Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Nov. 2018 - 2 Sa 186/16

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 22.01.2016 – 8 Ca 764/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung des Klägers.
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Dieser ist seit 01.09.1994 bei der Beklagten in deren Möbelmarkt in G tätig. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen, im Bundesland Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen Anwendung. Dies ist u. a. der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen, im Bundesland Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen (im Folgenden: ETV). Weiter gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt (im Folgenden: MTV).
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Seit 01.02.2005 übt der Kläger, der über eine Berufsausbildung als Maschinist für Wärmekraftanlagen (anerkannt als Betriebsschlosser) verfügt, eine Tätigkeit als Mitarbeiter im Bereich „Allgemeine Verwaltung, G“ – nunmehr „Recovery“ – aus. Er ist als Betriebsratsvorsitzender des im vorgenannten Betrieb gebildeten Betriebsrats seit 01.09.2008 vollständig freigestellt. Die Beklagte vergütet die Tätigkeit des Klägers nach der Entgeltgruppe (EG) K 2, 7. Tätigkeitsjahr.
- 4
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung (Schreiben vom 17.07.2014 – Bl. 17 d. A.), Vergütung nach der EG K 3, nach 5 Tätigkeitsjahren ab 01.08.2014. Seiner Auffassung nach erfülle die von ihm bis zur Freistellung im Jahr 2008 ausgeübte Tätigkeit die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe.
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Die Tätigkeit des Klägers besteht darin, reklamierte Waren zurückzunehmen und diese im System zu erfassen. Weiter prüft der Kläger den Rückgabegrund und entscheidet sodann über die Weiterverarbeitung der Ware je nach deren Zustand. Er hat dabei zu prüfen, ob die Ware zurück in den Verkauf – gegebenenfalls nach Mängelbehebung – gegeben werden kann oder aber ob ein Verkauf derselben über die „Fundgrube“ verbunden mit einem Preisnachlass erfolgen soll. Dabei kann der Kläger eigenständig über einen Preisnachlass bis zu 40 Prozent entscheiden. Kommt der Kläger zu dem Ergebnis, die Ware soll in der „Fundgrube“ zum Abverkauf angeboten werden, so oblag ihm bis zu seiner Freistellung weiter der Zusammenbau des Möbelstücks. Schlussendlich lag es im Entscheidungsbereich des Klägers, die Ware dem Recycling zuzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers wird auf das von ihm zur Akte gereichte „Regelwerk und Richtlinien für I Deutschland (Bl. 14 bis 16 d. A.) sowie auf seine Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.
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Der Kläger, der erstinstanzlich seinen Anspruch auch auf § 37 Abs. 4, 78 Abs. 2 BetrVG gestützt hat, hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2014 Vergütung nach der Gehaltsgruppe K3 nach dem 5. Tätigkeitsjahr des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen, in Sachsen Anhalt und im Freistaat Thüringen vom 11.12.2013 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die rückständige Nettovergütung seit dem 17.04.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei korrekt in die EG K 2 eingruppiert.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.01.2016 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG K 3 nicht hinreichend schlüssig dargelegt habe. Hierbei handele es sich im Verhältnis zu der EG K 2 um eine sog. Aufbaufallgruppe. Der Kläger hätte daher im Einzelnen darlegen müssen, inwieweit sich seine Tätigkeit aus jener Entgeltgruppe heraushebe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 55 bis 64 der Akte verwiesen.
- 12
Der Kläger hat gegen diese, ihm am 27.04.2016 zugestellte Entscheidung am 25.05.2016 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.07.2016 am 06.07.2016 begründet.
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Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren – nunmehr ausschließlich auf die von ihm bis zu seiner Freistellung ausgeübte Tätigkeit gestützt – weiter.
- 14
Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei der EG K 3 handele es sich um eine sog. Aufbaufallgruppe. Dies sei weder dem Wortlaut noch der Systematik des Tarifvertrages zu entnehmen. Vielmehr folge aus dem Wortlaut der EG K 3, dass diese – im Unterschied zur EG K 2 – gerade keine fachspezifische Berufsausbildung voraussetze. Die allgemeinen Merkmale der EG K 3, nämlich die selbständige Erledigung von qualifizierten Arbeiten, für die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, habe die von ihm bis zu seiner Freistellung ausgeübte Tätigkeit im Bereich „Green“ erfüllt. So entscheide er – unstreitig – darüber, wie mit zurückgegebener Ware zu verfahren sei und – bei Abverkauf über die Fundgrube – über die Höhe des Preisnachlasses. Ebenso habe er – unstreitig – die Verpackungsschneidemaschine zu bedienen. Auch obliege es ihm bei Feststellung qualitätsgeminderter Ware eine Sperrung derselben per E-Mail in englischer Sprache zu verfassen. Für die Erledigung dieser Aufgaben seien besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich.
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Der Kläger beantragt:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Halle (8 Ca 764/15) vom 22.01.2016 wird abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2014 Vergütung nach der Gehaltsgruppe K 3 nach dem 5. Tätigkeitsjahr des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen, in Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen vom 11.12.2013 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nachzuzahlenden Brutto-Differenzbeträge ab Zeitpunkt der Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach der Systematik des ETV sei sehr wohl auch für die EG K 3 eine fachspezifische Berufsausbildung, über die der Kläger unstreitig nicht verfüge, erforderlich. Darüber hinaus erfüllen die dem Kläger obliegenden Aufgaben auch nicht die allgemeinen Anforderungen der EG K 3. Die Aufgaben seien im Bereich der einfachen kaufmännischen Tätigkeiten angesiedelt bzw. betreffen (Zusammenbau von Möbelstücken) handwerkliche Tätigkeiten. Für die Ausführung derselben bestehe – unstreitig – ein umfassendes Regelwerk, das der Kläger zu beachten habe. Auch sei es nicht zutreffend, dass der Kläger bei Feststellung von mangelhaften Produkten hierüber einen Bericht in englischer Sprache abzufassen habe. Dies sei lediglich bei sog. Alarmreports erforderlich, die üblicherweise zweimal im Monat anfallen. Im Übrigen könne der Kläger sich an die Zentrale der Beklagten in K per E-Mail auch in deutscher Sprache wenden.
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die Notfrist zur Berufungseinlegung sowie die Frist zur Berufungsbegründung gewahrt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG).
B.
- 22
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
I.
- 23
Die Klage ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend auf Seite 4 der Entscheidungsgründe ausgeführt.
II.
- 24
Auch die Erweiterung der Nebenforderung ist zulässig. Diese gilt nicht als Klageänderung: § 264 Nr. 2 ZPO.
III.
- 25
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat sie zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe K 3 des ETV i.V.m. § 9 MTV – ein Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG ist im Berufungsrechtszug nicht mehr streitgegenständlich (Berufungsbegründung S. 2 unten) – ab 01.08.2014 zu.
- 26
Diese Gruppe lautet – auszugsweise – wie folgt:
- 27
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die qualifizierte Arbeiten selbstständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind.
Beispiele:
- Erste Verkäufer/-innen,
- Verkäufer/-innen im Außendienst,
…
- 28
Gemäß § 9 Abs. 2 MTV werden für die Eingruppierung Gehalts- und Lohngruppen gebildet. Bei der Eingruppierung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gehalts- und Lohngruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.
- 29
Da die Tarifvertragsparteien für die maßgebliche Entgeltgruppe Richtbeispiele aufgeführt haben, ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers einem der aufgeführten Richtbeispiele entspricht. Durch die Auflistung derselben haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass hierdurch die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale als erfüllt anzusehen sind. Ist das nicht der Fall, ist die begehrte Eingruppierung anhand der allgemeinen Merkmale zu überprüfen (BAG 08.06.2006 – 10 AZR 129/05 – Rn. 21).
- 30
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, die Tätigkeit des Klägers im Bereich „Green“ des Möbelmarktes könne keinem der in der K3 aufgeführten Richtbeispiele zugeordnet werden. Hiervon geht auch der Kläger – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsbegründung entnehmen lässt – aus.
- 31
2. Nach dem der Entscheidungsfindung zugrunde zu legenden Sachvortrag erfüllt die von dem Kläger vor seiner Freistellung ausgeübte Tätigkeit auch nicht die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale der EG K3.
- 32
a. Der Kläger, den als Anspruchsteller insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, dass die von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Zwar beschreibt der Kläger die im Bereich „Green“ für ihn anfallenden Aufgaben in detaillierter Form. Er bleibt jedoch Sachvortrag schuldig, aus dem abgeleitet werden kann, welche – in Bezug auf die geschuldete Tätigkeit – besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten hierfür erforderlich sind und inwieweit er als gelernter Betriebsschlosser hierüber verfügt. So belässt es der Kläger auf Seite 9 der Berufungsbegründung bei der Feststellung, er verrichte qualifizierte Aufgaben. Dafür benötige er auch besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Er wiederholt diese Feststellung auf Seite 11 (Mitte) der Berufungsbegründung, führt jedoch erneut nicht aus, um welche bei ihm vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten es sich hierbei handeln soll. Erst Recht lässt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass die von ihm geschuldete Tätigkeit überwiegend das Vorhalten der besagten Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert.
- 33
b. Damit kommt es nicht mehr auf die zwischen den Parteien weiter streitige Frage an, ob eine Eingruppierung in die EG K 3 – wie bei der EG K 2 – regelmäßig eine einschlägige Berufsausbildung voraussetzt.
C.
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
D.
- 35
Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer wendet lediglich die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen auf den vorliegenden Einzelfall an und weicht auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
- 36
Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.

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(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.