflichtigen sozialen wie personellen Angelegenheiten (§§ 87, 99 BetrVG) betroffen sind. Dann stellen sich auch betriebliche Fragen der Berufsbildung (§ 96 ff. BetrVG).

31

2. Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Antrag erfassten Personen Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind und hinsichtlich ihrer die entsprechenden Rechte und Pflichten der Betriebsparteien bestehen.

32

a) Zwischen der Arbeitgeberin und den Auszubildenden sind privatrechtliche Verträge abgeschlossen, nach denen die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Schülerinnen und Schüler für den Beruf der Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, der Medizinisch-technischen Radiologieassistenz oder die Physiotherapie auszubilden. Dass keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist unerheblich. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat deshalb das Landesarbeitsgericht zu Recht auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Schülerinnen und Schülern einerseits und der Arbeitgeberin andererseits abgestellt.

33

b) Der vom Antrag erfasste Personenkreis ist auch in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert.

34

aa) Dafür sprechen schon die der Ausbildung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Ausbildung zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten und die zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten richtet sich nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (vom 2. August 1993, BGBl. I S. 1402, zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2515). Nach § 4 dieses Gesetzes dauert die Ausbildung drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht einerseits und einer praktischen Ausbildung andererseits. Die Ausbildung wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt. Dabei haben Schulen, die nicht in einem Krankenhaus eingerichtet sind, die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung sicherzustellen. Eine inhaltlich gleiche Regelung enthält § 9 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie(vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2515).

35

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen gehen also davon aus, dass die praktische Ausbildung an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung erfolgt, mithin im Rahmen einer Einrichtung zur Gesundheitsversorgung und der dort gefundenen arbeitstechnischen Organisation. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch maßgeblich von derjenigen, die dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 1992 (- 1 ABR 22/92 -) zugrunde lag; in dieser bestand die Ausbildung gerade nicht, wie vorliegend, aus einem theoretischen und praktischen Unterricht einerseits sowie einer praktischen Ausbildung andererseits, sondern ausschließlich in theoretischem und praktischem Unterricht (vgl. BAG 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - zu C I 1 c der Gründe).

36

Die Arbeitgeberin hat auch nicht vorgetragen, die gesetzlichen Vorgaben nicht umzusetzen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht - ohne dass dies mit Verfahrensrügen angegriffen wäre - festgestellt, dass die vom Antrag erfassten Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer praktischen Ausbildung mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die sie erlernen sollen und die zu den beruflichen Aufgaben der im Klinikum beschäftigten Arbeitnehmer gehören.

37

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht der Umstand, dass die Schüler während der praktischen Ausbildung nicht selbständig arbeiten, sondern unter ständiger Aufsicht der im Krankenhaus tätigen Arbeitnehmer agieren, nicht gegen, sondern für die Arbeitnehmereigenschaft. Dadurch wird die Eingliederung in den arbeitstechnischen Betriebszweck unterstrichen.

38

cc) Unerheblich ist auch, dass im Rahmen der Ausbildung der praktische Ausbildungsteil im Gegensatz zum theoretisch/praktischen Unterricht stundenmäßig weniger als die Hälfte der Ausbildung beträgt. Für die Beurteilung, ob die betrieblich-praktische Ausbildung der schulischen zumindest gleichwertig ist, kommt es, wie ausgeführt, nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betriebliche Ausbildung qualitativ zumindest die gleiche Bedeutung hat wie die schulische. Das ist hier der Fall. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht insoweit auch darauf hingewiesen, dass eine Zulassung zur Prüfung den Nachweis der praktischen Ausbildung erfordert und die Prüfung ihrerseits sich auch auf die erworbenen praktischen Kenntnisse bezieht. Das ergibt sich für die Ausbildungsbereiche Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz und Medizinisch-technische Radiologieassistenz hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin(vom 25. April 1994, BGBl. I S. 922, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2013, BGBl. I S. 3005) und hinsichtlich der Notwendigkeit eines praktischen Teils der Prüfung aus § 2 Abs. 1 dieser Verordnung. Für das Berufsfeld Physiotherapie folgt es hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten(vom 6. Dezember 1994, BGBl. I S. 3786, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2013, BGBl. I S. 3005) und hinsichtlich der Notwendigkeit eines praktischen Teils aus § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.

39

3. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 13). Die Tätigkeit der Arbeitgeberin beschränkt sich nicht auf Ausbildung, sondern sie betreibt ein Krankenhaus, das sich auch mit der Patientenversorgung befasst.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Busch    

        

    Rose    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.

(2) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Physiotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 2 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, können in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 3.