Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Okt. 2008 - 8 Ta 195/08

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.08.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
- 3
Der Klage fehlt die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - Bezug genommen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss (dort Seite 3 = Bl. 110 d. A.). Es erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:
- 4
Die Klage bietet keine Erfolgsaussicht. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte (weiterverfolgten) Zahlungsansprüche nicht zu. Dies ergibt sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits aus dem Inhalt des zwischen den Parteien am 30.04.2008 geschlossenen Prozessvergleichs, in welchem sich die Beklagte zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 900,-- € netto an den Kläger verpflichtet hat. Dieser Vergleich enthält unter Ziffer 2 folgende Regelung:
- 5
"Mit der Erfüllung vorstehenden Vergleiches sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus diesem Verfahren und aus sämtlichen anderen Rechtsgründen, seien sie zur Zeit bekannt oder unbekannt, ausgeglichen".
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Aus dieser Vereinbarung folgt klar und unzweideutig, dass der Kläger - abgesehen von einem Zahlungsanspruch in Höhe von 900,-- € netto - keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte mit Erfolg mehr geltend machen kann. Der Vergleich enthält keinen Widerrufsvorbehalt. Wie sich aus dem ordnungsgemäß unterzeichneten Sitzungsprotokoll ergibt, wurde der Vergleich auch gemäß §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO den Parteien vorgespielt und von diesen genehmigt. Soweit der Kläger behauptet, er habe dem betreffenden Vergleich nicht zugestimmt bzw. ausdrücklich erklärt, dass er keinen Vergleich eingehen werde, so vermag dies die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nicht zu entkräften.
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Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
- 8
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Annotations
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.