Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Jan. 2009 - 8 Sa 554/08
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008, AZ: 1 Ca 534/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über einen Anspruch der Klägerin auf Abgeltung ihres in den Jahren 2005 bis 2007 nicht genommenen Urlaubs.
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Die Klägerin war bei dem Beklagten in der Zeit vom 15.09.2004 bis 29.02.2008 als Empfangsdame beschäftigt.
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Mit ihrer am 17.03.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 15.04.2008 erweiterten Klage hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Abgeltung des ihr in den Jahren 2005 bis 2007 nicht gewährten Urlaubs geltend gemacht.
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Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008 (Bl. 57-62 d. A.).
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.896,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen,
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 7.584,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.08.2008 der Klage auf Entgeltfortzahlung (Klageantrag zu 1.) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 62-68 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihr am 01.09.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.09.2008 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 03.11.2008, begründet.
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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe ihr der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Bei dem Beklagten habe eine betriebliche Übung dahingehend bestanden, zumindest den Empfangsdamen keinen Urlaub zu gewähren. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne deshalb nicht darauf abgestellt werden, ob und wann sie - die Klägerin - vom Beklagten die Gewährung von Urlaub verlangt habe. Kennzeichnend für eine betriebliche Übung sei vielmehr, dass aufgrund einer regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers vorliegend für die Arbeitnehmer erkennbar gewesen sei, dass der Arbeitgeber gewisse Ansprüche nicht erfüllen werde. Konkret handele es sich also um die ausdrückliche und dauerhafte Weigerung des Beklagten, Urlaub zu erteilen. Diese betriebliche Übung sei allen Mitarbeitern erkennbar gewesen. Das Arbeitsgericht habe insoweit die Anforderungen an die ihr obliegende Substantiierungspflicht überhöht.
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Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 03.11.2008 (Bl. 90-92 d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie weitere 3.792,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung aller Einzelheiten seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 10.12.2008 (Bl. 116-119 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung abgewiesen.
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Die auf Urlaubsabgeltung gerichtete Zahlungsklage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Abgeltung des ihr in den Jahren 2005 bis 2007 nicht gewährten Urlaubs. Das Berufungsgericht folgt insoweit den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
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Ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 4 BUrlG besteht nicht, weil die nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristeten Urlaubsansprüche zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erloschen sind. Auch ein auf Abgeltung von Urlaub gerichteter Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gegeben, da sich in Ermangelung eines substantiierten Sachvortrages nicht feststellen lässt, dass die Klägerin den Beklagten vor Ablauf eines Kalenderjahres bezüglich der Urlaubsgewährung in Verzug gesetzt hat. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ist nichts hinzuzufügen.
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Auch soweit die Klägerin im Berufungsverfahren auf das Institut der betrieblichen Übung abstellt, so ergibt sich hieraus letztlich nichts für das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zielt erkennbar darauf ab, das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit stelle bezüglich der Ansprüche seiner Mitarbeiter auf Urlaubsgewährung eine Erfüllungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, so dass der Beklagte mit der Erfüllung der Urlaubsansprüche in Verzug geraten sei, ohne dass es insoweit noch einer gesonderten Geltendmachung bzw. eines konkreten Urlaubsverlangens bedurft hätte. Aber auch hierfür fehlt es an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag der Klägerin. An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernsthaft ablehnt, sodass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist. Es genügt nicht, dass der Schuldner die Leistung schlicht ablehnt. Vielmehr muss feststehen, dass er sich nicht doch noch einmal für die Erfüllung des Anspruchs entscheidet (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 323 Rz. 99). Im Streitfall lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Beklagte in der Vergangenheit die Erfüllung von Urlaubsansprüchen abgelehnt hat. Diesbezüglich wäre es Sache der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin gewesen, im Einzelnen vorzutragen, wann und wem gegenüber der Beklagte erklärt hat, er gewähre einen beantragten Urlaub nicht, bzw. er sei generell nicht zu einer Urlaubsgewährung bereit. An einem solchen Sachvortrag fehlt es. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin auf die diesbezüglich insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht konkretisierten Behauptungen, der Beklagte habe trotz mehrfachen Nachfragens immer wieder mitgeteilt, Urlaub werde nicht gewährt bzw. eine Urlaubsgewährung sei im Hinblick auf ein praktiziertes Schichtmodell nicht nötig. Wann genau der Beklagte Erklärungen diesen Inhalts abgegeben haben soll, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Eine zeitliche Konkretisierung der behaupteten Erklärung wäre jedoch im vorliegenden Fall bereits deshalb erforderlich gewesen, weil Abgeltungs- bzw. Schadensersatzansprüche für in den Jahren 2005 bis 2007 nicht genommenen Urlaub in Streit stehen und daher eine etwaige Erfüllungsverweigerung seitens des Beklagten im Jahr 2007 keine auf die Jahre 2005 und 2006 bezogenen Ansprüche mehr begründen könnte. Eine Ermittlung der insoweit erforderlichen Tatsachen durch Vernehmung der von der Klägerin als Beweis angebotenen Zeugen kommt - worauf bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen hat - nicht in Betracht, weil ein Ausforschungsbeweisantrag im Zivilprozess nicht zulässig ist.
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Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.