Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2011 - 5 Sa 463/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0516.5SA463.10.0A
published on 16/05/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2011 - 5 Sa 463/10
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Gericht

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Tenor

Der Rechtsstreit 4 Ca 1873/09 des Arbeitsgerichts Trier wird zur Entscheidung über den Grund und die Höhe eines etwaigen Anspruchs des Klägers auf eine Sonderzuwendung 2009 an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben zunächst darüber gestritten, ob der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 und sodann eine entsprechende Auszahlung des auf ihn entfallenden Betrages verlangen kann.

2

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf Seite 2 bis 4 (= Bl. 124 bis 126 d. A.) des Teilurteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.12.2010 - 5 Sa 463/10 - Bezug genommen.

3

Der Kläger hat beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit Eintritt am 20.05.1996 jeweils mit der November-Abrechnung des jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung, genannt "Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und ausgezahlt hat;
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1. eine dann noch zu beziffernde Sonderzuwendung für das Jahr 2009 mit 10,5/10 des Jahresbetrags zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 21.07.2010 - 4 Ca 1873/09 - insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 70 bis 75 d. A. Bezug genommen.

8

Auf die zulässige Berufung des Klägers hat

9

der Kläger beantragt,

10

unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die in letzter mündlicher Tatsachenverhandlung gestellten Anträge des Klägers und Berufungsklägers zu erkennen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin durch Teilurteil vom 09.12.2010 - 5 Sa 463/10 - die Beklagte verurteilt,

14

dem Kläger Auskunft zu erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit dem Eintritt am 20.05.1996 jeweils mit der November-Abrechnung des jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung, genannt "Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und ausgezahlt hat.

15

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

16

Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 124 bis 131 d. A. Bezug genommen. Das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig; die geforderte Auskunft wurde von der Beklagten zwischenzeitlich erteilt. Zur Gerichtsakte gelangt ist die Auskunft allerdings nicht. Der Kläger hat sodann im weiteren Berufungsverfahren die Klage insoweit geändert, als er nunmehr (Schriftsatz vom 29.03.2011 = Bl. 135 ff. d. A.) die Zahlung von 2.527,98 € brutto geltend macht.

17

Im weiteren Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

18

den Rechtsstreit 4 Ca 1873/09 vor dem Arbeitsgericht Trier hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs im Hinblick auf den Grund und die Höhe an das Arbeitsgericht Trier zurückzuweisen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

gleichfalls, den Rechtstreit nach dieser Maßgabe zurückzuverweisen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

22

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.05.2011.

Entscheidungsgründe

I.

23

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

24

Im Hinblick auf die Klarstellungen der wechselseitigen Anträge in der weiteren Berufungsverhandlung vom 16.05.2011 war die Sache zur Entscheidung über Grund und Höhe des Zahlungsanspruchs an das Arbeitsgericht Trier zurückzuverweisen.

25

Daran hat sich die Kammer zunächst durch die weiten Berufungsanträge des Klägers gehindert gesehen; dieses Hindernis ist durch die Antragsklarstellung, der sich die Beklagte ausdrücklich angeschlossen hat, entfallen.

26

Im Berufungsverfahren ist die Sache hinsichtlich sowohl des Grundes als auch in der Höhe des Zahlungsanspruchs auch nicht entscheidungsreif. Zwar hat der Kläger seine Klageforderung im Hinblick auf die zweite Stufe nunmehr beziffert. Die Berechnung der Klageforderung ist aus seinem Klageänderungsschriftsatz heraus aber nicht nachvollziehbar; zudem ist die von der Beklagten - unstreitig - erteilte Auskunft von beiden Parteien nicht zur Gerichtsakte gereicht worden.

27

Nach alledem war die Sache an das Arbeitsgericht Trier zurückzuverweisen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

29

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.