Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. März 2011 - 6 TaBV 33/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0311.6TABV33.10.0A
11.03.2011

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.5.2010 - 2 BV 14/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit dem am 23. Februar 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren verfolgt der Betriebsrat ein seiner Auffassung nach gegebenes Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Abordnung einer gleichgestellten Beamtin zu einer nach einem Beschäftigungssicherungstarifvertrag eingeschalteten Beschäftigungsgesellschaft.

2

Antragsteller ist der im Wahlbetrieb Nord der Arbeitgeberin errichtete Betriebsrat, zu dessen Betreuungsbereich auch Frau E D als zugewiesene Beamtin gehört. Die Beamtin war ursprünglich als Sachbearbeiterin Personaldienst in der damaligen Zweigniederlassung K beschäftigt. Am 10. Januar 2007 nahm sie nach 10-jähriger Abwesenheit wegen Mutterschutz, Elternzeit und Beurlaubung ihren Dienst wieder auf.

3

Zuvor - am 14. Dezember 2006 - erfolgte eine Abordnung der Beamtin zur D J GmbH, einer seit 01. Januar 2005 im D-Konzern bestehenden Beschäftigungsgesellschaft. Dieser Maßnahme hat der besondere Personalrat bei BEVDst. Mitte in Frankfurt zugestimmt. Eine Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats erfolgte jedoch nicht.

4

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Maßnahme gegenüber der Beamtin stelle eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar. Das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG sei nicht beachtet worden und deshalb die Versetzung aufzuheben. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung, u. a. die Abordnung von weiteren Beamten zur D J GmbH, sei für die Feststellung eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts ein allgemeines Feststellungsinteresse gegeben.

5

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung des Betriebsrates entgegengetreten und hat ein Mitbestimmungsrecht wegen Fehlens einer konkreten Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches abgelehnt.

6

Zu den erstinstanzlich gestellte Anträgen und dem weiteren Sachvortrag wird auf die Gründe I des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2010 - 2 BV 14/09 - Seite 2 und 3 (= Bl. 166 - 167 d. A.) Bezug genommen.

7

Es hat die Anträge auf Aufhebung der Abordnung der Beamtin D, auf Androhung eines Ordnungsgeldes und die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2007 - 4 TaBV 5/07 - zurückgewiesen.

8

Bei der Abordnung zur D J GmbH ginge es um eine Vermittlungsmaßnahme und eine eventuelle Weiterqualifizierungsmaßnahme zur Beschäftigungssicherung. Dies sei kein neuer Arbeitsbereich, welcher vom bisherigen Beschäftigungsarbeitgeber zugewiesen würde.

9

Zu den diesbezüglichen Gründen wird auf Seite 4 - 5 (= Bl. 168 - 169 d. A.) Bezug genommen.

10

Gegen den dem Betriebsrat am 30. Juni 2010 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 19. Juli 2010 eingelegte und am 30. September 2010 begründete Beschwerde nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist.

11

Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgetragen,
die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Voraussetzungen zu § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG lägen bei der Abordnung der zugewiesenen Beamtin von der D AG zur J GmbH vor. Auch der Entzug von Funktionen begründe die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches. Die Beamtin sei nicht lediglich freigestellt. Sie erbringe ihre Arbeit nicht nur an einem anderen Ort, sondern auch in einer anderen organisatorischen Einheit. Es lägen entsprechend der Rechtsprechung des BAG ein anderes Arbeitsregime vor. Der Schutzzweck des diesbezüglichen Mitbestimmungsrechts sei auch auf den Schutz des Einzelnen gerichtet. Der allgemeine Feststellungsantrag beträfe die Reichweite des Mitbestimmungsrechts, das einer gesonderten Feststellung zugänglich sei. Er sei begründet, da die Arbeitgeberin mit dem 01. März 2009 erhebliche Umorganisationen und Umstrukturierungen vorgenommen habe. Im Rahmen des sogenannten neuen "Matrix "es sei zu befürchten, dass die Arbeitgeberin, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen der Konzernbetriebsvereinbarungen nicht vorlägen, weitere Abordnungen zur D J GmbH vornehme. Bei der Stellenpoolentscheidung habe das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden, dass dies ohne tatsächliche Änderung der tatsächlichen Tätigkeiten noch keine Versetzung darstelle; impliziert sei damit aber, dass unmittelbar mit der Änderung der tatsächlichen Tätigkeiten in jedem Fall eine Versetzung verbunden sei. Vorliegend sei eine endgültige Herausnahme aus der bisherigen Tätigkeit gegeben.

12

Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 30. September 2010 (Bl. 196 - 209 d. A.), den Schriftsatz vom 18. November 2010 (Bl. 233 - 235 d. A.) und den Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 (Bl. 243 - 245 d. A.) mit sämtlichen Unterlagen Bezug genommen.

13

Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich

14

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.05.2010 - AZ: 2 BV 14/09 - wird aufgehoben.

15

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Abordnung der Frau E D zur D J GmbH mit Wirkung zum 01.02.2007 aufzuheben.

16

Für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nummer 2 wir der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 500,-- € angedroht.

17

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Abordnung oder Zuweisung von Arbeitnehmern und Beamten aus dem Wahlbetrieb Nord der A. Region S zur J GmbH ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG hat.

18

Hilfsweise wird beantragt:

19

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Abordnung oder Zuweisung von Arbeitnehmern oder Beamten aus dem Wahlbetrieb Nord der A. Region S zur D J GmbH unter gleichzeitigem oder zeitlich zusammenhängendem Entzug aller oder wesentlicher bisheriger Tätigkeiten ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG hat.

20

Die Arbeitgeberin hat

21

Zurückweisung

22

beantragt und erwidert, in der beamtenrechtlichen Abordnung der Beamtin D läge keine Maßnahme, die als Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen wäre. Es sei keine "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches" gegeben. Diesen habe das BAG stets im Zusammenhang mit einer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gesehen und nicht mit einer Tätigkeit, die lediglich in Mitwirkungspflichten bei der Beschäftigungsvermittlung bestünden. Frau D habe seit ihrer Abordnung wesentliche Hilfsfunktionen im Vermittlungsmanagement zur Erhaltung und Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit ausgeübt. Seit der Wahl zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin Mitte 2010 sei sie von der Aufgabe der J GmbH freigestellt und befinde sich de facto in "Heimbereitschaft". Die Mitwirkungspflichten ergäben sich nach dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag und dem Tarifvertrag zur Erweiterung des Schutzbereichs des Beschäftigungssicherungstarifvertrages.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebeantwortung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 12. Oktober 2010 (Bl. 220 - 231 d. A.) und vom 28. Februar 2011 (Bl. 259 - 261 d. A.) einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in den Sitzungsniederschriften des Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2010 (Bl. 236 - 239 d. A.) sowie vom 11. März 2011 (Bl. 263 - 265 d. A.) verwiesen.

II.

24

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist u n b e g r ü n d e t.

25

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zur Aufhebung der Abordnung der Frau E D und dem damit verbundenen Ordnungsgeldantrag sowie die weiteren Haupt- und Hilfsanträge auf Feststellung zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechts zu Recht zurückgewiesen.

26

1. Die Voraussetzungen des § 101 BetrVG wonach der Betriebsrat die Aufhebung einer personellen Maßnahme verlangen kann, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt hat, sind vorliegend nicht erfüllt; denn in der Abordnung der Beamtin E D zur D J GmbH liegt k e i n e Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG, die für den Betriebsrat des abgebenden Betriebes ein Mitbestimmungsrecht auslöst.

27

Unstreitig ist zwar der Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben; nach § 19 Abs. 1 DB GrdG wird nämlich die Arbeitnehmereigenschaft zugewiesener Beamter - wie vorliegend der Beamtin D - fingiert (BAG Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 1 ABR 23/95 = NZA 1996, 667, 671). Der Schutzbereich des § 99 BetrVG in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BetrVG für die gegenüber der Beamtin D getroffene Maßnahme ist hingegen nicht eröffnet.

28

Für eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG gilt nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BAG, dass sich der Begriff des Arbeitsbereichs im Sinne der betriebsverfassungsrechtlichen Vorgabe nach § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG richtet. Er wird durch die Aufgabe und Verantwortung, sowie die Art der Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs bestimmt. Arbeitsbereich ist danach der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches ist etwa anzunehmen, wenn der Arbeitsort sich ändert, der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugeordnet wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten ist (BAG Beschluss vom 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 -). Im Übrigen ist für eine Versetzung kennzeichnend der dauerhafte Wechsel eines Arbeitsplatzes in eine andere Dienststelle desselben Arbeitgebers (vgl. BAG Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - = NZA 2007, 1310, 1314).

29

Hieraus resultiert primär, dass der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten und der potentiellen Tätigkeit steht. Es muss zu einer tatsächlichen Zuweisung zu einem anderen neuen Arbeitsbereich als Gegenstand der Zuweisungsentscheidung des bisherigen Arbeitgebers kommen. Erst dann läge das vom Betriebsrat prinzipiell richtig gesehene Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat des abgebenden Betriebs vor.

30

Vorliegend fehlt es nach Meinung der Beschwerdekammer jedoch an einer den Schutzbereich des § 95 Abs 3 BetrVG eröffnenden Zuweisung eines anderen neuen Arbeitsbereiches hinsichtlich der Abordnung der Beamtin D. Die von der Arbeitgeberin getroffene Maßnahme stellt sich nämlich als Folge eines Arbeitsplatzabbaues im Bereich Personal wegen der Verlagerung von Standardprozessen in zentrale Servicecenter dar. Sie geschieht auf der Grundlage des Beschäftigungssicherungstarifvertrages (BeSiTV), der sinngemäß auf zugewiesene Beamte angewandt wird (vgl. Protokollnotiz zu § 1 BeSiTV) und des Tarifvertrages zur Erweiterung des Schutzbereichs des Beschäftigungssicherungstarifvertrages (BeSi-Erweiterungs-TV). Nach der Präambel des Beschäftigungssicherungstarifvertrages wird das Ziel verfolgt, dass Arbeitnehmer als Folge des Wegfalls ihrer Beschäftigung nicht arbeitslos werden und die Tarifvertragsparteien voraussetzen, dass alle Arbeitnehmer die Flexibilität und Mobilität beweisen, die notwendig ist, um sie - bei Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsvertrages - bis zur Rückkehr auf einen neuen Regelarbeitsplatz anderweitig zu beschäftigen. Die Tarifvertragsparteien haben in diesem Zusammenhang nach § 10 (BeSiTV) vorgesehen, dass zur Prüfung der Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder einem anderen Unternehmen die Dienstleistungen der D AG (J) zu nutzen sind. Anders als bei einer Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, die - wie die Arbeitgeberin richtig sieht - einen Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich bisher geschuldeten Tätigkeit und innerlich mit der neuen Tätigkeit haben muss, sehen die tariflichen Bestimmungen primär Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers vor, die in § 23 des Beschäftigungssicherungstarifvertrages und in § 13 des Tarifvertrages zur Erweiterung des Schutzbereiches des Beschäftigungssicherungstarifvertrages fixiert sind. Danach besteht insbesondere die Verpflichtung des Arbeitnehmers alle Maßnahmen, die seiner Vermittlung in eine Regel- oder Integrationsbeschäftigung dienen, aktiv zu unterstützen und insbesondere an Bewerbungs- und Integrationstrainings sowie bei der Erstellung von eigenen Befähigungsprofilen und überhaupt an Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Bestreben eines erfolgreichen Abschlusses teilzunehmen. Im Ergebnis erweist sich die vorgenommene Abordnung als Suspendierung von der bisherigen Beschäftigungstätigkeit beim bisherigen Beschäftigungsarbeitgeber. Diese Situation hat sich mittlerweile deshalb verstärkt, weil die Beamtin D sogar von den Aufgaben der J GmbH freigestellt ist und sich im Hinblick auf ihre Wahl als ehrenamtliche Bürgermeisterin Mitte 2010 de facto in "Heimbereitschaft" befindet.

31

Das von der Arbeitgeberin vorgelegte Mitarbeiterprofil (Bl. 272 d. A.) sieht unter dem beruflichen Werdegang der Beamtin D auch lediglich "Mithilfe HCJ 52" und "berufliche Neuorientierung" vor und zeigt damit ebenfalls deutlich, dass die Tarifanforderungen für eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung und der daraus verfolgten Rechte des Betriebsrats nicht in Betracht kommen. Unabhängig hiervon fehlt es auch an einem "dauerhaften Wechsel" im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des BAG. Die Tätigkeit nach dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag ist - wie sich aus seiner Intention ergibt - regelmäßig nicht auf Dauer angelegt und wird daher auch unter diesem Aspekt nicht von dem von der Rechtsprechung entwickelten Merkmalen zum betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff erfasst. Die spezifisch kollektivrechtlichen Regelungen des Beschäftigungssicherungstarifvertrages und des Tarifvertrages zur Erweiterung des Schutzbereichs des Beschäftigungssicherungstarifvertrages führen damit zu einer kollektivrechtlichen Überlagerung der betriebsverfassungsrechtlichen Kompetenzen des Betriebsrats des abgebenden Betriebs.

32

Da der Schutzbereich des § 95 Abs. 3 BetrVG aus vorgenannten Gründen vorliegend nicht eröffnet ist, kommt es auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Tangierung der Belange der Arbeitnehmer im abgebenden Betrieb angesichts der tarifgestützten Sondersituation nicht an.

33

2. Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass weder der allgemein gestellte Antrag auf Feststellung eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats noch der hilfsweise spezifizierte entsprechende Antrag begründet sind. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Anträge als Globalanträge einzuordnen sind und keine Fälle denkbar sind, die - wie vorliegend - Ausnahmen zulassen und damit auch aus diesem Grund zur Unbegründetheit der Anträge führen (vgl. BAG Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93; BAG Beschluss vom 20. April 2010 - 1 ABR 78/08).

34

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG.

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. Apr. 2010 - 1 ABR 78/08

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2008 - 9 TaBV 74/07 - wird zurückgewiesen.

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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.

(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.

(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2008 - 9 TaBV 74/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Anzeigenredakteuren zu betrieblichen Bildungsveranstaltungen.

2

Die Arbeitgeberin betreibt in K einen Zeitungsverlag. Mit Schreiben vom 20. März 2007 beantragte sie die Zustimmung des bei ihr errichteten Betriebsrats zur Durchführung einer betrieblichen Bildungsmaßnahme „Adobe Photoshop CS2 - Firmenseminar“ für die vier Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen. Dies lehnte der Betriebsrat mit der Begründung ab, er könne nicht erkennen, dass diese Redakteure die Unterrichtung in einem Bildbearbeitungsprogramm für ihre Tätigkeit benötigten. Nachdem auch weitere Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat zu keiner Verständigung führten, vertrat die Arbeitgeberin im Schreiben vom 16. April 2007 nunmehr die Auffassung, es handele sich um eine mitbestimmungsfreie Bildungsveranstaltung für Tendenzträger iSd. § 118 Abs. 1 BetrVG und führte die Veranstaltung durch.

3

Die Anzeigenredakteure sind in der Redaktion Verlagsbeilagen beschäftigt, die der Anzeigenabteilung der Arbeitgeberin zugeordnet ist. In dieser Redaktion werden die Anzeigen und redaktionellen Texte für die Anzeigensonderveröffentlichungen in den Verlagsbeilagen für den K-Stadt-Anzeiger redaktionell vorbereitet. Die Anzeigenredakteure sind zuständig für das Verfassen von Berichten zu Sonderthemen, Messen und Sonderveranstaltungen sowie für das Verfassen von Anzeigen zu firmenbezogenen Themen wie zB Jubiläen sowie Geschäftsneu- oder -wiedereröffnungen, die als Kundenanzeigen gekennzeichnet sind. Die Aufgabe der Anzeigenredakteure besteht in der Aufbereitung des von Kunden angelieferten Wort- und Bildmaterials, der Bearbeitung und dem Verfassen von Texten, ihrer redaktionellen und technischen Ausgestaltung sowie in der Koordinierung sämtlicher Tätigkeiten. Die Anzeigenredakteure nehmen an der Redaktionskonferenz nicht teil. Die von ihnen bearbeiteten Anzeigensonderveröffentlichungen erscheinen ohne Änderungen in einer weiteren K Tageszeitung.

4

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Durchführung von innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen für die Anzeigenredakteure nach § 98 BetrVG mitzubestimmen. Dem stehe die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht entgegen. Bei den Anzeigenredakteuren handele es sich nicht um Tendenzträger.

5

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

1.   

der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats oder der Entscheidung einer Einigungsstelle innerbetriebliche Bildungsmaßnahmen für Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung durchzuführen,

        

2.   

der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen,

        

hilfsweise,

        

3.   

festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen für Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung zusteht.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsantrag entsprochen und der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. 1.000,00 Euro angedroht. Gegen diesen Beschluss haben die Arbeitgeberin Beschwerde und der Betriebsrat Anschlussbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. 10.000,00 Euro anzudrohen. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde der Arbeitgeberin entsprochen und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen, ohne sich mit dessen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu befassen. In der Rechtsbeschwerdeinstanz verfolgt der Betriebsrat seine zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Anträge weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zu Recht abgewiesen. Von seinem Unterlassungsantrag und dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag sind Fallgestaltungen erfasst, in denen ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

9

I. Der vom Betriebsrat als Hauptantrag gestellte Unterlassungsantrag ist zulässig.

10

1. Der Antrag bedarf der Auslegung.

11

Nach seinem Wortlaut ist er darauf gerichtet, der Arbeitgeberin unter den im Antrag genannten Voraussetzungen die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung iSd. § 98 BetrVG unabhängig von ihrem Tendenzbezug zu untersagen. Dieses Antragsverständnis entspricht auch dem Willen des Betriebsrats, was dieser in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat. Der Betriebsrat möchte entsprechend dem von ihm angeführten Anlassfall verhindern, dass die Arbeitgeberin die Anzeigenredakteure ohne seine Zustimmung zu betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen entsendet. Damit erstreckt sich der Unterlassungsantrag auch auf Maßnahmen der Arbeitgeberin, bei denen nicht das „wie“ der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme, sondern ausschließlich das Teilnahmerecht von Anzeigenredakteuren zwischen den Betriebsparteien im Streit ist und bei denen sich das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht nach § 98 Abs. 1 BetrVG, sondern nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG richtet.

12

2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ggf. vollstreckungsfähig gem. § 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung kann die Arbeitgeberin eindeutig erkennen, welcher Handlungen sie sich enthalten soll und wann sie wegen eines Verstoßes mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen muss.

13

II. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann nicht nach § 98 BetrVG beanspruchen, dass die Arbeitgeberin betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die in der Redaktion Verlagsbeilagen beschäftigten Anzeigenredakteure nur nach seiner Zustimmung oder eines diese ersetzenden Spruchs einer Einigungsstelle durchführt.

14

1. Der vom Betriebsrat gestellte Unterlassungsantrag ist ein Globalantrag. Er erfasst jede Form der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, an denen Anzeigenredakteure teilnehmen sollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist(3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 106, 188).

15

2. Der Unterlassungsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil die Arbeitgeberin betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen iSd. § 98 BetrVG für die Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchführen kann, wenn dieser sich damit begnügt, der personellen Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin zu widersprechen.

16

§ 98 BetrVG sieht ein Mitbestimmungsrecht in mehrfacher Hinsicht vor. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen, nach § 98 Abs. 2 BetrVG kann er der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen und gemäß § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG kann er unter bestimmten Voraussetzungen Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern an Maßnahmen der beruflichen Bildung machen und bei deren Nichtannahme durch den Arbeitgeber über die Auswahl der Teilnehmer mitentscheiden. Das Beteiligungsrecht nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG setzt aber voraus, dass der Betriebsrat zuvor eigene Vorschläge für die Person der Teilnehmer gemacht hat; entgegen der Vorstellungen des Betriebsrats kann er sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl zu widersprechen(vgl. BAG 8. Dezember 1987 - 1 ABR 32/86 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 57, 114).

17

3. Der Unterlassungsantrag ist auch deshalb unbegründet, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen für die bei der Arbeitgeberin tätigen Anzeigenredakteure ausgeschlossen ist, da es sich bei dieser Personengruppe um Tendenzträger handelt und die Maßnahmen tendenzbezogen sind.

18

a) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung iSv. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG wird die Anwendung von Mitbestimmungsrechten ausgeschlossen, soweit durch sie die Pressefreiheit eingeschränkt würde. Die Vorschrift ist eine grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Auslegung und Anwendung es nicht auf das Gewicht der durch die in Frage stehenden Mitbestimmungsrechte geschützten Belange der Arbeitnehmer ankommt(BVerfG 15. Dezember 1999 - 1 BvR 729/92 - zu II 2 b der Gründe, NZA 2000, 217). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats können daher bei personenbezogenen Maßnahmen in Tendenzbetrieben iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG beschränkt sein, wenn diese Tendenzträger betreffen und ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigen und damit dessen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Freiheitsrecht verletzen würde(BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 17/05 - Rn. 24 mwN, BAGE 118, 205).

19

b) Die Arbeitgeberin ist ein Tendenzunternehmen. Ihr Geschäftszweck ist die Berichterstattung und Meinungsäußerung iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Der Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin steht der von ihrem Eigentümer verfolgte Erwerbszweck nicht entgegen. Für die Anwendung des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ist grundsätzlich der überwiegend verfolgte Unternehmensgegenstand maßgeblich und nicht, ob der Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt(BAG 1. September 1987 - 1 ABR 23/86 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 56, 81). Die Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin wird auch nicht in Frage gestellt, weil sie ihr Anzeigengeschäft mit einem anderen K Zeitungsverlag gemeinsam betreibt. Die unternehmensübergreifende Zusammenarbeit von Unternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG in tendenzgeschützten Bereichen führt nicht zum Verlust des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Schutzes.

20

c) Die in der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung beschäftigten Redakteure sind Tendenzträger.

21

aa) Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind(BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 16, BAGE 121, 139). Dies setzt voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in dieser Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 b bb der Gründe mwN, BAGE 103, 329). Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genügt dafür nicht (BAG 18. April 1989 - 1 ABR 2/88 - zu B II 2 c der Gründe mwN, BAGE 61, 305). Wird der Arbeitnehmer auch mit nicht tendenzbezogenen Aufgaben beschäftigt, muss allerdings der Anteil der tendenzbezogenen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit nicht überwiegen. Für seine Eigenschaft als Tendenzträger ist es ausreichend, wenn er überhaupt solche Arbeiten in nicht völlig unbedeutendem Umfang verrichtet (BAG 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zu B IV 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57).

22

bb) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind im Medienbereich beschäftigte Personen als Tendenzträger anzusehen, die als Redakteur auf die Berichterstattung und Meinungsäußerung eines Presseunternehmens unmittelbar inhaltlich Einfluss nehmen können(1. September 1987 - 1 ABR 22/86 - zu B 2 a aa der Gründe mwN, BAGE 56, 71). Als eine solche Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung kommen sowohl eigene Veröffentlichungen wie auch die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen und Texten Dritter in Betracht (31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 43, 35). In der Tätigkeit eines Redakteurs vermittelt sich die für einen Zeitungsverlag kennzeichnende Tendenz (30. Mai 2006 - 1 ABR 17/05 - Rn. 23, BAGE 118, 205). Auf dessen presserechtliche Verantwortlichkeit kommt es hingegen nicht an (7. November 1975 - 1 AZR 282/74 - zu 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 9).

23

cc) Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die publizistische Betätigung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung(BVerfG 6. Oktober 1959 - 1 BvL 118/53 - BVerfGE 10, 118, 121). Dies umfasst das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (BVerfG 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283, 297). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit den gesamten Inhalt eines Presseerzeugnisses, darunter auch die in ihm enthaltenen Werbeanzeigen für Anzeigenkunden (12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762/95 - BVerfGE 102, 347, 359). Diese dienen wie andere Nachrichten der Beschaffung und Verbreitung einer Information (10. Mai 1983 - 1 BvR 385/82 - BVerfGE 64, 108, 114; 4. April 1967 - 1 BvR 414/64 - BVerfGE 21, 271, 279). Die Gestaltung und Veröffentlichung von Wirtschaftswerbung in einer Zeitung ist daher Teil des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bereichs.

24

dd) Danach hat das Landesarbeitsgericht die in der Redaktion Verlagsbeilagen beschäftigten Anzeigenredakteure zu Recht als Tendenzträger angesehen. Ihnen sind überwiegend Tätigkeiten übertragen, aufgrund derer sie auf die Tendenzverwirklichung der Arbeitgeberin Einfluss nehmen können.

25

(1) Nach den vom Betriebsrat nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts(§ 559 Abs. 2 ZPO) gehört die Bearbeitung der Texte von Anzeigensonderveröffentlichungen zu den Aufgaben der Anzeigenredakteure. Der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit besteht in der Bearbeitung von fremden Texten, die entweder von ihnen selbst oder nach ihren Vorgaben durch beauftragte Redakteure redigiert werden. Daneben obliegt ihnen das Verfassen von längeren Anzeigentexten für Kunden zB aus Anlass von Firmenjubiläen. Auf die Auswahl des veröffentlichten Text- und Bildmaterials und auf deren Bearbeitung haben die Anzeigenkunden der Sonderveröffentlichungen keinen Einfluss.

26

(2) Die Anzeigenredakteure wirken danach durch eigene Veröffentlichungen wie auch die Auswahl und die Bearbeitung von Beiträgen und Texten Dritter an der von der Arbeitgeberin herausgegebenen Tageszeitung mit. In den Anzeigensonderveröffentlichungen werden deren Leser über ausgewählte Wirtschaftsbereiche oder Berufsgruppen sowie über Sonderveranstaltungen informiert. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach diese Veröffentlichungen aufgrund ihrer positiven Darstellung der in ihnen enthaltenen Themen meinungsbildenden Charakter haben, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Betriebsrat nicht in Frage gestellt. Die Anzeigenredakteure unterliegen keinen Weisungen der Anzeigenkunden. Damit ist ihre Tätigkeit unmittelbar von den tendenzbezogenen Zwecken der Arbeitgeberin geprägt und beschränkt sich nicht auf eine bloße Unterstützung der Anzeigenkunden.

27

(3) Die Tendenzträgereigenschaft der Anzeigenredakteure wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese nicht an der Redaktionskonferenz teilnehmen oder die Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung zugeordnet ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Tendenzträgereigenschaft von Redakteuren richtet sich nach ihrem durch ihre Tätigkeit vermittelten inhaltlichen Einfluss auf den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bereich des Presseerzeugnisses und nicht nach ihrer organisatorischen Einbindung in das Verlagsunternehmen. Daneben hat das Beschwerdegericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin die Verwirklichung ihrer Tendenz in den Anzeigensonderveröffentlichungen auch auf andere Weise als durch eine Teilnahme der Anzeigenredakteure an der Redaktionskonferenz sicherstellen kann.

28

d) Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen(§ 98 Abs. 1, 3 und 4 BetrVG) gegenüber den Anzeigenredakteuren ausgeschlossen.

29

Nach der Rechtsprechung des Senats schützt die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Freiheit eines Verlagsunternehmens, darüber zu bestimmen, ob und auf welche Weise Redakteuren weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Teilnahme an betrieblichen Bildungsmaßnahmen vermittelt werden. Von deren fachlicher Kompetenz ist die Tendenzverwirklichung des Unternehmens abhängig. Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse haben unmittelbaren Einfluss auf ihre berufliche Tätigkeit und spiegeln Eigenart und Tendenz des Unternehmens wieder. Die grundrechtlich verbürgte Tendenzverwirklichung würde daher beeinträchtigt, wenn die Umsetzung der verlegerischen Entscheidung über den Bildungsbedarf von Tendenzträgern von der Zustimmung des Betriebsrats abhinge(30. Mai 2006 - 1 ABR 17/05 - Rn. 25 f., BAGE 118, 205). Diese Erwägungen führen gleichermaßen zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG, wenn dessen Ausübung dazu führen würde, dass die Anzeigenredakteure nicht an der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen können.

30

4. Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der Betriebsrat gegen zu erwartende - erstmalige oder wiederholte - Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 98 BetrVG unabhängig von den in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Anforderungen an die Schwere des Verstoßes überhaupt im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren kann.

31

III. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassungsantrag gestellt. Er ist damit in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung angefallen.

32

IV. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

33

1. Der Antrag ist zulässig.

34

a) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er erneut im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt wurde.

35

aa) Der Betriebsrat hat den Feststellungsantrag bereits erstinstanzlich in das Verfahren eingeführt. Über ihn musste das Arbeitsgericht nicht entscheiden, da es bereits dem als Hauptantrag gestellten Unterlassungsantrag entsprochen hat. Der Feststellungsantrag ist dem Landesarbeitsgericht aufgrund der Beschwerde der Arbeitgeberin angefallen und in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht vom Betriebsrat mit dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde zur Entscheidung gestellt worden. Das Landesarbeitsgericht hat ihn im Tatbestand nicht aufgeführt und über ihn ausweislich seiner Entscheidungsgründe nicht entschieden. Der Betriebsrat hätte danach nach § 320 Abs. 1 ZPO eine Tatbestandsberichtigung beantragen und anschließend einen Ergänzungsbeschluss(§ 321 Abs. 1 ZPO) beantragen müssen. Dies ist unterblieben. Mit dem Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist die Rechtshängigkeit des ursprünglich gestellten Feststellungsantrags daher entfallen. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann jedoch erneut in das Verfahren eingeführt werden(BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12).

36

bb) Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich nicht um eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragserweiterung.

37

Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig(vgl. etwa BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - zu B II 2 der Gründe mwN). Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Eine Ausnahme hat das Bundesarbeitsgericht aus prozessökonomischen Gründen dann anerkannt, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann (vgl. 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 112, 238 ). Dies ist bei dem Feststellungsantrag der Fall. Das Prüfprogramm des Senats wird durch ihn nicht erweitert, sondern beschränkt sich auf die bereits im Rahmen des Unterlassungsantrags zu behandelnden Fragen.

38

cc) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist angesichts des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits über das Beteiligungsrecht bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen der Anzeigenredakteure gegeben.

39

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Betriebsrat steht aus den bereits im Rahmen des Unterlassungsantrags erörterten Gründen bei der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen für Anzeigenredakteure kein Beteiligungsrecht nach § 98 Abs. 1, Abs. 3 und 4 BetrVG zu.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Federlin    

        

    Brunner    

                 

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.