Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 12. Jan. 2016 - 1 Sa 88 a/15

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2016:0112.1SA88A15.0A
published on 12/01/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 12. Jan. 2016 - 1 Sa 88 a/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 19.02.2015 - 3 Ca 1123/14 – teilweise geändert:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin noch Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2012 im Umfang von 6,25 Arbeitstagen, aus dem Jahr 2013 von 2,08 Arbeitstagen und aus dem Jahr 2015 im Umfang von 2,08 Arbeitstagen zustehen. Im Übrigen wird der Hauptantrag der Klägerin abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 92 %, die Beklagte 8 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision für die Klägerin wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs der Klägerin während ihrer Elternzeit.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.04.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 28.02.2007 (Bl. 153 - 156 d. A.) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.105,-- € als Friseurin beschäftigt. Abweichend vom Arbeitsvertrag stehen der Klägerin, die regelmäßig an 5 Tagen in der Woche tätig ist, im Kalenderjahr 25 Arbeitstage Urlaub zu.

3

Nach der Geburt ihrer Kinder am 26.10.2009 und 05.12.2012 nahm die Klägerin - jeweils im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG - in der Zeit vom 27.12.2009 bis 26.10.2012 und vom 30.01.2013 bis 04.12.2015 Elternzeit. Bereits am 15.10.2012 hatte die Schutzfrist der Klägerin nach § 3 Abs. 2 MuSchG im Hinblick auf den am 05.12.2012 geborenen Sohn begonnen. Tatsächlich arbeitete die Klägerin seit 2009 bis zum 04.12.2015 nicht. Am 05.12.2015 nahm sie ihre Arbeit auf. Seit dem 06.12. ist sie zunächst wegen der Erkrankung ihrer Kinder und im Anschluss daran wegen eigener Arbeitsunfähigkeit bis zum Berufungstermin nicht für die Beklagte tätig gewesen.

4

Mit Schreiben vom 10.10.2014 (Bl. 30 f. d. A.) machte die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten für jeden vollen Monat der Elternzeit von ihrer Kürzungsbefugnis nach § 17 BEEG Gebrauch.

5

Mit ihrer am 20.10.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Zahlung von Urlaubsabgeltung für je 25 Tagen aus den Jahren 2012 bis 2014 verlangt.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.02.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im bestehenden Arbeitsverhältnis könne eine Urlaubsabgeltung nicht verlangt werden.

7

Gegen dieses ihr am 13.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.03.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.06.2015 - am 08.06.2015 begründet.

8

Sie führt aus:

9

Der Argumentation des Arbeitsgerichts trage sie durch Umstellung ihrer Klageanträge Rechnung. Ihr stehe in vollem Umfang für die Jahre 2012 bis 2015 ihr Jahresurlaub zu. Die Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 BEEG sei europarechtswidrig und damit unwirksam.

10

Die Klägerin beantragt,

11

das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 19.02.2015 zum Az. 3 Ca 1123/14 wie folgt zu ändern:

12

Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2015 noch je Kalenderjahr ein Urlaubsanspruch im Umfang von 25 Urlaubstagen zusteht,

13

hilfsweise,

14

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 1.291,50 € brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2012 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.10.2014 zu bezahlen,

15

an die Klägerin 1.291,50 € brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.10.2014 zu bezahlen,

16

an die Klägerin 1.291,50 € brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.10.2014 zu bezahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie erwidert:

20

Eine Abgeltung des Urlaubs habe das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Für die Jahre 2012 bis 2014 habe die Klägerin keinen Urlaub gewährt bekommen oder genommen, entsprechende Ansprüche seien daher erloschen. Im Übrigen habe sie den Anspruch zulässigerweise nach § 17 Abs. 1 BEEG gekürzt. Die Vorschrift sei europarechtskonform. Der Anspruch sei auch nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen.

21

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerin stehen für die Jahre 2012, 2013 und 2015 noch Resturlaubsansprüche zu, allerdings gekürzt nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 BEEG. Der weitergehende Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet, ebenso wie die Hilfsanträge. Im Einzelnen gilt Folgendes:

A.

23

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

24

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 lit b ArbGG statthaft und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch im Hinblick auf den Hauptantrag (gerade noch) den Anforderungen.

25

Allerdings ist eine Berufung nur dann zulässig, wenn die Berufungsklägerin mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263, 264 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, Urt. v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99 - Juris, Rn 7).

26

Mit dem in zweiter Instanz erstmals gestellten Hauptantrag verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren zumindest teilweise weiter. Zwar hat das Arbeitsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin ausschließlich deswegen abgewiesen, weil ein Urlaubsabgeltungsanspruch ein beendetes Arbeitsverhältnis voraussetzt, die Klägerin aber - auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - noch im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten steht. Zugleich war Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien aber auch bereits erstinstanzlich, in welchem Umfang der Klägerin dem Grunde nach Urlaubsansprüche zustehen. So hat sich die Beklagte bereits erstinstanzlich auf ihre Kürzungsbefugnis nach § 17 Abs. 1 BEEG berufen. Die Klägerin hat stets die Rechtmäßigkeit dieser Norm in Abrede gestellt.

27

Mit der Umstellung auf den Feststellungsantrag ist dieser Teil des Streitgegenstands aus erster Instanz nunmehr zum alleinigen Gegenstand des Hauptsacheantrags der Klägerin geworden.

28

Die Klagänderung in zweiter Instanz ist im Übrigen zulässig. Sie ist jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO liegen vor. Der Ermittlung weiterer Tatsachen bedarf es nicht.

B.

29

Die Berufung ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.

30

Der im Berufungstermin zuletzt gestellte Hauptantrag ist zulässig aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerin stehen für das Jahr 2012 noch 6,25 Urlaubstage und für die Jahre 2013 und 2015 jeweils 2,08 Urlaubstage zu. Die Hilfsanträge der Klägerin sind unbegründet.

I.

31

Der Hauptantrag der Klägerin ist in der Form, wie er im Berufungstermin gestellt worden ist, zulässig. Der Umfang des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Elementenfeststellungsklage). Das Feststellungsinteresse der Klägerin resultiert daraus, dass die Beklagte der Auffassung ist, für die Jahre 2012 bis 2015 bestünden keine Urlaubsansprüche der Klägerin mehr.

II.

32

Der Hauptantrag ist nur zum Teil begründet.

33

1. Für die Jahre 2012 bis 2015 ist der Urlaubsanspruch der Klägerin in vollem Umfang entstanden. Urlaubsansprüche entstehen auch in dem Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer in Elternzeit ist. Das folgt schon aus § 17 Abs. 1 BEEG, der die Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers begründet, also das Entstehen des Urlaubsanspruchs voraussetzt (vgl. BAG v. 17.05.2011 - 9 AZR 197/10 - Juris, Rn 24).

34

2. Der Anspruch ist jedoch im Wesentlichen infolge der Kürzung durch die Beklagte nach § 17 Abs. 1 BEEG entfallen. Nach § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen.

35

a) Von dieser Kürzungsbefugnis hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2014 für sämtlichen hier in Rede stehenden Erholungsurlaub der Klägerin Gebrauch gemacht. Sie hat in diesem Schreiben ausdrücklich mitgeteilt, dass sie für jeden vollen Monat in der Elternzeit sowohl für die Zeit des Betriebsübergangs - das war unstreitig der 01.01.2014 - als auch für die Zeit davor ab Beginn der Elternzeit sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft bis zum Ende der Elternzeit von ihrem Kürzungsrecht Gebrauch macht.

36

b) Für den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub für die Jahre 2012 bis 2015 folgt hieraus:

37

aa) Im Jahr 2012 war die Klägerin vom 01.01. bis 26.10.2012 in Elternzeit, das sind 9 volle Monate. Demzufolge erfasst die Kürzungserklärung der Beklagten 9/12 des Urlaubsanspruchs, das sind 18,75 Tage. Es verbleibt ein Rest von 6,25 Urlaubstagen. Ab dem 27.10.2012 bis zum 31.10.2012 war die Klägerin infolge der Schutzfristen aus § 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG freit gestellt. Nach § 17 MuSchG gelten diese Ausfallzeiten für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten.

38

Resturlaubstage, die sich bei der Kürzungsbefugnis nach § 17 Abs. 1 BEEG ergeben, sind weder ab- noch aufzurunden (vgl. Tillmanns/Mutschler, MuSchG und Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz, 1. Aufl. 2015, § 17 BEEG, Rn 12).

39

bb) Im Jahr 2013 war die Klägerin ab dem 30.01. bis zum 31.12.2013 in Elternzeit, also für 11 volle Monate. Demnach ist der Urlaubsanspruch um 22,92 Tage zu kürzen und es verbleibt ein Rest von 2,08 Urlaubstagen.

40

cc) Im Jahr 2014 war die Klägerin durchgehend in Elternzeit, so dass ihr für dieses Jahr infolge der Kürzung kein Urlaubsanspruch zusteht.

41

dd) Im Jahr 2015 war die Klägerin vom 01.01. bis 04.12.2015 in Elternzeit, also wiederum 11 volle Monate. Es verbleibt danach wie im Jahr 2013 ein Rest von 2,08 Tagen.

42

c) Das Kürzungsrecht der Beklagten ist auch in § 17 Abs. 1 BEEG wirksam begründet worden. Insbesondere liegt insoweit entgegen der Auffassung der Berufung kein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG über die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub vor.

43

aa) Nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Zu diesen in einzelstaatlichen Rechtvorschriften vorgesehenen Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des Mindestjahresurlaubs gehört auch die Kürzungsbestimmung in § 17 Abs. 1 BEEG (LAG Niedersachen, Urt. v. 16.11.2010 - 3 Sa 1280/10 - Juris, Rn 21; Erf. Komm./Gallner, 16. Aufl., § 17 BEEG, Rn 2; Tillmanns, a. a. O., § 17 BEEG, Rn 7). Auch verstößt § 17 Abs. 1 BEEG nicht gegen § 2 Nr. 6 u. 7 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (Richtlinie 96/34/BEEG) (LAG Hamm, Urt. v. 27.06.2013 - 16 Sa 51/13 - Juris, Rn 23 f.).

44

bb) Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer uneingeschränkt an. Soweit die Berufung ausführt, Urlaub diene dem Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers und verfolge einen anderen Zweck als die Inanspruchnahme von Elternzeit, verkennt sie, dass der Urlaub dem Erholungsbedürfnis wegen geleisteter Arbeit Rechnung tragen soll. Die Richtlinie 2003/88/EG dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes der Arbeitnehmer (vgl. Erwägung 1 u. 4 der Richtlinie). Wo es aber geleistete Arbeit nicht gibt, fehlt auch ein Bedürfnis für korrespondierenden Erholungsurlaub des Arbeitnehmers. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 08.11.2012 - C 229/11 -) auch entschieden, dass gegen eine zeitanteilige Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Kurzarbeit und dem damit verbundenen Ruhen des Arbeitsverhältnisses keine Bedenken bestehen (ebenso: LAG Hamm, a. a. O., Rn 22). Im Hinblick auf diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hält die Kammer die Rechtslage auch für ausreichend geklärt und hat auch deswegen im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens von einer Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof abgesehen.

45

3. Der danach bestehende Anspruch auf Gewährung von 10,41 Arbeitstagen Urlaub ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verfallen. Zwar muss gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden und ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nach S. 2 der Vorschrift nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Gemäß § 17 Abs. 2 BEEG hat jedoch der Arbeitgeber Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat. § 17 BEEG regelt damit für die Jahre, in denen Elternzeit ggf. auch nur anteilig in Anspruch genommen wurde, die Voraussetzungen für die Gewährung und Übertragung in Abs. 2 abweichend von § 7 BUrlG (Tillmanns, a. a. O., § 17 BEEG, Rn 5). Die Vorschrift geht als lex specialis in ihrem Anwendungsbereich § 7 BUrlG vor. Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet das:

46

Den bei Beendigung der ersten Elternzeit bestehenden Resturlaubsanspruch von 6,25 Tagen aus dem Jahr 2012 konnte die Klägerin zunächst wegen der Beschäftigungsverbote in 2012 nicht nehmen. Dieser wurde nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG wegen Gründen in der Person der Klägerin auf das erste Quartal 2013 übertragen. Für den Urlaubsanspruch nach Beendigung der Elternzeit gilt § 17 BEEG nicht (Tillmanns, § 17 BEEG, Rn 17). Da dieser Resturlaub vor Beginn der Elternzeit am 30.01.2013 nicht mehr gewährt werden konnte, kann er zusammen mit dem anteiligen Urlaub aus 2013 im Jahr 2015 oder 2016 genommen werden (§ 17 Abs. 2 BUrlG).

47

b) Der anteilige Urlaub aus 2015 kann im ersten Quartal 2016 noch genommen werden und ist nicht verfallen, § 7 Abs. 3 S. 2 u. 3 BUrlG. Einer Inanspruchnahme der Klägerin ab dem 05.12.2015 stand entgegen, dass die Klägerin nach dem 05.12.2015 zunächst nach § 45 Abs. 3 SGB V wegen der Betreuung ihrer erkrankten Kinder von der Arbeit freigestellt war und im Anschluss selbst erkrankte, und zwar über das Jahresende 2015 hinaus. Das haben die Parteivertreter im Berufungstermin übereinstimmend erklärt.

48

c) Da der Anspruch auf Urlaubsgewährung noch nicht fällig ist, kommt ein Verfall nach den arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen nicht in Betracht. Diese sind im Übrigen im Hinblick darauf, dass es sich offensichtlich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt erkennbar unwirksam, weil zu kurz bemessen.

III.

49

Die Hilfsanträge der Klägerin sind unbegründet.

50

1. Die Hilfsanträge sind zur Entscheidung angefallen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Berufungstermin ausdrücklich erklärt, über die Hilfsanträge solle auch dann entschieden werden, wenn dem Hauptantrag nur teilweise stattgegeben werde.

51

2. Die Hilfsanträge sind unbegründet. Bereits das Arbeitsgericht hat zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen, wonach im laufenden Arbeitsverhältnis die Zahlung einer Urlaubsabgeltung nicht verlangt werden kann. Das folgt ohne weiteres aus § 7 Abs. 4 BUrlG wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Die Vorschrift entspricht auch unzweifelhaft den europarechtlichen Vorgaben. Nach Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

IV.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist im Hinblick auf die Frage zugelassen worden, ob § 17 Abs. 1 BEEG europarechtskonform ist. Dass dies eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Bundesarbeitsgericht in dem von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Beschluss vom 12.03.2013 - 9 AZN 2383/12 - bereits einmal entschieden.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

1.
während ihrer Schwangerschaft,
2.
bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
3.
bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.

(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

(3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend.

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

a)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.

(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.