Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Dez. 2008 - 7 Ta 202/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:1212.7TA202.08.0A
bei uns veröffentlicht am12.12.2008

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2008, Az.: 3 Ca 2155/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

2

Der Kläger war seit dem 01.01.2005 bei der Beklagten als Monteur gegen Zahlung eines Arbeitsentgeltes in Höhe von durchschnittlich 2.400,00 € netto im Monat beschäftigt. Am 29.05.2005 gründete er zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten und seinem Arbeitskollegen M. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes mit der Bezeichnung "I. GbR" (vgl. die notarielle Urkunde vom 29.05.2005; Bl. 104 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 30.06.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2005. Danach bezog der Kläger vom 30.08.2005 bis 31.01.2006 einen Existenzgründungszuschuss im Sinne von § 57 Abs. 1 SGB III. Am 30.12.2005 unterzeichneten die drei Gesellschafter der Firma I. GbR eine Zusatzvereinbarung zu dem Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2005 (vgl. Bl. 111 d. A.), die wie folgt lautet:

3

"§ 9 wird ersatzlos gestrichen.

4

§§ 10 und 11 werden wie folgt geändert:

5

§ 10 Gewinn und Verlust

6

Jeder Gesellschafter erhält ab dem 01.10.2006 einen Gewinn vorab i. H. v. 80 % des von ihm erwirtschafteten Umsatzes (ohne Umsatzsteuer).

7

Der verbleibende Gewinn bzw. Verlust wird am Jahresende nach Köpfen verteilt.

8

§ 11 Entnahmen

9

Jeder Gesellschafter ist berechtigt den ihm zustehenden Gewinn vorab sowie den verbleibenden Gewinnanteil gem. § 10 zu entnehmen."

10

Später wurde die Firma I. GbR in die Firma P. GbR umbenannt.

11

Mit seiner am 09.10.2007 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Zahlungsklage hat der Kläger die Nachzahlung von 20 % der Einnahmen aus den von der Firma P. GbR in der Zeit vom 21.06.2006 bis 13.07.2007 erledigten Aufträge als Bruttobetrag verlangt. Dabei hat er geltend gemacht, er sei von der Beklagten während der streitgegenständlichen Zeit als Arbeitnehmer eingesetzt worden, da er die gleiche Monteurtätigkeit verrichtet habe wie früher zu Zeiten der Geltung des Arbeitsvertrages. Es liege lediglich eine Scheinselbständigkeit vor und bei dem Gesellschaftsvertrag handele es sich dementsprechend um ein Scheingeschäft. Er sei durch großzügige Versprechungen des Geschäftsführers der Beklagten veranlasst worden, sich selbständig zu machen.

12

Die Beklagte sei der einzige Auftraggeber der Firma P. GbR gewesen und die rechtliche Konstruktion einer Gesellschaft sei nur gewählt worden, damit die Beklagte Sozialabgaben sparen könne. Er, der Kläger, sei nach wie vor abhängig von den Weisungen des Geschäftsführers der Beklagten.

13

Zumindest sei er aber eine arbeitnehmerähnliche Person, da er über kein nennenswertes Vermögen verfüge, insbesondere besitze er keine Liegenschaften, Aktiendepots oder Lebensversicherungen. Weitere Konten als jenes mit der Nummer 0000000 (Sparkasse X.) habe er nicht.

14

Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und unter anderem ausgeführt, dass der Kläger Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in F. sei und Inhaber eines weiteren Kontos bei der Sparkasse X. und zwar unter der Kontonummer 0000000.

15

Der Kläger hat hierauf erwidert, er habe aus der Eigentumswohnung in F. monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 500,00 €, wobei aber die Kosten für die Darlehensrückzahlung und Zinsleistungen entsprechend hoch seien. Des Weiteren verfüge er auch über das von der Beklagten genannte weitere Girokonto sowie über ein Sparbuch.

16

Der Mitgesellschafter und frühere Arbeitskollege des Klägers Herr M. hat ebenfalls einen Rechtsstreit mit der Beklagten geführt, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 12.03.2008, Az.: 1 Ca 2008/07 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht eröffnet erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hat (vgl. die Fotokopie dieses Beschlusses auf Bl. 252 ff. d. A.). Dabei hat das Arbeitsgericht ausschließlich die Arbeitnehmereigenschaft des dortigen Klägers geprüft und verneint. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 07.07.2008, Az.: 6 Ta 95/08 die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Dabei hat das Beschwerdegericht das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft bei Herrn M. offen gelassen und, insbesondere aufgrund dessen Einkommensverhältnissen, ihn als arbeitnehmerähnliche Person im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG behandelt.

17

Im vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.09.2008 (Bl. 298 ff. d.A.) festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nach §§ 2 ff. ArbGG nicht eröffnet, da zwischen den Parteien seit dem 31.07.2005 kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe und es sich bei dem Kläger auch nicht um eine arbeitnehmerähnliche Person handele. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht neu begründet worden, zumal der Kläger im Anschluss hieran einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen habe und die von ihm mitbegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes aufgrund von Werkverträgen Montageaufträge ausführe. Bei dem Gesellschaftsvertrag handele es sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 BGB, da die Gesellschafter einen bestimmten Rechtserfolg angestrebt hätten, der die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages gerade vorausgesetzt habe. Auch der Kläger sei davon ausgegangen, dass höhere Stundensätze, eine eigene Krankenversicherung und Altersversorgungsobliegenheit sowie die Ersparung von Sozialversicherungsbeiträgen von den Parteien im Vorfeld erörtert und gewollt gewesen sei. Im Übrigen träfen die Gründe, welche gegen eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen würde und vom Arbeitsgericht Mainz in dem Verfahren 1 Ca 2008/07 mit Beschluss vom 12.03.2008 festgestellt worden seien, auch auf den Kläger des vorliegenden Verfahrens zu, so dass auf die dortige Entscheidungsbegründung, welche beiden Prozessbevollmächtigten bekannt sei, Bezug genommen werde. Hinzuzufügen sei noch, dass aus dem Gegenstand der erbrachten Montageleistung nicht gefolgert werden könne, dass zwingend ein Arbeitsverhältnis vorliege. Solche Leistungen könnten sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wie auch im Rahmen eines Werkvertrages Gegenstand vertraglicher Verpflichtungen sein. Die Unterscheidung, dass Weisungen im Arbeitsverhältnis rechtlich nicht zurückgewiesen werden dürften, der freie Werkunternehmer rechtlich frei sei, tatsächlich aber Zwängen unterliege, lasse sich an Äußerlichkeiten nicht festmachen, sondern nur den Rechtsgrundlagen entnehmen. Insofern habe die Rechtswahl bzw. Rechtsformwahl der Parteien entscheidende Bedeutung.

18

Bei dem Kläger handele es sich auch nicht um eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Er habe nämlich nicht widerspruchsfrei die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit seiner Tätigkeit im Auftrag für die Beklagte darlegen können. Seine ursprünglichen Angaben hinsichtlich des Eigentums an Liegenschaften sowie über die Anzahl der ihm zur Verfügung stehenden Bankkonten habe er nach den konkreten Einwänden der Beklagten revidieren müssen. Dabei habe er Mieteinnahmen in Höhe von 500,00 EUR monatlich eingeräumt, ohne die diesen Einnahmen gegenüberstehenden Ausgaben konkret zu belegen. Des Weiteren habe er zugegeben, über ein weiteres Girokonto zu verfügen, ohne jedoch den Kontostand offenzulegen. Der Vortrag des Klägers sei mithin widersprüchlich, nicht belegt und reiche nicht aus, um eine Arbeitnehmerähnlichkeit festzustellen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des Beschlusses vom 11.09.2008 (vgl. Bl. 303 ff. d.A.) verwiesen.

20

Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigtem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 15.10.2008 zugestellt worden ist, hat am 21.10.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

21

Der Kläger macht geltend,

22

aus den Gründen, die im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.07.2008 aufgezeigt worden seien, sei auch im vorliegenden Fall der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen offen. Unabhängig hiervon sei er auch nach Abschluss des "Gesellschaftsvertrages" Arbeitnehmer der Beklagten geblieben. Dies zeige sich schon daran, dass die Parteien sich geeinigt hätten, dass der Kläger prinzipiell unverändert weiter für die Beklagte tätig sein solle. Außerdem seien auch weitere Mitarbeiter in ähnlicher Weise aus dem Geschäftsbetrieb der Beklagten ausgeschieden und hätten im Rahmen verschiedener Gesellschaften des bürgerlichen Rechts weiterhin Aufträge für die Beklagte erledigt.

23

Er befinde sich auch in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung, da er sowohl vor als auch nach Kündigung des ursprünglichen Arbeitsvertrages keine anderen Einkünfte als die Entgelte, die er von der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer für seine diesbezüglichen Tätigkeiten erhalten habe. Er habe zum Beweis hierfür sämtliche Kontoauszüge bereits vorgelegt. Dass er tatsächlich Eigentümer einer Eigentumswohnung sei, spiele keine Rolle, da er insoweit keinerlei Einkünfte für sich übrig behalte.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2008 (Bl. 310 ff. d.A.) Bezug genommen.

25

Der Kläger beantragt,

26

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2008, Az.: 3 Ca 2155/07, zugestellt am 15.10.2008, abzuändern und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären.

27

Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

29

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

30

Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem Beschluss vom 11.09.2008 zu Recht festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Mainz verwiesen.

31

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist aber kein Arbeitnehmer im Sinne dieser gesetzlichen Rechtswegregelung. Er ist weder Arbeitnehmer im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG noch gilt er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als solcher wegen einer Eigenschaft als arbeitnehmerähnliche Person. Dieses Ergebnis hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 11.09.2008 zu Recht festgestellt. Auf die vollumfänglich zutreffende rechtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine nochmalige Darstellung verzichtet. Die von dem Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Einwendungen greifen nicht durch.

1.

32

Soweit der Kläger geltend macht, er habe vor und nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2005 unverändert seine Tätigkeit für die Beklagte fortgesetzt, vermag dies eine Arbeitnehmereigenschaft im konkreten Einzelfall nicht zu begründen. Denn der Kläger lässt dabei folgende maßgebliche Umstände außer Betracht:

33

Nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, die er nicht angegriffen hat, hat er unstreitig einen Gründungszuschuss gemäß § 57 Abs. 1 SGB III in Anspruch genommen. § 57 Abs. 1 SGB III lautet: "Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Sozialsicherung nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss." Die Inanspruchnahme dieser Leistung setzt unter anderem einen Antrag und die Erklärung voraus, eine selbständige Tätigkeit ausüben zu wollen. Mithin hat der Kläger aktiv handelnd und mit staatlicher Unterstützung den Weg in die Selbständigkeit genommen. Anschließend hat er am 29.09.2005 zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten und seinem früheren Arbeitskollegen M. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes gegründet und in der Folgezeit als Gesellschafter regelmäßig Entnahmen aus dem erzielten Gesellschaftseinkommen vorgenommen. Dass er dabei als mitarbeitender Gesellschafter - wie früher in seinem Arbeitsverhältnis - Montagetätigkeiten verrichtet hat und die Beklagte zumindest Hauptauftraggeber der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes war, änderte nichts an dem bewussten und gewollten Wechsel des Klägers in eine selbständige Tätigkeit.

2.

34

Weiter steht der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft beim Kläger auch nicht entgegen, dass der Geschäftsführer der Beklagten auch mit anderen Arbeitnehmern ähnliche Gesellschaften gegründet hat und für die gekündigten Arbeitnehmer keine Sozialabgaben mehr zu entrichten hatte. Wesentlich und entscheidend ist insoweit, unter welchen Umständen die selbständige Existenz des Klägers zustande kam. Dass der Gang des Klägers in die Selbständigkeit bei der Beklagten zum "Einsparen" von Sozialabgaben und einer Verringerung des Unternehmerrisikos geführt hat, mag diese als erstrebenswerten Vorteil gesehen haben. Ähnliches gilt aber auch für den Kläger, der bei seiner Tätigkeit für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes zunächst staatliche Hilfen in Anspruch nahm und bei seinen regelmäßigen Entnahmen aus den Gesellschaftseinkünften - zumindest im Jahr 2006 - gemessen an den Nettoeinkünften sich jedenfalls nicht schlechter stellte als in dem früheren Arbeitsverhältnis.

3.

35

Der geschlossene Gesellschaftsvertrag verkörpert auch kein Scheingeschäft, das Bestandteil einer Scheinselbständigkeit hätte sein können. Vielmehr haben die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag vollzogen und "gelebt", so dass eine Verschleierungsabsicht nicht bestand. Erst als der Kläger mit dem Einbehalt von 20 Prozent der Gesellschaftseinnahmen für Gemeinkosten nicht mehr einverstanden war, reifte bei ihm der Gedanke, dass ihm ein Teil eines Arbeitsentgeltes vorenthalten werde. Dies zeigt, dass der Kläger seine rechtlichen Erwägungen allein davon abhängig macht, wie er den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil erzielen kann.

4.

36

Der Kläger ist auch nicht eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Bei einer arbeitnehmerähnlichen Person tritt an die Stelle des bei einem Arbeitnehmer erforderlichen Merkmals der persönlichen Abhängigkeit das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn der Dienstverpflichtete auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist. Zusätzlich ist erforderlich, dass er sich derart an den Dienstberechtigten gebunden hat, dass bei Ausbleiben seiner Aufträge die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen würde. Die wirtschaftliche Existenz muss also weitgehend von diesem einen Beschäftigungsverhältnis abhängen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 5 Rdnr. 203 m.w.N.).

37

Vorliegend hat der Kläger keine Angaben gemacht, welche die Feststellung eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses zulassen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass seine wirtschaftliche Existenz von der Monteurtätigkeit für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes und indirekt von der Beklagten abhängt. Zum einen hat er nämlich monatliche Einnahmen aus einem Mietverhältnis in Höhe von 500,00 EUR, ohne dass die für das vermietete Objekt aufgewandten Kosten - wie vom Kläger lediglich pauschal geltend gemacht - erkennbar wären. Zu diesen Kosten fehlt es an jeglichen konkreten Angaben des Klägers. Obwohl dies das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits festgestellt hat, machte der Kläger auch in der Beschwerdeschrift keine weitergehenden Angaben.

38

Entsprechendes gilt für die von ihm eingerichteten Bankkonten. Der Kläger hat erstinstanzlich lediglich Angaben zu dem Girokonto mit der Nummer 0000000 (Sparkasse X) gemacht. Auch insoweit hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger über ein weiteres Konto verfüge, ohne hierzu konkrete Angaben gemacht zu haben. Dabei handelt es sich bei Girokonto mit der Nummer 0000000 noch nicht einmal um das einzige weitere Konto; vielmehr verfügt der Kläger auch noch über ein Sparkonto, dessen Höhe ebenfalls nicht angegeben wurde. Der Kläger hat hierzu in seiner Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, er habe sämtliche Kontoauszüge bereits vorgelegt. Die vorgelegten Kontoauszüge (vgl. Bl. 142 ff.) beziehen sich jedoch allesamt auf das Girokonto mit der Nummer 0000000, so dass sich die konkreten Einkommensverhältnisse, aufgrund der mangelhaften Angaben des Klägers, für das Beschwerdegericht nicht erschließen. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von seiner Monteurstätigkeit ist nach alledem nicht feststellbar.

5.

39

Wenn der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde schließlich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 07.07.2008 (Az.: 6 Ta 95/08) verweist, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass das Landesarbeitsgericht den dortigen Kläger M. als arbeitnehmerähnliche Person im Hinblick auf dessen individuelle Einkommensverhältnisse anerkannt hat. Diese Feststellung ist aber, obwohl der Kläger zusammen mit Herrn M. Gesellschafter derselben Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes war, nicht verallgemeinerungsfähig. Aufgrund der zunächst widersprüchlichen und dann lediglich pauschalen Angaben des Klägers zu seinen persönlichen Einkommensverhältnissen, war vielmehr hier eine Arbeitnehmerähnlichkeit nicht erkennbar.

40

Nach alledem ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet und das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das zuständige Landgericht Mainz verwiesen.

41

Die sofortige Beschwerde war dementsprechend mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

42

Gegen die vorliegende Entscheidung war die Rechtsbeschwerde, mangels Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG, nicht zuzulassen.

Dr. S

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bei uns veröffentlicht am 07.07.2008

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.03.2008 - 1 Ca 2008/07 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Gründe I.

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(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.03.2008 - 1 Ca 2008/07 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche und vorab um die Zulässigkeit des Rechtsweges.

2

Der Kläger war bei der Beklagten GmbH gemäß Arbeitsvertrag vom 31.12.2004 seit dem 01.01.2005 beschäftigt. Er verdiente ca. € 2.400,00 netto monatlich bei einem Stundenlohn von € 15,50 und einer Leistungszulage von € 1,50 pro Montagestunde bei einer Grundarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche.

3

Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.07.2005. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger auf seinen Antrag Überbrückungsgeld. Mit notariellem Vertrag vom 29.09.2005 schlossen der Kläger, ein weiterer ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten sowie der Geschäftsführer der Beklagten einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1

4

Herr Kurt H, Herr A. sowie Herr Volker H gründen hiermit eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung

5

" I GbR".

6

Sie hat ihren Sitz in M

7

Zweck der Gesellschaft ist der Maschinenservice und Reparaturarbeiten aller Art im Bereich des Druck- und grafischen Gewerbes.

8

§ 2 Dauer

9

Die Gesellschaft beginnt am 1. Oktober 2005.

10

Sie kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2006.

11

Die Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen.

12

Im Falle der Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

13

§ 3 Betriebseinrichtungen, Werkzeuge

14

Der Werkstattraum wird bei Bedarf angemietet. Einrichtung und Werkzeuge der Gesellschaft wird die Gesellschaft ebenfalls anmieten.

15

§ 4 Geschäftsjahr

16

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

17

§ 5 Einlagen, Wettbewerbsverbot

18

Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Nebentätigkeiten eines Gesellschafters sind nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Den Gesellschaftern ist es nicht gestattet, der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Konkurrenz zu machen oder sich an Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

19

§ 6 Geschäftsführung, Vertretung

20

Die Geschäftsführung und Vertretung wird dem Gesellschafter Kurt H allein übertragen. Er erhält eine von den Gesellschaftern unterschriebene Urkunde, aus der sich seine Vertretungsmacht ergibt.

21

§ 7 Beschlüsse

22

1. Die Gesellschafter entscheiden über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschluss.

23

2. In Gesellschafterversammlungen entfallen auf den Gesellschafter Kurt H 3 Stimmen, auf die Gesellschafter A. und Volker H jeweils 1 Stimme.

24

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

25

§ 8 Buchführung, Bilanzierung

26

1. Die Gesellschaft hat unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften Bücher zu führen und jährliche Abschlüsse zu erstellen.

27

2. Der Jahresabschluss ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsführers aufzustellen und festzustellen.

28

3. Mit der Erfüllung der Buchführungs- und eventuellen Bilanzierungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 ist ein Angehöriger der steuerberatenden Berufung zu beauftragen. Dieser stellt die Abschlüsse für die Gesellschaft verbindlich fest.

29

§ 9 Tätigkeitsvergütungen

30

1. Jeder Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit in der Gesellschaft ab dem 1.10.2005 eine monatliche Vergütung, deren Höhe sich nach der tatsächlichen Arbeitsleistung in dem betreffenden Monat errechnet.

31

2. Die monatliche Vergütung steht den Gesellschaftern unabhängig vom Vorhandensein eines Gewinn zu. Sie ist jeweils nachträglich für den abgelaufenen Monat zu zahlen, spätestens bis zum 10. Werktag eines Monats.

32

§ 10 Gewinn- und Verlust

33

An dem nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen gemäß § 9 verbleibenden Gewinn und Verlust sind die Gesellschafter wie folgt beteiligt:

34

a) Herr Kurt H mit 60 %

b) Herr A. mit 20 %

c) Herr Volker H mit 20 %.

35

Diese Gesellschaft firmiert zwischenzeitlich mit "P-P GbR".

36

Bis Juni 2006 erhielt der Kläger auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages unbeanstandet die Tätigkeitsvergütung für die Gesellschafter gemäß den §§ 9, 10 des Gesellschaftervertrages. Seit Juni 2006 zahlt die GbR an den Kläger nicht mehr 100 %, sondern nur noch 80 % der von ihm getätigten Umsätze an diesen aus.

37

Gegen diese Kürzung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Auf die Gründe des Beschlusses vom 12.03.2008 - 1 Ca 2008/07 - (Bl. 65 bis 75 d. A.) wird Bezug genommen.

38

Gegen den am 04. April 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. April 2008 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05. Mai 2008 nicht abgeholfen hat.

39

Der Kläger ist der Auffassung, die Arbeitsgerichtsbarkeit sei zur Entscheidung berufen, da er zumindest eine arbeitnehmerähnliche Stellung innegehabt habe. Seine Tätigkeit habe das Gepräge eines Arbeitnehmers der in vollem Umfang sowohl in seiner Arbeitsgestaltung als auch in seiner Terminsplanung von dem Beklagten abhängig gewesen sei. Er - der Kläger - sei wirtschaftlich von den Einkünften aus seiner Tätigkeit für die Beklagte abhängig. Er habe sowohl vor als auch nach der "Kündigung" des ursprünglichen Arbeitsvertrages keine anderen Einkünfte als die Entgelte, die er von der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer für seine diesbezüglichen Tätigkeiten erhalten habe. Im Übrigen verfüge er auch über kein nennenswertes Vermögen, insbesondere besitze er keine Liegenschaften, Aktiendepots oder Lebensversicherungen. Im Übrigen vermöge auch der zwischen den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag diese Abhängigkeit nicht in Frage zu stellen.

40

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt insbesondere aus, dass sich der Kläger jahrelang an den geschlossenen Vertag gehalten habe.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

42

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, da sie nach den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48, 78 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt worden ist.

43

Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Zahlungsansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sachlich zuständig.

44

Im vorliegenden Fall wurde vom Arbeitsgericht nicht geprüft, ob der Kläger, wenn nicht als Arbeitnehmer, so doch jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein könnte und ihm aus diesem Grund der Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

45

Insoweit lässt das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Rechtswegprüfung eine Wahlfeststellung zwischen Arbeitnehmereigenschaft und der Zuordnung zu den arbeitnehmerähnlichen Personen zu. Eine rechtliche Festlegung auf die Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich (vgl. BAG, 16. Juli 1997 = AP ArbGG 1979, § 5 Nr. 37 und 14. Januar 1997 = AP ArbG 1979 § 2 Nr. 41, sowie ErfK - Koch - ArbGG 60 § 5 Rz. 5).

46

Eine arbeitnehmerähnliche Person gilt im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, so dass der vorerwähnte Rechtsweg eröffnet ist.

47

Eine nähere Klärung des Status ist für die Rechtswegbestimmung insoweit nicht erforderlich (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 5 AZB 23/98 = EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 34; BAG, Beschluss vom 14.01.1997 - 5 AZB 22/96 = AP Nr. 41 zu § 2 ArbGG 1979).

48

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der allgemeinen Meinung im Schrifttum ist eine Person dann arbeitnehmerähnlich, wenn sie in wirtschaftlicher Abhängigkeit Dienst- oder Werkleistungen persönlich oder im Wesentlichen ohne Mitarbeit eigener Arbeitnehmer erbringt und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzwürdig ist (vgl. Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar 3. Aufl. § 12 a TVG Rz. 8 m. w. N.).

49

Arbeitnehmerähnliche Personen sind - in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringer Eingliederung in eine betriebliche Organisation - in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. Anstelle der Weisungsgebundenheit beim Arbeitnehmer tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit in den Vordergrund (vgl. BAG, Beschluss vom 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - = NZA 2000, 1359; BAG, Beschluss vom 17.06.1999 - 5 AZB 23/98 - = EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 34 m. w. N.).

50

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit als Bestimmungsgröße für die Arbeitnehmerähnlichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 AZB 52/06 - m. w. N. auf BAG, Urteil vom 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - = EzA BUrlG § 2 Nr. 6).

51

Unabhängig von der materiell-rechtlichen Bewertung der verfolgten Ansprüche im Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers und der Durchführung des Gesellschaftsvertrages der von ihm mitgegründeten GbR, zeigt der vorliegende Fall, dass der Kläger unstreitig in der gleichen Art und Weise nach Gründung des Gesellschaftervertrages als Monteur für die Beklagte tätig war, er weder seine eigene Arbeitszeit festlegen konnte noch auch in seiner Terminsplanung von der Beklagten unabhängig war.

52

Er war damit in der Verwertung seiner Arbeitskraft nahezu ausschließlich von der Beklagten zur Sicherung seiner Existenzgrundlage abhängig und auf diese angewiesen. Der Kläger hatte sowohl vor als auch nach der "Kündigung" des ursprünglichen Arbeitsvertrages keine anderen Einkünfte als die Entgelte, die er von der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer für seine diesbezüglichen Tätigkeiten erhielt. Aus dem Inhalt des Gesellschaftervertrages wird auch deutlich, dass der Kläger von der Stimmenverteilung gemäß § 7 Nr. 2 des Gesellschaftervertrages und nach § 6 in der Alleinübertragung der Geschäftsführung und Vertretung auf den Gesellschafter H praktisch keinen nennenswerten Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hatte. Dies wird auch in dem durch den Geschäftsführer erfolgten Umfirmierungsakt deutlich.

53

Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die auf den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person abstellen, liegt eine wirtschaftliche Abhängigkeit ferner zwar nicht schon dann vor, wenn eine Person für ihre Existenzsicherung auf den Abschluss eines Vertrages angewiesen ist; vielmehr folgt die dem Gesetz zugrunde liegende Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person auch aus der Höhe der ihr vertraglich eingeräumten Vergütung.

54

Bewertet man die nach dem Vortrag des Klägers ausgezahlten Vergütungen gemäß seiner Aufstellung im Schriftsatz vom 6.12.2007 (Bl. 21 - 24 d. A.) wird deutlich, dass unter Berücksichtigung der Steuerschuld und der Notwendigkeit der Eigenversicherung geschätzte Nettobeträge von anfänglich 1.760,-- € auf 749,-- € abgesunken sind. Auch dies spricht für die zur Eröffnung des Rechtsweges erforderliche Arbeitnehmerähnlichkeit.

55

Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 2 ArbGG erfüllt.

56

Eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist damit gegeben.

III.

57

Da die Kosten der erfolgreichen sofortigen Beschwerde Teil der Kosten des Rechtsstreits sind, war darüber nicht zu befinden.

58

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

59

Die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, die als Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 ZPO anzusehen ist (vgl. BAG vom 26.09.2002 0 EzA § 17 a GVG Nr. 14), kam nicht in Betracht, da der vorliegende Einzelfall nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und ein Abweichen von anderen obergerichtlichen Entscheidungen nicht erkennbar ist.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.