Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Juni 2010 - 9 Ta 118/10
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz- vom 11.05.2010, Az. 6 Ca 921/09 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu Recht zurückgewiesen.
- 2
Der Beschwerde kann zunächst nicht zum Erfolg verhelfen die Tatsache, dass das Arbeitsgericht für eine Forderung in Höhe von 400,- EUR Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich bewilligt hat, obwohl an sich auch hinsichtlich dieser Teilforderung hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestanden. Zwar mag diese Teilbewilligung nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung stehen. Sie beschwert den Kläger aber nicht. Andererseits kann der Kläger aus dieser Teilbewilligung trotz fehlender hinreichender Erfolgsaussichten nicht herleiten, dass auch für die weitergehende Rechtsverfolgung trotz insgesamt nicht bestehender hinreichender Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.
- 3
Der Rechtsverfolgung hatte insgesamt keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Mehrarbeitsvergütungsanspruchs in der geltend gemachten Höhe nicht ausreichend dargelegt.
- 4
Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Ferner muss er vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig waren oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.
- 5
Der Arbeitnehmer muss daher Art und Lage der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit darlegen, er muss weiter darlegen, an welchen Tagen und Stunden er konkret über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinausgehende abweichende Arbeitsleistungen erbracht hat und dass diese Arbeitsleistung vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet war.
- 6
Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass er in den von ihm angegebenen Zeiten durchgängig Arbeitsleistung erbracht hat. Die Arbeitszeit eines Busfahrers ist nicht notwendigerweise die zwischen Abfahrt und Rückkehr liegende Zeit. Arbeitszeit ist die Zeit, in der die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung des Fahrens unter Einschluss notwendiger Vor- und Nachbereitungstätigkeiten zu erbringen ist. Nicht zur Arbeitszeit gehören auf jeden Fall Ruhepausen. Die Ruhepause ist auch schuldrechtlich nicht Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit außer es ist vertraglich vereinbart oder tariflich festgelegt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 01.04.2004 - 4 Sa 2128/03-, juris). Ausweislich seiner zuletzt vorgelegten Aufstellung hat der Kläger seine Berechnung ausgehend von Abfahrtszeit und Rückkehrzeit vorgenommen. Welche Zeiten innerhalb dieses Rahmens tatsächlich Arbeitszeit im dargestellten Sinne waren ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass eine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen wurde, wonach auch Pausen vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen sollten.
- 7
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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Referenzen - Gesetze
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.