Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Juni 2010 - 4 TaBV 4/10

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2010:0623.4TABV4.10.0A
bei uns veröffentlicht am23.06.2010

Tenor

Auf die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrates und unter Zurückweisung der Beschwerde des zu 2. beteiligten Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2010 – 3 BV 118/09 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der zu 2. beteiligte Arbeitgeber wird verpflichtet, dem zu 1. beteiligten Betriebsrat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit dauerhaft folgende Sachen zur Verfügung zu stellen:

a) ein Mobiltelefon mit entsprechend für Sprachdienste freigeschalteter Mobilfunkkarte und

b) einen Personalcomputer mittlerer Art und Güte des derzeit bestehenden technischen Standards (mindestens Intel Duo Prozessor oder vergleichbarer AMD Prozessor, 1 GB RAM, DVD-Laufwerk, Netzwerkanschluss, Betriebssystem Windows XP oder höher, Text- und Tabellenverarbeitungsprogramm) sowie ein freigeschalteter Internetzugang für den Personalcomputer.

II. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der zu 2. Beteiligte ist ein Einzelhandelsunternehmer, der bundesweit Verkaufsstellen unterhält, in denen er Drogerieartikel vertreibt. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat ist im März 2009 für die Region 16 (B. und Umgebung) gewählt worden. Er besteht aus 5 Mitgliedern und ist zuständig für die Mitarbeiter/innen in 18 Verkaufsstellen des zu 2 beteiligten Arbeitgebers aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages.

2

Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird ebenso wie bezüglich der Anträge der Beteiligten im ersten Rechtszug auf die Seiten 2 - 5 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2010 - 3 BV 118/09 (Bl. 96 - 99 d. A.) verwiesen.

3

Der Tenor des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2010 lautet:

4

„Dem Betriebsrat sind zum Zweck der Durchführung der Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen

        

ein Personalcomputer mittlerer Art und Güte des derzeit bestehenden technischen Standards

sowie 

hierfür ein freigeschalteter Internetzugang.

        

Der weitere Antrag wird zurückgewiesen.“

5

Diese Entscheidung hat das Arbeitsgericht Magdeburg auf den Seiten 5 - 13 seines vorgenannten Beschlusses vom 20. Januar 2010 (Bl. 99 - 107 d. A.) begründet. Auch hierauf wird Bezug genommen.

6

Der vorgenannte Beschluss vom 20. Januar 2010 wurde den Beteiligten zu 1. und 2. jeweils am 29. Januar 2010 zugestellt. Die (sofortige) Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats vom 11. Februar 2010 ist noch am 11. Februar 2010 per Telefax nebst Begründung sowie beigefügter Beschlussfassung des Betriebsrats beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 ist ebenfalls per Telefax beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt am 15. Februar 2010 eingegangen.

7

Der Beteiligte zu 2. hat seine vorgenannte Beschwerde vom 12. Februar 2010 mit Schriftsatz vom 16. Februar 2010 begründet, der am 18. Februar 2010 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter Beifügung verschiedener Gerichtsentscheidungen eingegangen ist.

8

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 hat der Beteiligte zu 2. zur Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats Stellung genommen (Bl. 217 - 219 d. A.), unter Beifügung verschiedener Gerichtsentscheidungen. Mit Schriftsatz vom 1. April 2010 hat der zu 1. beteiligte Betriebsrat zur Beschwerde des Beteiligten zu 2. schriftsätzlich Stellung genommen (Bl. 270 - 274 d. A.). Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2010 hat der Beteiligte zu 2. (vgl. Bl. 292 - 293 d. A.) darauf hingewiesen, dass das LAG Hamm durch Beschluss vom 14. Mai 2010 - 10 TaBV 97/09 - einen Antrag des im Bezirk Siegen ansässigen Betriebsrats auf Zur-Verfügung-Stellung eines Internetanschlusses und eines Handys zurückgewiesen habe.

9

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens des zu 1. beteiligten Betriebsrats wird ergänzend auf dessen Schriftsätze vom 11. Februar 2010 nebst Anlage (Bl. 124 - 128 d. A.) und vom 1. April 2010 (Bl. 270 - 274 d. A.) Bezug genommen.

10

Wegen der zweitinstanzlichen Anträge des zu 1. beteiligten Betriebsrats und des zu 2. beteiligten Arbeitgebers wird auf Seite 2 des Protokolls über den Anhörungstermin vom 23. Juni 2010 (Bl. 295 d. A.) Bezug genommen.

11

Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens des zu 2. beteiligten Arbeitgebers wird auf dessen Schriftsätze vom 16. Februar 2010 nebst Anlagen (Bl. 136 - 211 d. A.) und vom 23. Februar 2010 nebst Anlage (Bl. 217 - 256 d. A.) sowie vom 1. Juni 2010 (Bl. 292 d. A.) verwiesen.

12

Im Protokoll über den Anhörungstermin vom 23. Juni 2010 heißt es auf den Seiten 2 - 4 u. a.:

13

„Auf Befragen des Vorsitzenden erklärt die Betriebsratsvorsitzende:

Bei dem Betriebsrat der Region 16 handelt es sich um ein Fünfer-Gremium.

Zugeordnet sind 18 Verkaufsstellen der Region 16. Von den 5 Betriebsratsmitgliedern arbeiten 3 Mitglieder in der Filiale B., eine Kollegin in A. und eine in G.

laut diktiert und genehmigt

14

Auf weiteren Vorhalt des Vorsitzenden:

Ich bin Teilzeitkraft.

Das Festnetztelefon in der Filiale B. befindet sich hinter einer Lochwand.

Deswegen können die Gespräche mit Betriebsratskollegen nicht vertrauensvoll abgewickelt werden.

Da ich während meiner Arbeit allein arbeite, kann ich nicht einmal Betriebsratstelefonate entgegennehmen, wenn ich allein auf den Amtsanschluss angewiesen wäre, ich kann dort nämlich nicht hingehen.

laut diktiert und genehmigt

15

Rechtsanwalt H. erklärt:

Das Telefon mit Amtsanschluss befindet sich in dieser Filiale in einem abgeschlossenen Raum. Dieser ist allerdings nicht schalldicht.

        

Auf weiteren Vorhalt des Vorsitzenden erklärt die Betriebsratsvorsitzende:

Dieser Raum hat eine halb hohe Wand und ist zum Lagerbereich nur abgetrennt durch eine Lochwand.

Ich selbst bin 1,66 m und kann nicht über diese Wand schauen.

laut diktiert und genehmigt

16

Die Sitzung wird unterbrochen. Die Verfahrensbevollmächtigten erhalten Gelegenheit, die Ausstattung des Telefonraumes untereinander zu klären. Sodann wird die Sitzung nach geheimer Beratung fortgesetzt.

17

Nunmehr erklären die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten:

Hinsichtlich der Räumlichkeiten gibt es keinen Disput zwischen den Beteiligten.

Verkaufsraum und Lagerraum werden durch eine Lochwand abgetrennt, wobei die Löcher klein sind. Die Lochwand hat eine Höhe von ca. 1,80 bis 2,00 m und eine Tür.

Durch die Tür gelangt man vom Verkaufsraum in das Lager. Im Lagerraum ist durch Stellwände ein Büroraum abgetrennt, der 1,80 bis 2,00 m hoch ist. Der Büroraum ist durch eine Holztür begehbar. Zur Decke hin existieren jeweils Zwischenräume.

laut vorgelesen und genehmigt

18

Herr Rechtsanwalt H. erklärt:

Vom Verkaufsraum selbst kann man keine Gespräche verfolgen.

laut vorgelesen und genehmigt

19

Die Betriebsratsvorsitzende erklärt:

Man kann diese Gespräche vom Verkaufsraum aus verfolgen.

laut vorgelesen und genehmigt

20

Auf Vorhalt des Vorsitzenden erklärt die Betriebsratsvorsitzende:

Wenn ich hinten im Büro telefonieren würde, dann kann man mir den Laden leer räumen.

Man merkt auch nicht, dass jemand aus dem Verkaufsraum hereintritt.

laut vorgelesen und genehmigt

21

Herr Rechtsanwalt H. erklärt:

Ich gehe davon aus, dass man in diesem Raum ungestört telefonieren kann, ohne dass das jeweilige Telefongespräch mitgehört werden kann von Unbefugten.

laut vorgelesen und genehmigt

22

Herr Rechtsanwalt E. erklärt:

Der zu 1. beteiligte Betriebsrat geht vom Gegenteil aus.

laut vorgelesen und genehmigt

23

Auf weiteren Vorhalt des Gerichts erklärt Herr Rechtsanwalt H.:

Wenn jemand unbefugt vom Verkaufsraum in den Lagerraum geht durch die Tür, an der sich ein Schild „Zutritt verboten“ befindet und direkt an die Wand des Büroraums geht, ist nicht ausgeschlossen, dass er ein Telefonat mithören kann.

Ich meine das mit dem Schild sinngemäß.

laut vorgelesen und genehmigt

24

Herr Rechtsanwalt E. erklärt für die Betriebsratsseite klarstellend:

Die 3 Betriebsratsmitglieder in der Filiale B. sind nicht alle vollzeitbeschäftigt.

Eine ist vollzeitbeschäftigt und 2 sind teilzeitbeschäftigt. Alle Kräfte sind nicht immer zur gleichen Zeit da.

laut vorgelesen und genehmigt“

25

Nach erneuter Unterbrechung und Kammerberatung hat der Vorsitzende sodann folgenden Kammerbeschluss verkündet:

26

„Es soll nunmehr in der Filiale B. der zu 2. Beteiligten im B. Straße 71 – 73, der Augenschein durch die Beschwerdekammer im Beisein der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten und der Vorsitzenden des hier zu 2. beteiligten Betriebsrates eingenommen werden.

        

Es soll aufgeklärt werden, ob in der vorgenannten Filiale seitens des zu 1. beteiligten Betriebsrates ungestört und ohne das Zuhören Unbefugter vom Festnetz aus telefoniert werden kann.

27

Herr Rechtsanwalt H. erklärt:

Ich weiß noch nicht, ob ich mitkomme.

Das hängt davon ab, ob ich noch nach Stuttgart zurückkomme.

Weitere Schritte behalte ich mir vor.

laut vorgelesen und genehmigt“

28

Weiter heißt es sodann im vorgenannten Protokoll über den Anhörungstermin vom 23. Juni 2010 auf den Seiten 5 - 7 (Bl. 298 - 300 d. A.):

29

„Sodann erfolgt die Fortsetzung der Sitzung in den Räumen des Beteiligten zu 2. in B., B. Straße.

30

Dort sind anwesend:

31

für den zu 1. beteiligten Betriebsrat dessen Vorsitzende und Rechtsanwalt E., für den Beteiligten zu 2. Herr Rechtsanwalt H., der Vorsitzende Herr ... sowie der ehrenamtlichen Richter Herr ... und die ehrenamtliche Richterin Frau ... sowie der Justizbedienstete H.

32

Sämtliche vorgenannten Beteiligten befinden sich im Verkaufsraum.

33

An dessen Ende findet sich eine Tür mit der Aufschrift „Zutritt verboten“.

34

Es wird festgehalten, dass die Tür eine Höhe von rund 2,00 m hat. Über der Tür befindet sich eine Holzblende. Der Abstand zwischen Holzblende und Decke dürfte rund 1,50 – 2,00 m betragen.

35

Sodann gehen alle vorgenannten Beteiligten weiter in einen Lagerraum/-bereich. Von diesem ist wiederum abgetrennt mit Rigips und einer Tür in einer Höhe ab Boden von rund 2,00 m ein Büroraum zur Größe von mindestens 6 Quadratmetern.

36

In dem vorgenannten Büroraum befinden sich ein schwarzes Festnetztelefon sowie ein weiteres Gerät mit einem weiteren Telefon und einem Telefax, das ein sogenanntes Kombigerät mit Kopierfunktion ist.

37

Der Justizbedienstete H. verbleibt im Büroraum. Es wird versucht, die dazu gehörige Tür zu verschließen, was nicht gelingt. Sodann wird der Justizbedienstete H. gebeten, während sich die übrigen vorgenannten Beteiligten im Vorratsraum/Bereich aufhalten, zu telefonieren. Die vorgenannten übrigen Beteiligten halten sich zunächst im Vorratsraum/-bereich auf und begeben sich dann, unter Verschließung der Tür zwischen Verkaufsraum und dem Vorratsraum/-bereich, in den Verkaufsraum.

38

Es wird festgestellt, dass die Stimme des Justizbediensteten H. sowohl im Vorratsraum/-bereich als auch im Verkaufsraum verstanden wird.

39

Rechtsanwalt H. findet, dass der Justizbedienstete H. laut telefoniert.

40

Der ehrenamtliche Richter ... weist darauf hin, dass sich zwischen Verkaufsraum und Vorratsraum/-bereich lediglich ein Warenregalträger befindet.

41

Beschlossen und verkündet:

42

Die Augenscheinseinnahme wird beendet (16.10 Uhr).“

43

Nach der vorgenannten Beendigung der Augenscheinseinnahme (16.10 Uhr) haben die Verfahrensbevollmächtigten H. und E. übereinstimmend an Ort und Stelle in der B. Straße in B. erklärt, dass sie an der Verkündung der Entscheidung der Kammer am heutigen Tage in den Sitzungsräumen des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt nicht mehr teilnehmen möchten. Dort hat der Vorsitzende nach Wiederaufruf der Sache in Abwesenheit der Beteiligten, jedoch in Anwesenheit der ehrenamtlichen Richterin ... und des ehrenamtlichen Richters ... am Schluss der Sitzung gegen 17.25 Uhr den obigen Beschlusstenor verkündet.

II.

44

Auf die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats und unter Zurückweisung der Beschwerde des zu 2. beteiligten Arbeitgebers war der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2010 - 3 BV 118/09 - abzuändern und insgesamt gemäß dem obigen Tenor neu zu fassen. Im Einzelnen:

45

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist bereits das Arbeitsgericht Magdeburg in seinem vorgenannten Beschluss - 3 BV 118/09 - auf den Seiten 5 - 12 (Bl. 99 - 106 d. A.) davon ausgegangen, dass dem zu 1. beteiligten Betriebsrat ein Personalcomputer mit freigeschaltetem Internetzugang zur Verfügung zu stellen ist, weil der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat.

46

In Thies: Kosten- und Sachaufwand des Betriebsrats, 1998, heißt es dazu bereits: „Allerdings werden die Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit eines Personalcomputers für die Betriebsratstätigkeit mit zunehmender Gebräuchlichkeit des EDV-Einsatzes in Betrieben weiter sinken.“ Dementsprechend ist das Arbeitsgericht Magdeburg hier in seinem vorgenannten Beschluss vom 20. Januar 2010 auf Seite 7 (Bl. 101 d. A.) davon ausgegangen, dass der Betriebsrat einen Personalcomputer für erforderlich halten durfte.

47

Insbesondere ist das Arbeitsgericht Magdeburg auch bereits auf Seite 10 seines vorgenannten Beschlusses vom 20. Januar 2010 (Bl. 104 d. A.) davon ausgegangen, dass der Betriebsrat auch den Anschluss des Personalcomputers an das Internet als Mittel zur Kommunikation und zur Informationsbeschaffung für erforderlich halten durfte (vgl. Bl. 104 d. A.).

48

Dementsprechend hält die Beschwerdekammer eine Ausstattung des Personalcomputers mittlerer Art und Güte des derzeit bestehenden technischen Standards in der näheren Ausgestaltung gemäß dem obigen Tenor nebst freigeschaltetem Internetzugang für angemessen und erforderlich.

49

a) Mit dieser Auffassung stehen sowohl das Arbeitsgericht Magdeburg gemäß seinem vorgenannten Beschluss vom 20. Januar 2010 als auch die Beschwerdekammer in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

50

aa) Bereits mit Beschluss vom 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - = DB 2004, 493 - 494 = NZA 2004, 280 - 282 = BB 2004, 557 - 559 ist der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (fortan kurz: BAG) davon ausgegangen, dass der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG gegen den Arbeitgeber einen Anspruch haben kann, den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen. Aufgrund dieses Beschlusses kam es in der Literatur zu umfangreichen Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen. Weyand führte beispielsweise in juris PR-ArbR 22/2004 Anmerkung 1 dazu aus:

51

„Die Entscheidung schafft zunächst Rechtssicherheit in einer durch die Reform des BetrVG streitig gewordenen Frage, indem sie an dem Kriterium der Erforderlichkeit auch für die in das Gesetz aufgenommene Informations- und Kommunikationstechnik festhält. Im Übrigen bestätigt sie die Rechtsprechung des Gerichts aus der jüngeren Zeit und überträgt sie auf das die aufkommende Informationsgesellschaft prägende Medium, nämlich das Internet. Die Entscheidung steht schließlich in einem engen Zusammenhang mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tage (BAG 03.09.2003 - 7 ABR 12/03), der sich mit dem Anspruch des Betriebsrates aus § 40 Abs. 2 BetrVG auf Informationen der Belegschaft im Intranet des Unternehmens auseinandersetzt und unter Heranziehung der gleichen Grundsätze dem Betriebsrat eine von der Zustimmung des Arbeitgebers freie Verwendung dieses Instruments zur Erfüllung seiner Aufgaben einräumt... Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung in einer Zeit, in der sich das Internet zu einem ubiquitären Informations- und Kommunikationsmittel in den Unternehmen und der Gesellschaft entwickelt. Sie unterstreicht, dass sich die Aufgaben des Betriebsrats durch die Verwendung des Internets erleichtern und beschleunigen lassen, ein Umstand, der letztlich auch dem Arbeitgeber zugute kommen dürfte. Soweit dies noch nicht betriebliche Realität ist, lässt sich künftig - und dies ist die eigentliche Bedeutung des Beschlusses - der Zugangsanspruch des Betriebsrats auch dort durchsetzen, wo eine Ausstattung mit PC’s bereits existiert und dem Arbeitgeber durch den Zugang keine Mehrkosten entstehen.“

52

bb) In jüngster Zeit hat der 7. Senat des BAG durch Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - = DB 2010, 1243, 1244 = NJW 2010, 1901 - 1903 - = BB 2010, 1404 ausgeführt, dass der Betriebsrat einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten darf, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es demnach nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Diese Entscheidung hat der 7. Senat des BAG sodann nochmals u. a. durch Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 103/09 - bestätigt.

53

b) Nach alledem ist nach Auffassung der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall keine weitere Erörterung dazu notwendig, dass dem hier zu 1. beteiligten Betriebsrat ein Anspruch auf einen Personalcomputer nebst Internetzugang zusteht, zumal der zu 2. beteiligte Arbeitgeber im vorliegenden Falle keine konkreten Interessen dargelegt hat, die diesem Anspruch des Betriebsrats entgegenstehen. Es ist hier somit vom Regelfall auszugehen, dass der zu 1. beteiligte Betriebsrat einen Anspruch auf einen Personalcomputer nebst Internetzugang für die sachgerechte Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten darf. Entsprechend dem vorgenannten Beschluss des BAG vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 a. a. O. bedarf es zur Begründung dieses Anspruchs keiner weitergehenden Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben des zu 1. beteiligten Betriebsrates, zu deren Erledigung er konkrete aktuelle Informationen aus dem Internet benötigt.

54

2. Anders als das Arbeitsgericht Magdeburg in seinem vorgenannten Beschluss vom 20. Januar 2010 - 3 BV 118/09 - geht die Beschwerdekammer davon aus, dass der zu 2. beteiligte Arbeitgeber verpflichtet ist, dem zu 1. beteiligten Betriebsrat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit dauerhaft ein Mobiltelefon mit entsprechend für Sprachdienste freigeschalteter Mobilfunkkarte gemäß dem obigen Tenor zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich hier eindeutig nach der im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 23.6.2010 entsprechend den §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 2 ArbGG durchgeführten Einnahme des Augenscheins am 23. Juni 2010 in der Filiale des Beteiligten zu 2. in B., B. Straße 71 - 73.

55

a) Durch Beschluss vom 19. Januar 2005 hat der 7. Senat des BAG den Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, Betriebsratsmitgliedern an ihren Arbeitsstätten (dort: räumlich voneinander entfernte Verkaufsstellen) Telefone mit Amtsleitungen zur Verfügung zu stellen (vgl. 7 ABR 24/04 = ZBVR 2005, 110).

56

Diese Entscheidung des 7. Senats des BAG ist für die betriebsverfassungsrechtliche Praxis in zweierlei Hinsicht von Bedeutung gewesen: Zum einen hat das BAG in diesem Beschluss vom 19. Januar 2005 ausgeführt, dass für die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und der damit regelmäßig verbundenen Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Prozessvertretung ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erforderlich ist. Zum anderen kann seit diesem Beschluss des 7. Senats des BAG vom 19. Januar 2005 davon ausgegangen werden, dass die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch des Betriebsrats mit den von ihm vertretenen Beschäftigten die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats betrifft. Das gilt insbesondere für Unternehmen, in denen - wie auch hier - die zu betreuenden Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, um auch dort den innerbetrieblichen Dialog des Betriebsrats mit den Beschäftigten und für die interne Kommunikation zwischen den einzelnen Betriebsratsmitgliedern jeweils zu ermöglichen. Das heißt, dass die Betriebsratsmitglieder jederzeit telefonieren können und selbst telefonisch erreichbar sind (so zutreffend Wolmerath, juris PR-ArbR 26/2005 Anm. 6).

57

b) In einem weiteren Beschluss des 7. Senats des BAG vom 9. Dezember 2009 - 7 ABR 46/08 - = DB 2010, 1188, NZA 2010, 626 - 665 = BB 2010, 1212 hat dieser ausgeführt, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 51 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber die Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone zum Zwecke der wechselseitigen Erreichbarkeit verlangen kann.

58

c) Die Beschwerdekammer hat in der Filiale des Beteiligten zu 2. in B., B. Straße 71 - 73 bei der Augenscheinseinnahme im Rahmen des Anhörungstermins am 23. Juni 2006 Örtlichkeiten angetroffen, die zum einen eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vorgenannten Beschlüssen des 7. Senats des BAG vom 19. Januar 2005 und vom 9. Dezember 2009 entbehrlich machen und die zum anderen nur den Schluss zulassen, dass der hier zu 1. beteiligte Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Betriebsratsaufgaben gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG neben dem in der Filiale B. vorhandenen Telefon mit Amtsleitung zwingend ein Mobiltelefon mit entsprechend für Sprachdienste freigeschalteter Mobilfunkkarte benötigt, um seinen Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß nachkommen zu können. Dazu heißt es bereits bei Thies, Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats 1998 auf S. 74 u. a.:

59

„Ein Anspruch auf ein Mobiltelefon kann zugunsten der Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn das betreffende Unternehmen aus weit auseinander liegenden Betriebsteilen besteht. Selbstverständlich ist es unzulässig, die Telefongespräche des Betriebsrats mitzuhören....“

60

Genau dieses Mithören ist in der Filiale B. des Beteiligten zu 2. aber derzeit ohne weiteres möglich. In dieser Filiale ist es schlicht und ergreifend unmöglich, dass Mitglieder des zu 1. beteiligten Betriebsrats das dort vorhandene Telefon mit Amtsleitung für die Betriebsratstätigkeit nutzen können. Es fehlt an einer hinreichend schalldichten Abtrennung, die zuverlässig verhindert, dass andere Personen - insbesondere auch Kunden - diese Betriebsratstelefonate mithören können. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Protokoll über die mündliche Anhörung vom 23. Juni 2010. Daraus folgt: Die Mitglieder des hier zu 1. beteiligten Betriebsrats können keinerlei Telefonate annehmen, sei es, dass sie von anderen Betriebsratsmitgliedern oder von Belegschaftsmitgliedern angerufen werden, um sodann mit diesen telefonisch in eine vor dem Mithören durch Dritte geschützte Kommunikation treten zu können. In der Filiale des zu 2. Beteiligten in B. können solche Telefonate nämlich von Dritten ohne Weiteres mitgehört werden, weil kein hinreichend abgetrennter Raum für Telefonate zur Verfügung steht. Nichts anderes gilt dann, wenn Mitglieder des zu 1. beteiligten Betriebsrats von dem in der vorgenannten Filiale B. des Beteiligten zu 2. vorhandenen Telefons mit Amtsleitung aus andere Betriebsratsmitglieder oder andere Arbeitnehmer/innen im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit anrufen wollen. Zusammengefasst: Die Vertraulichkeit des Wortes ist dort bei Verwendung des vorhandenen Telefons mit Amtsanschluss nicht geschützt.

61

Rechtsanwalt H. hat sich im Rahmen der Augenscheinseinnahme am 23. Juni 2010 auf den Standpunkt gestellt, dass im Verkaufsbereich die Telefonate, die vom Büroraum (abgetrennter Teil des Lagerraums/-Bereichs) geführt werden, nur mitgehört werden können, wenn laut telefoniert wird. Diesen Standpunkt vermag die Beschwerdekammer jedoch nicht zu teilen. Im Rahmen der Augenscheinseinnahme hat der Justizbedienstete H. von dem vorgenannten Büroraum von seinem Mobiltelefon aus telefoniert. Dieses Telefonat war sowohl im Vorratsraum/-bereich als auch im Verkaufsraum deutlich zu verstehen. Sämtliche Mitglieder der Beschwerdekammer hatten entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten H. in keiner Weise den Eindruck, dass der Justizbedienstete H. dort mehr als durchschnittlich normal laut telefoniert hat.

62

Im Übrigen bestand im Rahmen der Augenscheinseinnahme am 23.6.2010 in der Filiale B., B. Straße 71 - 73 hinsichtlich der dort vorgefundenen Örtlichkeiten überhaupt kein Disput, sondern vielmehr eine ganz einhellige übereinstimmende Einschätzung.

63

Somit benötigt der zu 1. Beteiligte Betriebsrat hier neben dem Telefon mit Amtsleitung das ihm zugesprochene Mobiltelefon.

III.

64

Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 (1), 72 (1) ArbGG). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht erfolgen. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung) aber vor, so ist das Landesarbeitsgericht zur Zulassung verpflichtet (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. § 92 Rz. 10).

65

Da diese Zulassungsgründe hier allesamt nicht gegeben sind, kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Rahmen dieses Verfahrens nicht in Betracht.


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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 90 Verfahren


(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeits

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 51 Geschäftsführung


(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ge

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Feb. 2010 - 7 ABR 103/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2009 - 15 TaBV 1/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. Jan. 2010 - 7 ABR 79/08

bei uns veröffentlicht am 20.01.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang für den ihm überlassenen PC zur Verfügung zu stellen.

2

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt Baumärkte. In ihrem Baumarkt in T sind ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Der dort errichtete, aus drei Mitgliedern bestehende Betriebsrat verfügt über einen Personalcomputer (PC) mit Netzwerkanschluss, mit dem er an das unternehmensweite Intranet angeschlossen ist und E-Mails versenden und empfangen kann. Er hat - anders als die Marktleitung - keinen Zugang zum Internet.

3

Mit dem am 7. Mai 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Bereitstellung eines Internetanschlusses für den ihm überlassenen PC verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein Internetanschluss sei zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich. Das Internet stelle eine wichtige Informationsquelle dar, die die Arbeitgeberin auch in betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen nutze. Der Internetzugang sei nicht mit einer zusätzlichen Kostenbelastung für die Arbeitgeberin verbunden. Es sei lediglich die Freischaltung des ihm überlassenen PC durch die zentrale EDV-Abteilung erforderlich.

4

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat einen Internetzugang für dessen intern vernetzten Computer (Freischaltung des Internet) zur Verfügung zu stellen.

5

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, der Betriebsrat benötige zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben keinen ständigen Internetzugang. Bei Bedarf könne er einen Internetanschluss außerhalb des Betriebs nutzen. Es sei nicht festgestellt, ob das vom Betriebsrat geltend gemachte Informationsbedürfnis nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen bestehe und nur durch das Internet gedeckt werden könne. Zudem sei der Betriebsrat anwaltlich beraten, so dass er Informationen rechtlicher Art aus dem Internet nicht benötige. Ein betrieblicher Internetzugang sei mit erheblichen Kosten verbunden. Außerdem könne es durch die Vernetzung mit dem Intranet zu Störungen durch Viren und Störprogramme kommen. Es sei auch nicht möglich zu überprüfen, welche Inhalte aufgerufen würden.

6

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung des Antrags. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

8

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).

9

II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs zur Nutzung verlangen.

10

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

11

a) Der Betriebsrat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231) einen Internetzugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den Betriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - aaO; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Betriebsrats im Rechtsbeschwerdeverfahren fest.

12

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 22, BAGE 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B der Gründe, BAGE 107, 231).

13

c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

14

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

15

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

16

a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe die Ausstattung mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

17

aa) Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen (zB § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG), ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 Abs. 1 BetrVG nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des Betriebsrats. Vor allem obliegt dem Betriebsrat die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. BetrVG) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. BetrVG). In den in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen (BAG 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63, 283) . In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten (BAG 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 - zu B III 2 b bb der Gründe) .

18

bb) Diese Aufgaben kann der Betriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. Bei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das Internet, ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das Internet können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des Internet fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener Gerichte geben wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen wieder . Der Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind zB Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der Betriebsrat im Internet Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.

19

cc) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Internet der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des Betriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des Internet zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Soweit der Senatsentscheidung vom 23. August 2006 (- 7 ABR 55/05 - Rn. 16, 17, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

20

Der Betriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung ihm obliegender Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem Beurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zu seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen (vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer Acht gelassen. Diese muss der Betriebsrat vielmehr in der unabhängig von der Beurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

21

dd) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin muss sich der Betriebsrat nicht darauf verweisen lassen, sich erforderliche Informationen durch die Nutzung eines Internetzugangs außerhalb des Betriebs, ggf. auf eigene Kosten, zu beschaffen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist es Sache des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

22

b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass berechtigte Interessen der Arbeitgeberin einem Internetzugang im Streitfall nicht entgegenstehen, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

23

aa) Bei der Forderung nach einem Internetanschluss können für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostentragungspflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231).

24

bb) Hiernach ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht keine der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehenden berechtigten Belange der Arbeitgeberin angenommen hat. Der Betriebsrat verfügt bereits über einen PC , mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich sind. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) entstehen weder durch das Freischalten des Internet für den PC des Betriebsrats noch durch die spätere Nutzung des Internet durch den Betriebsrat zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin. Ein Internetzugang entspricht dem Ausstattungsniveau der Marktleitung. Soweit die Arbeitgeberin Störungen durch Viren und Störprogramme befürchtet, kann dem in gleicher Weise vorgebeugt werden wie bei den anderen mit Internetanschlüssen ausgestatteten PCs im Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats nicht von vornherein entgegensteht. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 BetrVG zu vergütenden Zeiten dürfen die Betriebsratsmitglieder den Internetzugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser Zeiten kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen die zu Gebote stehenden Sanktionen ergreifen.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Schuh    

                 

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2009 - 15 TaBV 1/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

2

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in Hamburg. Sie betreibt in Deutschland mehr als 300 Filialen, in denen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Der Beteiligte zu 1. ist der in S in der Filiale am Standort K gebildete Betriebsrat. Er verfügt über einen internetfähigen Personalcomputer(PC) mit Intranetanschluss und E-Mail-Account. Einen Zugang zum world-wide-web (Internet) hat der Betriebsrat nicht. Auch die Filialleitung verfügt über keinen Internetzugang. Im Unternehmen der Arbeitgeberin haben die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses und die Mitarbeiter der in Hamburg ansässigen Personalabteilung einen Internetanschluss. Unternehmensweit können bei der Arbeitgeberin ca. 550 Arbeitnehmer das Internet nutzen. Die Arbeitgeberin verfügt über eine Internet-Flatrate.

3

Der Betriebsrat hat mit dem am 25. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren von der Arbeitgeberin ua. die Freischaltung eines Internetanschlusses verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein Internetanschluss sei notwendig zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stünden der Freischaltung eines Internetanschlusses nicht entgegen.

4

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, für den Beteiligten zu 1. einen Internetanschluss freizuschalten.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Internetzugang sei für die konkrete Aufgabenstellung des Betriebsrats nicht erforderlich. Dieser könne sich die notwendigen Informationen auch auf anderem Weg beschaffen. Der Betriebsrat habe bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft die einem Internetanschluss entgegenstehenden betrieblichen Interessen unberücksichtigt gelassen. Für sie entstünden durch die Einrichtung und Unterhaltung der Internetverbindung Kosten. Darüber hinaus sei mit Folgekosten durch erforderliche Schulungen im Umgang mit dem Internet und die Zunahme an Betriebsratstätigkeiten aufgrund zu erwartender Internetrecherchen zu rechnen. Schließlich berge ein Internetanschluss zwangsläufig ein größeres Risiko des Eindringens von Viren oder Hackern in das Netzwerk. Auch das geringe Ausstattungsniveau der Filialleitung sei zu berücksichtigen.

6

Die Vorinstanzen haben dem auf Freischaltung eines Internetzugangs gerichteten Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Ziel der Antragsabweisung weiter.

7

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Nutzung einzurichten.

8

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt(vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).

9

II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs zur Nutzung verlangen.

10

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 10, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

11

a) Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat(BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den Betriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231).

12

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 22, BAGE 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B der Gründe, BAGE 107, 231).

13

c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

14

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

15

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

16

a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe die Ausstattung mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

17

aa) Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen(zB § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG), ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 Abs. 1 BetrVG nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des Betriebsrats. Von erheblicher Bedeutung ist dabei die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Vor allem obliegt dem Betriebsrat aber die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. BetrVG) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. BetrVG). In den in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen(BAG 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63, 283). In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten (BAG 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 - zu B III 2 b bb der Gründe).

18

bb) Diese Aufgaben kann der Betriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen oder tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. Bei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das Internet, ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das Internet können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des Internets fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener Gerichte stellen wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen dar. Der Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind zB Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der Betriebsrat im Internet effizient und effektiv Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.

19

cc) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Internet der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des Betriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des Internets zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Soweit der Senatsentscheidung vom 23. August 2006(- 7 ABR 55/05 - Rn. 16, 17, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88) etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

20

Der Betriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem Beurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels bei seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen würde. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen(vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer Acht gelassen. Diese muss der Betriebsrat vielmehr in der unabhängig von der Beurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

21

dd) Der Betriebsrat durfte einen Internetzugang als für seine Aufgabenerfüllung dienlich erachten, obwohl vorliegend die Filialleitung über keinen Internetanschluss verfügt. Der Senat hat in Fällen, in denen sich der Betriebsrat zur Begründung seiner Forderung nach einem bestimmten Sachmittel auf die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers berief, wiederholt entschieden, dass sich der erforderliche Umfang eines Sachmittels nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers bestimmt(23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 17. Februar 1993 - 7 ABR 19/92 - zu B II 2 e der Gründe, BAGE 72, 274). Die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers lässt keinen Schluss darauf zu, ob der Betriebsrat ein bestimmtes Sachmittel benötigt. Es ist ebenso wie das betriebsübliche Ausstattungsniveau allenfalls im Rahmen der Berücksichtigung entgegenstehender betrieblicher Belange von Bedeutung.

22

b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass berechtigte Interessen der Arbeitgeberin einem Internetzugang im Streitfall nicht entgegenstehen, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

23

aa) Bei einem Internetanschluss können für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Insbesondere kann es im Einzelfall angemessen sein, dass der Betriebsrat eines kleinen Betriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, dessen Inhaber selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und Kommunikationstechnik verzichtet, ebenfalls von der Forderung nach deren Zurverfügungstellung absieht. Allerdings verbieten sich schematische Lösungen. Genauso wenig wie die Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen Anspruch des Betriebsrats auf die Bereitstellung eines Internetanschlusses begründet (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, aaO), schließt allein die Nichtnutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen solchen Anspruch aus.

24

bb) Hiernach ist es im Ergebnis rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht keine der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehenden berechtigten Belange der Arbeitgeberin angenommen hat.

25

(1) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Internetzugangs unmittelbar entstehende Kostenbelastung spricht nicht gegen das Sachmittelverlangen. Der Betriebsrat verfügt hier bereits über einen internetfähigen PC, mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich ist. Die Freischaltung eines Internetzugangs erfordert weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die von der Arbeitgeberin angeführte Pflege und Wartung des Internetzugangs nennenswerte Kosten entstehen, zumal die bereits genutzte Hardware ohnehin gepflegt und gewartet werden muss. Im Übrigen sind diese Kosten auch weder erläutert noch der Höhe nach ansatzweise beziffert worden.

26

(2) Zwar reduziert die Tatsache, dass der PC im Betriebsratsbüro steht, entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht die Gefahr des Eindringens schädlicher Software. Denn diese Gefahr ergibt sich aus dem Netz selbst. Störungen etwa durch Viren oder sog. Hackerangriffe könnte die Arbeitgeberin aber in gleicher Weise vorbeugen wie bei anderen mit Internetzugang ausgestatteten PCs im Unternehmen.

27

(3) Die vorliegend von der Arbeitgeberin angeführten mittelbaren Kosten stehen der Einrichtung eines Internetzugangs für den Betriebsrat ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Lohn- und Gehaltskosten, die nach ihrer Auffassung dadurch entstünden, dass aufgrund der Nutzung des Internets und zusätzlicher Recherchearbeit ein höherer Zeitanteil zu vergütender Betriebsratsarbeit anfiele. Dass der Zeitaufwand für die Betriebsratstätigkeit im Vergleich zur Situation ohne Internetzugang erhöht wäre, ist eine reine, nicht belegte Vermutung der Arbeitgeberin. Zumindest ebenso wahrscheinlich ist es, dass der Betriebsrat durch die mit dem Internet eröffnete Möglichkeit schneller, zielgerichteter und einfacher Informationsbeschaffung seine gesetzlichen Aufgaben in kürzerer Zeit erledigen kann. Im Übrigen sind gem. § 37 Abs. 2 BetrVG nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts nur zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied während der Zeit der Arbeitsbefreiung gesetzliche Aufgaben des Betriebsrats wahrnimmt. Die Vergütungspflicht ist also ohnehin auf Zeiten erforderlicher Betriebsratstätigkeiten begrenzt und kein der Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat entgegenstehender Gesichtspunkt.

28

(4) Auch die von der Arbeitgeberin auf einer abstrakten Annahme begründete Missbrauchsgefahr steht dem geforderten Internetzugang nicht entgegen. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 BetrVG zu vergütenden Zeiten dürfen die Betriebsratsmitglieder den Internetzugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser Zeiten kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen reagieren. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder steht dem Anspruch nicht von vornherein entgegen.

29

(5) Etwa anfallende Schulungskosten gebieten keine andere Sichtweise. Die Kostentragungspflicht für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ist gesetzlich geregelt und begrenzt. Sie setzt gem. § 37 Abs. 6 BetrVG voraus, dass die in der Schulung vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Die Suchmaschinen und Homepages im Internet sind mittlerweile überwiegend so einfach und benutzerfreundlich ausgestaltet, dass eine Schulung für ihre Inanspruchnahme nicht erforderlich sein dürfte. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so wäre die hieraus für die Arbeitgeberin resultierende Kostentragungspflicht Folge der gesetzlichen Regelung und nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin daran zu begründen, dem Betriebsrat den Internetzugang vorzuenthalten. Im Übrigen kann die dem Betriebsrat eröffnete Möglichkeit, sich im Internet auf einfachem und schnellem Weg Informationen zu beschaffen, sogar je nach Lage des Einzelfalls geeignet sein, Kosten für eine ggf. sonst erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu sparen.

30

(6) Der Internetnutzung durch den Betriebsrat steht auch nicht der Umstand entgegen, dass in der betroffenen Filiale der Arbeitgeberin die Filialleitung keinen solchen Anschluss hat. Die Arbeitgeberin verzichtet nicht etwa generell auf die Nutzung des Internets. Vielmehr verfügen die Mitarbeiter der Personalabteilung in der Unternehmenszentrale in Hamburg über einen Internetzugang. Das verhältnismäßig geringe Ausstattungsniveau in der Filiale wird dadurch relativiert. Auch ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, der Filialleitung keinen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, etwa Ausdruck einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Unternehmens wäre, auf die der Betriebsrat bei seinem Verlangen nach einem solchen Zugang Rücksicht nehmen müsste.

31

(7) Schließlich steht die von der Arbeitgeberin erstmalig in der Rechtsbeschwerdeinstanz angeführte, mit der Freischaltung von Internetanschlüssen verbundene Gebührenpflicht („GEZ-Gebühren“ für internetfähige PCs) dem begehrten Anschluss nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Rundfunkgebührenpflicht überhaupt besteht (vgl. dazu VG Gießen 18. Januar 2010 - 9 K 3977/09.Gl - [Berufung zugelassen]; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 26. Mai 2009 - 8 A 2690/08 - [Revision zugelassen]). Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der finanzielle Aufwand hierfür unverhältnismäßig hoch wäre.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    M. Zwisler    

        

    Vorbau    

                 

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang für den ihm überlassenen PC zur Verfügung zu stellen.

2

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt Baumärkte. In ihrem Baumarkt in T sind ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Der dort errichtete, aus drei Mitgliedern bestehende Betriebsrat verfügt über einen Personalcomputer (PC) mit Netzwerkanschluss, mit dem er an das unternehmensweite Intranet angeschlossen ist und E-Mails versenden und empfangen kann. Er hat - anders als die Marktleitung - keinen Zugang zum Internet.

3

Mit dem am 7. Mai 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Bereitstellung eines Internetanschlusses für den ihm überlassenen PC verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein Internetanschluss sei zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich. Das Internet stelle eine wichtige Informationsquelle dar, die die Arbeitgeberin auch in betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen nutze. Der Internetzugang sei nicht mit einer zusätzlichen Kostenbelastung für die Arbeitgeberin verbunden. Es sei lediglich die Freischaltung des ihm überlassenen PC durch die zentrale EDV-Abteilung erforderlich.

4

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat einen Internetzugang für dessen intern vernetzten Computer (Freischaltung des Internet) zur Verfügung zu stellen.

5

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, der Betriebsrat benötige zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben keinen ständigen Internetzugang. Bei Bedarf könne er einen Internetanschluss außerhalb des Betriebs nutzen. Es sei nicht festgestellt, ob das vom Betriebsrat geltend gemachte Informationsbedürfnis nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen bestehe und nur durch das Internet gedeckt werden könne. Zudem sei der Betriebsrat anwaltlich beraten, so dass er Informationen rechtlicher Art aus dem Internet nicht benötige. Ein betrieblicher Internetzugang sei mit erheblichen Kosten verbunden. Außerdem könne es durch die Vernetzung mit dem Intranet zu Störungen durch Viren und Störprogramme kommen. Es sei auch nicht möglich zu überprüfen, welche Inhalte aufgerufen würden.

6

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung des Antrags. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

8

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).

9

II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs zur Nutzung verlangen.

10

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

11

a) Der Betriebsrat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231) einen Internetzugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den Betriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - aaO; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Betriebsrats im Rechtsbeschwerdeverfahren fest.

12

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 22, BAGE 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B der Gründe, BAGE 107, 231).

13

c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

14

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

15

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

16

a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe die Ausstattung mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

17

aa) Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen (zB § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG), ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 Abs. 1 BetrVG nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des Betriebsrats. Vor allem obliegt dem Betriebsrat die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. BetrVG) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. BetrVG). In den in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen (BAG 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63, 283) . In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten (BAG 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 - zu B III 2 b bb der Gründe) .

18

bb) Diese Aufgaben kann der Betriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. Bei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das Internet, ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das Internet können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des Internet fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener Gerichte geben wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen wieder . Der Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind zB Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der Betriebsrat im Internet Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.

19

cc) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Internet der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des Betriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des Internet zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Soweit der Senatsentscheidung vom 23. August 2006 (- 7 ABR 55/05 - Rn. 16, 17, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

20

Der Betriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung ihm obliegender Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem Beurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zu seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen (vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer Acht gelassen. Diese muss der Betriebsrat vielmehr in der unabhängig von der Beurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

21

dd) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin muss sich der Betriebsrat nicht darauf verweisen lassen, sich erforderliche Informationen durch die Nutzung eines Internetzugangs außerhalb des Betriebs, ggf. auf eigene Kosten, zu beschaffen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist es Sache des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

22

b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass berechtigte Interessen der Arbeitgeberin einem Internetzugang im Streitfall nicht entgegenstehen, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

23

aa) Bei der Forderung nach einem Internetanschluss können für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostentragungspflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231).

24

bb) Hiernach ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht keine der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehenden berechtigten Belange der Arbeitgeberin angenommen hat. Der Betriebsrat verfügt bereits über einen PC , mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich sind. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) entstehen weder durch das Freischalten des Internet für den PC des Betriebsrats noch durch die spätere Nutzung des Internet durch den Betriebsrat zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin. Ein Internetzugang entspricht dem Ausstattungsniveau der Marktleitung. Soweit die Arbeitgeberin Störungen durch Viren und Störprogramme befürchtet, kann dem in gleicher Weise vorgebeugt werden wie bei den anderen mit Internetanschlüssen ausgestatteten PCs im Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats nicht von vornherein entgegensteht. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 BetrVG zu vergütenden Zeiten dürfen die Betriebsratsmitglieder den Internetzugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser Zeiten kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen die zu Gebote stehenden Sanktionen ergreifen.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Schuh    

                 

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.