Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Aug. 2012 - 8 TaBV 6/12


Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.11.2011 - 11 BV 54/11 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle vom 05.08.2011 zum Thema "Lage und Verteilung der Arbeitszeit".
- 2
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.
- 3
Der Einigungsstellenspruch vom 05.08.2011 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
- 4
"Geltungsbereich
- 5
Diese Regelung gilt für alle im Unternehmen am Standort A-Stadt in Vollzeit beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.
- 6
Nicht zu den Arbeitnehmern i.S.v. Abs. 1 gehören insbesondere:
- 7
- Angestellte
- Auszubildende
- geringfügig und in Teilzeit Beschäftigte
- 8
(2) Gruppendefinitionen
- 9
Da für verschiedene Mitarbeitergruppen differenzierte Schichtmodelle, Schichtpläne sowie Pausenzeiten gelten können, sollen aus Vereinfachungsgründen die nachfolgenden Mitarbeitergruppen definiert werden, um diese dann anschließend dem jeweiligen Modell zuordnen zu können.
- 10
A) Mitarbeiter an Bandmaschinen
- 11
Modell FS (36 Std.)
-> Grundmodell-Halle Altbau
Modell FSN4 (34,65 Std.)
-> Grundmodell 1-Halle Neubau
Modell FSN3 (37,5 Std.)
-> Grundmodell 2-Halle Neubau
- 12
B) Mitarbeiter an Schweißrobotern
- 13
Modell FS (36 Std.)
-> Grundmodell-Halle Altbau
Modell FSN3 (37,5 Std.)
-> Alternativmodell-Halle Altbau
Modell FSN4 (34,65 Std.)
-> Grundmodell 1-Halle Neubau
Modell FSN3 (37,5 Std.)
-> Grundmodell 2-Halle Neubau
- 14
C) Mitarbeiter an Einlegemaschinen
- 15
Modell FS (36 Std.)
-> Grundmodell-Halle Altbau
Modell FSN3 (37,5 Std.)
-> Alternativmodell-Halle Altbau
Modell FSN4 (34,65 Std.)
-> Grundmodell 1-Halle Neubau
Modell FSN3 (37,5 Std.)
-> Grundmodell 2-Halle Neubau
- 16
D) Mitarbeiter in der Qualitätssicherung
- 17
Modell FSN3 (37,5 Std.)
-> Grundmodell-Meßraum
Schichtmodell FS (36 Std.)
-> Grundmodell-Laufkontrolle
Schichtmodell LK (36 Std.)
-> Alternativmodell-Laufkontrolle
- 18
E) Mitarbeiter im Versand/Wareneingang
- 19
Modell F (36 Std.)
-> Grundmodell-Versand/Wareneingang
Modell VSL (36 Std.)
-> Grundmodell-Versandleiter
- 20
F) Mitarbeiter im Werkzeugbau
- 21
Modell FT (36 Std.)
-> Grundmodell-Werkzeugbau
Modell FS (36 Std.)
-> Alternativmodell-Werkzeugbau
(Rufbereitschaft bis 22:00 Uhr)
- 22
G) Mitarbeiter in der Instandhaltung
- 23
Modell FT (36 Std.)
-> Grundmodell-Instandhaltung
Modell FS (36 Std.)
-> Alternativmodell-Instandhaltung
(Rufbereitschaft bis 22:00 Uhr)
- 24
H) Einrichter
- 25
Modell FS (36 Std.)
-> Grundmodell-Instandhaltung
Modell FS (36 Std.)
-> Alternativmodell-Instandhaltung
- 26
Arbeitszeitvolumen
- 27
Die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist durch geeignete Schicht- sowie Einsatzplanung im Durchschnitt von 12 Monaten sicherzustellen.
- 28
Als Instrument zur Sicherstellung dieser Vorgabe dient ein flexibles ampelgesteuertes Arbeitszeitkonto. Die speziellen Regelungen dieses Zeitkontos sind in einer eigenständigen und unabhängigen Regelung "Flexible Arbeitszeitkonten" geregelt. Bei einer Abweichung von der jeweils vereinbarten individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit erfolgt die Abwicklung des Differenzbetrags über diese Regelungen.
- 29
Bei Anwendung der Modelle FSN3 und FSN4 wird die Aufteilung wie folgt vereinbart:
- 30
FSN3: 24 Wochen pro Kalenderjahr
FSN4: 28 Wochen pro Kalenderjahr
- 31
Die Festlegung aller Schichtmodelle und deren Wechsel erfolgt durch den Arbeitgeber generell mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 2 Wochen.
- 32
Lage und Verteilung der Arbeitszeit
- 33
Die Lage und die Verteilung des Arbeitszeitvolumens für die einzelnen unter Ziff. (2) definierten Mitarbeitergruppen ergibt sich durch entsprechende Schichtmodelle, die im Anhang dieser Regelung abgebildet sind.
- 34
Die Verteilung erstreckt sich innerhalb der Zeit von Sonntag 22:00 Uhr bis Samstag 22:00 Uhr.
- 35
Die daraus resultierenden Schichtzeiten definieren sich wie folgt:
- 36
Schichtgruppen F, FS, FST, VSL, LK
Frühschicht (Mo-Do):
06:00-14:00 Uhr
Frühschicht (Freitags):
06:00-12:30 Uhr
Spätschicht (Mo-Do):
14:00-22:00 Uhr
Spätschicht (Freitags):
14:00-20:30 Uhr
Tagschicht (Mo-Do):
08:00-16:00 Uhr
Tagschicht (Freitags):
08:00-14:30 Uhr
Schichtgruppen: FSN3, FSN4
Frühschicht (Mo-Sa):
06:00-14:00 Uhr
Spätschicht (Mo-Sa):
14:00-22:00 Uhr
Nachtschicht (Mo-Sa):
22:00-06:00 Uhr
- 37
Maßgeblich im Hinblick auf die grundsätzliche Lage und Verteilung der Arbeitszeit der jeweiligen Mitarbeitergruppe nach Ziff. (2) sind die im Anhang abgebildeten Schichtmodelle mit den daraus resultierenden Schichten.
- 38
In der Schichtzeit ist eine halbe Stunde unbezahlte Pause pro Schicht enthalten, die wie folgt für alle Mitarbeitergruppen mit Ausnahme der Mitarbeitergruppe A festgelegt wird.
- 39
Frühschicht:
10:00-10:30 Uhr
Tagschicht:
12:00-12:30 Uhr
Spätschicht:
18:00-18:30 Uhr
Nachtschicht:
02:00-02:30 Uhr
- 40
Für die Mitarbeitergruppe A gilt abweichend die nachfolgende Pausenregelung:
- 41
Die Mitarbeiter dieser Gruppe erhalten für die Pausennahme ein so genanntes Pausenfenster in dem sie in Abstimmung mit den anderen Kollegen ihrer Schichtgruppe die unbezahlte Pause von 30 Minuten nehmen.
- 42
Diese Regelung soll sicherstellen, dass ein Durchlaufen der Maschinen durch die Pause gewährleistet werden kann, in dem die Mitarbeiter z.B. nacheinander in die Pause gehen.
- 43
Die Pausenfenster sind wie folgt definiert:
- 44
Frühschicht:
09:30-10:30 Uhr
Spätschicht:
18:00-19:00 Uhr
Nachtschicht:
02:00-03:00 Uhr"
- 45
Der Einigungsstellenspruch wurde dem Antragsteller samt Protokoll am 16.08.2011 zugeleitet. Mit seiner am 05.09.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift hat der Antragsteller diesen Spruch angefochten.
- 46
Der Antragsteller hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Spruch sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Schon der Ansatz, dass eine durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden zu verteilen sei, treffe nicht zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sei vielmehr eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 36 Stunden. Die Arbeitnehmer hätten daher Anspruch auf exakt 36 Arbeitsstunden pro Woche. Eine Erhöhung dieses Arbeitsumfangs durch die Einigungsstelle sei unzulässig. Darüber hinaus sei der Einigungsstellenspruch auch lückenhaft, weil er Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten offen lasse. Auch die Bestimmung, wonach die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch geeignete Schicht- und Einsatzplanung im Durchschnitt von zwölf Monaten sicherzustellen sei, lasse kein klares Kriterium erkennen, nach welchem die konkrete Arbeitszeitverteilung vorzunehmen sei. Der Arbeitgeber habe daher eine unzulässige Ermächtigung erlangt, sich die passenden Arbeitszeitvarianten herauszupicken. Hinzu komme, dass auch die Lage der Pausen nicht ausreichend geregelt sei.
- 47
Der Antragsteller hat beantragt,
- 48
festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch vom 05.08.2011, zugeleitet am 16.08.2011, unwirksam ist.
- 49
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
- 50
den Antrag zurückzuweisen.
- 51
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich die wirksame Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens in Abrede gestellt und darüber hinaus im Wesentlichen geltend gemacht, infolge der Versäumung der Zweiwochenfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG könne der Einigungsstellenspruch nur noch auf Rechtsfehler überprüft werden. Solche lägen jedoch nicht vor. Einzelne Arbeitsverträge bildeten keine strikte Grenze für die Regelungsmacht der Betriebsparteien. Ferner seien Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit anhand mehrerer Schichtmodelle klar und eindeutig geregelt. Auch hinsichtlich der Einführung sog. "Pausenfenster" bestünden keine rechtlichen Bedenken.
- 52
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29.11.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 17 dieses Beschlusses (= Bl. 94 - 103 d.A.) verwiesen.
- 53
Gegen den ihm am 20.01.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.02.2012 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 21.03.2012 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 20.04.2012 begründet.
- 54
Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, der Spruch der Einigungsstelle sei bereits deshalb unwirksam, weil er keine Regelung bezüglich der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer beinhalte. Die Einigungsstelle habe daher lediglich eine Teilregelung getroffen. Dem Spruch der Einigungsstelle sei auch nicht zu entnehmen, wann welcher Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Soweit durch geeignete Schicht- sowie Einsatzplanung sichergestellt werden solle, dass die vereinbare individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von 12 Monaten erreicht werde, so widerspreche dies der Tatsache, dass in den Arbeitsverträgen eine feste regelmäßige Arbeitszeit von exakt 36 Stunden/Woche vereinbart sei. Ziel der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sei die Planbarkeit für beide Arbeitsvertragsparteien. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber sollten von vornherein wissen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Arbeitsleistung zu erbringen sei. Dies sei jedoch durch den Spruch der Einigungsstelle nicht geregelt worden.
- 55
Der Antragsteller beantragt,
- 56
den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch vom 05.08.2011 unwirksam ist.
- 57
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 58
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 59
Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom 24.05.2012 (Bl. 154 - 159 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
- 60
Zur Darstellung des Sach- und Streitstande im Übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses (dort Seite 2 - 8 = Bl. 88 - 94 d.A.) sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
- 61
Die an sich statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
- 62
1. Der Antrag ist zulässig.
- 63
Das Beschlussverfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden. Insbesondere liegt der Verfahrenseinleitung ein ordnungsgemäßer Beschluss des antragstellenden Betriebsrats zu Grunde.
- 64
Der Antragsteller hat nach ordnungsgemäßer Ladung unter Beifügung der Tagesordnung (Bl. 42 ff d.A.) am 24.08.2011 ordnungsgemäß sowohl die Einleitung des vorliegenden Verfahrens als auch die Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten beschlossen. Die Teilnahme der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder an der betreffenden Betriebsratssitzung ergibt sich aus der Anwesenheitsliste vom 24.08.2011 (Bl. 44 d.A.). Die Frage, ob die Teilnehmer zuvor rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden waren, kann ohnehin letztlich offen bleiben, da - soweit ersichtlich - sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Sitzung erschienen und mit Zeit, Inhalt und Umständen der Beschlussfassung einverstanden waren (vgl. Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 29 BetrVG, Rz. 2). Ausweislich des Beschlussprotokolls vom 24.08.2011 (Bl. 45 f d.A.) wurde in der Sitzung einstimmig sowohl die Mandatierung des Verfahrensbevollmächtigten als auch die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens beschlossen.
- 65
2. Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.
- 66
Ob der Spruch der Einigungsstelle vom 05.08.2011 die Grenzen billigen Ermessens gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG überschritten hat, ist vorliegend nicht zu überprüfen, da der Betriebsrat insoweit die zweiwöchige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung versäumt hat. Die Zuleitung des Einigungsstellenspruchs an den Betriebsrat erfolgte am 16.08.2011, die Antragsschrift ging erst am 05.09.2011 beim Arbeitsgericht ein. Die angemessene Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen ist von daher nicht mehr gerichtlich überprüfbar.
- 67
Der Einigungsstellenspruch verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats überschreitet er nicht die Grenzen des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage mitzubestimmen hat.
- 68
Der Einigungsstellenspruch enthält keine (unzulässige) Regelung über den Umfang der von den Arbeitnehmern zu leistenden Arbeitszeit. Entgegen der auf Seite 2 des Spruchs verwendeten Überschrift "Arbeitszeitvolumen" enthält der Spruch diesbezüglich keinerlei Bestimmungen. Dies ergibt sich bereits aus der unmittelbar unter der betreffenden Überschrift verwendeten Formulierung: "Die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist…sicherzustellen". Dadurch ist unmissverständlich klargestellt, dass die Regelungen des Einigungsstellenspruchs den Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung nicht tangieren, sondern vielmehr gerade die individuell vereinbarte Arbeitszeitmenge sicherstellen sollen. Des Weiteren wird im Unterabschnitt "Arbeitszeitvolumen" lediglich auf ein flexibles Arbeitszeitkonto als Instrument der Arbeitszeitsicherung verwiesen, wobei sich dieser Verweis ohnehin auf eine weitere, bereits bestehende Betriebsvereinbarung mit dem Titel "Flexible Arbeitszeitkonten" bezieht, anhand derer etwaige Differenzen zwischen tatsächlich erbrachter und arbeitsvertraglich geschuldeter Arbeitszeit abgewickelt werden. Eine Ausdehnung der individuell geschuldeten Arbeitszeiten ergibt sich aus all dem nicht, zumal die innerbetrieblich vereinbarten Arbeitsverträge unstreitig die Formulierung beinhalten: "Für die Verteilung der Arbeitszeit gilt die diesbezügliche Betriebsvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung."
- 69
Unschädlich ist auch die Festlegung eines zwölftmonatigen Referenzzeitraums. Auch insoweit tangiert der Einigungsstellenspruch nämlich nicht den Umfang der (vertraglich geschuldeten) Arbeitszeit. Auch beinhaltet er nicht die Schaffung einer Grundlage zur Einführung der Jahresarbeitszeit, sondern setzt eine solche voraus. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass im Einigungsstellenspruch die arbeitsvertraglich festgesetzte Stundenzahl vorausgesetzt wird und die Festsetzung des Referenzzeitraums hierauf lediglich aufbaut. Insofern setzt der Einigungsstellenspruch an den arbeitsvertraglichen Vorgaben an, die ihrerseits wiederum - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit eine Bezugnahme auf die jeweils geltende Betriebsvereinbarung enthalten. Im Übrigen ist es für die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs nicht erforderlich, dass generell alle Arbeitsverträge die Festsetzung eines zwölfmonatigen Referenzzeitraums zulassen müssen. Dies ergibt sich daraus, dass das Günstigkeitsprinzip nicht auf der Tatbestandsseite als begrenzender Faktor für die Zuständigkeit der Betriebsparteien, sondern vielmehr (erst) auf der Rechtsfolgenseite, nämlich als Wirksamkeitsgrenze der Betriebsvereinbarung, Anwendung findet (vgl. BAG GS 1/82, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Der Umstand allein, dass möglicherweise das Günstigkeitsprinzip im Rahmen individueller Verfahren durch die Arbeitnehmer selbst geltend gemacht werden muss, entspricht der Verantwortungsverteilung zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer.
- 70
Auch die übrigen Regelungen des Spruchs enthalten keine unzulässige Ausdehnung des vertraglichen Arbeitszeitumfangs. Wie bereits das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich letztlich bei keinem der im Anhang des Spruchs im Einzelnen niedergelegten Schichtmodellen - bezogen auf den zwölfmonatigen Referenzzeitraum - eine Abweichung vom arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeitumfang (36 Stunden/Woche).
- 71
Soweit der Betriebsrat das Fehlen einer Regelung für Teilzeitkräfte rügt, so ist dies für die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bereits deshalb ohne Belang, weil im Betrieb der Antragsgegnerin unstreitig im gewerblichen Bereich (und nur dieser wird vom Geltungsbereich des Einigungsstellenspruchs erfasst) keine Teilzeitkräfte beschäftigt sind (vgl. BAG v. 09.11.2010 - 1 ABR 75/09 - NZA-RR 2011, 354).
- 72
Bezüglich der im Einigungsstellenspruch enthaltenen Pausenregelungen ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht ansatzweise ersichtlich.
- 73
Soweit der Betriebsrat schließlich geltend macht, der Spruch der Einigungsstelle berücksichtige nicht in ausreichendem Umfang das arbeitnehmerseitige Interesse an Planbarkeit und Vorhersehbarkeit der Arbeitszeit, so betrifft dieser Einwand lediglich die Einhaltung der Grenze des Ermessens durch die Einigungsstelle, was jedoch infolge der Versäumung der Zweiwochenfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG im Streitfall keiner Prüfung mehr unterliegt.
III.
- 74
Die Beschwerde des Betriebsrats war daher zurückzuweisen.

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Annotations
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.